BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 47/04 Verk374ndet am: 7. Juni 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 538 a.F.; ZPO 247 287 Treten infolge eines Mangels der Mietsache Sch344den an Sachen des Mieters ein, muss dieser die Sch344den nach Grund und H366he auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines fr374heren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 16. Februar 2004 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten als Gesellschafter der G. GbR Schadensersatz f374r behauptete Feuchtigkeitssch344den an Rohren, die sie in ei-ner von der G. GbR gemieteten Halle eingelagert hatte. 1 Bereits im Sommer 2000 war Regen durch das Dach der Halle einge-drungen und hatte die dort gelagerten Rohre besch344digt. Diesen Schaden hat-ten die Parteien einvernehmlich dadurch ausgeglichen, dass der Kl344gerin die Mieten f374r Juli und August 2000 erlassen wurden. Die G. GbR lie337 das Dach daraufhin reparieren. Die Kl344gerin verlangt mit der Behauptung, in der Folgezeit sei erneut Wasser durch das Hallendach eingedrungen und habe die von ihr nach der Dachreparatur eingelagerten neuen, unbesch344digten Rohre besch344-digt, Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Ein Anspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten als Gesellschafter der G. GbR gem344337 247 538 BGB a.F. in Verbin-dung mit 247247 705, 709, 714 BGB sei nicht gegeben. Zwar habe die Kl344gerin ei-nen Sachmangel der Mietsache bewiesen, f374r den der Beklagte dem Grunde nach hafte. Der vom Gericht bestellte Sachverst344ndige habe n344mlich festge-stellt, dass das Hallendach auch nach der Reparatur undicht gewesen und wei-terhin Wasser in die Halle eingetreten sei. Bei dem Mangel handele es sich um einen bei Vertragsschluss bereits angelegten Sachmangel. Selbst wenn dieser erst sp344ter entstanden sei, habe die Beklagte ihn jedenfalls zu vertreten, weil die Kl344gerin sie auf den Mangel hingewiesen habe. Die Kl344gerin habe aber den ihr obliegenden Beweis daf374r, welche und wie viele ihrer eingelagerten Rohre durch den erneuten Wassereintritt besch344digt worden seien, nicht erbracht. Durch die Beweisaufnahme habe nicht ann344herungsweise gekl344rt werden k366n-nen, welche der in der Halle gelagerten besch344digten Rohre schon durch den ersten bereits regulierten und welche durch den zweiten hier geltend gemach- 5 - 4 - ten Wassereintritt besch344digt worden seien. Die Kl344gerin treffe aber als Mieterin die Beweislast f374r die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gem344337 247 538 a.F. BGB und damit auch f374r den Schadensumfang als solchen, zumal wenn es sich wie hier um vom Mieter in die Mietsache eingebrachte, somit sei-ner Sph344re entstammende Gegenst344nde handele. Zur Kl344rung dieser Rechts-frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. II. Die Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. 6 1. Nach 247 538 BGB a.F. kann der Mieter Schadensersatz wegen Nichter-f374llung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluss des Vertrages vorhanden ist oder sp344ter durch Verschulden des Vermieters entsteht. 7 Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach den allge-meinen Regeln grunds344tzlich den Mieter die Beweislast f374r die Voraussetzun-gen des Schadensersatzanspruchs aus 247 538 BGB a.F. (247 536 a Abs. 1 BGB) trifft (M374nchKomm/Schilling 4. Aufl. 247 536 a BGB Rdn. 10; Staudinger/Emme-rich 13. Bearb. 1995 247 538 BGB Rdn. 62; Schmidt-Futterer/Eisenschmid Miet-recht 8. Aufl. 247 536 a BGB Rdn. 177 m.w.N.). 8 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts hat die Kl344gerin bewiesen, dass das Hallendach aufgrund eines anf344nglichen Mangels auch nach der Reparatur noch undicht war und dass da-durch Wasser in die Halle eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse auch beweisen, in welchem Umfang ihr aufgrund dieses 9 - 5 - Mangels ein Schaden entstanden sei, steht in Einklang mit den oben genannten allgemeinen Grunds344tzen (Baumg344rtel/Strieder Handbuch der Beweislast Bd. I 2. Aufl. 247 249 BGB Rdn. 13; Erman/Kuckuk 11. Aufl. vor 247247 249 bis 253 Rdn. 192; Esser/Schmidt Schuldrecht Bd. I Teilband 2, 8. Aufl. 247 33 VI 2). 10 a) Die Revision ist demgegen374ber der Ansicht, die Darlegungs- und Be-weislast der Kl344gerin beschr344nke sich darauf, dass 374berhaupt Rohre besch344digt worden seien, w344hrend der Beklagte als Sch344diger beweispflichtig f374r den von ihm behaupteten vorgesch344digten, wertlosen Zustand der Rohre bei Scha-denseintritt sei. Diese Ansicht findet indes in der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515) keine St374tze. In dem dort entschiedenen Fall ging es um Ersatzanspr374-che (247 844 Abs. 2 BGB) der Kinder eines Get366teten wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt und dabei insbesondere darum, ob der Get366tete aufgrund einer schon vorhandenen Erkrankung 374berhaupt weiterhin seiner Unterhalts-pflicht h344tte nachkommen k366nnen. Der Bundesgerichtshof hat ausgef374hrt, die Kl344gerinnen seien nicht verpflichtet, alle denkbaren Verl344ufe auszuschlie337en, die zum Wegfall der Erwerbsf344higkeit