BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/05 Verk374ndet am: 26. Juni 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 676 f; InsO 247247 96, 130 Zur insolvenzrechtlichen Unzul344ssigkeit der Verrechnung von Zahlungseing344n-gen auf dem Gesch344ftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern be-glichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2005 (4 U 37/04 und 57/04) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Schlussur-teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 1. Okto-ber 2004 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Beklag-te verurteilt wird, an den Kl344ger weitere 58.742 200 nebst Zinsen hieraus in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 31. M344rz 2004 zu zahlen. Die Entscheidung 374ber die Kosten bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten. Auf die Berufung des Kl344gers wird unter Ab344nderung des Teilur-teils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. Au-gust 2004 die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger weitere 13.553,17 200 nebst Zinsen hieraus in H366he von f374nf Prozentpunk-ten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 31. M344rz 2004 zu zahlen. Wegen der auf den vorstehenden Hauptbetrag bezogenen weiter-gehenden Zinsen wird die Klage abgewiesen. - 3 - Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der am 19. November 2003 zum vorl344ufigen Insolvenzver-walter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ist Verwalter in dem am 2. Januar 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Maschi-nenfabrik J. GmbH (fortan: Schuldnerin). 1 Die Schuldnerin und die beklagte Bank hatten am 26. September 2001 einen Sicherungs374bereignungsvertrag zur Sicherung aller bestehenden, k374nfti-gen und bedingten Forderungen der Beklagten aus der bankm344337igen Ge-sch344ftsverbindung abgeschlossen. Darin sind als Gegenstand der 334bereignung "s344mtliche Vorr344te incl. Abtretung der Forderungen" bezeichnet. Der Vertrag enth344lt au337erdem eine Verarbeitungsklausel und eine Verl344ngerungsklausel mit Vorausabtretung. 2 Ferner hatte die Schuldnerin mit Globalabtretung vom 15. Januar 2002 an die Beklagte zur Sicherung aller bestehenden, k374nftigen und bedingten For-derungen aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung s344mtliche gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen aus dem Gesch344ftsverkehr, insbesondere aus Lie-ferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z abgetreten. 3 - 4 - Der Kl344ger setzte den Betrieb der Schuldnerin fort und f374hrte vorhandene Auftr344ge aus. Vom 19. November 2003 bis zum 7. Januar 2004 wurden 27 Rechnungen 374ber insgesamt 105.850,72 200 erteilt und von den Drittschuldnern im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 5. Februar 2004 beglichen. So zahlte die W. GmbH & Co. oHG (fortan: W. ) am 12. Januar 2004 den Betrag von 62.292 200 auf eine Rechnung vom 7. Januar 2004 f374r die Lieferung eines Krans. Die Beklagte verrechnete die auf dem bei ihr gef374hrten Gesch344ftskonto der Schuldnerin eingehenden Zahlungen mit ihrer Forderung aus dem Kontokorrent, das in dem betreffenden Zeitraum einen Sollsaldo von mehr als 400.000 200 aufwies. 4 Der Kl344ger hat sich auf die insolvenzrechtliche Unzul344ssigkeit der Ver-rechnungen berufen und von der Beklagten Zahlung von 105.850,72 200 nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit abge-wiesen, als der Kl344ger Zahlung von 43.558,72 200 nebst Zinsen verlangt. Durch Schlussurteil hat es die Beklagte zur Zahlung von 62.292 200 nebst Zinsen an den Kl344ger verurteilt. Die Berufung des Kl344gers gegen das Teilurteil hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Schlussur-teil abge344ndert und die Klage wegen des 374ber 3.550 200 nebst Zinsen hinausge-henden Betrages abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger nach Verbindung der Verfahren sein Begehren in vollem Um-fang weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf