BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 47/04 Verk374ndet am: 16. Dezember 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 21. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin und den Antrag der Streithelferin der Kl344gerin wird das durch Beschluss vom 6. Mai 2004 berichtigte, am 6. November 2003 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitsse-nats) des Bundespatentgerichts abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das deutsche Patent 37 26 699 wird im Umfang seiner Patentan-spr374che 1 bis 11, 15, 16 sowie seiner Patentanspr374che 17, 18 und 19, soweit letztere nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patent-anspr374che 12 bis 14 r374ckbezogen sind, f374r nichtig erkl344rt. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte war Inhaberin des im Lauf des Berufungsverfahrens infolge Ablaufs der H366chstschutzdauer erloschenen deutschen Patents 37 26 699 (Streitpatents), das ein "Sektionaltorblatt" betrifft und 19 Patentanspr374che um-fasst. Die Kl344gerin wird aus dem Streitpatent in Anspruch genommen. Die im Berufungsverfahren allein noch angegriffenen Patentanspr374che 1 bis 11 und 15 bis 19 des Streitpatents haben folgenden Wortlaut: 1 "1. Sektionaltorblatt (1) aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8, 9) aufein-anderfolgend aneinander angelenkter Paneele (4, 4222, 4222222), wobei jedes Paneel (4) an seiner im Torblattschlie337zustand (2) gesehen oberen, einem vorher-gehenden Paneel (4222222) zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikal-schnitt konvex verlaufenden Oberfl344chenbereich (10) und an seiner demge-gen374ber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4222) zugewandten Stirnbreit-seite (9) einen im Vertikalschnitt konkav verlaufenden Oberfl344chenbereich (11) aufweist, so da337 jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4 und 4222) mit einem konvexen und einem konkaven Oberfl344chenbereich (10, 11) einander gegen374berliegend einen durch eine auf der Torblattinnenseite (18) festgelegte, gesonderte Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen (4, 4222) bestimmten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenf366rmig berande-ten Spaltbereich (15) begrenzen, und da337 sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugeh366ri-ge Gelenkachse (13) bei 334bergang von dem Torblattschlie337zustand (2) in dessen 326ffnungszustand (3) derart aneinander vorbei verschieben, da337 der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verk374rzend 374ber zumindest ei-nen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt, da-durch gekennzeichnet, da337 sich der konvexe und der konkave Oberfl344chen-bereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Au337enseite (17) des Paneels (4) aus-gehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite (18) 374ber einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt und da337 in dem verbleibenden Stirnbreitsei-tenbereich (8, 9) im Anschlu337 an den konvexen Oberfl344chenbereich (10) ein in den Paneelk366rper zur374ckspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschlu337 an den konkaven Oberfl344chenbereich (11) ein von dem Pa-neelk366rper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgesehen ist, welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschlie337zustand (2) ineinander-greifen und jeweils mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblattau-337en- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stu-fenflanken ausgebildet sind, wobei der konkave Oberfl344chenbereich (11) mit der au337enseitigen Breitfl344che des Paneels (4) in einer Nasenkante (23) aus- - 4 - l344uft, zwischen der und einer im Anschlu337 an den konvexen Oberfl344chenbe-reich (10) ausgebildeten Abstufung (52) des jeweils nachfolgenden Paneels (4222) ein eine Sicke (50, 51) bildender Abstand freigelassen ist. 2. Torblatt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, da337 der konvexe Ober-fl344chenbereich (10) zu der Torblatt-Innenseite (18) gesehen in einer Eckkan-te (22) endet und da337 die Nasenkante (23) und die Eckkante (22) der einan-der zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) zweier aufeinanderfolgend angeord-neter Paneele (4, 4222), die im 334bergangsbereich zwischen der Torblattschlie337-stellung (2) und dessen 326ffnungsstellung (3) um den gr366337ten Winkel (16) gegeneinander verschwenkt sind, einen 326ffnungsspalt (21) zwischen sich bil-den, dessen maximale 326ffnungsweite geringer als Fingerdicke, insbesondere kleiner oder gleich 4 mm, ist. 3. Torblatt nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, da337 der Spaltbe-reich (15) im Vertikalschnittbild sichelf366rmig sich in Richtung der Torblatt-Au337enseite (17) verj374ngend ausgebildet ist. 4. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, da337 der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich (10, 11) im Vertikal-schnittbild je etwa kreisbogenf366rmig mit dem Kreismittelpunkt in und/oder in N344he der Scharnier-Gelenkachse (13) verlaufend ausgebildet ist. 5. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, da337 die Paneele (4, 4222, 4222222) einschalig (29) mit zur Torblatt-Innenseite (18) bis auf ei-nen oberen und einen unteren Randbereich (24, 25) offener R374ckbreitseite ausgebildet sind, an welchen Randbereichen (24, 25) die Scharnierlappen (26, 27) festgelegt sind, wobei diese Bandbereiche [richtig: Randbereiche] (24, 25) hierf374r verst344rkt, insbesondere durch auf sich selbst zur374ckgefaltete Blechabschnitte, ausgebildet sind. 6. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, da337 die Paneele (4, 4222, 4222222) doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Schale (30) die die Torblatt-Au337enseite (17) bildende Breitseite aufweist und deren ande-re Schale (31) die die Torblatt-Innenseite (18) bildende Breitseite des Pa-neels (4, 4222, 4222222) beinhaltet. 7. Torblatt nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, da337 die beiden Schalen (30, 31) des doppelschaligen Paneels (4, 4222, 4222222) mittels einer zwischen den Schalen (30, 31) vorgesehenen Aussch344ummasse (32) oder dergleichen Iso-lierk366rper miteinander verbunden sind. 8. Torblatt nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, da337 die beiden Schalen (30, 31) jeweils von beiden Stirnbreitseiten (8, 9) ausgehende Rand-fahnen (33, 34) aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die Torblatt-Au337en- und -Innenseiten (18) bildenden Breitseiten des Paneels (4, 4222, 4222222) in das Paneelinnere gerichtet erstrecken. - 5 - 9. Torblatt nach einem der Anspr374che 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, da337 in dem Spaltbereich (15) eine Dichtung (38; 43; 46) angeordnet ist. 10. Torblatt nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, da337 die jeweils parallel verlaufenden Randfahnen (33, 34) der Schalen (30, 31) mit einem eine schlitzf366rmige Ausnehmung (37) bildenden Abstand voneinander ange-ordnet sind. 11. Torblatt nach einem der Anspr374che 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, da337 die jeweils parallel verlaufenden Randfahnen (33, 34) der Schalen (30, 31) verbindend von Befestigungselementen wie Schrauben (36) durchgriffen sind, mit denen die jeweiligen Scharnierlappen (26, 27) an den zugeh366rigen Paneel-Innenseitenrandzonen festgelegt sind. 15. Torblatt nach einem der Anspr374che 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, da337 die Dichtung als Dichtwulststreifen (43) ausgebildet ist, der mit seinem einen Streifenwandabschnitt (44) an einer der Stirnbreitseiten (8 oder 9) - insbesondere an der den konvexen Oberfl344chenbereich (10) aufweisenden Stirnbreitseite (8) au337erhalb dieses Oberfl344chenbereiches (10) - festgelegt ist und mit seinem an dem anderen Streifenrandabschnitt befindlichen Dicht-wulst (45) im Zuge der Verringerung des Verschwenkwinkels an einer Fl344che angreift, die an der anderen Stirnbreitseite (8 oder 9) - insbesondere an der zur Torblatt-Au337enseite (17) hin gerichteten Stufenflanke des Federstufenbe-reiches (20) der den konkaven Oberfl344chenbereich (11) aufweisenden Stirn-breitseite (9) - vorgesehen ist. 16. Torblatt nach einem der Anspr374che 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, da337 die Dichtung als Dichtlappenstreifen (46) ausgebildet ist, der mit seinem ei-nen Stufenrandbereich an einer der Stirnbreitseiten (8 oder 9) - insbesondere an der den konvexen Oberfl344chenbereich (10) aufweisenden Stirnbreitseite (8) - festgelegt ist und mit seinem von dem Streifenrandbereich fahnenf366rmig frei abragenden Dichtlappenbereich (48) im Zuge der Verringerung des Ver-schwenkwinkels an der anderen Stirnbreitseite (9 oder 8) - insbesondere durch Angriff an der Nasenkante (23) der den konkaven Oberfl344chenbereich (11) aufweisenden Stirnbreitseite (9) - in den Spaltbereich (15) eintritt. 17. Torblatt nach einem der Anspr374che 10 bis 16, dadurch gekennzeichnet, da337 wenigstens ein Randkantenbereich (40, 41; 44; 47) der streifenf366rmigen Dichtung (38; 43; 46) in die schlitzf366rmige Ausnehmung (37) eingesetzt und festgelegt ist, insbesondere von den Schrauben (36) durchgriffen ist, die die Randfahnen (33, 34) der beiden Schalen (31, 32) des doppelschaligen Pa-neels durchgreifen. 18. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, da337 die die Torblatt-Au337enseite (17) bildenden Breitseiten der Paneele (4, 4222, 4222222) mit senkrecht zur Bewegungsrichtung des Torblattes (1) verlaufenden Sicken (50, 51) versehen sind, die den in der Torblattschlie337stellung (2) im Bereich der 334berg344nge zwischen den Paneelen (4, 4222, 4222222) au337enseitig (17) in Er-scheinung tretenden Sicken (50, 51) entsprechend ausgebildet sind. - 6 - 19. Torblatt nach einem der Anspr374che 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, da337 die Paneele (4, 4222, 4222222) in unterschiedlichen - insbesondere nach dem Ras-terma337 der Sicken bemessenen - H366hen und in verschiedenen Dicken gefer-tigt sind, wobei bei doppelschaligen Paneelen die die Torblatt-Au337enseite (17) bildenden Au337enschalen (30) f374r jede Paneeldicke gleich ausgebildet sind." 2 Wegen der nicht mehr angegriffenen Patentanspr374che 12 bis 14 des Streitpatents wird auf die Patentschrift sowie auf das angefochtene Urteil des Bundespatentgerichts verwiesen. Die Kl344gerin hat das Streitpatent sowie das auf dessen Priorit344t beru-hende europ344ische Patent 304 642 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen; hin-sichtlich des letzteren wurde das Verfahren vom Bundespatentgericht abge-trennt (die diesbez374gliche, sechs verbundene Verfahren betreffende Entschei-dung, mit der das europ344ische Patent wegen unzul344ssiger Erweiterung und wegen fehlender Schutzf344higkeit in vollem Umfang f374r nichtig erkl344rt wurde, ist in BPatGE 49, 84 und BlPMZ 2006, 212 ver366ffentlicht; das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen X ZR 115/05 beim Senat anh344ngig). 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, dass das Streitpatent gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn u.a. die franz366sische Patentschrift 1 310 605 (1962; in der Auflistung des gerichtlichen Sachverst344ndigen 1), die US-Patentschrift 2 372 792 (2), die deutsche Offenlegungsschrift 34 25 556 (5), die Ver366ffentli-chung der europ344ischen Patentanmeldung 30 386 (3) und die Brosch374re "Das HOESCH Sektionaltor-Element" (10) bildeten, nicht patentf344hig sei, und bean-tragt, das Streitpatent in vollem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 4 - 7 - Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-ge das Streitpatent im Umfang seiner Patentanspr374che 1, 2, 4, soweit dieser nicht auf Patentanspruch 3 r374ckbezogen ist, 5 und 6, soweit nicht mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 3 r374ckbezogen, 7 bis 11 sowie 15, soweit nicht (mittelbar) auf Patentanspruch 3 r374ckbezogen, 17, soweit nicht mittelbar auf Patentanspruch 3 oder unmittelbar auf Patentanspr374che 12 bis 14 oder 16 r374ckbezogen, 18 in den R374ckbeziehungen wie Patentanspruch 17 sowie in un-mittelbarer R374ckbeziehung auf Patentanspruch 16 in dessen vorgenannten R374ckbeziehungen, 19 in den R374ckbeziehungen wie Patentanspruch 18 sowie auf Patentanspruch 18 in dessen vorgenannten R374ckbeziehungen f374r nichtig erkl344rt. 5 6 Hiergegen wenden sich die Parteien der ersten Instanz mit ihren wech-selseitigen Berufungen. Die Beklagte beantragt nunmehr noch, unter Ab344nde-rung des angefochtenen Urteils, soweit dieses zu ihrem Nachteil ergangen ist, die Klage mit der Ma337gabe abzuweisen, dass Patentanspruch 1 um folgende Merkmale erg344nzt wird: "wobei die Paneele (4, 4222, 4222222) eine Schale (29, 30) aufweisen, welche die die Tor-blatt-Au337enseite (17) bildende Breitseite aufweist und an welcher der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich (10, 11) ausgebildet sind und wobei die Paneele (4, 4222, 4222222) zwischen dem konvexen Oberfl344chenbereich (10) und einer Stufenflanke des Nutstreifenbereichs (19) ausgesch344umt sind." Hieran sollen sich jeweils die Patentanspr374che 2 bis 19 in ihrer erteilten Fassung anschlie337en, wobei in Patentanspruch 16 zweimal das Wort "insbe-sondere" entfallen soll. 7 - 8 - Die Kl344gerin beantragt, unter teilweiser Ab344nderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent im Umfang seiner Patentanspr374che 1 bis 11, 15, 16, seines Patentanspruchs 17, soweit dieser nicht unmittelbar auf die Patentan-spr374che 12 bis 14 zur374ckbezogen ist, seines Patentanspruchs 18, soweit dieser nicht unmittelbar auf die Patentanspr374che 12 bis 14 sowie auf Patentanspruch 17 im vorstehenden Umfang zur374ckbezogen ist, und seines Patentanspruchs 19, soweit dieser nicht unmittelbar auf die Patentanspr374che 12 bis 14 sowie auf Patentanspruch 17 im vorstehenden Umfang, f374r nichtig zu erkl344ren. Sie hat im Berufungsverfahren u.a. noch die deutsche Offenlegungsschrift 24 62 185 (An-lage K33) genannt. 