BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 47/07 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Dezember 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 899.439,40 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, ZIP 2004, 2024; v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03, ZIP 2004, 2399) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch er-fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen eines Forderungsze-denten dessen Prozessf374hrungsrecht in jedem Fall auf den Insolvenzverwalter 374bergehe oder ob hinzukommen m374sse, dass die Insolvenzmasse nach der 2 - 3 - materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung tats344ch-lich betroffen werde, ist nicht entscheidungserheblich. Denn im vorliegenden Fall ist die Insolvenzmasse durch den Streit betroffen im Sinne von 247 240 Satz 1 ZPO. Ob das Prozessf374hrungsrecht stets ("in jedem Fall") auf den Insol-venzverwalter 374bergeht, wenn nach der Abtretung das Insolvenzverfahren er-366ffnet wird, kann - wie schon in BGHZ 50, 397, 399 - weiterhin offenbleiben. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erfolgte die Abtretung im Zweifel erf374llungshalber. Dann ist aber die Insolvenzmasse betrof-fen. Wird n344mlich die Klage abgewiesen, kann der Zessionar seine Forderun-gen in vollem Umfang als Insolvenzforderung geltend machen (BGHZ 50, 397, 399). 3 b) Die Masse w344re aber auch dann betroffen im Sinne des 247 240 Satz 1 ZPO, wenn die Abtretung an Erf374llungs statt erfolgte. 4 aa) Der Insolvenzverwalter macht geltend, die Abtretung sei sittenwidrig, unwirksam und anfechtbar. Greifen diese Einw344nde durch, ist die Forderung Massebestandteil oder doch im Falle erfolgreicher Anfechtung an die Masse zur374ckzugew344hren (247 143 Abs. 1 InsO). Gleichzeitig besteht aber dann die For-derung des Zessionars fort oder lebt gem344337 247 144 Abs. 1 InsO wieder auf. Die-ser kann sie sodann als Insolvenzforderung geltend machen. 5 bb) Die Frage, ob die Abtretung unwirksam oder anfechtbar ist, kann nicht im Zwischenstreit gekl344rt werden. F374r die Betroffenheit der Masse im Sin-ne des 247 240 Satz 1 ZPO reicht aus, dass in diesem Zusammenhang Fragen offen und zu kl344ren sind, die die Masse betreffen (vgl. BGHZ 50, 397, 399). Nach der Konzeption der 247247 240 ZPO, 80 ff InsO ist es auch nicht ausreichend, 6 - 4 - dass dem Verwalter der Streit verk374ndet werden kann. Zum einen st374nde dies im Belieben der Parteien. Zum anderen soll in solchen F344llen der Insolvenzver-walter nach 247247 80 ff InsO Partei des Rechtsstreits sein. 2. Auch der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das rechtliche Geh366r des Kl344gers ist schon deshalb nicht verletzt, weil - wie ausgef374hrt - die Masse im Sinne des 247 240 ZPO auch dann betroffen w344re, wenn die Abtretung an Erf374llungs statt erfolgte. Denn eine solche Abtretung w344re jedenfalls nicht unzweifelhaft wirksam. Eine Freigabe der streitgegen-st344ndlichen Forderung durch den Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt (vgl. hierzu BGHZ 163, 32). 7 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 20.09.2006 - 4 O 790/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.2006 - 5 U 96/06 -
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