BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 47/06 Verk374ndet am: 16. M344rz 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nabenschaltung I IntPat334bkG Art. II 247 3 Abs. 1 und 2, Art. XI 247 4; 334bersV 247 5 Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Antrag auf Feststellung, dass die Wir-kungen eines europ344ischen Patents f374r die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, weil der Anmelder oder Patentinhaber eine (vollst344ndige) deutsche 334bersetzung der europ344ischen Patentschrift nicht fristgerecht eingereicht hat, nicht statthaft. BGH, Urteil vom 16. M344rz 2010 - X ZR 47/06 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. M344rz 2010 durch die Richter Gr366ning, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Der Feststellungsantrag wird als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin gegen das am 1. Februar 2006 verk374n-dete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-richts wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ344ischen Patents 0 531 608 (Streitpatents), das am 19. M344rz 1992 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer japanischen Patentanmeldung vom 9. September 1991 angemeldet wur-de. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24. Mai 1995 ver366ffentlicht. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 692 02 657 gef374hrte Streitpatent betrifft eine "selbst344ndige Fahrradgangschaltung" und umfasst 11 Patentanspr374che. 1 Patentanspr374che 1 und 11 haben in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut: 2 "1. A self-contained change speed apparatus for a bicycle com-prising: a fixed shaft (1); a drive member (2) and a hub body (3) rotatably supported on said fixed shaft; and change speed means interposed between said drive member (2) and said hub body (3), said change speed means including a plurality of clutches (17-24) subjected to a resistance to dis-engagement corresponding to a drive torque, and clutch con-trol means (8), characterized in that the clutch control means (8) has a shiftable first control member (25), an elastic mem-ber (S1, S2) for storing a shift of said first control member as energy, and a shiftable second control member (26) operable by said elastic member for operating said clutches; wherein said second control member (26) shifts to disengage said clutches when said first control member (25) shifts and said elastic member imparts a force greater than said resistance to disengagement for shifting said second control member (26), and remains stationary when said first control member (25) shifts and said elastic member imparts a force less than said resistance to disengagement, said second con-trol member (26) being shiftable to disengage said clutches only when the force of said elastic member (S1, S2) exceeds said resistance to disengagement; and where in said clutches (17-24) are shaped and arranged such that the force of said elastic member (S1, S2) for over- - 4 - coming said resistance to disengagement is substantially the same for all of said clutches. 11. A self-contained change speed apparatus as claimed in claim 1, wherein the shift of said first control member (25) is transmitted to said second control (26) member through said elastic member (S1, S2)." In der ver366ffentlichten deutschen 334bersetzung lauten Patentanspr374che 1 und 11 wie folgt: 3 "1. Selbst344ndige Fahrradgangschaltung mit: einer feststehenden Welle (1); einem Antriebsteil (2) und einem auf der feststehenden Welle dreh-bar gelagerten Nabenk366rper (3); und einer zwischen dem Antriebsteil (2) und dem Nabenk366rper (3) an-geordneten Gangschalteinrichtung, welche folgendes aufweist: eine Vielzahl von Kupplungen (17-24), auf die ein dem Ausr374cken entsprechender einem Antriebsdrehmoment entgegenwirkender Widerstand einwirkt, sowie eine Kupplungsbet344tigungseinrichtung (8), dadurch gekennzeichnet, dass die Kupplungseinrichtung (8) ein erstes verschiebliches Schaltteil (25), ein elastisches Teil (S1, S2) zum Speichern einer Verschiebung des ersten Schaltteils entsprechenden Energie, und ein verschiebliches zweites Schaltteil (26) aufweist, das zum Schal-ten der Kupplungen durch das elastische Teil bet344tigbar ist, bei welcher das zweite Schaltteil (26) dann, wenn sich das erste Schaltteil (25) verschiebt und das elastische Teil eine Kraft abgibt, die gr366337er ist als der dem Ausr374cken entgegenwirkende Wider-stand, schaltet, um das zweite Schaltteil (26) zu bet344tigen, und sta-tion344r bleibt, wenn sich das erste Schaltteil (25) verschiebt und das elastische Teil eine Kraft abgibt, die kleiner ist als der dem Ausr374-cken entgegenwirkende Widerstand, wobei das zweite Schaltteil (26) so verschieblich ist, dass es die Kupplungen nur dann au337er Eingriff setzt, wenn die Kraft des elastischen Teiles (S1, S2) den dem Ausr374cken entgegenwirkenden Widerstand 374bersteigt; und bei welcher die Kupplungen (17-24) so ausgebildet und ange-ordnet sind, dass die Kraft des elastischen Teils (S1, S2) zum 334berwinden des dem Ausr374cken entgegenwirkenden Widerstands f374r alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro337 ist. - 5 - 11. Selbst344ndige Fahrradgangschaltung nach Anspruch 1, bei welcher die Verschiebung des ersten Schaltteils (25) 374ber das elastische Teil (S1, S2) auf das zweite Schaltteil (26) 374bertragen wird." Hinsichtlich der weiteren Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der Patentan-spr374che 1 bis 3 und 5 bis 11 f374r nichtig zu erkl344ren. Zur Begr374ndung hat sie geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und beruhe auf keiner erfinderischen T344tigkeit, und sich insoweit vor allem auf die japani-sche Gebrauchsmusterschrift Sho 61-22076 (Anlage NiK 15, englische 334ber-setzung Anlage NiK 15a, deutsche 334bersetzung Anlage NiK 15b), die US-Patentschrift 3 955 444 (Anlage NiK 16) bzw. die parallele deutsche Offenle-gungsschrift 2 413 957 (Anlage Nik 16a) und die US-Patentschrift 1 490 644 (NiK 17, deutsche 334bersetzung NiK 17a) bezogen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. 6 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Berufung. 