8 Die Streithelferin der Kl344gerin, deren Rechtsvorg344ngerin im Berufungs-verfahren dem Rechtsstreit auf Seiten der Kl344gerin beigetreten ist und u.a. zu-s344tzlich die Brosch374re "Sectionaltore Typ K/Sectionaltore Thermonix" der T374-renwerke Riexinger GmbH & Co. KG (15) genannt hat, beantragt die Nichtiger-kl344rung im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 11, 15, 17 bis 19, soweit diese nicht unmittelbar auf Patentanspr374che 12 bis 14 oder 16 r374ckbezogen sind. 9 Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin und des Antrags der Streithelferin der Kl344gerin. Die Kl344gerin und ihre Streithel-ferin treten jeweils dem Rechtsmittel der Beklagten entgegen. 10 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. T. W. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhand- lung erl344utert und erg344nzt hat. Die Kl344gerin hat ein von Prof. Dr. G. erstelltes Gutachten vorgelegt. 11 - 9 - Entscheidungsgr374nde: Das zul344ssige Rechtsmittel der Kl344gerin und der Antrag ihrer Streithelfe-rin f374hren zur Ab344nderung des angefochtenen Urteils und zur Nichtigerkl344rung des Streitpatents im Umfang seiner Patentanspr374che 1 bis 11 und 15 sowie 17 bis 19, soweit letztere nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentanspr374che 12 bis 14 und 16 zur374ckbezogen sind, die Berufung der Kl344gerin weiter zur Nichtigerkl344rung des Streitpatents im Umfang von Patentanspruch 16 und der auf diesen, aber nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentanspr374che 12 bis 14 zur374ckbezogenen Patentanspr374che 17 bis 19. Insgesamt f374hren die Beru-fung der Kl344gerin und der Antrag ihrer Streithelferin mithin zur Nichtigerkl344rung des Streitpatents in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang; das Rechtsmittel der Beklagten bleibt dagegen ohne Erfolg. Der Fortbestand der Patentanspr374che 12 bis 14 des Streitpatents und der nachfolgenden, auf diese zur374ckbezogenen Patentanspr374che ergibt sich daraus, dass insoweit das kla-geabweisende Urteil des Bundespatentgerichts nicht angefochten worden ist. 12 I. 1. Die zul344ssigerweise im Berufungsverfahren beigetretene (Sen.Urt. v. 21.6.2005 - X ZR 151/01; RG GRUR 1938, 844 - Nebenintervention) Streit-helferin ist streitgen366ssische Nebenintervenientin (Sen.Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60, 65 - Sammelhefter II; Keukenschrijver, Patent-nichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. 2008 Rdn. 110). Ihr Beitritt ist wirksam, weil sie ein ausreichendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Kl344gerin dargetan hat, denn ihre Rechtsvorg344ngerin hat m366glicherweise patentverletzende Sekti-onaltore an eine C. BV geliefert, die deshalb von der Beklagten vor dem Landgericht Mannheim gerichtlich in Anspruch genommen worden ist und der 13 - 10 - Rechtsvorg344ngerin der Streithelferin den Streit verk374ndet hat (vgl. Sen.Beschl. v. 30.5.1967 - Ia ZB 24/65, GRUR 1968, 86 - landwirtschaftliches Ladeger344t, Gebrauchsmustersache; Sen.Urt. v. 1.4.1965, GRUR 1966, 141 - Ia ZR 218/63, Stahlveredlung, zum Rechtsschutzbed374rfnis nach Erl366schen des Patents; Rog-ge in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, 247 81 PatG Rdn. 8; Keuken-schrijver, aaO Rdn. 110). Ob die Inanspruchnahme der Streithelferin aus dem parallelen europ344ischen Patent ein ausreichendes rechtliches Interesse an ei-nem Beitritt in dem gegen das deutsche Patent gerichteten Nichtigkeitsverfah-ren begr374ndet, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 2. Dass das Streitpatent m366glicherweise nach Art. II 247 8 Abs. 1 IntPat334G seine Wirkung verloren hat, steht der Zul344ssigkeit der Nichtigkeitsklage schon deshalb nicht entgegen, weil die Kl344gerin aus dem Streitpatent in Anspruch genommen worden ist (vgl. Sen.Urt. v. 12.11.2002 - X ZR 118/99, Schulte-Kartei, PatG 81-85, Nr. 310 - Knochenschraubensatz, Umdruck S. 7; Keu-kenschrijver, aaO Rdn. 81). 14 15 II. 1. Das Streitpatent betrifft ein Sektionaltorblatt. Ein Sektionaltor dient dem Verschlie337en von Hallen oder Garagen. Das Torblatt ist dabei in mehrere Sektionen (Paneele) waagerecht unterteilt. Nach der Beschreibung des Streit-patents durchlaufen die durch Scharniere miteinander verbundenen Paneele beim 334bergang von der Schlie337lage in die 326ffnungslage und umgekehrt einen bogenf366rmigen F374hrungsbereich zwischen dem etwa vertikal gerichteten, ge-radlinigen F374hrungsabschnitt f374r die Schlie337stellung und dem etwa horizontal verlaufenden F374hrungsabschnitt f374r die Offenstellung. Die Scharnierachse liegt dabei auf der Torblattinnenseite. Beim Durchlaufen des bogenf366rmigen Be-reichs entfernen sich die nach au337en gerichteten Breitseiten der Paneele von- - 11 - einander und bilden einen Spalt, der sich bei 334berf374hrung des Torblatts in die Schlie337stellung verkleinert. Bei Eingreifen der Finger in diesen Spalt besteht die Gefahr, dass die Finger gequetscht werden. Dies kann nicht dadurch ver-hindert werden, dass in der Schlie337stellung ein die Klemmung vermeidender Kantenabstand ausgebildet wird, da in diesem Fall ein dichter Torblattab-schluss nicht mehr erreicht werden k366nnte (Beschr. Sp. 1 Z. 5 - 35). Das Streitpatent bezeichnet ein Sektionaltorblatt als aus der franz366si-schen Patentschrift 1 310 605 bekannt, bei der durch die spezielle Ausbildung der Stirnbreitseiten der Paneele zwar ein guter Schutz vor einer Fingerquet-schung gew344hrleistet sei, sich bei starker Windbeanspruchung des Torblatts aber eine unerw374nscht gro337e Versetzbewegung zwischen den aufeinanderfol-genden Paneelen ergeben k366nne, wodurch Fingerschutzwirkung und Dichtig-keit beeintr344chtigt werden k366nnten (Beschr. Sp. 1 Z. 36 - 48). 16 17 2. Durch das Streitpatent soll ein Sektionaltorblatt zur Verf374gung gestellt werden, bei dem Versetzbewegungen der Paneele untereinander auch bei starker Belastung gering gehalten werden und das eine dichte Abfolge der Pa-neele gew344hrleistet (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 49/54). 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der noch verteidig-ten Fassung ein Sektionaltorblatt, dessen Merkmale im Wesentlichen mit dem Bundespatentgericht wie folgt gegliedert werden k366nnen: 18 (1) Das Torblatt besteht aus einer Reihe von Paneelen, die mit ih-ren Stirnbreitseiten aufeinanderfolgend aneinander angelenkt sind, - 12 - (2) jedes Paneel weist an seiner im Torblattschlie337zustand gese-hen oberen, einem vorhergehenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite einen Oberfl344chenbereich auf, der im Vertikal-schnitt konvex verl344uft, und an seiner demgegen374ber unteren, einem nachfolgenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite ei-nen Oberfl344chenbereich, der im Vertikalschnitt konkav ver-l344uft, wobei (3) jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele einen Spaltbe-reich begrenzen, indem sie mit einem konvexen und einem konkaven Oberfl344chenbereich einander gegen374berliegen, der bestimmt wird durch eine auf der Torblattinnenseite festgeleg-te, gesonderte Scharnierverbindung zwischen den Paneelen, und der im Vertikalschnittbild entsprechend bogenf366rmig be-randet ist, (4) und sich die die einander zugewandten Stirnbreitseiten im Zug ihrer Verschwenkbewegung um die zugeh366rige Gelenkachse bei 334bergang von dem Torblattschlie337zustand in dessen 326ff-nungszustand aneinander vorbei verschieben, derart, dass der Spaltbereich 374ber zumindest einen Teil des ganzen Ver-schwenkwinkels hinweg bestehen bleibt und sich dabei in Ver-schwenkrichtung verk374rzt, (5) sich der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich jeweils von der Torblattau337enseite des Paneels ausgehend in Rich-tung auf dessen Torblattinnenseite 374ber einen Teil der Tor-blattdicke hinweg erstreckt, (6) und in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich im An-schluss an den konvexen Oberfl344chenbereich ein Nutstufen- - 13 - bereich vorgesehen ist, der in den Paneelk366rper zur374cksprin-gend ausgebildet ist, und im Anschluss an den konkaven Oberfl344chenbereich ein Federstufenbereich vorgesehen ist, der von dem Paneelk366rper vorspringend ausgebildet ist, (7) die Stufenbereiche im Torblattschlie337zustand ineinandergrei-fen und jeweils mit Stufenflanken ausgebildet sind, die etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblattau337en- und -innen-seite bildenden Paneelbreitseiten verlaufen, (8) der konkave Oberfl344chenbereich mit der au337enseitigen Breit-fl344che des Paneels in einer Nasenkante ausl344uft, im An-schluss an den konvexen Oberfl344chenbereich des jeweils nachfolgenden Paneels eine Abstufung ausgebildet ist und zwischen der Nasenkante und der Abstufung ein eine Sicke bildender Abstand freigelassen ist; wobei weiter (9) die Paneele eine Schale aufweisen, die die Breitseite, die die Torblattau337enseite bildet, aufweist, und an der der konvexe und der konkave Oberfl344chenbereich ausgebildet sind und (10) die Paneele zwischen dem konvexen Oberfl344chenbereich und einer Stufenflanke des Nutstufenbereichs ausgesch344umt sind. 4. Die verkleinerte Wiedergabe der Figur 1 des Streitpatents zeigt die schematisierte Seitenansicht eines patentgem344337en Sektionaltors: 19 - 14 - Die Schlie337stellung des Torblatts ist dabei mit (2) bezeichnet, w344hrend die 326ffnungsstellung gestrichelt mit (3) wiedergegeben ist. Drei Paneele sind 20 - 15 - mit (4), (4222) und (4222222) bezeichnet. Rollen (5) im Scharnierbereich greifen in F374h-rungsschienen (6) ein, die aus einem geradlinigen Abschnitt, einem gebogenen 334bergangsabschnitt und einem etwa horizontal geradlinig verlaufenden Auf-nahmeabschnitt f374r die 326ffnungsstellung bestehen. In der Schlie337lage bildet das Torblatt eine nach au337en gerichtete Au337enseite und eine nach innen ge-richtete Innenseite (17, 18; beides in der Figur nicht bezeichnet). Die ebenfalls verkleinert wiedergegebene Figur 4 zeigt den Scharnierbe-reich zwischen zwei aufeinanderfolgenden Paneelen (4, 4222) in unterschiedlichen Verschwenkstellungen, n344mlich oben mit maximalem Verschwenkwinkel (16), unten - wie in der Schlie337stellung des Torblatts - mit Verschwenkwinkel 0 und in der Mitte in einer Zwischenschwenkstellung. Die Figur l344sst zugleich die Aus-bildung der einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) der beiden Paneele erkennen. Die Bezugszeichen ergeben sich dabei aus den Patentanspr374chen. 21 - 16 - III. 1. Es kann dahinstehen, ob die Einf374gung der zus344tzlichen Merkmale in Patentanspruch 1 im Patent wie in den urspr374nglichen Unterlagen eine aus-reichende St374tze findet, wogegen jedenfalls hinsichtlich des Merkmals 10 des-halb Bedenken bestehen, weil die Offenbarung eines ausgesch344umten Paneels mit einschaliger Ausbildung zweifelhaft ist. Dies bedarf jedoch keiner n344heren Aufkl344rung, weil der verteidigte Patentanspruch 1 jedenfalls nicht schutzf344hig ist. Dies gilt auch f374r Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung, der die 22 - 17 - Merkmale 9 und 10 der vorstehenden Gliederung nicht aufweist, und auf den f374r den Fall, dass Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung der Vertei-digung nicht zugrunde gelegt werden k366nnte, zur374ckzugreifen sein k366nnte (vgl. etwa Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, 247 81 Rdn. 133). Damit f344llt Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner verteidigten wie in seiner erteilten Fassung. 2. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist allerdings neu (247 3 PatG). Das gilt auch gegen374ber der US-Patentschrift 2 372 792 aus dem Jahr 1945. Diese zeigt in den Figuren 25 und 26 den Ver-bindungsbereich von Sektionaltoren aus Holzpaneelen, wobei die einzelnen Paneele mit Scharnieren auf der Innenseite aneinander befestigt sind. An den Stirnseiten sind Metallprofilelemente angeschlagen, 374ber die zwischen den an-grenzenden Paneelen eine Nut-Feder-Verbindung ausgebildet wird. Die konka-ven und konvexen Oberfl344chenbereiche gleiten bei Verdrehung aneinander vorbei. Die beiden Stufenbereiche (Merkmal 6) sind durch das Profil an der Verbindung zwischen konvexem und konkavem Bereich und dem Scharnier 91 verwirklicht. Eine Sicke zwischen Nasenkante und Abstufungskante (Merk-mal 8) wird jedoch nicht beschrieben und auch nicht gezeigt. Zudem sind die Merkmale 9 und 10 nicht verwirklicht. 23 Alle anderen Entgegenhaltungen kommen dem verteidigten Patentan-spruch 1 des Streitpatents nicht n344her. 24 3. a) In der m374ndlichen Verhandlung hat auch die beklagte Patentinha-berin Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung gegen374ber der US-Patentschrift 2 372 792 nicht mehr als schutzf344hig verteidigt. Die aus dieser Ver366ffentlichung nicht bekannte, im Streitpatent als Sicke (Bezugszei- 25 - 18 - chen 50 in Figur 4) bezeichnete Stufe ergab sich f374r den Fachmann, einer als Ingenieur auf Fachhochschul- oder entsprechendem Niveau ausgebildeten Person mit einem Abschluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder des Bauingenieurwesens mit einigen Jahren einschl344giger Berufserfahrung, aus den technischen Verh344ltnissen, n344mlich durch die Integration der Nase (23) in die Paneelau337enfl344che. Dabei beruht die aus der Zeichnung ersichtliche Ab-messung der "Sicke" auf optischen und 344sthetischen Gr374nden, n344mlich aus der Kaschierung des von der Nase verdeckten Spalts (15) durch eine Oberfl344chen-strukturierung (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 57 - 64; Sp. 3 Z. 34 - 37; Sp. 4 Z. 47 - 59). b) Die Beklagte verteidigt demgem344337 diesen Patentanspruch nur mit den zus344tzlichen Merkmalen 9 und 10. Aber auch diese Verteidigung f374hrt, unter-stellt, dass sie nicht zu einer Erweiterung gegen374ber der urspr374nglichen Offen-barung oder gegen374ber dem, was das Patent in seiner erteilten Fassung sch374tzt, nicht zu einem rechtsbest344ndigen Patentanspruch. 