BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 47/07 Verk374ndet am: 26. Oktober 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Wiedergabe topografischer Informationen EP334 Art. 52 Abs. 2 Buchst. c und d, Art. 56, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a; IntPat334bkG Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 a) Der Gegenstand eines die Wiedergabe topografischer Informationen mit-tels eines technischen Ger344ts betreffenden Verfahrens ist nicht nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EP334 vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz ge-stellten Lehre ein technisches Problem bew344ltigt. b) Bei der Pr374fung der Erfindung auf erfinderische T344tigkeit sind nur diejeni-gen Anweisungen zu ber374cksichtigen, die die L366sung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflus-sen. c) Die Auswahl einer f374r die Navigation eines Fahrzeugs zweckm344337igen (hier: zentralperspektivischen) Darstellung positionsbezogener topografi-scher Informationen bleibt als nicht-technische Vorgabe f374r den techni-schen Fachmann bei der Pr374fung eines Verfahrens zur Wiedergabe to-pografischer Informationen auf erfinderische T344tigkeit au337er Betracht. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 14. Dezember 2006 verk374ndete Ur-teil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ344ischen Pa-tents 0 378 271 (Streitpatents), das am 8. Januar 1990 unter Inanspruch-nahme der Priorit344t einer niederl344ndischen Patentanmeldung vom 11. Januar 1989 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft ein "Verfahren zum visuellen Darstellen eines Teils einer topographischen Karte, sowie eine f374r ein derartiges Verfahren geeignete Anordnung" und umfasst 19 Pa-tentanspr374che. 1 Patentanspr374che 1 und 17 haben in der englischen Verfahrensspra-che folgenden Wortlaut: 2 - 3 - "1. A method for the perspective display of a part of a topo-graphic map by selecting, in dependence of a position (c) of a vehicle, topographic information from a data structure, where under the influence of a coordinate transformation the display takes place according to a viewing position (k) which moves together with the position (c) of the vehicle and with a solid angle (g) that takes into account the in-stantaneous motion of the vehicle, characterized in that for an earthbound vehicle the viewing position is above the earth and the solid angle (g) contains an actual simulated position of the vehicle itself. 17. A device for the perspective display of a part of a topo-graphic map, comprising selection means for selecting, in dependence of a position (c) of a vehicle, topographic in-formation form a data structure, coordinate transformation means for executing a coordinate transformation for effec-ting the display according to a viewing position (k) that moves together with the position (c) of the vehicle and with a solid angle (g) that takes into account the instantaneous motion of the vehicle, characterized in that for an earthbound vehicle the viewing position is above the earth and the solid angle (g) contains an actual simulated posi-tion of the vehicle itself." 3 Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren. Zur Begr374ndung hat sie geltend gemacht, dass das Streitpatent den Zeit-rang der niederl344ndischen Patentanmeldung 89 00056 (K 8) vom 11. Janu-ar 1989 zu Unrecht in Anspruch nehme und sein Gegenstand daher gegen-374ber der am 20. Oktober 1989 ver366ffentlichten japanischen Patentanmel-dung Hei 1-263688 (Anlage K 10) nicht neu sei. Aber auch f374r den Fall, dass die Priorit344t in Anspruch genommen werden k366nne, hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht neu sei oder sich zumindest f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben habe. Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r die Bundesre-publik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, weil sein Gegenstand nicht auf tech-nischem Gebiet liege und deshalb nicht patentf344hig sei. 4 - 4 - 5 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Beru-fung und beantragt, das Urteil des Patentgerichts mit der Ma337gabe abzu344n-dern, dass in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hinter die Worte "above the earth" die Worte "and above and behind the vehicle" eingef374gt und am Ende die Worte "herein the display is provided according to a prin-cipal viewing direction which includes an acute angle with respect to the surface of the earth" hinzugef374gt werden sowie in Patentanspruch 17 hinter den Worten "according to a viewing point (k)" die Worte "which includes an acute angle with respect to the surface of the earth, and" und hinter den Worten "above the earth" die Worte "and above and behind the vehicle" ein-gef374gt werden und die Klage im 334brigen abgewiesen wird. 6 Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in zus344tzlich weiter einge-schr344nktem Umfang mit sechs Hilfsantr344gen. Nach Hilfsantrag I sollen in Patentanspruch 1 nach dem eingef374gten Wort "provided" die Worte "via central projection" eingef374gt werden. 7 8 Nach Hilfsantrag II sollen zus344tzlich am Ende von Patentanspruch 1 die Worte "wherein the position of the vehicle on the map is displayed" und am Ende von Patentanspruch 17 die Worte "wherein the device further dis-plays the position of the vehicle on the map" angef374gt werden sowie Pa-tentanspruch 4 entfallen. 9 Nach Hilfsantrag III sollen weiter zus344tzlich am Ende der Patentan-spr374che 1 und 17 jeweils die Worte "and wherein the altitude of the appa-rent point of view comprises a function of the speed of the vehicle" angef374gt werden sowie Patentanspruch 11 entfallen. Nach Hilfsantrag IV sollen weiter zus344tzlich in Patentanspruch 1 nach den Worten "the map is displayed" die Worte "wherein the selected informa-tion items to be displayed are determinated by a further selection operation" 10 - 5 - eingef374gt und in Patentanspruch 17 nach den Worten "the speed of the ve-hicle" die Worte "and wherein the device also comprises second selection means for performing a further selection operation on the sub-information selected by the first selection means" angef374gt werden sowie die Patentan-spr374che 6 und 19 entfallen. Nach Hilfsantrag V sollen weiter zus344tzlich in Patentanspruch 1 nach den durch Hilfsantrag IV eingef374gten Worten und in Patentanspruch 17 am Ende die Worte "wherein the further selection is based on the distance be-tween the items and the current position of the vehicle" ein- bzw. angef374gt werden sowie Patentanspruch 7 entfallen. 11 Nach Hilfsantrag VI sollen weiter zus344tzlich in den Patentanspr374chen 1 und 17 jeweils am Ende die Worte "wherein the altitude of the apparent point of view depends on an index which indicates a category of a route segment in which the vehicle is present" angef374gt werden sowie Patentan-spruch 12 entfallen. 12 13 Die Kl344gerin beantragt, die Berufung der Beklagten zur374ckzuweisen. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. B. , Fachhoch- schule M. , Institut f374r Raumbezogene Informations- und Messtechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung er-l344utert und erg344nzt hat. 14 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 15 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur visuellen Darstellung eines Teils einer topografischen Karte sowie eine Einrichtung zur Ausf374h-rung eines solchen Verfahrens. 16 1. In der Streitpatentschrift wird erl344utert, dass es f374r die Navigation von Autos oder Schiffen n374tzlich ist, wenn topografische Informationen der Umgebung in visueller Form zur Verf374gung stehen. 