7 Sie beantragt im Hauptantrag, festzustellen, dass das Streitpatent f374r den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam erteilt sei, und im Hilfsantrag, das Urteil des Bundespatentgerichts abzu344ndern und das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 3 und 5 bis 11 f374r nichtig zu erkl344ren. 8 9 Sie hat in der m374ndlichen Verhandlung geltend gemacht, die Wirkungen des Streitpatents in der Bundesrepublik Deutschland g344lten als von Anfang an nicht eingetreten, und beantragt festzustellen, dass das Streitpatent f374r den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam erteilt sei, - 6 - hilfsweise, das Urteil des Bundespatentgerichts abzu344ndern und das Streitpa-tent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Um-fang der Patentanspr374che 1 bis 3 und 5 bis 11 f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kl344gerin zur374ckzuweisen. Sie verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit zwei beschr344nkten Fassungen des Patentanspruchs 1. 10 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. F. , , Fachgebiet Maschinenelemente und Getriebetechnik, , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung er-l344utert und erg344nzt hat. 11 - 7 - Entscheidungsgr374nde: Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag der Kl344gerin ist unzu-l344ssig. Die Berufung der Kl344gerin ist zwar zul344ssig, hat aber in der Sache kei-nen Erfolg. 12 I. Der Feststellungsantrag, den die Kl344gerin im Verhandlungstermin gestellt hat, ist nicht zul344ssig. 13 1. Die Kl344gerin macht mit dem Feststellungsantrag geltend, dass die Wirkungen des Streitpatents f374r den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam eingetreten seien, weil keine vollst344ndige deutsche 334bersetzung des Streitpatents fristgerecht beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt eingereicht worden sei. In der eingereichten deutschen 334bersetzung sei nicht nur vers344umt worden, die erste 334berschrift auf Seite 2 des Streitpa-tents "Description" in die deutsche Sprache zu 374bertragen. Dar374ber hinaus ha-be es darin vor allem auch an einer 334bertragung von vier Abs344tzen der Be-schreibung des Streitpatents betreffend das zweite Ausf374hrungsbeispiel (Streitpatentschrift, Seite 11, Zeile 46 bis Seite 12, Zeile 4) gefehlt. 14 2. Der Feststellungsantrag der Kl344gerin ist nicht statthaft. 15 Art. II 247 3 Abs. 1 und 2 IntPat334bkG sieht zwar f374r den Fall, dass eine deutsche 334bersetzung einer europ344ischen Patentschrift nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ver366ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europ344ischen Patents im europ344ischen Patentblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt in einer eine ordnungsgem344337e Ver366ffentlichung gestattenden Form eingereicht worden ist, vor, dass die Wirkungen des europ344ischen Pa-tents f374r die Bundesrepublik Deutschland von Anfang an nicht eingetreten sind. Das Streitpatent unterliegt zudem auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des Art. II 247 3 IntPat334bkG, weil die Ver366ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung 16 - 8 - des Streitpatents erst nach Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juni 1992 (Art. 12, 15 2. GPatG), aber noch vor deren Aufhebung mit Wirkung vom 1. Mai 2008 (Art. XI 247 4 IntPat334bkG, Art. 8a Nr. 1, Art. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008, BGBl. I S. 1191) erfolgt ist. Die Feststellung, dass die Wirkungen eines europ344ischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten, kann aber nicht mit der Patentnichtig-keitsklage begehrt werden. 17 Gegenstand des Patentnichtigkeitsverfahrens ist bei einem europ344i-schen Patent der Antrag, das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren, weil einer der in Art. II 247 6 Abs. 1 Satz 1 IntPat334bkG genannten Nichtigkeitsgr374nde vorliegt. Die Nichtigerkl344rung hat nach Art. II 247 6 Abs. 1 Satz 2 IntPat334bkG zur Folge, dass in ihrem Umfang die Wirkungen des europ344ischen Patents und der An-meldung als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Im 334brigen ist das Nich-tigkeitsverfahren aber nicht f374r das prozessuale Begehren er366ffnet, festzustel-len, dass die Wirkungen eines (europ344ischen) Patents nicht eingetreten sind, als nicht eingetreten gelten oder zu einem sp344teren Zeitpunkt entfallen sind. 18 Durch diese gesetzliche Beschr344nkung des Gegenstands eines Patent-nichtigkeitsverfahrens entsteht auch keine Rechtsschutzl374cke. Vielmehr hat nach 247 5 334bersV das Deutsche Patent- und Markenamt die Feststellung nach Art. II 247 3 Abs. 2 IntPat334bkG zu treffen, dass die 334bersetzung nicht innerhalb der in Art. II 247 3 Abs. 1 IntPat334bkG bezeichneten Frist vollst344ndig und in einer Form vorliegt, die eine ordnungsgem344337e Ver366ffentlichung gestattet und insbe-sondere den Bestimmungen des 247 3 IntPat334bkG entspricht. Ein solcher fest-stellender oder die Feststellung ablehnender Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes kann im Wege der Beschwerde zur gerichtlichen 334berpr374-fung gestellt werden (247 73 PatG). Die Vorschrift des 247 5 334bersV ist auf das Streitpatent anwendbar, weil die Ver366ffentlichung des Hinweises auf dessen 19 - 9 - Erteilung vor dem 1. Mai 2008 erfolgt ist (Art. XI 247 4 IntPat334bkG). Dar374ber hin-aus kann das fehlende Wirksamwerden eines europ344ischen Patentes nach Art. II 247 3 Abs. 2 IntPat334bkG im Patentverletzungsverfahren eingewendet werden, so wie dies auch in dem zu diesem Patentnichtigkeitsverfahren parallelen Pa-tentverletzungsverfahren der Parteien, welches derzeit vor dem Bundesge-richtshof in der Revision unter dem Aktenzeichen Xa ZR 74/09 anh344ngig ist, erfolgt ist. Neben diesen M366glichkeiten, das fehlende Wirksamwerden eines europ344ischen Patents in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. in gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, bedarf es der Er366ffnung eines weiteren (Klage-)Verfahrens in Gestalt des Patentnichtigkeits-verfahrens nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Senat in der Entscheidung "Kehlrinne" im Nichtigkeitsverfahren 374ber die vorgreifliche Frage entschieden hat, ob das Schutzrecht, gegen das sich der Klageangriff richtet, 374berhaupt zur Entstehung gelangt und wirksam ist. Diese Frage hatte sich gestellt, weil die Ver366ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europ344ischen Patents im damaligen Streitfall