Grund der Globalzession und des Sicherungs374bereignungsvertrages st374nden die von den Drittschuldnern eingezahlten Betr344ge zum 374berwiegenden Teil der Beklagten zu. Nur f374r nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen greife die Sperr-wirkung des 247 91 InsO ein. Auch die dem Schlussurteil zu Grunde liegende Forderung sei jedoch bis auf einen vom Berufungsgericht auf 3.550 200 gesch344tz-ten Teilbetrag mit der Auftragsbest344tigung und damit vor Er366ffnung entstanden, weil der von der Schuldnerin bereits vollst344ndig hergestellte Kran nur noch auf das Fahrzeug der W. habe montiert werden m374ssen. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Das Beru-fungsgericht hat verkannt, dass sich die insolvenzrechtliche Zul344ssigkeit der Verrechnungen der Beklagten gegen374ber dem Herausgabeanspruch aus 247 667 BGB nach 247 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO richtet. 8 Die Berufungsurteile sind deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). 9 - 6 - 1. In Bezug auf die Zahlungseing344nge der Drittschuldner nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens in H366he von insgesamt 75.845,17 200 (Positionen 9, 10, 16, 19 bis 27 nach der Aufstellung in der Klageschrift), also auch die Zahlung der W. in H366he von 62.292 200, ist die Sache nach den im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Verrechnung von Zahlungseing344ngen durch die Beklagte mit dem von dem Kl344ger geltend ge-machten Herausgabeanspruch aus 247 667 BGB gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insolvenzrechtlich unzul344ssig. 334ber die bereits vom Berufungsgericht zugespro-chenen 3.550 200 hinaus ist daher das landgerichtliche Schlussurteil in H366he von weiteren 58.742 200 wiederherzustellen und die Beklagte ferner zur Zahlung wei-terer 13.533,17 200 (insgesamt weitere 72.295,17 200) zu verurteilen. 10 a) Durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erlischt nach 247 115 Abs. 1, 247 116 Satz 1 InsO der Girovertrag (so schon BGHZ 70, 86, 93; 74, 253, 254 zur Konkursordnung), sofern er bis dahin noch nicht gek374ndigt worden ist (BGHZ 170, 206, 213 Rn. 19). Die kontof374hrende Bank ist grunds344tzlich nicht verpflichtet, nachtr344glich eingehende Betr344ge auf dem Konto des Schuldners zu verbuchen (BGHZ 170, 121, 125 Rn. 12; G. Pape in K366lner Schrift zur Insol-venzordnung, 2. Aufl. S. 531, 589 Rn. 94). Ein Wahlrecht des Insolvenzverwal-ters gem344337 247 103 InsO auf Erf374llung des Girovertrags besteht nicht; denn die Bestimmungen der 247 115 Abs. 1, 247 116 Satz 1 InsO ordnen das Erl366schen des Vertrages mit Wirkung f374r die Zukunft an und verdr344ngen damit das Verwalter-wahlrecht nach 247 103 InsO (RGZ 71, 76, 77 f zu 247247 17, 23 KO; BGHZ 168, 276, 280 f Rn. 12; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247247 115, 116 Rn. 12; K374b-ler/Pr374tting/Tintelnot, InsO 247247 115, 116 Rn. 10; M374nchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl. 247 103 Rn. 104 f; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO 247 116 Rn. 37). Will der Verwalter die Gesch344ftsverbindung mit der Bank fortsetzen, so muss er 11 - 7 - - woran es hier fehlt - einen neuen Vertrag mit ihr abschlie337en (M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO 247 116 Rn. 37). b) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des fr374heren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin f374r ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weiterge-f374hrten - Konto entsprechend 247 676 f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach 247 667 BGB herausgeben (BGHZ 170, 121, 125 Rn. 12). Der Verrechnung der Beklag-ten mit ihrer Saldoforderung steht nunmehr das Aufrechnungsverbot des 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen, weil sie die Herausgabe des durch die 334berwei-sung erlangten Betrages erst nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens schuldig geworden ist (BGHZ 74, 253, 255 f; BGH, Beschl. v. 21. M344rz 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, jeweils zu 247 55 Abs. 1 Nr. 1 KO; Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 3.141a; K374bler/ Pr374tting/L374ke, aaO 247 96 Rn. 12; M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 96 Rn. 15). 