17 In der ver366ffentlichten franz366sischen Patentanmeldung 2 610 752 (Anlage K 17) ist - nach den weiteren Ausf374hrungen in der Streitpatent-schrift - ein Verfahren beschrieben, in dem die Darstellung eines - nicht not-wendigerweise ebenen - Gel344ndes, das in einer Datenstruktur als Knoten-netz (network of nodes) gespeichert ist, auf eine auf eine Hilfsfl344che proji-zierte Oberfl344che transponiert wird, die sich durch Interpolation 374ber die einzelnen Knoten aufspannt. Eine Karte oder Fotografie des Gel344ndes, die Farbinformationen enth344lt, wird der Oberfl344che 374berlagert und auf die Hilfs-fl344che projiziert. Dadurch entsteht ein perspektivisches Bild des Gel344ndes, das beispielsweise einen Piloten mit Informationen 374ber ein Gel344nde ver-sorgt, das er 374berfliegt. In der Streitpatentschrift wird angemerkt, dass ein solches Verfahren den Nachteil hat, dass das dem Benutzer gelieferte Bild auf den Inhalt beschr344nkt ist, den er selbst unter idealen Bedingungen wahrnehmen w374rde. 18 Dem Streitpatent liegt das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Verfahren f374r die Wiedergabe eines Teils einer topografischen Karte mit 19 - 7 - einer f374r den Benutzer eines erdgebundenen Fahrzeugs vorteilhafteren (k374rzer: "nutzerfreundlicheren") Darstellung zu schaffen. 2. Um dies zu erreichen, sieht Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I ein Verfahren f374r die (visuelle) Wiedergabe (display) eines Teils einer topografischen Karte mit folgenden Merkmalen vor: 20 (1) Aus einer Datenstruktur werden topografische Informationen ausgew344hlt. (2) Die Auswahl erfolgt in Abh344ngigkeit von der Position (c) ei-nes Fahrzeugs. (3) Die ausgew344hlten Informationen werden wiedergegeben (3.1) unter dem Einfluss einer Koordinatentransformation, (3.2) perspektivisch und (3.3) durch Zentralprojektion. (4) Die Wiedergabe erfolgt aus einer Betrachtungsposition (k), die (4.1) sich zusammen mit der Position (c) des Fahrzeugs bewegt (4.2) f374r ein erdgebundenes Fahrzeug oberhalb der Erd-oberfl344che und oberhalb des Fahrzeugs und hinter diesem liegt. (5) Die Wiedergabe erfolgt mit einer Hauptbetrachtungsrich-tung, die einen spitzen Winkel im Hinblick auf die Erdober-fl344che einschlie337t. (6) Die Wiedergabe erfolgt mit einem Raumwinkel (g), der (6.1) die momentane Bewegung des Fahrzeugs ber374ck-sichtigt und (6.2) eine simulierte Ist-Position (actual simulated position) des Fahrzeugs enth344lt. - 8 - 21 3. Die Wiedergabe, d.h. die Bildschirmdarstellung eines Kartenaus-schnitts, wie er beispielsweise aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 des Streitpatents hervorgeht, soll durch die Auswahl (Selektion) von topografischen Informationen aus einer Datenstruktur erzeugt werden (Merkmal 1). In der Beschreibung des Streitpatents wird hierzu erl344utert, dass die topografischen Daten in einem Speicher gespeichert sind, der beispielsweise eine CD-ROM sein kann (Sp. 3 Z. 34 bis 36). Die Auswahl soll abh344ngig von der (jeweiligen) Position eines Fahrzeugs ausgef374hrt werden (Merkmal 2). Die Beschreibung erl344u-tert hierzu, dass das in Figur 1 gezeigte Bild von einem Mikroprozessor er-zeugt werde, der die aktuelle Position des Fahrzeugs auf der Grundlage von Daten berechne, die von Sensoren geliefert w374rden, und einen wichti-gen Teil der topografischen Daten aus dem Speicher selektiere (Sp. 3 Z. 36 bis 40). Der Patentanspruch l344sst offen, wie die Position des Fahrzeugs festgestellt wird, von der abh344ngt, welche Daten ausgew344hlt werden. Er befasst sich lediglich mit der Erzeugung der Bildschirmdarstellung auf der Grundlage einer in beliebiger Weise festgestellten aktuellen tats344chlichen Fahrzeugposition. - 9 - 22 Die Wiedergabe soll unter dem Einfluss einer dem Fachmann - bei dem es sich nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts um einen Ingenieur auf dem Gebiet der Datenverarbei-tung oder Informatiker handelt, der 374ber praktische Erfahrung auf dem Ge-biet der elektronischen Navigationsger344te und insbesondere des Designs von Benutzerschnittstellen verf374gt - gel344ufigen und in der Beschreibung n344-her erl344uterten Koordinatentransformation als perspektivische Wiedergabe durch Zentralprojektion erzeugt werden (Merkmalsgruppe 3). Die Wieder-gabe erfolgt zudem erfindungsgem344337 aus einer Betrachtungsposition (Pro-jektionszentrum), die der Fortbewegung des Fahrzeugs folgt und (zweck-m344337igerweise weit) oberhalb