noch vor Inkrafttreten des Art. II 247 3 IntPat334bkG am 1. Juni 1992 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt war, als das Gesetz 374ber internatio-nale Patent374bereinkommen vom 21. Juni 1976 noch kein 334bersetzungserfor-dernis vorsah. Die Nichtigkeitsklage war vor diesem Hintergrund unter anderem auf die Rechtsauffassung gest374tzt, dass das angegriffene Streitpatent, dessen Verfahrenssprache Englisch war und von dem allein die Anspr374che in das Deutsche 374bersetzt worden waren, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam entstanden sei. Der deutsche Gesetzgeber habe gegen verfassungsrechtliche Vorgaben versto337en, als er es bei Inkrafttreten des Gesetzes 374ber internationale Patent374bereinkommen vom 21. Juni 1976 bei der Sprachenregelung des Europ344ischen Patent374bereinkommens belassen und von der ihm durch Art. 65 Abs. 1 und 3 EP334 und Art. 70 Abs. 3 und 4 EP334 einger344umten Erm344chtigung, eine 334bersetzung in die deutsche Sprache vorzu-sehen, keinen Gebrauch gemacht habe (vgl. im Einzelnen: Sen. BGHZ 102, 20 - 10 - 118, 120 ff. - Kehlrinne). Der Senat hatte mithin in der Entscheidung "Kehlrin-ne" die Vorfrage zu pr374fen, ob die gesetzlichen Grundlagen f374r den Eintritt der Wirkungen eines europ344ischen Patents f374r die Bundesrepublik Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gr374nden zu beanstanden sind. Nachdem er dies verneint hatte (vgl. dazu im Einzelnen, aaO, 122 ff.), sah er davon ab, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts gem344337 Artikel 100 Abs. 1 GG einzuholen (aaO, 126). Von dieser Kon-stellation unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall in erheblicher Wei-se. Mit dem Feststellungsantrag begehrt die Kl344gerin nicht die Kl344rung der Vor-frage, ob das nach dem Klageantrag f374r nichtig zu erkl344rende Patent in der Bundesrepublik Deutschland 374berhaupt Wirkung erlangt hat, sondern will diese Vorfrage zum Streitgegenstand des Patentnichtigkeitsverfahrens machen. Zu-dem betrifft ihr Begehren nicht die verfassungsrechtliche 334berpr374fung der ge-setzlichen Grundlagen f374r das Wirksamwerden europ344ischer Patente in der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr geht es um die Feststellung des Wirk-samwerdens des europ344ischen Streitpatents nach Ma337gabe der gesetzlichen Vorschrift des Art. II 247 3 IntPat334bkG, f374r die das Gesetz das Verfahren nach 247 5 334bersV vorsieht. II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Fahrradgangschaltung, die eine fest-stehende Welle, ein Antriebsteil und einen auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten Nabenk366rper aufweist. Zwischen dem Antriebsteil und dem Naben-k366rper ist eine Gangschalteinrichtung angeordnet, die eine Vielzahl von Kupp-lungen sowie eine Kupplungsbet344tigungseinrichtung umfasst. 21 Bei derartigen, aus dem Stand der Technik (etwa der europ344ischen Pa-tentanmeldung 0 383 350, der US-Patentschrift 5 078 664 oder der britischen Patentanmeldung 2 166 503) bekannten Nabenschaltungen wurde die Bet344ti-gung des Umschalthebels - wie in der Streitpatentschrift ausgef374hrt wird - ohne zeitliche Verz366gerung (direkt) auf die Kupplungsbet344tigungseinrichtung 374ber-tragen. Dies konnte zu ruckartigen Belastungen der Gangumschaltung f374hren, 22 - 11 - weil der dem Ausr374cken der Kupplungen entgegenwirkende Widerstand von dem am Antrieb herrschenden Drehmoment beeinflusst wird und sich das Drehmoment beim Antrieb eines Fahrrades durch eine Tretkurbel in Abh344ngig-keit des Kurbelwinkels ver344ndert. Befindet sich die Tretkurbel im Bereich des oberen oder unteren Tot-punktes (0260- oder 180260-Stellung) ist das Drehmoment Null oder sehr gering; befindet sich die Tretkurbel hingegen im Bereich der 90260- oder 270260-Stellung erreicht das Drehmoment seinen Maximalwert oder ist sehr hoch. Entspre-chend erfordert die 334berwindung des drehmomentabh344ngigen Ausr374ckwider-standes beim Schaltvorgang eine geringere oder eine h366here Krafteinwirkung. 23 Die Bet344tigung des Gangschalthebels auf die sich permanent ver344n-dernden Stellungen der Tretkurbel beim Fahrradfahren abzustimmen, ist nach den Angaben der Streitpatentschrift extrem schwierig. Deshalb wurde die Gangschaltung in der Regel so eingerichtet, dass stets eine derart hohe Bet344ti-gungskraft zur Anwendung kam, dass auch der h366chst m366gliche Ausr374ckwider-stand 374berwunden werden konnte. War der Ausr374ckwiderstand bei derart ein-gestellten Gangschaltungen jedoch gering, weil sich das Pedal gerade in der N344he des Totpunktes befand, kam es zu den unangenehmen "ruckartigen" An-triebsbelastungen. 24 Um derartige "334berlastungen" zu vermeiden, wurde bei einigen Klauen-kupplungen eine Feder oder ein 344hnliches elastisches Element in eine einzelne Kupplungsmechanik eingebaut. Die Feder bewirkt eine "Verz366gerung" der Kupplungsbet344tigungseinrichtung, so dass die Kupplung erst bei einem gerin-gen Ausr374ckwiderstand erfolgt. Die einzelnen Kupplungsmechanismen waren jedoch nach den Ausf374hrungen der Streitpatentschrift nicht zur Zusammenar-beit miteinander ausgelegt, weshalb die Aufnahme derartiger Federn nur wenig zum reibungslosen Betrieb der Gangschaltvorrichtung beitragen konnte. 25 - 12 - Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem ("die Aufga-be") zugrunde, eine selbst344ndige Gangschaltvorrichtung zu schaffen, welche die automatische Vornahme von Gangumschaltungen im Bereich des oberen und unteren Totpunkts der Pedale erm366glicht. 