12 c) Der Herausgabeanspruch ist gem344337 247 291 Satz 2, 247 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz zu verzinsen. 247 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, weil keine Entgeltforderung im Sin-ne dieser Vorschrift erhoben wird. Damit sind nur solche Forderungen gemeint, die auf Zahlung eines Entgelts f374r die Lieferung von G374tern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (OLG Karlsruhe MDR 2006, 101; M374nch-Komm-BGB/Ernst, 5. Aufl. 247 288 Rn. 19 in Verbindung mit 247 286 Rn. 75; Pa-landt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 288 Rn. 8 in Verbindung mit 247 286 Rn. 27). 13 - 8 - Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt der Rechtsh344n-gigkeit (BGH, Urt. v. 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, WM 1990, 890, 892; Pa-landt/Heinrichs, aaO 247 187 Rn. 1 a. E.), hier also mit dem 31. M344rz 2004. 14 2. Das Berufungsgericht hat dar374ber hinaus in Bezug auf die von dem Teilurteil betroffenen Zahlungseing344nge vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens in H366he von insgesamt 30.005,55 200 (Positionen 1 bis 8, 11 bis 15, 17 und 18 nach der Aufstellung in der Klageschrift) nicht beachtet, dass sich der Kl344ger insbesondere in der Klageschrift und in der Berufungsbegr374ndung auf die An-fechtbarkeit der Verrechnungen der Beklagten berufen hat. Da es insoweit an den f374r eine abschlie337ende Entscheidung notwendigen tats344chlichen Feststel-lungen fehlt, ist die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 15 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 16 a) Nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzul344ssig, wenn ein Insolvenzgl344ubiger diese M366glichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungsla-gen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161; G. Fischer WM 2008, 1). Der insoweit ma337gebliche Zeitpunkt ist nach 247 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verkn374pfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverh344ltnis begr374ndet worden ist. Dagegen ist es grunds344tzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insol-venzgl344ubigers fr374her entstanden oder f344llig geworden ist (BGHZ 159, 388, 396; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 Rn. 12). 17 - 9 - b) Mit Einzahlung der Drittschuldner auf das streitbefangene Konto er-warb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus 247 667 BGB gegen das Kreditinstitut. Die Zahlungseing344nge sind nach den nicht angegriffenen Feststel-lungen der Vorinstanzen ab dem 1. Dezember 2003 erfolgt. 18 Zur F344lligkeit der Forderung der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Es ergibt sich aber aus den zu den Akten gereichten und in Bezug genommenen Unterlagen, dass die Verrechnungslage erst nach dem Er366ffnungsantrag, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Be-klagte bereits Kenntnis von dem Er366ffnungsantrag hatte, hergestellt worden ist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. November 2003, das den Eingangs-stempel des 28. November 2003 tr344gt, unter Beif374gung ihres K374ndigungs-schreibens vom 26. November 2003 ihre Forderung mitgeteilt. 