ECLI:DE:BGH:2017:010817UXIZR469.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 469/16 Verkündet am: 1. August 2017 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 20. Juni 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkan nt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. August 2016 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Kl ä- ger das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 4. Februar 2016 zum Nachteil der Beklagten abgeändert worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 4. Februar 2016 wird insgesamt z u- rückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger begehren die Feststellung des Fortbestehens von folgenden drei Bausparverträgen, die sie mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossen haben: 1 - 3 - Bausparvertrag Nr. 01 über eine Bausparsumme von 20.000 DM (= 10.225,84 März 1985 und einer Verzinsung des Bausparguthabens mit 3% p.a.; Bausparvertrag Nr. 04 über eine Bausparsumme von 30.000 DM (= 15.338,76 Dezember 1987 und einer Ve r- zins ung des Bausparguthabens mit 3% p.a.; Bausparvertrag Nr. 02 über eine Bausparsumme von 10.000 DM (= 5.112,92 April 1996 und einer Verzinsung des Bausparguthabens mit 2,5% p.a. In den den Bausparverträgen zugrun deliegenden Allgemeinen Bauspa r- bedingungen (im Folgenden: ABB) heißt es auszugsweise wie folgt: "§ 1 Vertragszweck Zweck des Bausparvertrages ist die Erlangung eines unkündbaren, in der Regel zwei t- stellig zu sichernden Tilgungsdarlehens (Bauspardarlehen) a ufgrund planmäßiger Spa r- § 5 Sparzahlungen (1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,17 (Tarif 1) bzw. 4,20 (Tarif 2) vom Ta u- send der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Au szahlung aus der zugeteilten Bausparsumme am Ersten jedes Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten. (3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 12 Rege l- sparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Auff orderung der Bausparkasse, nicht geleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als zwei Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag künd i- 2 - 4 - § 14 Vertragsfortsetzung (1) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgemäß ab oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, so wird der Vertrag fortgesetzt. Die drei Bausparverträge waren Anfang 2015 seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif, ohne da ss die Kläger eines der Bauspardarlehen in Anspruch genommen hatten. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 erklärte die Beklagte unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils die Kündigung der Bauspa r- verträge zum 20. August 2015. Zum Zeitpunkt der Kündigu ngen beliefen sich die Bausparguthaben beim Vertrag Nr. 01 auf 6.955,65 Nr. 04 auf 12.622,88 Nr. 02 auf 2.760,88 Die Kläger sind der Ansicht, dass die Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zugestanden habe. Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und des Fortbestehens der Bausparverträge als unbegründet abgewie sen. Auf die Ber u- fung der Kläger hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Kündigungen unwirksam seien, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederhe r- stellung de s landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. 3 4 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Bamberg, WM 2016, 2067) im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung habe Erfolg. Soweit die Kläger allerd ings neben der Fes t- stellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 16. Februar 2015 auch die Feststellung des Fortbestehens der Verträge über den 20. August 2015 hinaus begehrten, komme dem keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Beklagte sich keines and eren Vertragsbeendigungsgrundes berühmt habe. Die Ausl e- gung des klägerischen Begehrens ergebe somit, dass die Kläger keine eige n- ständige Fortbestandsklage erhoben hätten. Die Kündigungen der Bausparverträge seien unwirksam, weil der Bekla g- ten kein Kündig ungsrecht zugestanden habe. Die Voraussetzungen eines Kü n- digungsrechts nach § 5 Abs. 3 ABB lägen nicht vor, weil die Beklagte die Kläger vor den Kündigungen nicht aufgefordert habe, die bei den streitgegenständl i- chen Bausparverträgen noch rückständigen Reg elsparbeiträge zu entrichten. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB seien ebenfalls nicht gegeben, weil dies eine wie hier nicht vollständige A n- sparung der Bausparsumme voraussetze. Die Kündigung könne auch nicht a uf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden, weil es jedenfalls an der Voraussetzung des vollständigen Empfangs des Darlehens fehle. Vollständig empfangen sei ein Darlehen, wenn der Darl e- hensgeber es dem Darlehensnehmer entsprechend der darlehensvertragliche n Vereinbarung in Höhe des Darlehensnettobetrages zur Verfügung gestellt habe. Würden mehrere Teilzahlungen vereinbart, liege ein vollständiger Empfang erst mit dem Eingang der letzten Teilzahlung vor. Als Zeitpunkt des vollständigen Empfangs sei weder das Erreichen des Mindestsparguthabens noch das Erre i- 6 7 8 9 - 6 - chen der erstmaligen Zuteilungsreife anzusehen. Nach § 11 Abs. 1 ABB seien die Zuteilung und Bereitstellung der Bausparsumme neben dem Erreichen der Mindestbausparsumme von weiteren Voraussetzungen abhängig . Bis dahin sei der Bausparer verpflichtet, weitere Sparleistungen zu erbringen. Auch das E r- reichen der erstmaligen Zuteilungsreife habe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ABB keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Bausparers, weitere Regelsparbeitr ä- ge zu entricht en. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwe n- dung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, weil es bereits an einer planwidr i- gen Regelungslücke fehle. Den Gesetzgebungsmaterialien lasse sich nicht en t- nehmen, dass mit der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei von herköm m- lichen Darlehensverträgen abweichenden Bausparverträgen auch der erstmal i- ge Eintritt der Zuteilungsreife als Kündigungszeitpunkt erfasst werden sollte. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfu ng in entsche i- denden Punkten nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kl a- geantrag der Kläger auf Feststellung des Fortbestandes der Bausparverträge über den 20. August 2015 hinaus komme neben dem Antrag auf Festste llung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 16. Februar 2015 keine eigene B e- deutung zu, so dass deren Klagebegehren dahin auszulegen sei, dass allein die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen begehrt werde. Das Gegenteil ist der Fall. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies aber nicht zur U n- zulässigkeit der Klage. 10 11 12 - 7 - Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung kann nicht Gegenstand e i- ner allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrag e über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1999 XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541 und vom 20. Februar 2008 VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9). Streitgegenstand einer Feststellungskla ge gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist damit in einer Fallkonstellation wie der vorliege n- den grundsätzlich der Fortbestand des von den Parteien geschlossenen Ba u- sparvertrages. Soweit deshalb wie hier neben einem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des im Streit befindlichen Rechtsverhältnisses auch begehrt wird, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, kommt letzterem keine selbständige Bedeutung zu. Begehrt ein Kläger lediglich isoliert die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, wird e in derartiger Klageantrag in der R e- gel dahin auszulegen sein, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rn. 81 f.). Vor diesem Hintergrund sind die gestellten Feststellu ngsanträge der Kl ä- ger als einheitlicher Klageantrag anzusehen, mit dem sie was die Formuli e- rung ihres Berufungsantrags zu 3 unzweifelhaft deutlich macht die Festste l- lung des Fortbestandes der drei Bausparverträge über den 20. August 2015 hinaus begehre n. Trotz der Bezugnahme auf die Kündigungen der Beklagten vom 16. Februar 2015 ist das Klagebegehren der Kläger dahin zu verstehen, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage allein der Fortbestand der mit der Beklagten geschlossenen Bausparverträge ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die mit den Klägern geschlossenen Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung 13 14 15 - 8 - (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) wirksam gekündigt, so dass die Klage unb e- gründet ist. a) Auf die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Bausparverträge findet wovon im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist Darl e- hensrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI Z R 185/16, WM 2017, 616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In zeitl i- cher Hinsicht ist soweit für die Entscheidung von Bedeutung gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB und Art. 229 § 38 Abs. 1 und 2 EGBGB das Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 18 f.). b) Demgegenüber hält die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die B e- klagte die Bauspar verträge nicht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF habe kü n- digen können, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 34 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2017 1 BvR 918/17 nicht zur Entscheidung angenommen worden) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht auch einer Bausparkasse das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF zu. b b) Die Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts liegen vor. (1) Die der Bausparkasse gewährten Darlehen weisen einen festen Zin s- satz auf, weil bereits bei Vertragsschluss der Guthabenzins für die Dauer der Ansparphase in Höhe von 2,5% p.a. bzw. 3% p.a fe st vereinbart worden ist (§ 6 Abs. 1 ABB). 16 17 18 19 20 - 9 - (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die weitere Vor - aussetzung des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF, der Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, erfüllt, weil die Bausp arverträge der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Februar 2015 seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 näher dargelegt hat (XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 71 ff.), ist im Regelfall mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife von einem vollständigen Empfang des Darlehens auszugehen. Denn unter Berücksichtigung des vorliegend auch in § 1 ABB zum Ausdruck kommenden Zwecks eines Bausparvertrages hat der Bausparer zu diesem Zeitpunkt de r Bausparkasse das zur Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens gerichtete Zweckdarlehen vollständig g e- währt (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 79). Eine vom Regelfall abweichende Modifikation des Vertragszwecks, etwa in Gestalt eines zei tlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarl e- hen unter Gewährung eines Zinsbonus nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 81), haben die Parteien nicht vereinbart. (3) D ie Kündigungen sind jeweils mit Schreiben vom 16. Februar 2015 mit Wirkung zum 20. August 2015 erklärt worden, so dass auch die sechsmon a- tige Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF gewahrt ist. (4) Die Kündigungen der Bausparverträge gelten auch nicht gemäß § 489 Abs. 3 BGB aF als nicht erfolgt. Da die Parteien gerade um die Wirksa m- keit der Kündigungen streiten, können sich die Kläger auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Grund eines wide r- 21 22 23 24 25 - 10 - sprüchlichen Verhaltens nicht berufen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 89). III. Das Berufungsurteil ist demnach im ausgeurteilten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich si nd und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur vollständigen Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts. Ellenberger Grüneberg Ma ihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 04.02.2016 - 63 O 1317/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.08.2016 - 8 U 24/16 - 26
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