26 2. Um dieses Ziel zu erreichen lehrt Patentanspruch 1 folgende in Merkmale gegliederte Vorrichtung: 27 Selbst344ndige Fahrradgangschaltung mit 1. einer feststehenden Welle (1) 2. einem Antriebsteil (2) 3. einem auf der feststehenden Welle (1) drehbar gelagerten Naben-k366rper (3) 4. einer Gangschalteinrichtung (change speed means), die zwischen dem Antriebsteil und dem Nabenk366rper (3) angeordnet ist und die umfasst 4.1 eine Vielzahl von Kupplungen (17-24), 4.1.1 auf die ein Widerstand gegen das Auskuppeln einwirkt, 4.1.2 der von einem Antriebsdrehmoment abh344ngt, 4.2 eine Kupplungsbet344tigungseinrichtung (clutch control means 8) mit: 4.2.1 einem ersten verlagerbaren Schaltteil (26), 4.2.2 einem elastischen Teil (S1, S2) zum Speichern einer der Verschiebung des ersten Schaltteils entsprechenden Energie, 4.2.3 einem zweiten verlagerbaren Schaltteil (25), das zum Schalten der Kupplungen durch das elastische Teil bet344-tigbar ist, 5. bei der das zweite Schaltteil (25) durch das elastische Teil zum Schalten der Kupplungen in der Weise bet344tigbar ist, 5.1 dass es schaltet, wenn das erste Schaltteil (26) verlagert wird und das elastische Teil zur Bet344tigung des zweiten Schaltteils (2) eine Kraft aufbringt, die gr366337er ist, als der dem Ausr374cken - 13 - entgegenwirkende Widerstand (imparts a force greater than said resistance to disengagement for shifting said second control member), 5.2 und station344r bleibt (nicht schaltet), wenn das erste Schaltteil verlagert wird und das elastische Teil eine Kraft aufbringt, die kleiner ist, als der dem Ausr374cken entgegenwirkende Wider-stand, 6. wobei das zweite Schaltteil (25) so verlagerbar ist, dass es die Kupp-lungen nur dann au337er Eingriff setzt, wenn die Kraft des elastischen Teils (S1, S2) den dem Ausr374cken entgegenwirkenden Widerstand 374bersteigt, und 7. die Kupplungen (17-24) so ausgebildet und angeordnet sind, dass die Kraft des elastischen Teils (S1, S2) zum 334berwinden des dem Ausr374cken entgegenwirkenden Widerstands (force of said elastic member for overcoming said resistance to disengagement) f374r alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro337 ist. In der Merkmalsgliederung wurde gegen374ber der ver366ffentlichten deut-schen 334bersetzung des Patentanspruchs 1 das Wort "verschieblich" durch das Wort "verlagerbar" ersetzt, wie dies besser dem in der ma337geblichen engli-schen Anspruchsfassung verwendeten Wort "shiftable" entspricht. Dar374ber hin-aus wurden die in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung f374r das erste und zweite Schaltteil verwendeten Bezugszeichen (25, 26) ausgetauscht, um diese an das in der Streitpatentschrift erl344uterte erste Ausf374hrungsbeispiel anzupas-sen, bei dem das erste Schaltteil mit dem Bezugszeichen 26 und das zweite Schaltteil mit dem Bezugszeichen 25 gekennzeichnet sind, was auch von den Parteien und dem Sachverst344ndigen im Verhandlungstermin best344tigt wurde. 28 Im Gegensatz zu herk366mmlichen Nabengangschaltungen wirkt die Schaltbewegung bei der erfindungsgem344337en Ausgestaltung nicht direkt auf die Kupplungen, sondern in Abh344ngigkeit von der St344rke des dem Ausr374cken der Kupplung entgegenwirkenden Widerstandes (Ausr374ckwiderstand, vgl. Merk-malsgruppe 5 und Merkmal 6), der neben Faktoren wie der Reibung und der Geometrie der Klinken und Schaltnocken der Kupplung von dem in der Kupp- 29 - 14 - lung wirkenden Drehmoment abh344ngt, das umso gr366337ere Umfangskr344fte in den Kupplungen bewirkt, je kleiner der Hebelarm (radialer Abstand der Klinken von der Drehachse) wird (Gutachten S. 5). Daf374r sieht die Lehre des Patentanspruchs 1 ein erstes und ein zweites verlagerbares Schaltteil sowie ein elastisches Teil vor (Merkmalsgruppe 4.2). Das elastische Teil speichert die durch die Verlagerung des ersten Schaltteils aufgebrachte Energie (Merkmal 4.2.2). Das zweite Schaltteil wird durch die von dem elastischen Teil gespeicherte Kraft zum Schalten in Abh344ngigkeit von der St344rke des Ausr374ckwiderstandes bet344tigt. Ist die Kraft, die das elastische Teil abgibt, gr366337er als der Ausr374ckwiderstand, schaltet das zweite Schaltteil (Merk-mal 5.1). Hingegen bleibt es station344r, wenn die von dem elastischen Teil ab-gegebene Kraft kleiner als der Ausr374ckwiderstand ist (Merkmal 5.2), und ist so verlagerbar, dass es die Kupplungen nur dann au337er Eingriff setzt, wenn die Kraft des elastischen Teils den Ausr374ckwiderstand 374bersteigt (Merkmal 6). 30 Zudem sollen die Kupplungen erfindungsgem344337 so ausgebildet und an-geordnet sein, dass die Kraft des elastischen Teils zum 334berwinden des Aus-r374ckwiderstands f374r alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro337 ist, also in etwa eine gleiche Kraft ben366tigt wird, um alle Kupplungen zu schalten (Merk-mal 7). Das Merkmal ist aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um einen Ingenieur (Fachhochschule) der Fachrichtung Maschinenbau oder einen Tech-niker mit jeweils mehrj344hriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrradnaben und Nabenschaltungen handelt, so zu verstehen, dass die Kupplungen so ausgestaltet sein sollen, dass der Ausr374ckwiderstand, der beim Schalten aller Kupplungen 374berwunden werden muss, im Wesentlichen gleich gro337 ist. Dadurch wird es dem Anwender erm366glicht, die Kraft des elastischen Teils so niedrig einzustellen, dass alle Kupplungen in etwa zum selben Zeit-punkt geschaltet werden und zwar vorzugsweise dann, wenn die Tretkurbel den Bereich des oberen bzw. unteren Totpunkts erreicht bzw. das Drehmoment 31 - 15 - Null oder gering ist (vgl. Streitpatentschrift S. 2, Z. 39 ff.; 334bersetzung, S. 3, Abs. 2; vgl. auch Gutachten S. 8, Abs. 1 und 2). Entgegen der Ansicht der Kl344gerin ist es damit nach der Lehre aus Pa-tentanspruch 1 des Streitpatents nicht zwingend erforderlich, dass das elasti-sche Teil auch tats344chlich f374r eine m366glichst kleine Kraft ausgelegt ist, so dass der Schaltvorgang (nur dann) stattfindet, wenn sich die Tretkurbel in der N344he einer der beiden Totlagen befindet. Ein solches Erfordernis sieht erst Patentan-spruch 10 vor, wonach die Kraft des elastischen Teils zum Verlagern des zwei-ten Schaltteils in unmittelbarer N344he zu einem oberen Totpunkt und einem un-teren Totpunkt der Pedale gr366337er ist als der dem Ausr374cken entgegenwirkende Widerstand. 32 Die nachfolgend wiedergegebenen Schnittzeichnungen (Figuren 24 bis 26) stammen aus der Streitpatentschrift und zeigen das zweite von zwei Aus-f374hrungsbeispielen, anhand dessen die Erfindung weiter erl344utert werden soll: 33 - 16 - In den Zeichnungen sind eine feststehende Welle 61, ein Antriebsteil 2, und die auf der feststehenden Welle drehbar gelagerte Nabe 3 zu erkennen. Das Antriebsteil 2 374bernimmt den Antrieb von einem Kettenrad 2a und 374ber-tr344gt das Drehmoment auf die Nabe 3 in drei Gangstufen (hoch [H], mittel [M] und niedrig [L]). 