der Erdoberfl344che sowie oberhalb und hinter dem Fahrzeug liegt, also aus einer beweglichen, hinter das Fahrzeug ver-setzten Vogelperspektive, wobei die Hauptbetrachtungsrichtung einen spit-zen Winkel im Hinblick auf die Erdoberfl344che einschlie337t (Merkmalsgrup-pe 4 und Merkmal 5). Sie erfolgt mit einem Raumwinkel (Projektionswinkel), der die Fahrtrichtung des Fahrzeugs ber374cksichtigt und seine Ist-Position simuliert (Merkmalsgruppe 6). Hierdurch erh344lt der Fahrzeugf374hrer eine Darstellung, die einerseits wegen der zentralperspektivischen Wiedergabe und der Ber374cksichtigung der Orientierung des Bewegungsvektors der rea-len Wahrnehmung des Fahrzeugf374hrers entspricht und die andererseits durch die nach hinten versetzte Vogelperspektive Informationen enth344lt, die f374r den Fahrzeugf374hrer in der Wirklichkeit auch bei optimalen Bedingungen nicht wahrnehmbar sind. 23 II. Das Patentgericht hat angenommen, das erfindungsgem344337e Ver-fahren sei nicht patentf344hig, weil es nicht auf technischem Gebiet liege. An-spruch 1 des Streitpatents (in der erteilten Fassung) lehre generell, topogra-fische Informationen so aufzubereiten, dass sie als perspektivische Darstel-lung wiedergegeben werden k366nnen. Mit der vorgeschlagenen Art der Auf-bereitung solle nach den Angaben des Streitpatents eine Wiedergabe er-reicht werden, die an den Bed374rfnissen und F344higkeiten eines menschli- - 10 - chen Benutzers ausgerichtet sei. Auch die Anweisung, dass f374r die per-spektivische Abbildung der topografischen Informationen eine (scheinbare) Betrachtungsposition zu w344hlen sei, die oberhalb der Erde liege, diene da-zu, dem Benutzer m366glichst viele f374r ihn relevante topografische Informatio-nen zukommen zu lassen, ohne ihn mit Informationen zu 374berfluten. Die Anweisungen in Anspruch 1 zielten also insgesamt darauf ab, topografische Informationen in einer Form wiederzugeben, die f374r den menschlichen Be-nutzer leicht aufnehmbar sei. 334ber eine solche ergonomische Zielsetzung hinaus k366nnten im Anspruch 1 auch keine anderen Anweisungen erkannt werden, die der L366sung eines konkreten technischen Problems dienten. Die Erzeugung einer perspektivischen Wiedergabe aus den topografischen Da-ten erfordere eine Koordinatentransformation, der f374r sich gesehen eine mathematische Problemstellung zugrunde liege, deren L366sung im 334brigen in der Beschreibung zutreffend als allgemein bekannt bezeichnet werde. Dem patentgem344337en Verfahren k366nne die L366sung einer technischen Prob-lemstellung auch insoweit nicht unterlegt werden, als das Verfahren eine Erfassung der momentanen Position des Fahrzeugs erfordere, weil dieser Umstand zwar als gegeben vorausgesetzt werde, aber nicht Gegenstand des Anspruchs 1 sei. Selbst wenn dem Gegenstand der Erfindung wegen der automatisier-ten Ausf374hrung entsprechend der Rechtsprechung der Technischen Be-schwerdekammern des Europ344ischen Patentamts ein technischer Charak-ter zugebilligt w374rde, w344ren bei der Pr374fung der erfinderischen T344tigkeit die Verfahrensanweisungen, die zu der benutzerfreundlichen Darstellung rele-vanter topografischer Informationen f374hrten, mangels eines Beitrags zum Stand der Technik nicht zu ber374cksichtigen. Mangels einer besonderen technischen Auspr344gung der im Anspruch genannten technischen Mittel sei die Patentf344higkeit daher auch bei einer solchen Betrachtungsweise zu ver-neinen. 24 - 11 - 25 III. Dies h344lt im Ergebnis der Nachpr374fung im Berufungsverfahren stand. 1. Die erfindungsgem344337e Lehre aus Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des ersten Hilfsantrags liegt allerdings - entgegen der An-sicht des Patentgerichts - auf technischem Gebiet und ist daher als Erfin-dung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EP334 zu qualifizieren. 