ihres Vaters h344tten f374hren k366nnen. Es gen374ge vielmehr eine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit f374r das Fortbestehen seiner Erwerbsf344higkeit. Dieses Ergebnis lasse sich auch auf 247 287 ZPO st374t-zen. Danach sei in besonderen F344llen eine echte Sch344tzung im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils gerechtfertigt, und zwar vor allem dann, wenn Ersatz f374r die Zerst366rung eines Rechtsguts zu leisten sei, dessen Bewertung aus von dem Schadensereignis ganz unabh344ngigen Gr374nden Schwierigkeiten bereite. In solchen F344llen f374hre es zu einer einseitigen Bevorzugung des Sch344digers, wenn man nach der allgemeinen Regel, dass der Gesch344digte den Schaden zu beweisen habe, stets den geringsten Wert zugrunde legen w374rde, auch wenn dieser wenig wahrscheinlich sei (BGH Urteil vom 25. April 1972 aaO S. 1517 - 6 - und das dort zitierte Urteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - NJW 1970, 1970, 1971). 11 Die von der Revision f374r ihre Ansicht angef374hrte Entscheidung h344lt folg-lich an der grunds344tzlichen Beweislast des Gesch344digten f374r den Umfang des Schadens fest, l344sst aber eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten - wie bei 247 287 ZPO - dahin zu, dass die Feststellung der 374berwiegenden Wahrschein-lichkeit f374r die 334berzeugung des Gerichts ausreichend ist. Aus der Entschei-dung kann somit nicht hergeleitet werden, dass sich die Beweislast f374r den Um-fang des Schadens umkehrt, wenn der Sch344diger den behaupteten Zustand der besch344digten Sache vor dem Schadensereignis substantiiert bestreitet. Viel-mehr wird durch die Beweiserleichterung gem344337 247 287 ZPO lediglich eine ge-ringere Anforderung an die 334berzeugungsbildung des Gerichts f374r den vom Gesch344digten behaupteten Schaden gestellt. b) Entgegen der Ansicht der Revision beruft sich der Beklagte mit seiner Behauptung, die Rohre seien bei Schadenseintritt bereits wertlos gewesen, auch nicht auf einen abweichenden Geschehensablauf, f374r den er beweispflich-tig w344re. Denn mit dieser Behauptung bestreitet der Beklagte nicht, dass die gelagerten Rohre durch den zweiten Wassereintritt Roststellen und Verf344rbun-gen erlitten haben. Er bestreitet lediglich, dass die Kl344gerin dadurch einen Schaden erlitten habe. Denn die Rohre seien zum Zeitpunkt des zweiten Was-sereintritts bereits wertlos gewesen. Er bestreitet damit nur den von der Kl344ge-rin behaupteten Sachwert der Rohre zum Zeitpunkt des (zweiten) Schadenser-eignisses. F374r diesen Zustand ist die Kl344gerin jedoch nach den allgemeinen Grunds344tzen beweispflichtig. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine andere Beweislastverteilung gebieten k366nnten, wie beispielsweise Beweisschwierigkei-ten wegen fehlender Kenntnis der Schadensumst344nde, liegen nicht vor. Viel-mehr ist es der Kl344gerin, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen 12 - 7 - hat, ohne weiteres m366glich, Angaben zum Zustand der Rohre vor dem Scha-densereignis zu machen, da deren Einlagerung ihrem Einflussbereich unterlag. 13 c) Das Berufungsgericht ist auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-dender Weise davon ausgegangen, dass die Kl344gerin den ihr obliegenden Be-weis f374r die H366he des Schadens, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert der besch344digten Rohre vor und nach Eintritt des sch344digenden Ereignisses ergibt, nicht erbracht hat. Zwar kommt der Kl344gerin insoweit die Beweiserleich-terung des 247 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber 374berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begn374gen (BGH Urteile vom 7. Juli 1970 aaO, 1971 und vom 25. April 1972 aaO, 1517). Hierzu muss die Kl344gerin jedoch die f374r die Sch344tzung erforderlichen Ankn374pfungstat-sachen darlegen und beweisen. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Die von ihr benannten Zeugen haben ihre Behauptung, sie habe die in der Halle gela-gerten, durch den ersten Wasserschaden wertlos gewordenen Rohre nach der Dachreparatur durch neue unbesch344digte Rohre ersetzt, nicht best344tigt. Es fehlt deshalb an hinreichenden Ankn374pfungstatsachen f374r eine Sch344tzung des nach der Dachreparatur durch den zweiten Wassereintritt entstandenen Schadens. 2. Die weitere R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe den von der Kl344gerin angebotenen Sachverst344ndigenbeweis zur Ermittlung der H366he des Schadens zu Unrecht nicht erhoben, greift nicht. 14 Da die Kl344gerin nicht beweisen konnte, dass die vor dem zweiten Was-sereintritt eingelagerten Rohre neu und unbesch344digt waren, konnte durch die beantragte Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zum Zustand der Rohre nach dem zweiten Wassereintritt der durch diesen verursachte Schaden 15 - 8 - nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat deshalb den hierzu angetre-tenen Sachverst344ndigenbeweis zu Recht nicht erhoben. Hahne Wagenitz Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2003 - 13 O 158/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2004 - 5 U 159/03 -
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