19 c) Allerdings ist die Anfechtbarkeit der Verrechnung eines Zahlungsein-gangs zugunsten des sp344teren Insolvenzschuldners mit dem debitorischen Sal-do auf dessen Konto ausgeschlossen, wenn die Forderung, die der 334berwei-sende begleichen wollte, der Bank zur Sicherheit abgetreten war, die Bank durch die Verrechnung also nur das erhalten hat, was ihr auf Grund der Siche-rungszession ohnehin zugestanden h344tte. Dann fehlt es an einer Gl344ubigerbe-nachteiligung im Sinne des 247 129 InsO (BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank gef374hrte Konto des Schuldners erfolgt jeweils unmittelbar in das Verm366gen des Kreditin-stituts, welches den Erl366s auch im Falle einer noch nicht offen gelegten Abtre-tung als wahrer Berechtigter erh344lt (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 aaO). Zwar erlischt mit der Zahlung die der Bank als Sicherheit abgetretene Forde-rung (247247 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfand- 20 - 10 - recht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus 247 667 BGB ge-m344337 Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Ein solcher unmittelbarer Sicherhei-tentausch benachteiligt die Gl344ubiger nicht, sofern das Kreditinstitut auf Grund der Globalabtretung an den w344hrend des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Ein-gang des Er366ffnungsantrags entstandenen oder werthaltig gewordenen Forde-rungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (247 51 Nr. 1 InsO) erworben hatte (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 Rn. 13, z.V.b. in BGHZ 174, 297). Dabei ist f374r die anfechtungsrechtliche Beur-teilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Forderungen begr374ndet wor-den sind (vgl. BGHZ 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; v. 8. M344rz 2007 - IX ZR 127/05, NZI 2007, 337 f Rn. 16; v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO Rn. 13). d) Globalzessionsvertr344ge sind auch hinsichtlich der zuk374nftig entste-henden Forderungen grunds344tzlich nur als kongruente Deckung gem344337 247 130 InsO anfechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO Rn. 14). Zu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit, insbesondere zum Zeitpunkt des Eingangs des Er366ffnungsantrags, fehlt es an Feststellungen der Vorinstanzen. 21 e) Das Berufungsgericht wird au337erdem zu ber374cksichtigen haben, dass das Werthaltigmachen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Allgemein sind Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung f374hren, als selbst344ndig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erf374l-lungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die 334bergabe der Kaufsa-che oder die Erbringung von Dienstleistungen (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO, S. 187 Rn. 36; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 373 Rn. 14). Daran h344lt der Senat fest. 22 - 11 - Die Erf374llungshandlung des Schuldners stellt eine Rechtshandlung dar, die unter Ber374cksichtigung der Globalzession gegen374ber mehreren Personen Rechtswirkungen entfaltet. Einerseits werden dadurch vertragliche Verpflich-tungen des Schuldners im Verh344ltnis zu seinen Kunden erf374llt. Andererseits erh344lt der Zessionar eine Wertauff374llung seiner Sicherheit (BGH, Urt. v. 29. No-vember 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 373 Rn. 16). Bei einer derartigen Doppel-wirkung einer Leistung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempf344n-ger er in Anspruch nimmt. Anfechtungsrechtlich sind im Verh344ltnis zum Zessio-nar die Leistungen des Schuldners nicht anders zu behandeln, als sei im Zeit-punkt der Werthaltigmachung eine neu entstandene bereits werthaltige Forde-rung von der Globalzession erfasst worden (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO S. 373 Rn. 17). 23 f) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zuk374nftig entste-henden Forderungen scheitert grunds344tzlich nicht am Vorliegen eines Barge-sch344fts (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO, S. 188 Rn. 40). 24 Auch die Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen eines dem Schuldner einger344umten Kontokorrentkredits vornimmt, ist nur so-lange und soweit gem344337 247 142 InsO eingeschr344nkt, wie die Entgegennahme der Leistungen durch die Duldung von Verf374gungen ausgeglichen wird, die der Bankkunde zur Tilgung der Forderungen von Fremdgl344ubigern trifft. Belas-tungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erf374llen diese Voraussetzungen nicht (BGHZ 150, 122, 128; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237, 238 Rn. 6). 