26 27 a) Nach der Rechtsprechung des Senats gen374gt ein Verfahren, dessen Gegenstand die Abarbeitung von Verfahrensschritten mit Hilfe elekt-ronischer Datenverarbeitung ist, dem Technizit344tserfordernis bereits dann, wenn es der Verarbeitung, Speicherung oder 334bermittlung von Daten mit-tels eines technischen Ger344tes dient. Es kommt nicht darauf an, ob der Ge-genstand des Anspruchs neben technischen Merkmalen auch nichttechni-sche aufweist und welche dieser Merkmale die beanspruchte Lehre pr344gen. Ob Kombinationen von technischen oder nichttechnischen bzw. vom Pa-tentschutz ausgeschlossenen Merkmalen im Einzelfall patentf344hig sind, h344ngt vielmehr - abgesehen von den Ausschlusstatbest344nden des Art. 52 Abs. 2 EP334 und des 247 1 Abs. 3 PatG - allein davon ab, ob sie neu sind und auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhen. Da unerheblich ist, welche Merkmale den Gegenstand des Anspruchs pr344gen, ist bei einem Verfah-rensanspruch auch nicht entscheidend, ob die Erfindung (prinzipielle) Ab-wandlungen der Arbeitsweise der Komponenten einer Datenverarbeitungs-anlage lehrt. Es gen374gt vielmehr, dass sie die Nutzung solcher Komponen-ten betrifft und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - X ZB 22/07, GRUR 2009, 479 = BlPMZ 2009, 183 Rn. 8 ff. - Steuerungseinrichtung f374r Untersuchungsmo-dalit344ten; Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613 = BlPMZ 2010, 326 Rn. 19 - Dynamische Dokumentengenerierung). - 12 - 28 Damit liegt im Streitfall eine technische Lehre vor, die als Erfindung dem Patentschutz zug344nglich ist. Denn Anspruch 1 betrifft ein Verfahren, bei dem zur Erzeugung der perspektivischen Wiedergabe eines Teils einer topografischen Karte, die um die in bestimmter Weise simulierte Position eines Fahrzeugs erg344nzt ist, in Abh344ngigkeit von der Bewegungsrichtung und der tats344chlichen Position des Fahrzeugs topografische Informationen aus einer Datenstruktur selektiert werden, die Daten in bestimmter Weise verarbeitet werden und schlie337lich eine n344her definierte Bildschirmausgabe erfolgt. Ein solches Verfahren kann nur mit einem technischen Ger344t ausge-f374hrt werden und ist damit technischer Natur. 29 b) Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsan-trags I ist auch nicht nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EP334 vom Patent-schutz ausgeschlossen. 30 Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich zur Herbeif374hrung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gew374nschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elek-tronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zug344nglich. Da das Gesetz Programme f374r Datenverarbeitungsanlagen als solche durch Art. 52 Abs. 2 Buchst. c EP334 vom Patentschutz ausschlie337t, muss die beanspruchte Leh-re Anweisungen enthalten, die der L366sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Au337erhalb der Technik liegende Anweisungen gen374gen in diesem Zusammenhang nicht; sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie auf die L366sung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2004 - X ZB 20/03, BGHZ 159, 197, 204 - Elektronischer Zahlungsverkehr; Be-schluss vom 19. Oktober 2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143, 144 - Rentabilit344tsermittlung; Beschluss vom 20. Januar 2009 - X ZB 22/07, GRUR 2009, 479 Rn. 11 - Steuerungseinrichtung f374r Untersuchungsmodali- - 13 - t344ten; BGH, Beschluss v. 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613 Rn. 22 - Dynamische Dokumentengenerierung). Entsprechendes gilt f374r Verfahren zur Wiedergabe von Informationen (Senat, Urteil vom 19. Mai 2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungstr344ger). 