BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/04 Verk374ndet am: 20. Juli 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Bei Unklarheiten des ihm erteilten Auftrags hat der Prozessanwalt den Verkehrsan-walt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist er grunds344tzlich nicht verpflichtet, un-ter Umgehung des Verkehrsanwalts den Mandanten selbst um Auskunft zu bitten. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. Oktober 2003 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Endurteil vom 15. Dezember 2004 ist im Kostenpunkt sowie insoweit gegenstandslos, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hatte den fr374heren Beklagten zu 2, den damaligen Rechts-anwalt W. , im Jahre 1991 beauftragt, sie wegen eines Verkehrsunfalls am 13. Dezember 1989 gegen374ber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu vertreten. Die alleinige Haftung des Unfallgegners war von Anfang an au337er 1 - 3 - Streit. Der am Fahrzeug der Kl344gerin entstandene Sachschaden war voll begli-chen worden. Streitig war jedoch, ob das "Schleudertrauma", das die Kl344gerin erlitten hatte, zu deren Berufsunf344higkeit und zu weiteren erheblichen Gesund-heitssch344den gef374hrt hatte. Rechtsanwalt W. verhandelte vergeblich mit dem gegnerischen Versicherer und entwarf schlie337lich eine Klageschrift, die der Beklagte zu 1 (fortan auch: Beklagter), der am zust344ndigen Landgericht M374n-chen I zugelassen war, am 26. November 1993 bei Gericht einreichte. Die Kla-geschrift enthielt neben einem Antrag auf Zahlung von 16.748,76 DM, bei dem es um Verdienstausfall ging, den Antrag auf Feststellung, dass der Versicherer zum Ersatz allen aus dem Unfall entstandenen materiellen Schadens verpflich-tet sei. Am Ende der Begr374ndung hei337t es unter der 334berschrift "Feststellungs-antrag": "Die Kl344gerin hat ein Interesse an alsbaldiger Feststellung, da sich ihre in Frage stehenden Schadensersatzanspr374che wegen m366glicher weiterer Fol-gesch344den, und zwar sowohl materieller als auch immaterieller Sch344den erst im Laufe des Jahres entwickeln werden, auf der anderen Seite aber Verj344hrung droht". Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1997 nahm der Beklagte eine "redaktionelle Klarstellung" des Antrags dahingehend vor, dass auch die Verpflichtung zum Ersatz des immateriellen Schadens festgestellt werden m366ge. Die Klage wurde insoweit jedoch wegen Verj344hrung abgewiesen. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl344gerin von beiden Anw344lten Schadensersatz in H366he des als verj344hrt abgewiesen Schmerzensgeldan-spruchs, den sie mit 190.000 DM beziffert hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Anwaltsverschulden vorgelegen habe. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht zun344chst ein Grundurteil erlassen, das den Anspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. 3 - 4 - Nach Beweisaufnahme hat es die Beklagten sodann gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 77.700 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit seinen vom Senat zuge-lassenen Revisionen gegen die beiden Urteile, die zur gemeinsamen Verhand-lung und Entscheidung verbunden worden sind, verfolgt der Beklagte zu 1 sei-nen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Zwischenurteils 374ber den Grund, soweit es den Beklagten zu 1 betrifft, und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Pflichtverletzung beider Be-klagter liege darin, dass sie den Schmerzensgeldanspruch nicht in unverj344hrter Zeit rechtsh344ngig gemacht h344tten. Den ihnen obliegenden Beweis daf374r, dass sie ein auf den Ersatz des materiellen Schadens beschr344nktes Mandant erhal-ten h344tten, h344tten die Beklagten nicht gef374hrt. Bei der Anh366rung der Parteien vor dem Landgericht habe Aussage gegen Aussage gestanden. Der Zeuge Rechtsanwalt E. , ein Angestellter des Beklagten zu 1, habe nur von einem Gespr344ch mit Rechtsanwalt W. berichten k366nnen, sei damit hinsichtlich der Absprachen zwischen diesem und der Kl344gerin also nur ein Zeuge vom H366ren- 5 - 5 - sagen. Der Prozessanwalt sei 374berdies verpflichtet, atypische Einschr344nkungen eines Mandats mit dem Mandanten selbst zu besprechen. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Darlegungs- und beweispflichtig f374r die tats344chlichen Voraussetzun-gen eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ist der anspruchstellende Mandant. H344ngt die Frage, ob der Anwalt ihm obliegen-de Pflichten verletzt hat, davon ab, welchen Umfang das ihm erteilte Mandat hatte, ist der Mandant deshalb auch f374r den erteilten Auftrag beweispflichtig (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834; v. 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394; vgl. auch Zugeh366r/Fischer, Hand-buch der Anwaltshaftung Rn. 1000; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 395). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt das eingeschr344nkte Mandat keine Ausnahme zum Re-gelfall des unbeschr344nkten Mandats dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin-gehend, dass der Mandant regelm344337ig ein umfassendes, nach Grund und H366he unbeschr344nktes Mandat erteilt. Wegen zweifelhafter Erfolgsaussichten, aus Kostengr374nden oder aber deshalb, weil nur einzelne Teile eines komplexen Sachverhalts 374berhaupt streitig sind, ist es ebenso wahrscheinlich, dass der Mandant den Anwalt von vornherein nur wegen einzelner Anspr374che, eines der in Betracht kommenden Anspruchsgegner oder eines Teils des f374r gerechtfer-tigt gehaltenen Anspruchs beauftragt. 7 - 6 - Anders ist die Beweislastverteilung allerdings dann, wenn der Anwalt nachtr344gliche Einschr344nkungen eines zun344chst umfassenden Mandats behaup-tet. Diese stehen zur Beweislast des Anwalts (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1118). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Beklagte war ausschlie337lich mit der Prozessf374hrung beauftragt worden. Die Kl344gerin wirft ihm vor, den Anspruch auf Schmerzensgeld nicht in unverj344hrter Zeit rechtsh344ngig gemacht zu haben. Demgegen374ber bestreitet der Beklagte, einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Er behauptet, von Rechtsan-walt W. auf ausdr374ckliches Nachfragen die Auskunft erhalten zu haben, nur der materielle Schaden solle eingeklagt werden. Damit hat er den Anspruchs-grund bestritten. Darlegungs- und beweispflichtig f374r den Umfang des dem Be-klagten erteilten Auftrags ist die Kl344gerin, nicht der Beklagte. 8 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Beklagte nicht verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts unmittelbar Kontakt zu der Kl344gerin aufzunehmen, um sich 374ber den Inhalt seines Mandats zu vergewis-sern. 9 a) Die Kl344gerin hatte zun344chst Rechtsanwalt W. mit der au337ergericht-lichen Wahrnehmung ihrer Interessen gegen374ber der gegnerischen Versiche-rung beauftragt. Nachdem sie sich zur Erhebung der Klage entschlossen hatte, hatte Rechtsanwalt W. die Klage entworfen und den Beklagten mit deren Einreichung beauftragt. Sind in derselben Prozesssache ein Verkehrs- und ein Prozessanwalt engagiert, obliegt dem Prozessanwalt die Pflicht zu ordnungs-m344337igem prozessualem Handeln gegen374ber dem Prozessgericht, und zwar auch dann, wenn der Verkehrsanwalt das Abfassen der Schrifts344tze 374bernom-men hat (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1243; OLG 10 - 7 - Frankfurt a.M. NJW-RR 2003, 709, 710; Ganter, WM 2001 Sonderbeil. Nr. 6 S. 6 f; Fahrendorf, aaO Rn. 181). Aufgabe des Verkehrsanwalts ist es demge-gen374ber, den Mandanten zu beraten und die notwendigen Informationen und den Schriftverkehr zwischen diesem und dem Prozessanwalt zu vermitteln (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO; OLG Frankfurt MDR 1981, 51; Voll-kommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 2. Aufl. Rn. 446). b) Die Klageschrift war allerdings insoweit in sich widerspr374chlich, als der Klageantrag auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des materiellen Schadens beschr344nkt war, die Begr374ndung jedoch auch einen Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz des immateriellen Schadens behandelte. Der Beklagte war deshalb verpflichtet, Rechtsanwalt W. als den Verkehrsanwalt auf diesen Widerspruch hinzuweisen und nachzufragen, ob tats344chlich nur der materielle Schaden geltend gemacht werden sollte. Grunds344tzlich kann sich der Prozess-anwalt zwar darauf verlassen, dass der ihm vom Verkehrsanwalt 374berlassene Schriftsatzentwurf zuvor mit dem Mandanten besprochen worden ist und des-sen Begehren zutreffend wiedergibt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1976 - III ZR 110/74, WM 1977, 369, 370). Er ist in der Regel nicht verpflichtet, die T344tigkeit des Verkehrsanwalts zu 374berwachen, wie es auch umgekehrt nicht Aufgabe des Verkehrsanwalts ist, den Prozessanwalt zu 374berwachen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO; Urt. v. 28. Juni 1990, aaO; OLG D374sseldorf OLG-Report 1998, 40, 43). An seiner Verpflichtung, den Schriftsatz sachlich zu pr374fen, 344ndert dies jedoch nichts. Der Entwurf eines Schriftsatzes durch den Verkehrsanwalt beschr344nkt weder die Verantwortlichkeit des Prozessbevoll-m344chtigten f374r den Inhalt des Schriftsatzes, noch erweitert er den Verantwor-tungsbereich des Verkehrsanwalts in Bezug auf das prozessuale Handeln ge-gen374ber dem Prozessgericht (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO; OLG Frankfurt, aaO; Fahrendorf, aaO). Offensichtliche Fehler oder Missverst344ndnis- 11 - 8 - se muss der Prozessanwalt durch R374cksprache mit dem Verkehrsanwalt zu beheben oder aufzukl344ren suchen. 12 c) Aus der Funktion des Verkehrsanwalts als Mittler zwischen dem Man-danten und dem Auftraggeber folgt bereits, dass den Prozessanwalt nur ganz ausnahmsweise die Verpflichtung treffen kann, sich unmittelbar an die Partei zu wenden, dann n344mlich, wenn es sich ihm aufgrund konkreter Umst344nde auf-dr344ngen muss, dass der Verkehrsanwalt seine Pflichten dem Mandanten ge-gen374ber nicht erf374llt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987, aaO, zur 334berwa-chungspflicht des Verkehrsanwalts, wenn der Prozessanwalt seinen Pflichten offensichtlich nicht nachkommt). Derartige Umst344nde hat die Kl344gerin nicht dar-getan und das Berufungsgericht nicht festgestellt. III. Das Grundurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (247 562 ZPO). Die Sache wird an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen (247 563 Abs. 1 ZPO). F374r die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin: 13 Der Kl344gerin wird Gelegenheit gegeben werden m374ssen, den Vortrag des Beklagten zum Umfang des ihm erteilten Mandats sowie dazu, dass er Rechtsanwalt W. anl344sslich eines Telefonats im Dezember 1993 nach dem Schmerzensgeldanspruch gefragt und daraufhin die Auskunft erhalten habe, dieser sei bereits erledigt, zu widerlegen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht kann nicht verwertet werden. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts beruhte wesentlich auf der Annahme, es sei unstreitig, dass das 14 - 9 - Gericht im fr374hen ersten Termin ge344u337ert habe, Schmerzensgeldanspr374che w374rden nicht geltend gemacht, und die Kl344gerin nicht widersprochen habe. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist zwischenzeitlich jedoch dahinge-hend berichtigt worden, dass die Kl344gerin den entsprechenden Vortrag des Be-klagten bestritten hat. IV. Wird das Urteil 374ber den Grund des Anspruchs nach Erlass des Urteils 374ber den Betrag aufgehoben, so verliert das Endurteil selbst dann, wenn es rechtskr344ftig geworden ist, seine Wirkung (RGZ 107, 330, 331; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 304 Rn. 27). Die Aufrechterhaltung des Grund-urteils stellt eine aufl366sende Bedingung f374r das Endurteil dar (Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 21. Aufl. 247 304 Rn. 55). Soweit das Endurteil vom 15. Dezember 2004 also den Beklagten beschwert, wird es mit der Aufhebung des Grundur-teils im gleichen Umfang gegenstandslos, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bed374rfte. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts geben jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen: 15 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich der Frage der Kausalit344t zwischen dem Verkehrsunfall und den behaupteten Gesundheits-sch344den an die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Vorprozess ge-bunden zu sein. Es hat sich dabei auf "Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zur Pr344klusionswirkung" berufen, nach der die Parteien mit allem tats344chli-chen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellun-gen des Urteils im Vorprozess steht (BGHZ 123, 137, 140 f; BGH, Urt. v. 24. September 2003 - XII ZR 70/02, WM 2004, 532, 533). Dabei handelt es sich 16 - 10 - jedoch um eine Rechtskraftwirkung, die nur zwischen den Parteien des Vorpro-zesses (247 325 Abs. 1 ZPO) und nur insoweit gilt, als 374ber den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (247 322 Abs. 1 ZPO). Parteien des Vorprozesses waren die Kl344gerin und der Haftpflichtversicherer des Unfallgeg-ners. Die Feststellungen zur Kausalit344t zwischen dem Unfall und dem gesund-heitlichen Zustand der Kl344gerin betrafen au337erdem gerade nicht den prozessual selbstst344ndigen (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. 247 253 Rn. 4), wegen Verj344hrung abgewiesenen Anspruch der Kl344gerin auf Schmerzensgeld aus 247 847 BGB a.F. 2. Die weitere Begr374ndung, die Kausalit344t stehe auch aufgrund einer Auswertung der im Vorprozess eingeholten Gutachten fest, die im vorliegenden Rechtsstreit als Urkunden vorl344gen, tr344gt ebenfalls nicht. 17 a) Das Berufungsgericht durfte die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der Qualifikation des Gutachters Prof. Dr. S. nicht wegen einer vermeintlich gegenteiligen Stellungnahme im Vorprozess f374r unbeachtlich halten. Im Vorpro-zess war der Beklagte nicht Partei, sondern der Prozessbevollm344chtigte der damaligen und jetzigen Kl344gerin. Es ist ihm unbenommen, im vorliegenden Haf-tungsprozess einen anderen Standpunkt einzunehmen als die Kl344gerin im Vor-prozess. 18 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift des 247 411a ZPO nicht angewandt, die nicht f374r solche Verfahren gilt, die am 1. September 2004 bereits anh344ngig waren (247 29 Nr. 3 EGZPO). Die Verwertung der im Vorprozess eingeholten Gutachten war gleichwohl nicht schlechthin unzul344ssig. Die Kl344ge-rin hatte sie vorgelegt. Sie waren damit Gegenstand der m374ndlichen Verhand-lung und geh366rten zu den Umst344nden, die das Gericht gem344337 247 286 ZPO der 19 - 11 - Entscheidung 374ber die Wahrheit oder Unwahrheit der bestrittenen Parteibe-hauptungen zugrunde zu legen hatte. Die Revision r374gt jedoch zu Recht, dass Gleiches auch f374r die vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten galt, die zu einem gegenteiligen Ergebnis f374hrten. Diese Gutachten hat das Berufungsge-richt nicht einmal erw344hnt. Das verst366337t gegen 247 286 Abs. 1 ZPO. Dr. Gero Fischer Vill Richter am Bundesgerichtshof Cierniak ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Gero Fischer Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.12.2002 - 6 O 4828/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.10.2003 - 15 U 1935/03 -
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