26 27 Dass die Paneele auch als Schale mit die Torblattau337enseite bildender Breitseite gestaltet sein k366nnen, an der der konvexe und der konkave Oberfl344-chenbereich ausgebildet sind (Merkmal 9), war aus der Brosch374re "Das HOESCH Sektionaltor-Element" (10) bekannt, in der derartige Ausgestaltungen abgebildet sind. Die Vorver366ffentlichung dieser Brosch374re ist nicht in Zweifel gezogen worden; an ihr zu zweifeln besteht auch kein Anlass. Vergebens beruft sich die Beklagte insoweit auf Fehlvorstellungen der Fachwelt. Wie die genannte Brosch374re zeigt, waren entsprechend ausgeformte Schalen bereits in praktischem Einsatz, ohne dass sich etwaige Schwierigkei-ten bei der Blechumformung dabei hinderlich ausgewirkt h344tten. Es bedarf da- 28 - 19 - her keiner Aufkl344rung, ob derartige Schwierigkeiten tats344chlich in der Fachwelt gesehen wurden. Wenn einer der Mitbewerber der Parteien solche Schalen bereits im Angebot hatte, so zeigt dies jedenfalls, dass es sich nicht um tief verwurzelte Fehlvorstellungen gehandelt hat, deren 334berwindung allenfalls bei der grunds344tzlichen Kenntnis von solchen Ausgestaltungen eine erfinderische T344tigkeit begr374nden k366nnte (vgl. nur Asendorf/Schmidt in Benkard, aaO Rdn. 57 zu 247 4 PatG). Die Aussch344umung der Schale zwischen dem konvexen Oberfl344chenbe-reich und einer Stufenflanke des Nutstufenbereichs (Merkmal 10) ergibt sich ebenfalls aus der genannten Brosch374re. Das Merkmal besagt zun344chst nicht, dass die Aussch344umung auf den genannten Bereich beschr344nkt zu sein hat; so zeigt auch Figur 3 des Streitpatents nur vollst344ndig ausgesch344umte (zweischa-lige) Paneele. Derartige Aussch344umungen zeigen und beschreiben schon die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 30 386 aus dem Jahr 1981 (3) und die nach dem Druckvermerk aus dem Jahr 1984 stammende Bro-sch374re "Sectionaltore Typ K/Sectionaltore Thermonix" der T374renwerke Riexin-ger GmbH & Co. KG (15, insbes. S. 5 mit zugeh366riger Erl344uterung). Das Aus-sch344umen sieht der Senat als eine zum Anmeldezeitpunkt gel344ufige und dem Fachmann zur Verf374gung stehende Ma337nahme an, die sich zudem als ersicht-lich der W344rmed344mmung f366rderlich jedenfalls f374r bestimmte Einsatzgebiete der Sektionaltore, insbesondere f374r das Verschlie337en temperierter R344ume, schon aus Gr374nden der Energieeinsparung aufdr344ngte. 29 Dass bei einschaligen Anordnungen f374r das Aussch344umen kein ge-schlossener Raum zur Verf374gung stand, st374tzt schon deshalb die Bejahung erfinderischer T344tigkeit nicht, weil sich der verteidigte Patentanspruch 1 nicht 30 - 20 - auf einschalige Paneele beschr344nkt. Im 334brigen bietet auch das Streitpatent f374r das Aussch344umen einschaliger Paneele keine ausgearbeitete L366sung, sondern 374berl344sst es dem nacharbeitenden Fachmann, eine solche zu finden. Auf die beiden zus344tzlichen, jeweils f374r sich bekannten Merkmale l344sst sich somit weder allein noch in Kombination mit den 374brigen Merkmalen eine erfinderische Leistung st374tzen. 31 4. Mit Patentanspruch 1 fallen diejenigen angegriffenen, auf ihn zur374ck-bezogenen nachgeordneten Patentanspr374che, f374r die ein erfinderischer Gehalt weder in ihren zus344tzlichen Merkmalen noch in ihren R374ckbeziehungen geltend gemacht ist. Ein solcher erfinderischer Gehalt ist auch f374r den Senat nicht er-sichtlich. 32 33 Ein erfinderischer Gehalt, der auch die entsprechend r374ckbezogenen weiter nachgeordneten Patentanspr374che tr374ge, wird indessen f374r die Patentan-spr374che 3, 8 und 16 geltend gemacht (hierzu nachfolgend unter IV). IV. 1. Auch Patentanspruch 3 hat weder in seiner R374ckbeziehung auf Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung noch in R374ckbeziehung auf Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung Bestand. 34 Dieser Patentanspruch weist das zus344tzliche Merkmal auf, dass der Spaltbereich im Vertikalschnittbild sichelf366rmig sich in Richtung der Torblattau-337enseite verj374ngend ausgebildet ist. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Kr374mmungen der konvexen Fl344che 10 und der dieser gegen374berliegenden konkaven Fl344che 11 unterschiedlich sind, wobei die Kr374mmung der konkaven 35 - 21 - Fl344che vorzugsweise flacher als die der konvexen Fl344che ausgebildet wird. In-soweit ist der Fachmann jedenfalls auf Grund seiner Berufserfahrung mit der zudem seit vielen Jahren beschriebenen Gefahr des Fingerklemmens bei Sek-tionaltoren (vgl. nur die US-Patentschrift 2 372 792; S. 6 li. Sp. Z. 45 - 50) ver-traut und er ist bestrebt, den Kanal an der Au337enseite des Paneels so eng aus-zubilden, dass Finger nicht eingef374hrt werden k366nnen. Dabei bleibt er jedoch, wie der gerichtliche Sachverst344ndige erl344utert hat, nicht stehen. Er macht sich vielmehr zus344tzliche Gedanken dar374ber, ob sich bei einer engen Ausgestaltung des Kanals nicht auf