31 Daf374r gen374gt es jedoch, dass ein Teilaspekt der gesch374tzten Lehre ein technisches Problem bew344ltigt. Das vom Gesetzgeber mit den Aus-schlusstatbest344nden verfolgte Anliegen wird nach der Rechtsprechung des Senats - nicht anders als nach der Rechtsprechung der Technischen Be-schwerdekammern des Europ344ischen Patentamts (vgl. EPA, GBK, Be-schluss vom 12. Mai 2010 - G 3/08 Rn. 10.7.1, 10.8.2, 10.13 bis 10.13.2 - Program for computers) - im Wesentlichen dadurch verwirklicht, dass je-denfalls bei der Pr374fung einer Erfindung auf erfinderische T344tigkeit nur die-jenigen Anweisungen ber374cksichtigt werden, die die L366sung des techni-schen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beein-flussen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613 Rn. 23 f. - Dynamische Dokumentengenerierung, mwN). Die vor-gelagerte Pr374fung auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands dient da-her nur einer Art Grobsichtung zur Ausfilterung derjenigen F344lle, in denen der Patentanspruch 374berhaupt keine technische Anweisung enth344lt, die sinnvollerweise der Pr374fung auf erfinderische T344tigkeit zugrunde gelegt wer-den kann. Das Verfahren nach dem Streitpatent dient wie ausgef374hrt der nut-zerfreundlicheren Darstellung topografischer Informationen. Zu diesem Zweck werden die topografischen Informationen in Abh344ngigkeit von der Bewegungsrichtung und der Position des Fahrzeugs ausgew344hlt und wird die Bildschirmausgabe in einem automatisierten Prozess in bestimmter Weise gestaltet, die die Wiedergabe der topografischen Information mit der Darstellung einer simulierten Ist-Position des Fahrzeugs verbindet. Das 32 - 14 - Streitpatent betrifft damit eine technische L366sung f374r ein konkretes techni-sches Problem. 2. Die erfindungsgem344337e Lehre aus Patentanspruch 1 in der Fas-sung des Hilfsantrags I ist dem Fachmann jedenfalls nahegelegt und beruht damit nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit. 33 a) Das Streitpatent betrifft im Kern ein Verfahren zur Auswahl und Wiedergabe von Informationen, dessen Bestandteile jedenfalls im Wesentli-chen bei der Pr374fung auf erfinderische T344tigkeit nicht ber374cksichtigt werden k366nnen. 34 Die gesch374tzte Lehre setzt sich aus zwei Grundbestandteilen zu-sammen, von denen der erste die Datenauswahl und der zweite die Art und Weise betrifft, wie die ausgew344hlten Daten auf dem Bildschirm dargestellt werden. 35 Bei der Datenauswahl (Merkmale 1 und 2) handelt es sich um einen gedanklichen Prozess, der zwar in Abh344ngigkeit von der aktuellen Position des Fahrzeugs automatisch erfolgen kann, bei dem sich aber der techni-sche Aspekt auf die - sich mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre ergebende - Anweisung be-schr344nkt, dass die Auswahl mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. 36 Die Lehre zur Informationswiedergabe besteht, wie der gerichtliche Sachverst344ndige im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat, aus den Anwei-sungen, 37 - die (bekannte und als solche nicht technische) perspektivi-sche Darstellung eines Kartenausschnitts zugrunde zu legen (Merkmal 3.2), - 15 - - sich dazu der (als mathematische Methode bekannten und als solcher ebenfalls nicht technischen) Koordinatentrans-formation zu bedienen (Merkmal 3.1), - hierbei ein - wiederum von der jeweiligen Position des Fahr-zeugs abh344ngiges - Projektionszentrum zu w344hlen, das oberhalb der Erdoberfl344che und oberhalb und hinter dem Fahrzeug liegt (nach hinten versetzte Vogelperspektive) (Merkmalsgruppe 4), - die Hauptbetrachtungsrichtung so zu bestimmen, dass sie einen spitzen Winkel im Hinblick auf die Erdoberfl344che ein-schlie337t (Merkmal 5), und - einen Projektionswinkel zu w344hlen, der die Orientierung des Bewegungsvektors des Fahrzeugs ber374cksichtigt und eine simulierte Ist-Position des Fahrzeugs enth344lt (Merkmals-gruppe 6). 38 Der technische Beitrag beschr344nkt sich dabei auf die allgemeinen Anweisungen, die Ist-Position des Fahrzeugs (in beliebiger Weise) zu ermit-teln (Merkmal 2), die Darstellung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbei-tung zu bewirken, bei der Wahl des Raumwinkels die momentane Bewe-gung des Fahrzeugs (Merkmal 6.1) und die simulierte Ist-Position des Fahr-zeugs zu ber374cksichtigen (Merkmal 6.2). 