34 - 17 - Figur 24 gibt die Lage der Bauelemente in der Gangstufe H wieder. Bei Bet344tigung des Schalthebels 83 wird die Schaltstange 73 (erstes Schaltteil) in die feststehende Welle 61 geschoben. Dabei wird der erste Schaltnocken 71 374ber den verschiebbaren Drehanschlag von der Klinke 67 wegbewegt und die Zustellfeder 79 gespannt. Gleichzeitig wird der zweite Schaltnocken 72 durch die R374ckstellfeder 80 von der zugeh366rigen Klinke 68 weggeschoben. Dadurch befinden sich die Schaltnocken 71 und 72 (die das zweite Schaltteil bilden) ebenso wie die Klinken 67 und 68 in einer aufrechten Position (vgl. Streitpa-tentschrift S. 12, Z. 41 ff.; 334bersetzung S. 34, Abs. 2). 35 Wird der Schalthebel 83 von der hohen Gangstufe H in die mittlere Gangstufe M umgeschaltet, ergibt sich der aus der Figur 25 ersichtliche Zu-stand. Zum Umschalten muss zun344chst die Schaltstange 73 (erstes Schaltteil) ein St374ck zur374ckgezogen (verlagert) werden. Dann kann die Zustellfeder 79 den Schaltnocken 71 (zweites Schaltteil) zusammen mit dem Drehanschlag 85 nachstellen. Dies erfolgt in zwei Schritten. Zun344chst wird der Schaltnocken 71 bis zum Kontakt mit der Klinke 67 bewegt. Sobald danach der dem Ausr374cken der Klinke 67 entgegenwirkende Widerstand im Verlauf des Tretzyklus kleiner als die Kraft der Zustellfeder 79 (elastisches Element) wird, kann diese den ers-ten Schaltnocken 71 zusammen mit dem Drehanschlag 85 weiterbewegen und die Klinke von der aufrechten in die zur374ckgezogene Position umlegen und damit au337er Eingriff bringen. Der zweite Schaltnocken 72 und die dritte 334ber-setzungsklinke 68 bleiben unver344ndert in der aufrechten Position, so wie dies in Figur 24 gezeigt ist (vgl. Streitpatentschrift S. 12, Z. 54 ff.; 334bersetzung S. 34, Abs. 3). 36 37 Wird der Schalthebel 83 von der mittleren Gangposition M in die niedrige Gangposition L umgeschaltet, wird die Schaltstange 73 (erstes Schaltteil) ein weiteres St374ck herausgezogen, wie aus Figur 26 ersichtlich. Dadurch kann sich die Zustellfeder 79 (elastisches Element) weiter entspannen und den Schaltno-cken 71, den Schaltnocken 72 (zweites Schaltteil) und den Drehanschlag wei- - 18 - terbewegen. Dies erfolgt wiederum in zwei Schritten. Zun344chst wird der zweite Schaltnocken 72 bis zum Kontakt mit der dritten 334bersetzungsklinke 68 ge-schoben. Sobald danach der dem Ausr374cken der Klinke 68 entgegenwirkende Widerstand kleiner als die Kraft der Zustellfeder 69 wird, werden die beiden Schaltnocken 71 und 72 mit dem Drehanschlag 85 bis zum Anschlag weiter-bewegt und dabei wird auch die zweite 334bersetzungsklinke 68 umgelegt und damit ausger374ckt (vgl. Streitpatentschrift S. 13, Z. 2 ff.; 334bersetzung S. 35, Abs. 1). Zum Umschalten von der niedrigen Gangstufe L in die mittlere Gangstu-fe M wird die Schaltstange 73 durch Bet344tigung des Schalthebels 83 von der in der Figur 26 gezeigten Stellung bis zu der aus der Figur 25 ersichtlichen Positi-on in die feststehende Welle 61 hineingeschoben. Infolgedessen werden auch der Drehanschlag 85 und der erste Schaltnocken 71 ein St374ck weit zur374ckbe-wegt. Da infolgedessen der erste Schaltnocken 71 nicht mehr den zweiten Schaltnocken 72 abst374tzt, wird Letzterer von der Kraft der R374ckstellfeder 80 bis zum Anschlag 88 verschoben. Dadurch wird der Kontakt des zweiten Schaltno-ckens 72 mit der dritten 334bersetzungsklinke 68 gel366st und die Klinke von ihrer Klinkenfeder 68a in die aufrechte (eingerastete) Position gestellt (vgl. Streitpa-tentschrift S. 12, Z. 22 ff.; 334bersetzung S. 32, letzter Abs. bis S. 33, 2. Abs.). 38 Um von der mittleren Gangstufe M in die hohe Gangstufe H umzuschal-ten wird die Schaltstange 73 durch Bet344tigung des Schalthebels 83 weiter in die feststehende Welle 61 hinein bis zu der in Figur 24 gezeigten Position be-wegt. Dadurch werden auch der Drehanschlag 85 und der erste Schaltnocken 71 verschoben. Es l366st sich der Kontakt zwischen dem ersten Schaltnocken 71 und der zweiten 334bersetzungsklinke 67. Letztere wird von der Klinkenfeder 67a in die aufrechte (eingerastete) Position zur374ckgestellt. 39 40 Bei den Schaltvorg344ngen von der hohen Gangstufe H in die mittlere Gangstufe M und von der mittleren Gangstufe M in die niedrige Gangstufe L - 19 - vermittelt also die R374ckstellfeder 79 die Kraft zur 334berwindung des Ausr374ckwi-derstands, wobei der Ausr374ckwiderstand, der beim Ausr374cken (= Schalten) der 334bersetzungsklinken auftritt, im Wesentlichen gleich gro337 ist, unabh344ngig da-von, welche Klinken ausger374ckt werden. Dies erfolgt beim Umschalten von ei-ner h366heren in eine niedrigere Gangstufe w344hrend des Fahrradfahrens nur dann, wenn sich die Pedale auf eine Position mit niedriger Antriebsbelastung nahe dem oberen oder unteren Totpunkt zu bewegt oder diese erreicht (vgl. Streitpatentschrift S. 13, Z. 34 ff.; 334bersetzung S. 36, Abs. 2). Entgegen der Ansicht der Kl344gerin steht der Feststellung, dass - entsprechend Merkmal 7 - die Kraft, die bei dem zweiten Ausf374hrungsbeispiel des Streitpatents von der R374ckstellfeder 79 aufzubringen ist, damit beim Schal-ten von einer h366heren in eine niedrigere Gangstufe der Widerstand, der beim Ausr374cken der 334bersetzungsklinken auftritt, im Wesentlichen gleich gro337 ist, auch nicht die Darstellung in Figur 34 entgegen, welche nachfolgend wieder-gegeben wird: 41 Im Hinblick auf das in Figur 34 gezeigte Diagramm wird in der Beschrei-bung des Streitpatents erl344utert, dass die R374ckstellfeder 79 den Schaltnocken 42 - 20 - 71 w344hrend des Schaltvorgangs von der hohen Gangstufe zur mittleren Gang-stufe mit einer Spannkraft P 2 beaufschlagt und den Schaltnocken 72 w344hrend des Schaltvorgangs von der mittleren zur niedrigen Gangstufe mit einer Spannkraft P 3. W344hrend des Schaltvorgangs von der mittleren zur niedrigen Gangstufe beaufschlagt gleichzeitig die R374ckstellfeder 80 (gegenl344ufig zur R374ckstellfeder 79) den Schaltnocken mit einer Spannkraft P 2 (vgl. Streitpa-tentschrift S. 12, Z. 31 ff.; 334bersetzung S. 33, Abs. 2). Aus dem Diagramm ergibt sich damit, dass die Spannkraft P 2 und P 3 der R374ckstellfeder beim Verschieben des Schaltnockens 71 und des Schaltno-ckens 72 jeweils stetig abnimmt. Die Spannkraft P 2, die zu Beginn des Ver-schiebens des Schaltnockens 71 anliegt, ist h366her als die Spannkraft P 3, die zu Beginn des Verschiebens des Schaltnockens 72 anliegt, weil sich die R374ck-stellfeder 79 beim Verschieben des Schaltnockens 71 teilweise entspannt hat. Zudem wirkt die Spannkraft P 1 der R374ckstellfeder 80 beim Verschieben des Schaltnockens 72 gegenl344ufig zu der sich entspannenden R374ckstellfeder 79. 