ECLI:DE:B GH:2017:040717UXIZR470.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 470/15 Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 128 Abs. 2 Kann die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst nicht eingehalten werden, kann das Gericht erneut die Zustimmung beider Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren einholen und auf dieser Grundlage gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen (Anschluss an Senats urteil vom 17. Januar 2012 XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 34). BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 470/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017 durch den Vizeprä sidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richte rinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 20 15 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Anschlussberufung der B e- klagten die Klage in Höhe von 483,16 u- fung des Klägers in Höhe weiterer 31.438,27 worden ist. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu ge fasst: Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der B e- klagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. September 2014 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verur teilt, an den Kläger 31.921,43 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 95% und die Beklagte 5%. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 62% und die Be klagte 38%. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 49% und die Beklagte zu 51%. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ve r- braucherdarlehensvertrags. Die Parteien schlossen am 23. D ezember 2005 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen i n Höhe von 580.000 t- geschrieben und betrug 3,6% p.a. Der effektive Jahreszins belief sich auf 3,66% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten dienten Grundschu l- den. Der Kläger erbrachte Zins - und Tilgungsleistunge n in Höhe von insgesamt 577.500 April 2013, der Beklagten am selben Tag zugega n- gen, widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willen s- erklärung. Anschließend erbrachte er bis zum 27. August 2014 weitere Leistu n- gen an die Beklagte in Höhe von 52.500 in Höhe von 919,20 Der Kläger hat zunächst Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, sei. Nachdem i hn das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung d a- rauf hingewiesen hat, es hege Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des A n- trags, ist der Kläger zur Leistungsklage übergegangen. Seiner Klage zuletzt auf Zahlung eines angeblichen Saldos zu seinen Gunsten aus dem Rückgewäh r- schuldverhältnis in Höhe von 31.227,97 o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2013, auf Zahlung von 52.500 483,16 n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 17. März 2014 entsprochen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt . 1 2 3 - 4 - Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 9. Juni 2015, ausgefertigt am 10. Juni 2015, die Parteien um Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Der Kläger hat am 15. Juni 2015 und die Bek lagte am 19. Juni 2015 zugestimmt. Das B e- r u fungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 das schriftliche Verfahren angeordnet, Schriftsatzfrist bis zum 17. Juli 2015 gesetzt und Termin zur Ve r- kündung einer Entscheidung auf den 28. Juli 2015 bestimmt. M it Verfügung vom 27. Juli 2015 hat der Vorsitzende den Termin zur Verkündung einer En t- scheidung aus dienstlichen Gründen auf den 15. September 2015 verlegt. Z u- gleich hat er die Parteien gebeten, erneut ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verf ahren zu erklären. Der Kläger hat am 4. August 2015 und die Beklagte hat am 8. August 2015 zugestimmt. Das Berufungsgericht hat darau f- hin mit Beschluss vom 10. August 2015, ausgefertigt auf den 11. August 2015, erneut das schriftliche Verfahren angeordnet, Schriftsatzfrist bis zum 28. August 2015 gesetzt und den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. September 2015 verlegt. Den Verkündungstermin hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 21. September 2015 aus dienstlichen Gründen nochmals auf den 6. Oktober 2015 verlegt. Mit der am 6. Oktober 2015 verkündeten Entscheidung hat das Ber u- fungsgericht die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Antr ä- ge weiterverfolgt hat, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, z u- rückgewiese n. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsg e- richt die Klage vollständig abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Ber u- fungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er zunächst auf der Basis von von der Beklagten mutmaßlich gezogen en Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt hat, die Beklagte zur Za h- lung von 31.006,52 über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2013 sowie zur Zahlung weiterer 4 5 - 5 - 52.500 r- fahren eine Abänderung der vorinst anzlichen Entscheidungen nur noch mit dem Ziel verfolgt, die Beklagte zur Zahlung von 31.921,43 Entscheidungsgründe : Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (ZIP 2015, 221 1) soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse ausgeführt: Die Beklagte schulde dem Kläger Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen nur auf die vom Kläger erbrachten Zins - , nicht auch auf die Ti l- gung s leistungen, die nicht im Zuge des Rückgewähr schuldverhältnisses zu e r- statten seien. Bei Immobiliardarlehensverträgen sei widerleglich lediglich zu vermuten, dass die Beklagte auf empfangene Zinsleistungen Nutzungen in H ö- he von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, nicht aber von fünf Pr ozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe. Diese rechtliche B e- wertung zugrunde gelegt sei nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche nicht die Beklagte dem Kläger, sondern der Kläger der Beklagten zur Zahlung verpflichtet. Deshalb sei die Klage in Gänze abzuweisen. 6 7 8 - 6 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Keinen Erfolg hat allerdings die Verfahrensrüge der Revision, mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe entgegen § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO mehr als drei Monate nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Ve r- fahren ein Urteil gefällt. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 17. Januar 2012 XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 34), kann das Gericht dann, we nn die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst nicht eingehalten werden kann, erneut die Zustimmung beider Parteien zur E ntscheidung im schriftlichen Verfahren einholen und auf dieser Grundlage gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen. So ist das Berufungsgericht verfahren. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, wie die Revision zu Recht geltend macht, unte rstellt, der Kläger habe nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbi n- dung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB keinen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf den Darlehensvertrag erbrachten Tilgungsleistung en und daher auch keinen Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe der mittels dieser Tilgungslei s- tungen mutmaßlich gezogenen Nutzungen. Zu dem Umfang der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis er gebenden Pflichten, die die Rückgewähr em p- fangener Tilgungsleistungen mit einschließen, hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12 ff., 18 ff.) umfänglich Stellung genommen und sich eingehend mit den für und wider di ese Ansicht vorgetragenen Argumenten befasst. Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass gäben, von seiner dort niedergelegten Auffassung abzugehen, zeigt die Revis i- 9 10 11 - 7 - on nicht auf (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 50 und vom 25. April 2017 XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 27). 3. Aufgrund des vorgenannten Rechtsfehlers hat das Berufungsgericht dem Kläger eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 31.921,43 r- kannt, die dem Kläger tatsächlich zusteht. Der Kläger hat an die Beklagte vor Zugang des Widerrufs Zins - und Ti l- gungsleistungen in Höhe von 577.500 a- be von Nutzungen gerechnet mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz auf diese Zins - und Tilgungsleistungen beläuft sich auf 67.306,81 es Widerrufs weitere 52.500 e- leistet, die von der Beklagten zu erstatten sind (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Die Beklagte hat daraus nach dem übereinstimmenden Vortrag der Pa r- teien in der Revisionsinstanz Nutzungen in Höhe von 919,20 r- au s ergibt sich ein Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 698.226,01 Abzüglich der vom Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldeten Leistung von 580.000 86.304,58 t- liche Forderung des Klägers nach Aufrechnung noch auf 31.921,43 12 13 - 8 - III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit es über die vom Kläger nich t weiter verfolgte Zinsforderung hinaus auf die Anschlussberufung der B e- klagten die Klage in Höhe von 483,16 ä- gers in Höhe weiterer 31.438,27 562 ZPO). In diesem Umfang ist die Beklagte zur Zahlun g verpflichtet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.09.2014 - 21 O 690/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2015 - 6 U 148/14 - 14
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