BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 47/06 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2006 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 282.197,79 200 festgesetzt. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Wert von 902.848,75 200. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Hinsichtlich der Frage einer kongruenten oder inkongruenten Deckung bei R374ckf374hrung des Kredits auf einen Betrag von 425.000 DM hat das Beru- 2 - 3 - fungsgericht das rechtliche Geh366r des Kl344gers nicht verletzt. Darlegungs- und beweispflichtig f374r die tats344chlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbe-standes, damit auch f374r die behauptete stillschweigende Erweiterung der Kredit-linie auf 850.000 DM und die Vereinbarung einer Zusatzkreditlinie von 332.000 DM, ist der Kl344ger. Hinsichtlich der 204stillschweigenden223 Erweiterung fehlte ausreichender Sachvortrag; die behauptete Verl344ngerung der Zusatzkre-ditlinie 374ber den 30. November 1997 war nicht unter Beweis gestellt und ist durch das K374ndigungsschreiben vom 7. September 1999, in dem nur von einer 204vorgemerkten223 Kreditlinie die Rede ist, nicht bewiesen. 2. Auch hinsichtlich der Frage einer Kenntnis der Beklagten von der Zah-lungsunf344higkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht keine verfassungs-relevanten Verfahrensfehler begangen. Nach der Vernehmung des Zeugen A. ist ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage er366rtert worden, bevor die Anw344lte die zu Beginn der Sitzung gestellten Antr344ge wiederholten. Nachdem die Beklagte bereits in ihrer Berufungsbegr374ndung vorgetragen hatte, der Zeuge A. sei nicht der im fraglichen Zeitraum zust344ndige Sachbearbei-ter gewesen und habe die vom Landgericht f374r ausschlaggebend gehaltenen Listen erst zur Vorbereitung der erstinstanzlichen Vernehmung fertigen lassen, h344tte der Kl344ger ausreichend Gelegenheit gehabt, andere Zeugen zu ermitteln und zu benennen; welchen Zeugen er benannt h344tte, ergibt sich aus der Nicht-zulassungsbeschwerde zudem nicht. 3 3. Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung in ar-beitsteiligen Organisationen abgewichen (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 15. De-zember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195). Die versp344tete Zahlung der L366hne und Geh344lter war nicht bekannt, sondern h344tte durch einen Vergleich mit 4 - 4 - den Kontoverl344ufen der Vormonate ermittelt werden k366nnen; das reicht f374r eine 204Kenntnis223 im Sinne von 247 130 Abs. 2 InsO nicht aus. Auch im 334brigen ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r grunds344tzlich gehaltene Frage danach, ob und wie eine im Rahmen des 247 17 Abs. 2 InsO zu ber374cksichtigende Forderung ernstlich eingefordert worden sein m374sse, ist durch den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 (IX ZB 36/07, WM 2007, 1796) und das Senatsurteil vom 20. Dezember 2007 (IX ZR 93/06, z.V.b.) dahin gekl344rt, dass auch ein rechtlich nicht bindendes 204Stillhalteabkommen223 ei-ne Ber374cksichtigung der Forderung ausschlie337t. Von diesem Obersatz ist das Berufungsgericht ausgegangen. Welche Schlussfolgerungen im Einzelfall zu ziehen sind, verantwortet der Tatrichter. - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.07.2003 - 8 O 6/02 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 16.02.2006 - 27 U 11/03 -
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