43 Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kraft, die zur 334berwindung des Aus-r374ckwiderstands aufgebracht werden muss, bei allen Schaltvorg344ngen nicht im Wesentlichen gleich gro337 ist. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass es mit im Wesentlichen gleichen Ausr374ckwiderst344nden und infolgedessen im Wesentlichen gleichen Kr344ften zu deren 334berwindung erm366glicht wird, den Schaltvorgang f374r alle Kupplungen dann auszuf374hren, wenn sich die Tretkurbel im Bereich des oberen bzw. unteren Totpunktes befindet bzw. das 374bertragene Drehmoment Null oder gering ist (vgl. Streitpatentschrift S. 2, Z. 39 ff.; 334berset-zung S. 3, Abs. 2). Dass dies bei dem zweiten Ausf374hrungsbeispiel des Streit-patents nicht der Fall ist, geht - wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung ausgef374hrt hat - aus dem in Figur 34 gezeigten Diagramm, bei dem es sich im 334brigen nur um eine schematische Darstellung ohne Gr366337en-angaben handelt, nicht hervor. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat zudem best344tigt, dass es dem Fachmann unter Zuhilfenahme seiner Fachkenntnisse 44 - 21 - durchaus m366glich ist, bei dem zweiten Ausf374hrungsbeispiel die Geometrie der Schaltungen etwa durch die Anpassung der Schaltklinken, der Klauen und der Konturen der Ausnehmungen so auszugestalten, dass die Ausr374ckwiderst344nde aller Kupplungen und infolgedessen auch die zu ihrer 334berwindung erforderli-chen Kr344fte im vorgenannten Sinne im Wesentlichen gleich gro337 sind (vgl. in-soweit auch Streitpatentschrift S. 13, Z. 34 ff.; 334bersetzung S. 36, Abs. 2). III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist so deutlich und vollst344ndig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausf374hren kann (Art. 138 Abs. 1 b EP334). 45 1. Die Kl344gerin meint, Patentanspruch 1 offenbare nicht das (von ihr als "Merkmal x" bezeichnete) Merkmal, dass das elastische Teil f374r eine m366g-lichst kleine Kraft auszulegen sei und zeige damit keine L366sung f374r das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem auf, ruckartige Schaltvorg344nge zu vermeiden. Eine f374r alle Schaltvorg344nge gleiche Schaltkraft des elastischen Teils, wie sie Merkmal 7 vorsehe, lasse offen, wie diese Schaltkraft bemessen werde. Sie k366nne auch relativ gro337 ausgelegt werden, so dass die Schaltpunk-te in einem gro337en Winkelbereich um den jeweiligen Totpunkt der Tretpedal-bewegung l344gen, wodurch ruckartige Schaltvorg344nge nicht ausgeschlossen seien. 46 2. Die Begr374ndung der Kl344gerin greift nicht durch. Wie bereits darge-legt, ist es zwar zutreffend, dass Patentanspruch 1 nicht verlangt, das elasti-sche Teil f374r eine m366glichst kleine Kraft auszulegen. Eine solche Ausgestaltung sieht erst Patentanspruch 10 vor. Patentanspruch 1 lehrt jedoch in Merkmal 7, alle Kupplungen der erfindungsgem344337en Nabenschaltung so auszugestalten, dass die Kraft, die zur 334berwindung des Widerstands aufgebracht werden muss, der beim Auskuppeln auftritt, jeweils im Wesentlichen gleich gro337 ist. Die damit gelehrte Vereinheitlichung der Ausr374ckwiderst344nde der Kupplungen ist zwingend erforderlich, damit das elastische Teil auf eine m366glichst geringe 47 - 22 - Kraft ausgelegt werden kann, so dass "ruckartiges" Schalten ausgeschlossen ist. Denn treten beim Schalten der einzelnen Kupplungen (nicht unwesentlich) unterschiedliche Ausr374ckwiderst344nde auf, muss die Kraft des elastischen Teils auf den gr366337ten Ausr374ckwiderstand ausgelegt werden, so dass eine Auslegung auf eine m366glichst geringe Kraft nicht mehr in Betracht kommt. Das hat zur Folge, dass die Kupplungen mit niedrigerem Ausr374ckwiderstand zu fr374h ge-schaltet werden und es zu ruckartigen Schaltvorg344ngen kommen kann. Die Lehre aus Patentanspruch 1 tr344gt daher zur L366sung des in der Patentschrift angegebenen Problems bei. Der Fachmann wird durch die Streitpatentschrift zudem in die Lage ver-setzt, alle Kupplungen derart auszulegen, dass ein im Wesentlichen gleicher Ausr374ckwiderstand auftritt (vgl. Gutachten S. 8). Offenbart werden insbesonde-re 304nderungen beim Verh344ltnis der L344ngen der Hebelarme L1 und L2 an den Schaltklinken sowie unterschiedliche Neigungswinkel an den Schaltklinken und an den Ausnehmungen (Streitpatentschrift S. 9, Z. 52 ff., S. 13, Z. 39 ff.; 334ber-setzung S. 25, Abs. 3 ff., S. 36, Abs. 3 ff.; Figuren 18 bis 23, 29 bis 33). Die Kl344gerin stellt die Ausf374hrbarkeit insoweit auch nicht in Frage. 48 IV. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ist neu (Art. 54 EP334). 49 a) Die japanische Gebrauchsmusterschrift Sho 61-22076 (Anlage NiK 15, englische 334bersetzung Anlage NiK 15a; deutsche 334bersetzung Anlage NiK 15b), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist, 50 - 23 - beschreibt eine Nabengangschaltung bestehend aus einer feststehenden Welle 4, einem Antriebsteil 3, einem Nabenk366rper 2 und einer zwischen dem An-triebsteil 3 und dem Nabenk366rper 2 angeordneten Gangschalteinrichtung, die neben einem Planetengetriebe (bestehend u.a. aus dem Ringrad 11, dem Son-nenrad 41 und dem Planetenrad 121) eine Vielzahl von Kupplungen 31, 32, 111, 132 aufweist. Auf die Kupplungen wirkt ein von einem Antriebsdrehmo-ment abh344ngiger Widerstand (W) ein (Anlage NiK 15b, S. 2, Z. 30 ff.). Eine zur Gangschaltungseinrichtung geh366rende Kupplungsbet344tigungseinrichtung weist eine Schubstange 6, ein Bet344tigungselement 61 (erstes verlagerbares Schalt-teil) und ein Stellteil 62 mit Verschiebenocken 5 (zweites verlagerbares Schalt-teil) auf. Eine Druckfeder 7 ist zwischen dem ersten und dem zweiten Schaltteil angeordnet und beaufschlagt das zweite Schaltteil 62/5 axial in eine Richtung. Eine zweite Feder 20 beaufschlagt das zweite Schaltteil 62/5 in entgegenge-setzter Axialrichtung. Zum Schalten von der hohen zur mittleren Gangstufe dr374ckt zun344chst das erste verlagerbare Schaltteil 61 die Druckfeder 7 zusam-men, so dass diese eine entsprechende Energie speichert. Danach wird das zweite Schaltteil durch das Zusammenwirken der beiden Federn 7 und 20 erst - 24 - dann bewegt, wenn die in der Feder 7 gespeicherte Kraft gr366337er ist als der Ausr374ckwiderstand der durch den