BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 46/99 Verkündet am: 8. November 2001 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt den bekl agten Zahnarzt aus einer selbs t - schuldnerischen Bürgschaft in Anspruch. 1991 bat die R. GmbH (künftig auch: Hauptschuldnerin), deren allei n - vertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Mutter des Beklagten ist, die Kl ä - gerin um die Finanzierung von Grundstücksgeschäften. Die Klägerin sagte dies zu, nachdem sie sich mit der R. GmbH über eine mittelbare Beteiligung an dem Grundstücksgeschäft "W." geeinigt hatte. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens errichteten die G. GmbH (fortan: G. GmbH), die von einem Vorsta ndsmitglied und einem Mitarbeiter der Klägerin gegründet wurde, und die R. GmbH am - 3 - 22. Oktober 1991 die "L." (knftig: L. GbR); die Gesellschaftsanteile wurden zu 25 % von der G. GmbH und im brigen von der R. GmbH bernommen. Am 28. Februar 1992 trat diese GmbH zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten g e - genber der Klgerin dieser eine Forderung gegen die L. GbR wegen knftiger Verkaufserlöse und Gewinne aus dem Grundstcksprojekt W. in Höhe von 1 Mio. DM ab. Die Klgerin gewhrte der R. GmbH gemß Schreibe n vom 29. Januar 1992, dem diese am 28. Februar 1992 zustimmte, einen Kontokorrentkredit ber 656.000 DM mit einer Laufzeit "b.a.w. zunchst bis zum: 30.01.1993" s o - wie - auf einem gesonderten Konto - ein "langfristiges Darlehen" in Höhe von 344.000 DM bis zum 30. Oktober 2001. In der Vertragsurkunde heißt es zum Kontokorrentkredit, daß sein Verwendungszweck in der Ablösung der laufe n - den Verpflichtungen des Beklagten gegenber der Klgerin und in einer "Liqu i - dittsreserve" bestehe; die Tilgung solle "sukzessive aus Verkaufserlösen bzw. Gewinneinnahmen 'Projekt W.' sptestens bei Flligkeit" erfolgen. Zu dem weiteren Darlehen, das in bestimmten Monatsraten zu tilgen war, wird in der Vertragsurkunde angegeben, daß sein Verwendungszweck die "Übernahme der Darlehensverpflichtungen" des Beklagten sei. Dieser schuldete der Klg e - rin damals die Rckzahlung eines Kredits, der nach seinem Vorbringen die Ei n - richtung einer Praxis betraf und in Höhe von 344.000 DM bestand. Am 29. Februar 1992 bernahm der Beklagte gegenbe r der Klgerin eine form u - larmßige selbstschuldnerische Brgschaft bis zu 1 Mio. DM. Mit Schreiben der Klgerin vom 6. Oktober 1993, mit dem sich die Hauptschuldnerin am 28. Oktober 1993 einverstanden erklrte, wurde eine "Prolongation" des Ko n - tokorrentkredits vereinbart; bis auf einen ermßigten Zinssatz blieben die Ve r - tragsbedingungen unverndert. - 4 - Am 13. Juli 1992 verkauften die R. GmbH und die G. GmbH "als Gesel l - schafter" der L. GbR ein dieser Gesellschaft gehrendes Grundstck an die A. AG (fortan: A. AG) fr 1.850.000 DM. Die Kuferin zahlte den Kaufpreis g e - mû dem Vertrag auf ein Anderkonto des Urkundsnotars. Die Klgerin ve r - langte vom Notar die Auszahlung des Kaufpreises unter Vorlage einer Urkunde vom 6./11. August 1992, nach der die L. GbR zur Sicherung von Forderungen der Klgerin gegen sie Ansprche gegen Grundstckserwerber "aus den noch abzuschlieûenden Kaufvertrgen" an die Klgerin abtrat. Daraufhin berwies der Notar den auf sein Anderkonto gezahlten Kaufpreis in Hhe von 2.068.960 DM - eins chlieûlich Zinsen und abzglich Kosten - an die Klgerin, die diese Zahlung auf einen der L. GbR gewhrten Kredit von 1,5 Mio. DM ve r - rechnete. Die A. AG leistete "Nachzahlungen" auf den Kaufpreis, und zwar an die L. GbR in Hhe von 157.990 DM und an die G. GmbH in Hhe von 38.295 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 1996 teilten