25 - 12 - g) Die Sicherungs374bereignung mit Verl344ngerungsklausel vermag eine Anfechtung hier von vorneherein nicht zu hindern; denn der Vertrag vom 26. September 2001 enth344lt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine hinreichend bestimmte Einigung 374ber die zu 374bereignenden Gegenst344n-de. 26 aa) Soll bei der Sicherungs374bereignung - wie hier - nicht lediglich eine einzelne Sache, sondern eine Sachgesamtheit zur Sicherheit 374bereignet wer-den, ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gen374gt, wenn klar ist, auf welche einzelnen Gegenst344nde aus der Sachgesamtheit sich der 334bereignungswille der Parteien erstreckt. Nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs liegt hinreichende Bestimmtheit dann vor, wenn es infolge der Wahl einfacher 344u337erer Abgrenzungskriterien f374r jeden, der die Parteiabreden in dem f374r den Eigentums374bergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weite-res ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen 374bereignet worden sind (BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urt. v. 13. Januar 1992 - II ZR 11/91, NJW 1992, 1161). Bei der Sicherungs374bereignung eines Warenlagers, auch eines solchen mit wechselndem Bestand, werden die einzelnen Gegenst344nde, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt und auf die sich das dingliche Recht bezieht, durch eine so genannte "All-Formel" hinreichend konkretisiert; denn daraus folgt, dass sich die 334bereignung auf s344mtliche in dem Lager vor-handenen Waren erstreckt (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1993 - II ZR 156/92, NJW 1994, 133, 134). Formeln, die nur mit Hilfe au337ervertraglicher Erkenntnisquellen geeignet sind, die 374bereigneten von den anderen Gegenst344nden zu unterschei-den, oder Kennzeichnungen durch rein funktionale Begriffe machen f374r einen Dritten nicht deutlich, welche Gegenst344nde 374bereignet werden sollen (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 95 Rn. 40 f). 27 - 13 - bb) Diesen Anforderungen gen374gt der Sicherungs374bereignungsvertrag vom 26. September 2001 nicht. Was mit s344mtlichen "Vorr344te(n) incl. Abtretung der Forderungen" bei dem Maschinenbauunternehmen der Schuldnerin gemeint sein soll, ist nicht f374r jeden, der die Parteiabreden in dem f374r den Eigentums-374bergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich. Der Begriff "Vorr344te" l344sst nicht erkennen, welche konkreten Gegenst344nde erfasst sein sol-len. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Vorrat" im weitesten Sin-ne f374r etwas f374r den sp344teren Bedarf Aufgespeichertes oder Aufgehobenes verwendet (Brockhaus/Wahrig, Deutsches W366rterbuch (1984) "Vorrat"), also insbesondere f374r einen Lagerbestand oder eine R374cklage (Reserve). Das Han-delsrecht kennt Vorr344te als Teil des auf der Aktivseite der Bilanz zu verzeich-nenden Umlaufverm366gens. Nach 247 266 Abs. 2 B. I. umfasst der Begriff der Vor-r344te Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Nr. 1), unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen (Nr. 2), fertige Erzeugnisse und Waren (Nr. 3) und geleistete Anzah-lungen (Nr. 4). Eine Beziehung zu bestimmten Sachen l344sst sich damit nicht herstellen. Davon abgesehen kann dem Sicherungs374bereignungsvertrag nicht eindeutig entnommen werden, ob mit dem Zusatz "incl. Abtretung der Forde-rungen" die Abtretung von - nicht n344her bestimmten - Forderungen vereinbart oder nur an die in den Vertragsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Ver-l344ngerungsklausel angekn374pft werden sollte. Im 334brigen sind auch die Siche-rungsr344ume in Ziffer 2.4 der Vereinbarung nicht bestimmt bezeichnet. 28 h) Soweit die Schuldnerin vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mit Zu-stimmung des Kl344gers in seiner Eigenschaft als vorl344ufiger Insolvenzverwalter Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt hat, steht diese Zustimmung ei-ner Anfechtung der Werthaltigmachung der an die Beklagte abgetretenen For-derungen nach 247 130 InsO nicht entgegen. 