Verschiebenocken 5 geschalteten Kupplun-gen (vgl. Anlage NiK 15b, S. 8, Abs. 2; Gutachten S. 15). Damit ist die Lehre aus Patentanspruch 1 mit Ausnahme des Merkmals 7 offenbart. Die Kl344gerin meint, dass der Fachmann der Entgegenhaltung auch die-ses Merkmal entnehmen k366nne, weil die von der Pufferfeder 7 bereitgestellte Stellkraft bei den durch diese bewirkten Gangumschaltungen vom dritten in den zweiten Gang und vom zweiten in den ersten Gang prinzipiell gleich sei. Beim Schalten ohne Last behalte die Pufferfeder ihre Ausgangsl344nge gem344337 der Figur 1 der Entgegenhaltung bei. Nur dann, wenn das jeweilige Umschalten unter Last erfolge und das zweite Schaltteil 62/5 daher momentan zur374ckgehal-ten werde, werde die Pufferfeder 7 dementsprechend komprimiert. Dies erfolge in gleicher Weise bei beiden Gangumschaltungen, so dass die Schaltkraft der Pufferfeder f374r beide Kupplungen gleich sei. Zwar werde die resultierende Fe-derkraft des elastischen Elementes aus der Pufferfeder 7 und der R374ckstellfe-der 20 etwas durch die bei beiden Umschaltvorg344ngen unterschiedlich stark komprimierte R374ckstellfeder 20 modifiziert. Dies sei jedoch in gleicher Weise bei dem unter den Anspruch 1 fallenden und zur Auslegung des Anspruchs 1 heranzuziehenden ersten Ausf374hrungsbeispiel gem344337 Figur 1 bis 23 des Streitpatents mit einer Pufferfeder S1 und einer R374ckstellfeder S2 der Fall. Im 334brigen werde in der Entgegenhaltung die Funktion der Pufferfeder unabh344n-gig von den beiden Gangumschaltungen erl344utert (vgl. Anlage NiK 15b, S. 7, Abs. 3). 51 Der Ansicht der Kl344gerin kann nicht gefolgt werden. Merkmal 7 wird durch die japanische Gebrauchsmusterschrift nicht offenbart. Wie bereits das Bundespatentgericht zutreffend ausgef374hrt hat und durch die Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen best344tigt wird (Gutachten S. 15), ist in der Entgegenhaltung nicht beschrieben, wie die Kupplungen der Gangschaltung ausgestaltet sein sollen. Es findet sich insbesondere kein Hinweis darauf, dass 52 - 25 - der Ausr374ckwiderstand f374r alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro337 sein soll. Mit Ausnahme des Tretpedalmomentes werden auch keine weiteren Fak-toren benannt, von denen der Ausr374ckwiderstand abh344ngt. Entsprechend wird in der Entgegenhaltung auch nicht erl344utert, durch welche konstruktiven Ma337-nahmen der Ausr374ckwiderstand beeinflusst werden kann (etwa durch die 304nde-rungen des Verh344ltnisses der L344ngen der Hebelarme L1 und L2 an den Schalt-klinken oder die Ver344nderung der Neigungswinkel an den Klinken und an den Ausnehmungen, vgl. Streitpatentschrift S. 9, Z. 52 ff., S. 13, Z. 39 ff.; 334berset-zung S. 25, Abs. 3 ff. S. 36, Abs. 3 ff.; Figuren 18 bis 23, 29 bis 33). Dass die von der Pufferfeder 7 bereitgestellte Stellkraft bei beiden durch diese bewirkten Gangumschaltungen prinzipiell gleich sein soll, kann daher der Entgegenhal-tung nicht entnommen werden. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass das in den Figuren 1 bis 23 gezeigte und in der Beschreibung erl344uterte erste Ausf374hrungsbeispiel des Streitpatents ebenso wie die in der Figur 1 der Entgegenhaltung dargestellte Nabenschaltung jeweils zwei Federn aufweist, die zusammen das in Merkmal 4.2.2 und der Merkmalsgruppe 5 beschriebene elastische Teil bilden. Denn die Offenbarung eines aus zwei Federn bestehenden elastischen Teils im Sinne der vorgenannten Merkmale enth344lt keinen Hinweis darauf, auch den Ausr374ck-widerstand f374r alle Kupplungen im Wesentlichen gleich gro337 auszulegen. 53 Schlie337lich verm366gen auch die von der Kl344gerin im Hinblick auf die An-lage NiK 26 und NiK 27 angestellten Berechnungen nicht zu belegen, dass der Fachmann der japanischen Gebrauchsmusterschrift das Merkmal 7 entnimmt. Denn diese Berechnungen beruhen auf Grundannahmen (etwa der Annahme, dass die Verschiebewege bei den beiden Gangwechseln der entgegengehalte-nen Gangschaltung gleich sind oder die R374ckstellfeder mit einer m366glichst fla-chen Federkonstante C 2 dimensioniert wird), die in der Entgegenhaltung nicht festgelegt sind, so dass die Berechnungen, unabh344ngig von der Frage, ob der 54 - 26 - Fachmann derartige Berechnungen 374berhaupt durchgef374hrt h344tte, im Offenba-rungsgehalt der Ver366ffentlichung keine Grundlage haben. b) Die US-Patentschrift 3 955 444 (Anlage NiK 16, parallele deutsche Offenlegungsschrift 2 413 957, Anlage NiK 16a) offenbart eine Dreigang-Nabenschaltung f374r Fahrr344der. Nachfolgend wird die Figur 1 der Entgegenhal-tung wiedergegeben: 55 Die Dreigang-Nabenschaltung weist eine feststehende Welle 11, ein An-triebsteil 18 und einen Nabenk366rper 22 auf, der auf der feststehenden Welle 11 drehbar gelagert ist. Zwischen dem Antriebsteil 18 und dem Nabenk366rper 22 ist eine Gangschaltungseinrichtung angeordnet, die eine Vielzahl von Kupplungen 20 und 24 aufweist. Bei den Kupplungen handelt es sich um Klauenkupplun-gen, bei denen ein Widerstand (W) gegen das Ausr374cken einwirkt und der Wi-derstand von dem Antriebsdrehmoment abh344ngt (vgl. Anlage NiK 16 Sp. 2, Z. 53 ff.; Figur 2). Die Gangschalteinrichtung weist eine Kupplungsbet344tigungs-einrichtung auf, die eine Schaltstange 30 (erstes verlagerbares Schaltteil), zwei verlagerbare H374lsen 19a, 19b (zweites verlagerbares Schaltteil) und zwei Schraubenfedern 31 und 32 (elastisches Teil) aufweist. F374r den ersten Schalt- - 27 - vorgang wird das erste verlagerbare Schaltteil 30 nach rechts bewegt. Dadurch wird das H374lsenelement 19a durch die Kraft der Feder 31 nach rechts verscho-ben und rastet dort in Teil 20c ein. F374r den zweiten Schaltvorgang wird das H374lsenelement 19b durch die Kraft der Feder 32 nach rechts verschoben und rastet dort in das Teil 29c ein. Teil 19a bleibt dabei verrastet in Teil 20c. Damit sind die Merkmale 1 bis 5.1 beschrieben. Hingegen sind die Merkmale 5.2 und 6, die das Verh344ltnis der Kraft des elastischen Teils in Bezug auf den sich 344n-dernden Ausr374ckwiderstand bestimmen, nicht offenbart. Gleiches gilt f374r das Merkmal 7, weil der Entgegenhaltung keine Anhaltspunkte darauf zu entneh-men sind, dass die Kupplungen so ausgelegt werden sollen, dass der Aus-r374ckwiderstand, der sich beim Schalten aller Kupplungen ergibt, im Wesentli-chen gleich gro337 ist. c) Die US-Patentschrift 