die Haup t - schuldnerin und der Beklagte der Klgerin mit, der Kaufpreis htte in Hhe des Gewinnanteils der Hauptschuldnerin deren Konto gutgeschrieben werden m s - sen, hilfsweise werde mit einem Schadensersatzanspruch der Hauptschuldn e - rin gegen eine Saldoforderung der Klgerin aufgerechnet. Mit Schreiben vom 2. April 1997 rechnete die Hauptschuldnerin gegen Forderungen der Klgerin wegen Rckzahlung der Kredite mit einem Anspruch in Hhe von 1.325.625,38 DM wegen Verletzung des Bankvertrages sowie aus unerlaubter Handlung auf. Die Klgerin hat vom Beklagten eine erststellige Teilforderung in Hhe von 100.000 DM aus der Brgschaft geltend gemacht, weil die Kontokorren t - kreditschuld Ende Juli 1996 697.833,81 DM betragen habe. Land- und Obe r - - 5 - landesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der B e - klagte weiter die Abweisung der Klage. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurckve r - weisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). I. Die Revision beanstandet erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht die erforderlichen Feststellungen zum Anlaû der Brgschaft des Beklagten getro f - fen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen, daû sich die Brgschaft auf diejenigen Forderungen der Klgerin gegen die Hauptschuldnerin beschrnkt, die Anlaû der Brgschaft waren. 1. Das Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, daû die umfassende Zweckerklrung der Brgschaft im brigen gemû § 3 AGBG als berrasche n - de Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Nach seinen - in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellungen hat der Beklagte bei Übernahme der Brgschaft gewuût, daû die beiden Kredite an die Hauptschuldnerin - gemû der Vertragsurkunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 - auch dazu dienen sollten, die Schuld des Beklagten gegenber der Klgerin abzulsen, - 6 - und der Kontokorrentkredit durch Einnahmen aus dem vorgesehenen Grun d - stcksprojekt zu tilgen war. Mit Rcksicht darauf hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daû sich die Hchstbetragsbrgschaft des B e - klagten ber 1 Mio. DM nur auf diese beiden - betragsmûig limitierten - Kr e - dite in Gesamthhe von 1 Mio. DM erstreckt hat. An dieser Fe stlegung der ve r - brgten Forderungen ndert die Ansicht der Revision, der Beklagte habe ke i - nen im Kontokorrent gefhrten Betriebsmittelkredit an die Hauptschuldnerin besichern wollen, nichts. Zwar konnte diese auf den verbrgten Kontokorren t - kredit als "Liquidittsreserve" insoweit zurckgreifen, als dieser nicht zur Abl - sung der Verbindlichkeiten des Beklagten zu verwenden war. Die entspreche n - den Liquidittsmittel sollten aber dazu dienen, der Hauptschuldnerin die Ve r - wirklichung des Grundstcksprojekts zu ermglichen, aus dessen Einnahmen die Verbindlichkeit des Beklagten gegenber der Klgerin erfllt werden sollte. Danach ist die weitergehende Zweckerklrung der Brgschaft als be r - raschende Formularklausel gemû § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil gewo r - den, so daû sich die Brgschaft auf diejenigen Kredite gemû der Vertragsu r - kunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 beschrnkt, die Anlaû der Verbrgung waren (vgl. BGHZ 130, 19, 24 ff; 137, 153, 157; 143, 95, 102 f). 2. Dieses Ergebnis folgt auch aus § 9 AGBG , weil die weite Zweckerkl - rung der Brgschaft nach dieser Vorschrift unwirksam ist, soweit die Brgschaft auch Kredite umfaût, die nicht Anlaû der Verbrgung waren (vgl. BGHZ 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; 137, 153, 155 ff; 143, 95, 96 ff). - 7 - II. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Brgschaft habe sich en t - gegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf den am 29. Januar/28. Februar 1992 eingerumten, bis zum 30. Januar 1993 laufenden Kontokorrentkredit erstreckt, nicht aber auf einen neuen - streitgegen stndlichen - Kredit, den die Klgerin mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 der Hauptschuldnerin gewhrt habe. Ob die Parteien eine Novation oder nur eine Änderung der bisherigen Vertragsmodalitten gewollt haben, ist durch Auslegung der Vereinbarungen zu ermitteln; da mit einer Schuldumschaffung einschneidende Folgen verbu n - den sind, ist im Zweifel nur eine Vertragsnderung gewollt (BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Eine formularmûige Brgenhaftung fr nachtrgliche Vertragserweiterungen und Erhhungen der Kreditlinie eines Kontokorrentkredits kann grundstzlich nicht wirksam vereinbart werden (BGHZ 132, 6, 9); das gilt auch dann, wenn diese den Brgschaftshchstbetrag nicht bersteigen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998, - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675, 1676). Fr Forderungen, die whrend einer nachtrglich vereinbarten Verl n - gerungszeit des verbrgten Kredits entstanden sind, haftet der Brge grun d - stzlich nicht, es sei denn, daû sich die Vertragspartner von vornherein ber eine Kreditverlngerung einig waren (BGHZ 142, 213, 219 ff; Fischer WM 1998, 1705, 1711 und WM 2001, 1049, 1053). - 8 - 1. Das Berufungsgericht hat die Kreditvereinbarung zwischen der Klg e - rin und der Hauptschuldnerin nach dem Zusammenhang seiner Ausfhrungen rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daû sich die Vertragspartner schon bei Ve r - tragsschluû darber geeinigt haben, den Kontokorrentkredit, dessen Laufzeit mit Rcksicht auf § 10 KWG (dazu BGHZ 142, 213, 220) zunch st auf ein Jahr bemessen worden ist, so lange fortzusetzen, bis die im Kreditvertrag vorges e - hene Tilgung aus dem Grundstcksprojekt erfolgen konnte. Dafr spricht ei n - deutig die Laufzeitklausel in Verbindung mit der Tilgungsabrede. Deswegen und mit Rcksicht darauf, daû die Brgschaft in der Krediturkunde als Siche r - heit erwhnt wird und vom Beklagten am Tage nach der Zustimmung der Hauptschuldnerin zum Kreditangebot der Klgerin erteilt worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoû festgestellt, die Brgschaft habe sich auf die Prolongation des alten Kontokorrentkredits erstreckt. Diese Feststellung ist nicht nur mglich, sondern auch naheliegend, weil der Beklagte gewuût hat, daû die Verwirklichung des Grundstcksprojekts, das zu seiner Entschuldung gegenber der Klgerin beitragen sollte, Zeit brauchte. Aus diesem Grunde und wegen der bereits in der Krediturkunde angelegten Laufzeitverlngerung durfte der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgehen, der verbrgte Kontokorrentkredit werde bis zum Ende der ursprnglichen Lau f - zeit am 30. Januar 1993 zurckgefhrt. Daran ndert der Ausdruck "sptestens bei Flligkeit" in der Tilgungsabrede nichts, weil diese wiederum auf eine kn f - tige Verwirklichung des Grundstcksprojekts abstellte. Die wirksame Verbrgung von Ansprchen aus einem verlngerten Kontokorrentkredit betraf zuknftige Forderungen, die nach Grund und Umfang von vornherein abgesteckt waren, so daû das Brgenrisiko eindeutig umrissen war (vgl. BGHZ 142, 213, 220). - 9 - 2. Der gemû Vertrag vom 29. Januar/28. Februar 1992 gewhrte Ko n - tokorrentkredit ist nach rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts nach Ablauf der ursprnglichen Vertragszeit am 30. Januar 1993 gemû der von vornherein vorgesehenen Verlngerungsmglichkeit zunchst stillschwe i - gend fortgesetzt worden (vgl. dazu Fischer, aaO) und sodann mit schriftlicher Vereinbarung der Klgerin und der Hauptschuldnerin vom 6./28. Oktober 1993 - mit geringerem Zinssatz, im brigen zu gleichbleibenden Bedingungen - bis zum 30. Oktober 1994 verlngert worden. Nach Ablauf dieser Vertragszeit ist der Kontokorrentkredit wiederum durch schlssiges Verhalten fortgesetzt wo r - den, wie sich aus den berreichten Unterlagen ergibt. Dementsprechend b e - trifft die Klageforderung ein Soll des Kontokorrentkreditkontos am 31. Juli 1996 in Hhe von 697.833,81 DM. Entgegen der Rge der Revision ist es rechtlich unerheblich, ob der B e - klagte gemû seiner Behauptung von der Prolongation des Kontokorrentkredits erst durch den vorgerichtlichen Schriftwechsel erfahren hat. Die Brgschaft des Beklagten hat sich von vornherein auf eine Kreditverlngerung erstreckt; von einer solchen muûte der Beklagte ausgehen, solange er keine Nachricht e r - hielt, daû der Kredit aus dem Grundstcksprojekt getilgt worden sei. - 10 - III. Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, daû das Ber u - fungsgericht eine Sittenwidrigkeit der Brgschaft verneint hat (§ 138 Abs. 1 BGB). 1. Dazu hat es ausgefhrt: Es sei schon nicht ersichtlich, daû die Br g - schaft - fr die K lgerin erkennbar - die gegenwrtigen und knftig zu erwa r - tenden Einkommens- und Vermgensverhltnisse des Beklagten bei Vertrag s - schluû weit berstiegen habe. Der Beklagte sei Anfang 1992 als selbstndiger Zahnarzt ttig gewesen; das rechtfertige zumindest zum damaligen Zeitpunkt den Schluû auf regelmûige und nicht unerhebliche Einnahmen. Der Beklagte habe nicht gengend dargelegt, seitens der Klgerin in seiner Entschlieûung s - freiheit verletzt worden zu sein. Zwar habe der Beklagte behauptet, Mitarbeiter der Klgerin htten ihn am 29. Februar 1992 mit dem Brgschaftsformular in seiner Wohnung berrumpelt und erklrt, die Unterzeichnung des Schriftstcks sei reine Formsache. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der besonderen Umstnde des vorliegenden Falles erscheine es aber fernliegend, daû der B e - klagte erstmals anlûlich eines solchen Besuchs der Bankvertreter erfahren habe, daû die Klgerin seine Brgschaft als Sicherheit fr ihre Darlehen an die Hauptschuldnerin verlange. Die Kreditgewhrung habe nmlich auch den B e - langen des Beklagten gedient, weil dadurch seine Kreditschuld gegenber der Klgerin abgelst worden sei und der Kontokorrentkredit aus den Erlsen des Grundstcksprojekts habe getilgt werden sollen. Deswegen liege es nahe, daû der Beklagte sptestens mit Schreiben der Klgerin vom 29. Januar 1992 e r - fahren habe, daû die Hauptschuldnerin mit der Klgerin verhandelt und diese - 11 - seine Brgschaft zur Sicherung der Kredite gefordert habe. Es sei davon au s - zugehen, daû der Beklagte die Bedeutung und Tragweite der Brgschaft g e - kannt habe und seine Willensentscheidung nicht mehr durch die Klgerin habe beeinfluût werden knnen. Der Beklagte sei nicht geschftsunerfahren, wie sich aus seiner Darlehensverpflichtung gegenber der Klgerin ergebe. Die Herkunft des Beklagten aus den neuen Bundeslndern sei unerheblich, da das Rechtsinstitut der Brgschaft auch in der frheren DDR bekannt gewesen sei. Auûerdem habe der wirtschaftliche Hintergrund auf der Hand gelegen. Der B e - klagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen knnen, daû die Klgerin ihn aus der persnlichen Haftung entlasse, solange seine Schuld nicht getilgt, sondern lediglich auf die nur mit ihrem Gesellschaftsvermgen haftende Hauptschul d - nerin umgeschrieben sei. Diese Erwgungen halten der Verfahrensrge der Revision nicht stand (§ 286 ZPO), weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten bergangen hat. 2. Eine Brgschaft ist wegen Verstoûes gegen die guten Sitten gemû § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Brge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwrtigen und zuknftig zu erwartenden Einkommens- und Vermgensverhltnisse weit bersteigt, und durch weitere, dem Glubiger z u - rechenbare Umstnde bei Vertragsschluû zustzlich so erheblich belastet wird, daû ein unertrgliches Ungleichgewicht der Vertragspartner entsteht. Solche Belastungen knnen sich insbesondere daraus ergeben, daû der Glubiger die geschftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Brgen au s - nutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entschlieûungsfreiheit unzulssig beeintrchtigt (u.a. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 136, 347, 350; 137, - 12 - 329, 332 f). Eine emotionale Bindung an seine Mutter hat den Beklagten nicht zur Übernahme der Brgschaft bewogen; vielmehr hat er sich unstreitig allein von seinem wirtschaftlichen Eigeninteresse an einer Entschuldung leiten la s - sen. Der Beklagte hat vorgebracht (GA I 128, 141, 148, 176 unter Beweisa n - tritt, 218 mit Steuerunterlagen 228 ff): In den Jahren 1990 bis 1992 habe er kein Einkommen und Vermgen gehabt; deswegen habe er 1991 und 1992 keine Einkommensteuer zahlen mssen. Die Klgerin habe mit ihm und der Hauptschuldnerin vereinbart, diese solle im Wege einer befreienden Überna h - me der Schuld des Beklagten gegenber der Klgerin an dessen Stelle neue Schuldnerin werden. Entgegen dieser Abrede htten Mitarbeiter der Klgerin ihn am 29. Februar 1992 - einem Samstag - in seiner Wohnung mit dem unte r - schriftsreif vorbereiteten Brgschaftsformular berrumpelt und erklrt, die U n - terzeichnung des Schriftstcks sei eine reine Formsache, damit die GmbH den Kredit bernehmen knne. Zuvor sei mit ihm nicht ber eine Brgschaft ve r - handelt worden. 3. Bei Richtigkeit dieses Vortrags des Beklagten ist nicht auszuschli e - ûen, daû der Brgschaftsvertrag gemû § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. a) Sollte das vom Berufungsgericht nicht bercksichtigte Vorbringen des Beklagten zu seinen Einkommens- und Vermgensverhltnissen bei Vertrag s - schluû zutreffen, so kann dieser durch seine Brgschaft finanziell berfordert worden sein. - 13 - Hatte der Beklagte bei Abschluû des Brgschaftsvertrages gemû se i - ner Behauptung kein zu versteuerndes Einkommen und Vermgen, so ist zu prfen, ob er bei einer Prognose bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruc h - nahme aus der Brgschaft die bis zu 1 Mio. DM eingegangene [Haupt]Ver- bindlichkeit aus eigenen Mitteln zumindest zu einem erheblichen Teil htte e r - fllen knnen (vgl. BGHZ 132, 328, 334 f; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411 f). Die tatrichterliche Vermutung, die Tt igkeit des Beklagten als selbstndiger Zahnarzt bei Vertragsschluû rechtfertige den Schluû auf regelmûige erhebliche Einnahmen, mag im Regelfall zutreffen, schlieût aber den hier behaupteten Ausnahmefall nicht aus. Daû anderweitige Sicherheiten der Klgerin das Haftungsrisiko des Beklagten ausgeglichen oder entscheidend gesenkt haben (vgl. dazu BGHZ 136, 347, 352; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, aaO 412), ist bisher nicht festgestellt worden. b) Entgegen der Wertung des Berufungsgerichts hat der Beklagte s u b - stantiiert dargelegt, er habe die Brgschaft bernommen, weil er in seiner En t - scheidungsfreiheit durch Mitarbeiter der Klgerin, deren Verhalten sich diese entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muû (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 55), in unlauterer Weise b e - eintrchtigt worden sei. Nach seinem Vorbringen ist der Beklagte, ohne daû mit ihm zuvor ber eine Brgschaft verhandelt worden war, an einem Wochenende in seiner Wohnung durch zwei Mitarbeiter der Klgerin mit der Erklrung, es handele sich um eine reine Formsache, zur bernahme der Brgschaft vera n - laût worden. Sollte dieses Vorbringen richtig sein, so ist der Beklagte seitens der Klgerin in anstûiger Weise berrumpelt worden, weil er in eine Lage ve r - setzt worden ist, in der ihm eine eigenverantwortliche Abwgung der fr und gegen eine Brgschaft sprechenden Grnde unmglich war (vgl. BGH, Urt. v. - 14 - 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513). Auûerdem ist das Br g - schaftsrisiko gegenber dem Beklagten nach dessen Behauptung verharmlost worden, weil Mitarbeiter der Klgerin bei dieser Gelegenheit die Brgschaft als reine Formsache bezeichnet haben (vgl. BGHZ 132, 328, 330; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 683; v. 30. Mrz 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 904). Ein solches Vorgehen konnte in dem Beklagten den Eindruck erwecken, er habe keinen ernstlichen Nachteil durch eine Br g - schaft zu befrchten, und ihn deswegen hindern, die rechtlichen und wir t - schaftlichen Folgen einer Brgschaft zu erkennen sowie das Fr und Wider einer solchen Verpflichtung eigenstndig zu prfen und abzuwgen. c) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (GA I 140, 148) ist das B e - rufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Beklagten habe sp - testens durch das Schreiben der Klgerin vom 29. Januar 1992 von den Ve r - handlungen zwischen Hauptschuldnerin und Klgerin und damit auch von d e - ren Forderung erfahren, daû der Beklagte eine Brgschaft fr dessen vorges e - hene Entschuldung zu bernehmen habe. Das Berufungsgericht hat bers e - hen, daû dieses Schreiben zwar auch an den Beklagten gerichtet, aber au s - schlieûlich an die Hauptschuldnerin adressiert war. Auûerdem hat das Ber u - fungsgericht die Zeugin H., die der Beklagte auch insoweit fr die Richtigkeit seines Vorbringens benannt hat, nicht vernommen, wie die Revision zu Recht rgt. 4. Da die Klgerin dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten ist (GA I 206, 244 ff), wird das Berufungsgericht aufzuklren haben, welches Ei n - kommen und Vermgen der Beklagte bei Abschluû des Brgschaftsvertrages gehabt hat und ob er durch die behauptete und unter Beweis gestellte unlaut e - - 15 - re Einwirkung auf seine Entschlieûungsfreiheit zur bernahme der Brgschaft veranlaût worden ist. Die Beweislast hat insoweit der Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1046). IV. Die Revision rgt weiterhin mit Erfolg, daû das Berufungsgericht eine - mit der Klageerwiderung erklrte - wirksame Anfechtung seiner Br g - schaftserklrung wegen arglistiger Tuschung verneint hat (§§ 123, 124, 142 BGB), die der Beklagte mit der behaupteten berrumpelung und Verharml o - sung des Brgschaftsrisikos begrndet hat. Die tatrichterliche Feststellung, der Beklagte habe bereits durch das Schreiben der Klgerin vom 29. Januar 1992 erfahren, daû seine Brgschaft Voraussetzung der Umschuldung sei, ist rechtsfehlerhaft, wie bereits dargelegt worden ist (III 3 c). Nach Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugin wird das Berufungsgericht erneut zu entscheiden haben, ob der Beklagte durch eine arglistige, der Klgerin zuzurechnende Tuschung durch deren Mitarbeiter zu seiner Brgschaftserklrung bestimmt worden ist. Sollte, wie die Klgerin geltend gemacht hat (GA I 206), die Anfec h - tungsfrist des § 124 BGB versumt worden sein, so wird das Vorbringen des Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens der Klgerin bei Vertragsschluû zu prfen sein (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78; v. 15. April 1997, aaO 1047). - 16 - V. 1. Die Revi sion beanstandet vergeblich die Feststellung des Berufung s - gerichts, die verbrgte Hauptforderung der Klgerin gegen die Hauptschuldn e - rin sei nicht durch deren Aufrechnung erloschen (§§ 387 ff, 767 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit diese darauf gesttzt werde, die Klgerin habe eine eigene Kau f - preisforderung der Hauptschuldnerin eingezogen und mit der Kreditschuld der L. GbR verrechnet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû der Klgerin ein fll i - ger Anspruch auf Rckzahlung der Kredite gegen die Hauptschuldnerin zusteht und diese dagegen mit einer Forderung wegen der Einziehung und der Ve r - rechnung des von der A. AG gezahlten Kaufpreises aufgerechnet hat. Es hat ausgefhrt: Ein eigener Anspruch der Hauptschuldnerin gegen die Klgerin im Zusammenhang mit der Einziehung und Verbuchung des von der A. AG g e - zahlten Kaufpreises komme nicht in Betracht. Selbst wenn die Klgerin dazu nicht berechtigt gewesen sei, knnten Ansprche gegen diese nur vom Inhaber der Kaufpreisforderung geltend gemacht werden. Die Kaufpreisforderung habe der Hauptschuldnerin aber nicht allein, sondern nur in gesamthnderischer Verbundenheit mit der G. GmbH zugestanden, weil beide als Gesellschafter der L. GbR die Grundstcke veruûert htten. Die Kaufpreisforderung sei der Hauptschuldnerin nicht - auch nicht teilweise - von der L. GbR abgetreten wo r - den. Dafr reiche der Vortrag des Beklagten nicht aus, die Hauptschuldnerin und die G. GmbH htten Mitte Februar 1992 vereinbart, den Verkaufserls aus dem Vertrag mit der A. AG in Hhe von 75 % zu Gunsten der Hauptschuldnerin - 17 - und in Hhe von 25 % zu Gunsten der G. GmbH aufzuteilen und den Anteil der Hauptschuldnerin zur Rckfhrung ihres Kredits zu verwenden. Daraus knne nicht entnommen werden, daû die Kaufpreisforderung der Hauptschuldnerin unmittelbar zu 75 % zustehen sollte. Eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Hauptschuldnerin ergebe sich auch nicht aus der Abtretungsurkunde vom 28. Februar 1992, die nur Ansprche der Hauptschuldnerin gegen die L. GbR, insbesondere auf ein knftiges Auseinandersetzungsguthaben, erfa s - se. a) Die Hauptschuldnerin kann entgegen der Ansicht der Revision keinen aufrechenbaren Anspruch gegen die Klgerin herleiten mit der Begrndung, ihr habe die Kaufpreisforderung gegen die A. AG zugestanden. Das Berufungsg e - richt hat zu Recht angenommen, Verkuferin der Grundstcke sei die L. GbR als Eigentmerin gewesen, die durch die G. GmbH und die Hauptschuldnerin als ihre Gesellschafterinnen - gemû § 6 des Gesellschaftsvertrages - bei A b - schluû des Kaufvertrages gemeinschaftlich vertreten worden sei. Das ergibt sich aus der Vorbemerkung zu Ziffer I in Verbindung mit Ziffer II § 1 des Kau f - vertrages und dem Vertragszweck, das Projekt "W." der Hauptschuldnerin und der - mittelbar ber die G. GmbH beteiligten - Klgerin ber die L. GbR zu ve r - wirklichen. Danach haben deren Gesellschafterinnen die Kaufpreisforderung zur gesamten Hand erworben (§ 718 BGB). Diese Gesellschaft ist nicht, wie die Revision meint, bloûe Innengesellschaft gewesen, sondern hat - gemû dem Gesellschaftszweck (§ 3 des Gesellschaftsvertrages) - mit dem Kaufve r - trag und der Kreditaufnahme bei der Klgerin am Rechtsverkehr teilgenommen. b) An der gesamthnderischen Bindung der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 13. Juli 1992 ndert entgegen der Ansicht der Revision das - von - 18 - der Klgerin bestrittene (GA II 18 f. unter Beweisantritt) - Vorbringen des B e - klagten nichts, Mitte Februar 1992 htten die Gesellschafterinnen der L. GbR beschlossen, den Verkaufserls fr die Grundstcke unter die Hauptschuldn e - rin zu 75% und die G. GmbH zu 25% aufzuteilen und von dem Erlsanteil der Hauptschuldnerin zunchst deren Kreditschuld gegenber der Klgerin zu e r - fllen (GA II 3, 8, 28 unter Beweisantritt). Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe damit eine Teilungsabrede (dazu BGH, Urt, v. 14. Dezember 1998 - II ZR 360/97, WM 1999, 438, 439) dargelegt. Dieser Vortrag betrifft nur das Einvernehmen der Gesellschafterinnen ber eine Aufteilung knftigen G e - sellschaftsvermgens, die § 4 des Gesellschaftsvertrages ent spricht, und die Zweckbestimmung des Anteils der Hauptschuldnerin. Der Beklagte hat nicht behauptet, daû die Gesellschafterinnen der L. GbR - erhebliche Zeit vor dem ersten Grundstcksgeschft - beschlossen htten, abweichend von den §§ 8 bis 11 und 15 ihres Gesellschaftsvertrages selbstndige und abtretbare A n - sprche der Gesellschafterinnen auf Gewinnanteile und Auseinandersetzung s - guthaben zu begrnden. Dementsprechend drfte sich die Sicherungsabtr e - tung der Hauptschuldnerin an die Klgerin vom 28. Februar 1992 (GA I 139 - Anlage) - gemû der tatrichterlichen Auslegung - auf Ansprche erstrecken, die der Hauptschuldnerin aus einer Gewinnbeteiligung an der L. GbR gemû §§ 4, 10 des Gesellschaftsvertrages und aus einem Auseinandersetzungsgu t - haben nach §§ 11, 15 des Gesellschaftsvertrages zustehen. 2. Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, aus dem Vorbringen der Parteien knne sich ein Anspruch der Hauptschuldnerin gegen die Klgerin ergeben, den der Hauptschuldnerin bei Ausfhrung des Gesellschaftsvertrages vom 22. Oktober 1991 zustehenden Anteil an dem erlangten Kaufpreis auf d e - - 19 - ren Kreditschuld zu verrechnen, und auf ein entsprechendes Leistungsverwe i - gerungsrecht knne sich der beklagte Brge gemû § 768 BGB berufen. Als Rechtsgrundlage fr einen solchen Gegenanspruch - und einen da r - aus mglicherweise folgenden Schadensersatzanspruch - kommt in erster Linie der Kreditvertrag der Klgerin und der Hauptschuldnerin vom 29. Januar/ 28. Februar 1992 in Verbindung mit deren "Sicherungsvertrag" vom 28. Fe br u - ar 1992 in Betracht. Die Klgerin kann eine sich daraus ergebende Nebe n - pflicht, den Vertragszweck nicht zu beeintrchtigen oder zu gefhrden (§ 242 BGB), schuldhaft verletzt haben, wenn sie mit der Einziehung der Kaufpreises und dessen Verrechnung auf die Kreditschuld der L. GbR vereitelt hat, daû die Hauptschuldnerin mit ihrem Gewinnanteil ihre Verbindlichkeiten gegenber der Klgerin tilgen konnte. Eine Pflichtverletzung lge insbesondere dann nahe, wenn die Abtretungsurkunde vom 6./11. August 1992, mi t der die Klgerin den Kaufpreis von dem Notaranderkonto erlangt hat, gemû der - von der Klgerin bestrittenen (GA I 101, 126) - Behauptung des Beklagten bezglich der Unte r - schrift der Geschftsfhrerin der Hauptschuldnerin geflscht ist (u.a. GA I 225, II 24). Sollte sich die Echtheit dieser Urkunde ergeben, so wird zu prfen sein, ob sie Forderungen aus dem Kaufvertrag mit der A. AG vom 13. Juli 1992 e r - faût und ob gegebenenfalls die Hauptschuldnerin sich damit einverstanden erklrt hat, daû mit dem der L. GbR zustehenden Kaufpreis vorrangig deren Kreditschuld gegenber der Klgerin getilgt wird. - 20 - Die Parteien und Vorinstanzen haben den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht errtert. Das kann im weiteren Ber u - fungsverfahren nachgeholt werden. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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