29 - 14 - aa) Eine Erf374llungswahl kommt von vorneherein erst ab dem Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. ab dem 2. Januar 2004 in Betracht. Das Wahlrecht aus 247 103 Abs. 1 InsO steht ausschlie337lich dem Insolvenzver-walter zu, nicht dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter (BGHZ 97, 87, 90; 130, 38, 42, jeweils zur Konkursordnung; BGH, Urt. v. 8. November 2007 - IX ZR 53/04, ZIP 2007, 2322, 2323 Rn. 9; M374nchKomm-InsO/Huber, aaO 247 103 Rn. 149; G. Pape in K366lner Schrift zur Insolvenzordnung aaO, S. 539 f Rn. 9). Auf das Verh344ltnis der Erf374llungswahl des Insolvenzverwalters nach 247 103 InsO zur Ab-tretung k374nftiger Forderungen (vgl. im 334brigen BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 374 Rn. 27) kommt es deshalb nicht an. 30 bb) Die Anfechtung der Werthaltigmachung w344re nur dann ausgeschlos-sen, wenn der vorl344ufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutz-w374rdigen Vertrauenstatbestand beim Empf344nger begr374ndet h344tte und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben (247 242 BGB) damit rechnen d374rfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315, 319; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 374 Rn. 30). 31 (1) In den F344llen des beabsichtigten Erhalts des Schuldnerunternehmens (247 1 Abs. 1 InsO) wird der vorl344ufige Insolvenzverwalter die f374r die Unterneh-mensfortf374hrung notwendigen Vertragspartner nur finden, wenn diese grund-s344tzlich darauf vertrauen k366nnen, dass die mit dem vorl344ufigen Verwalter ge-troffenen Vereinbarungen auch in der Insolvenz Bestand haben (Ganter in Festschrift f374r Gerhardt, 237, 243). Die deshalb nach Sinn und Zweck notwen-dige Einschr344nkung der Anfechtbarkeit von Erf374llungshandlungen erfordert es jedoch nicht, Rechtshandlungen generell der Deckungsanfechtung zu entzie-hen, wenn ihnen der vorl344ufige, mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insol-venzverwalter zuvor zugestimmt hat. Der Vertrauensschutz steht der Anfecht- 32 - 15 - barkeit vielmehr nur entgegen, wenn der Leistungsempf344nger - hier die von der Wertauff374llung beg374nstigte Bank - auf die Rechtsbest344ndigkeit des Verhaltens des vorl344ufigen Verwalters tats344chlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzw374rdig ist (BGHZ 161, 315, 320; 165, 283, 286; BGH, Urt. v. 29. Novem-ber 2007 - IX ZR 165/05 aaO, S. 374 Rn. 31). Dies ist in aller Regel nicht der Fall, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorl344ufige Insolvenz-verwalter einer Erf374llungshandlung des Schuldners zustimmt, die nicht im Zu-sammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht (BGHZ 161, 315, 322; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05 aaO). Dabei ist unerheblich, ob zwischen dem vorl344ufigen Verwalter und dem sp344teren Insolvenzverwalter Per-sonenidentit344t besteht (BGHZ 161, 315, 322). (2) Das Verhalten des Kl344gers in seiner Eigenschaft als vorl344ufiger Insol-venzverwalter berechtigte die Beklagte nicht zu der Annahme, eine Anfechtung des Erwerbs zuk374nftiger Forderungen im Rahmen der Globalzession werde un-terbleiben. Das gilt insbesondere f374r die Erkl344rung in dem Schreiben an die Be-klagte vom 3. Dezember 2003, der vorl344ufige Insolvenzverwalter erkenne die Globalzession als weiteren Sicherungsvertrag an. F374r einen schutzw374rdigen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraussetzungen des 247 130 InsO vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 2007 aaO, S. 374 Rn. 31). 33 - 16 - 3. Die Zur374ckverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den unter 2 a - h angef374hrten Punkten zu erg344nzen. 34 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 2 O 935/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.02.2005 - 4 U 57/04 -
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