1 490 644 (Anlage NiK 17, deutsche 334berset-zung Anlage NiK 17a) betrifft, wie aus der nachfolgend gezeigten Figur 1 her-vorgeht, 56 eine Nabenschaltung f374r ein Fahrrad mit einer feststehenden Welle 2, einem Antriebsteil 4 und einem Nabenk366rper 3. Der Nabenk366rper 3 ist auf der festste- - 28 - henden Welle 2 drehbar gelagert. Zwischen dem Antriebsteil 4 und dem Na-benk366rper 3 befindet sich eine Gangschalteinrichtung, welche die Kupplungen 2d und 2e aufweist. Wenngleich dies nicht ausdr374cklich gezeigt oder beschrie-ben ist, wird der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat, annehmen, dass auf die Kupplungen ein Widerstand gegen das Ausr374cken einwirkt, der von dem Antriebsdrehmoment abh344ngt, so dass die Merkmale 1 bis 4.1.2 offenbart sind. Der nachstehend einger374ckten Figur 17 der US-Patentschrift ist die Kupplungsbet344tigungseinrichtung zu entnehmen: 57 Die Kupplungsbet344tigungseinrichtung verf374gt 374ber eine Schaltstange 13 (erstes verlagerbares Schaltteil), die von zwei Federn 15 und 16 (elastisches Teil) konzentrisch umschlossen wird. Die linke Feder 15 st374tzt sich mit ihrem linken Ende an dem Stangenkopf 13a ab und liegt mit ihrem rechten Ende an dem Schaltteil 2b an. Die rechte Feder 16 st374tzt sich mit ihrem linken Ende an der Schulter 13b ab und liegt mit ihrem rechten Ende an einer Gewindebuchse 17 an. Wird nun die Bet344tigungsstange 13 nach rechts bewegt, werden die Fe-dern 15 und 16 durch den Kopf 13a und die Schulter 13b um den gleichen Weg zusammengedr374ckt. Der Druck der linken Feder 15 wirkt auf das Schaltteil 2b ein, das sich, sobald die Federkraft den Ausr374ckwiderstand 374bersteigt - wie der Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkennen kann -, bis zum Anschlag an die Schulter 13b vorschiebt. Die rechte Feder 16 bleibt um den entspre-chenden Betrag zusammengedr374ckt, w344hrend sich die linke Feder 15 auf ihre urspr374ngliche L344nge entspannt (Anlage NiK 17 S. 3, Z. 51 ff.; Anlage NiK 17a 58 - 29 - S. 6, Abs. 4). Weitere Schaltvorg344nge nach rechts laufen entsprechend ab, wobei die rechte Feder 16 immer st344rker zusammengedr374ckt wird. Beim Herun-terschalten in die andere Richtung wird das Zugorgan 14 gelockert. Die rechte Feder 16 dr374ckt gegen die Schulter 13b und bewegt diese nach links gegen die Kraft der Feder 15, soweit die Position der Schaltstange dies zul344sst. Auch die-ser Vorgang kann erst ausgel366st werden, wenn der Ausr374ckwiderstand ent-sprechend kleine Werte annimmt. Damit sind auch die Merkmale 4.2 bis 6 des Patentanspruchs 1 vorweggenommen. Hingegen findet sich in der Entgegen-haltung keine Anregung daf374r, die Kupplungen derart auszulegen, dass der Ausr374ckwiderstand, der sich beim Schalten ergibt, im Wesentlichen gleich gro337 ist. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt (Art. 56 EP334). 59 Der Fachmann, der aufgrund seines Fachwissens erkannt hatte, dass das Problem des "ruckartigen Schaltens" bei Nabenschaltungen darauf zur374ck-zuf374hren ist, dass bei einer direkten 334bertragung der Bet344tigung des Um-schalthebels auf die Kupplungsbet344tigungseinrichtung gro337e Drehkurbeldreh-momente auftreten k366nnen, konnte dem Stand der Technik, etwa der japani-schen Gebrauchsmusterschrift Sho 61-22076 (Anlage NiK 15, deutsche 334ber-setzung Anlage NiK 15b), zwar den Hinweis entnehmen, statt der direkten 334bertragung eine Anordnung mit zwei Schaltteilen und einem Federelement vorzusehen, bei der die Kupplung durch das zweite Schaltteil nur dann ge-schaltet wird, wenn die durch das erste Schaltteil aufgebrachte und in der Fe-der (zwischen)gespeicherte Kraft gr366337er als der Ausr374ckwiderstand der Kupp-lung ist (vgl. Anlage NiK 15b S. 8, Abs. 2 f.). Wie dargelegt, findet sich im Stand der Technik jedoch keine Anregung dahingehend, den Widerstand, der dem Ausr374cken der Kupplungen beim Schaltvorgang entgegenwirkt, bei allen Kupp-lungen der Kupplungsbet344tigungseinrichtung so auszugestalten, dass es m366g-lich wird, das elastische Teil so auszulegen, dass die zum 334berwinden des 60 - 30 - dem Ausr374cken entgegenwirkenden Widerstands erforderliche Kraft bei allen Kupplungen im Wesentlichen gleich gro337 ist, so dass sie auf eine m366glichst geringe Kraft ausgelegt werden kann. Weder die genannte japanische Gebrauchsmusterschrift noch die anderen Entgegenhaltungen befassen sich mit der n344heren Ausgestaltung der Schaltkupplungen und den konstruktiven Ma337nahmen, die erforderlich sind, um die Schaltkupplungen unter dem Ge-sichtspunkt des Ausr374ckwiderstands zu vereinheitlichen. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat, begn374gten sich die Fachkreise zur Priorit344tszeit vielmehr damit, die rein mechanische Funktionalit344t, insbe-sondere die Belastbarkeit der Klinken und der 374brigen am Schaltvorgang in der Nocke beteiligten Bauteile, sicherzustellen. Zwar hat der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt, dass das Problem des "ruckartigen" Schaltens bei Nabenschaltungen trotz des Fortschritts, den insbesondere die genannte japanische Gebrauchsmusterschrift mit sich brach-te, indem die direkte 334bertragung des Bet344tigungsmomentes auf die Kupplung durch eine verz366gerte 334bertragung ersetzt wurde, weiterhin bestand, so dass der Fachmann Anlass hatte, weiter nach L366sungen zu suchen (Gutachten S. 9). Zudem gab es weder besondere Schwierigkeiten noch eingefahrene technische Fehlvorstellungen, die den Fachmann davon h344tten abhalten k366n-nen, die in Merkmal 7 beschriebene Vereinheitlichung der Kupplungen hinsicht-lich des Ausr374ckwiderstandes aufzufinden (Gutachten S. 30). Das steht aber der Annahme einer erfinderischen T344tigkeit nicht entgegen, weil keine Erkennt-nisquellen festgestellt werden k366nnen, die es dem Fachmann zum Priorit344ts-zeitpunkt nahegelegt haben, eine entsprechende Ausgestaltung vorzusehen, um eine m366glichst niedrige Einstellung der Kraft des elastischen Teils zu er-m366glichen, so dass nur geschaltet wird, wenn sich die Tretkurbel im Bereich des oberen oder unteren Totpunktes befindet. 61 - 31 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V. mit 247247 91, 97 ZPO. 62 Gr366ning Meier-Beck Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.02.2006 - 4 Ni 49/04 (EU) -
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