Grund insbesondere von Material- und Fertigungsunge-nauigkeiten Schwierigkeiten durch zu geringe Toleranzen ergeben k366nnen, die m366glicherweise die Kinematik behindern. Diese 334berlegungen f374hren ihn sogleich dahin, dass die zum Fingerschutz gebotene enge Gestaltung nur dort erforderlich ist, wo die Finger tats344chlich eingreifen k366nnen, d.h. auf der Au-337enseite des Kanals (im Lagebereich der Nasenkante im Schlie337zustand). Damit erkennt er aber, dass auf die Verengung im Innern verzichtet werden kann. Dies kann er auf verschiedene Weise erreichen; die sichelf366rmige Auf-weitung, die zudem leicht durch Variieren der Kr374mmung erreicht werden kann, ist dabei eine L366sung der Wahl. 2. Patentanspruch 8, der alternativ, insoweit aber zwingend, auf Patent-anspruch 6 oder Patentanspruch 7 zur374ckbezogen ist und damit wenigstens eine doppelschalige Ausbildung des Paneels voraussetzt, sieht weiter vor, dass die beiden Schalen jeweils von beiden Stirnbreitseiten ausgehende Randfah-nen aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die Torblattau337en- und -innenseiten bildenden Breitseiten des Paneels in das Paneelinnere gerichtet erstrecken. Dadurch wird nach einem Ausf374hrungsbeispiel eine schlitzf366rmige Ausnehmung geschaffen, in die der Balgrand eines ein Dichtungsmittel bilden- 36 - 22 - den Balgstreifens eingef374hrt werden kann (Beschr. Sp. 5 Z. 10 - 14, 33 - 42). Eine 344hnliche Ausgestaltung zeigt bereits die Brosch374re "Sectionaltore Typ K/Sectionaltore Thermonix" der T374renwerke Riexinger GmbH & Co. KG (15; S. 5) an den beiden Stirnbreitseiten; auch hier wird zudem die nur im Ausf374h-rungsbeispiel des Streitpatents beschriebene Einf374hrung eines Dichtungsmit-tels gezeigt ("Dichtung zwischen den Sectionen"). Dass hierbei eine einfachere und zudem nicht eine konvex-konkave, sondern eine stufenf366rmige Abfolge der Paneele betreffende Ausgestaltung gezeigt wird, spricht nicht gegen eine 334bernahme dieses allgemeinen Konstruktionsprinzips, das sich in 344hnlicher Form in der Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 30 386 (3; Fig. 7: Nut 33) findet, auf die Ausgestaltung des Streitpatents. 37 3. Patentanspruch 16 sieht 374ber seine R374ckbeziehung auf die Patentan-spr374che 9 bis 11 bei doppelschaligen Paneelen in seiner noch verteidigten Fassung eine Dichtung im Spaltbereich vor, die durch einen Dichtlappenstrei-fen verwirklicht ist, der an der konvexen Stirnbreitseite festgelegt ist und mit seinem fahnenf366rmig frei abragenden Dichtlappenbereich im Zug der Verringe-rung des Schwenkwinkels an der konkaven Stirnbreitseite in den Spaltbereich eintritt. Letztlich erfasst der durch diesen Patentanspruch auch in seiner vertei-digen Fassung zu begr374ndende Schutz einen Ausschnitt des allgemeinen Prin-zips, einen fixierten Dichtlappen durch den Bewegungsvorgang mitzunehmen und dabei zur Dichtung einzusetzen. Dies mag zwar f374r Sektionaltore nicht vor-beschrieben sein, war aber f374r Fenster und T374ren bekannt (deutsche Offenle-gungsschrift 24 62 185; Anl. K33; vgl. insbesondere Fig. 9 f374r eine rein transla-torische Bewegung des Fensterfl374gels). Von dem verh344ltnism344337ig hoch qualifi-zierten und erfahrenen Fachmann konnte, wenn er auf dem Gebiet der Sektio-naltore keine ad344quate Dichtungsl366sung vorfand, erwartet werden, dass er sich - 23 - allgemein auf dem Gebiet der Dichtungen an Bauwerken und damit auch an Fenstern und T374ren umsah; dabei stie337 er auf die in der deutschen Offenle-gungsschrift 24 62 185 gezeigten Dichtungen. Diese auch bei nicht rein transla-torischen, sondern auch rotatorischen Bewegungsabl344ufen einzusetzen, konnte ihm keine Schwierigkeiten bereiten. Patentanspruch 16 beruht somit ebenfalls nicht auf erfinderischer T344tig-keit. 38 V. Da die Patentanspr374che 12 bis 14 nicht mehr angegriffen werden, bleibt es bei ihnen sowie bei den nachgeordneten Patentanspr374chen 17, 18 und 19, soweit sie auf Patentanspr374che 12 bis 14 r374ckbezogen sind, bei ihrer R374ckbeziehung auf Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1960 - I ZR 109/55, Liedl 1959/60, 395, 410 - Schwingungswalze; BGH, Urt. v. 11.11.2003 - X ZR 61/99, Schulte-Kartei, PatG 81-85, Nr. 318 - Mikroabschaber, Umdruck S. 9). 39 - 24 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247247 91, 92, 97, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO. Der verringerte Angriff der Kl344gerin in der Berufungsinstanz als auch der Streithelferin der Kl344gerin hat keine Aus-wirkungen auf die Kostentragungspflicht der Beklagten. 40 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.11.2003 - 2 Ni 10/02 -
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