39 Die 374brigen Bestandteile betreffen eine f374r Navigationszwecke zweckm344337ige Projektion der topografischen Daten. Ihre Verwendung in der erfindungsgem344337en L366sung ist daher nicht Teil der technischen L366sung, sondern geh366rt zu der dieser vorgelagerten Auswahl einer f374r Navigations-zwecke zweckm344337igen kartografischen Darstellung, die dem Fachmann, sofern er sie nicht bereits selbst als zweckm344337ig erkennen kann, von dem - 16 - hierf374r zust344ndigen Fachmann, einem Kartografen, Geografen oder Geod344-ten, vorgegeben wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44 = BlPMZ 2010, 187 - Dreinahtschlauch-folienbeutel). 40 Das technische Problem, ein Verfahren f374r die Wiedergabe eines Teils einer topografischen Karte in einer nutzerfreundlicheren Darstellung zur Verf374gung zu stellen, beschr344nkt sich daher auf die Aufgabe, die tat-s344chliche Position eines Fahrzeugs zu ermitteln, ein Verfahren zu automati-sieren, das eine den Merkmalen 3 bis 5.1 entsprechende Projektion einer den Merkmalen 1 und 2 entsprechenden topografischen Information erm366g-licht und bei dieser Projektion die Bewegungsrichtung und die Position des Fahrzeugs zu ber374cksichtigen. 41 b) Im Stand der Technik waren die Ermittlung der Ist-Position des Fahrzeugs, die positions- und bewegungsabh344ngige automatisierte Darstel-lung topografischer Informationen und die Simulation derselben in dieser Darstellung bekannt. Die Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung 86/02764 (D3, Anlage K 12) betrifft eine Einrichtung zum Anzeigen einer Karte als Navigationshilfe in einem auf Stra337en bewegbaren Fahrzeug. Die Einrich-tung umfasst eine Datenbank f374r eine gespeicherte topografische Karte so-wie Mittel, die auf Daten 374ber den Ort von Stra337en anspricht, um eine Kar-tenanzeige zu produzieren, die Informationen 374ber die Stra337en der Karte in Abh344ngigkeit von einem ausgew344hlten Ma337stabswert anzeigt (S. 1 Abs. 1; S. 3 Abs. 3; Anspruch 1). Es handelt sich damit um ein Verfahren f374r die Wiedergabe eines Teils einer topografischen Karte, bei dem die Auswahl topografischer Informationen aus einer Datenstruktur erfolgt. 42 Aus der Entgegenhaltung geht zudem hervor, dass die Auswahl ab-h344ngig von einer Position des Fahrzeugs ausgef374hrt wird (vgl. S. 8 Abs. 3). 43 - 17 - Die Wiedergabe erfolgt unter dem Einfluss einer Koordinatentransformation, so wie dies beispielsweise in Figur 2-2 gezeigt und in der Beschreibung (S. 12 letzter Abs., 374bergehend auf S. 13) erl344utert wird. Auch wird die Wie-dergabe entsprechend einer Betrachtungsposition ausgef374hrt, die sich zu-sammen mit der Position des Fahrzeugs bewegt. In der Entgegenhaltung wird dies dadurch verwirklicht, dass sich bei Bewegungen des Fahrzeugs V die Kartenanzeige M in Translation und/oder Drehung verschiebt, w344hrend das das Fahrzeug repr344sentierende Bezugszeichen S V dort, wo es auf der Kartenanzeige M wiedergegeben ist, stehenbleibt (vgl. S. 8 Abs. 3; Figur 1). Das in Figur 1 gezeigte und in der Beschreibung erl344uterte Betrachtungs-fenster W setzt 374berdies - ohne dass es hierauf ank344me - eine Betrach-tungsposition voraus, die f374r das erdgebundene Fahrzeug oberhalb der Er-de liegt (vgl. auch S. 9 Abs. 2). Wiedergegeben wird auch eine simulierte Ist-Position des Fahrzeugs, die in Figur 1 mit dem Bezugszeichen "S V " ge-kennzeichnet ist. Wollte der Fachmann eine nutzerfreundlichere Darstellung der topo-grafischen Informationen zur Verf374gung stellen, musste er lediglich in einem hierzu geeigneten Rechner die erfindungsgem344337e Projektion implementie-ren. Dazu bedurfte es - abgesehen von entsprechenden Rechenkapazit344-ten - nur des Handwerkszeugs eines Programmierers. Etwas anderes macht auch die Beklagte insoweit nicht geltend. 44 c) Es kann damit dahinstehen, ob der Gegenstand von Patentan-spruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I neu ist. Auch einer abschlie337en-den Entscheidung, ob bei der Pr374fung der Neuheit die Gesamtheit der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Merkmale nur diejenigen Anwei-sungen zu ber374cksichtigen sind, die die L366sung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen oder ob dieser Ansatz allein f374r die Frage relevant ist, ob die Erfindung auf einer erfinderischen T344tigkeit beruht, bedarf es daher nicht. 