BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 469/00 vom 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 17. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November 2000 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 129.529,34 (253.337,36 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). 1. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam, w eil sie den aus den zeitlich vorausgegangenen Verpflichtungserklärungen ersichtlichen Gepfl o - genheiten der Parteien entspricht (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ). 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Ge l - tung deutschen Sachrechts konkludent vereinbart (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 - 3 - EGBGB), beruht auf einer grundstzlich dem Tatrichter obliegenden Auslegung und ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. 3. Fr die revisionsrechtliche Prfung ist davon auszugehen, daß der Beklagte keine Garantie geleistet, sondern lediglich eine Brgschaft auf erstes Anfordern bernommen hat. Diese ist zwar gemß § 9 AGBG unwirksam; j e - doch bleibt eine gewöhnliche Brgschaft (§ 765 BGB) als Verpflichtung best e - hen, weil die unwirksame Klausel inhaltlich und sprachlich teilbar ist (vgl. BGHZ 106, 19, 25; 109, 197, 203; 145, 203, 211 f) und die Brgschaft auf e r - stes Anfordern lediglich eine qualifizierte Form der Brgschaft darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895 ff). Im br igen e r - gbe sich dasselbe Ergebnis aus einer ergnzenden Vertragsauslegung (vgl. BGHZ 137, 153, 156 ff). 4. Der Einwand der rechtswidrigen Subventionierung von Konkurre n - zunternehmen der Hauptschuldnerin ist im Brgschaftsprozeß unerheblich, weil die Klgerin fr das Verhalten des Freistaats Thringen rechtlich nicht einz u - stehen hat. Insoweit kommen allenfalls Amtshaftungsansprche der Haup t - schuldnerin gegen das Land in Betracht. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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