45 - 18 - 46 3. Die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit, weil sie sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Das folgt ohne weiteres aus den vorstehenden Ausf374hrun-gen zu Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags I. Daraus ergibt sich zudem, dass Anspruch 17, der sich von Anspruch 1 im Wesentlichen dadurch unterscheidet, dass darin statt eines Verfahrens eine Einrichtung zur Aus374bung desselben gesch374tzt wird, keine erfinderische T344tigkeit zugrunde liegt. 4. Die Patentanspr374che 1 und 17 (Anspruchsnummerierung der er-teilten Fassung) in der Fassung der Hilfsantr344ge II bis VI gehen gleichfalls auf keine erfinderische T344tigkeit zur374ck. 47 48 a) Die in Anspr374chen 1 und 17 in der Fassung der Hilfsantr344ge II bis V gegen374ber der Fassung des Hilfsantrags I weiter hinzugef374gten Anwei-sungen, n344mlich - die tats344chliche Position des Fahrzeugs auf der Karte wie-derzugeben (Hilfsantrag II, Anspr374che 1 und 17), - die H366he des scheinbaren Blickpunktes von der Geschwin-digkeit des Fahrzeugs abh344ngig zu machen (Hilfsantrag III, Anspr374che 1 und 17), - aus der ausgew344hlten Information durch eine weitere Aus-wahloperation wiederzugebende Elemente zu bestimmen (Hilfsantrag IV, Anspruch 1), - eine Einrichtung vorzusehen, die auch zweite Auswahlmittel umfasst, um an der von den ersten Auswahlmitteln ausge-w344hlten Teilinformationen eine weitere Auswahloperation auszuf374hren (Hilfsantrag IV, Anspruch 17), und - 19 - - eine weitere Auswahl auf dem Abstand zwischen den Ele-menten und der aktuellen Position des Fahrzeugs beruhen zu lassen (Hilfsantrag V, Anspr374che 1 und 17), betreffen weitere Einzelheiten der perspektivischen Darstellung, die zwar zu benutzerfreundlichen Verbesserungen bei der Informationswiedergabe f374h-ren, zur technischen L366sung des Anspruchs 1 und 17 zugrunde liegenden technischen Problems aber keinen Beitrag leisten. 49 b) Die den Anspr374chen 1 und 17 in der Fassung des Hilfsantrags VI weiter hinzugef374gte Anweisung, dass die H366he des scheinbaren Blickpunk-tes von einem Index abh344ngt, der eine Kategorie eines Routenabschnitts angibt, in dem sich das Fahrzeug befindet, betrifft zwar insoweit nicht allein die perspektivische Darstellung mit dem Ziel einer benutzerfreundlichen Wiedergabe, als diese an einen Index gekoppelt ist. F374r den Fachmann ist es jedoch nicht mehr als eine von seinem Fachwissen- und -k366nnen um-fasste Routineaufgabe, einen solchen Index etwa unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Rechenkapazit344ten vorzusehen. Das wird best344tigt durch die am 6. Mai 1988 ver366ffentlichte japanische Patentanmeldung Sho 63-101706, welche f374r die Wiedergabe einer Karte in einer Anzeigevorrich-tung f374r Fahrzeuge vorsieht, dass in Abh344ngigkeit von der Kategorie der Stra337e (eine st344dtische oder eine andere Stra337e), auf welcher das Fahr-zeug f344hrt, eine unterschiedliche Art der Darstellung (vergr366337erte Anzeige in einem bestimmten Ma337stab oder vollst344ndige Anzeige) indexabh344ngig gew344hlt wird (vgl. englische 334bersetzung, "Abstract", S. 1 und Beschrei-bung, S. 6). 5. Die auf Patentanspruch 1 r374ckbezogenen Unteranspr374che sowie die auf Patentanspruch 17 (Anspruchsnummerierung der erteilten Fassung) r374ckbezogenen Unteranspr374che in den Fassungen des Hauptantrages und der sechs Hilfsantr344ge, verm366gen eine erfinderische T344tigkeit schlie337lich 50 - 20 - auch nicht zu begr374nden. Im Hinblick auf die Unteranspr374che 4, 6, 7, 11 und 19 (Anspruchsnummerierung der erteilten Fassung) ergibt sich dies bereits aus den vorstehenden Ausf374hrungen. Im 334brigen ist das Gegenteil weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden. 51 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247247 91, 97 ZPO. Meier-Beck Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.12.2006 - 2 Ni 12/05 (EU) -
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