BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 47/10 Verkündet am: 23. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313, 1578 Abs. 1 S atz 2 aF, 1578 b; ZPO § 323 aF; EGZPO § 36 a) Dass der Unterhaltspflichtige mit der Herabsetzung gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eines nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs - hier Anspruch auf Altersunterhalt - ausgeschlossen war, steht einer Herabsetzung und/oder Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB nicht entgegen. b) Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe he r- rührenden Unterhaltsanspruchs stellt keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b BGB dar. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - OLG Düsseldorf AG Mülheim an der Ruhr - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 201 1 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die R ichter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil d es Klägers erkannt wo r- den ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der 1939 geborene Klä ger begehrt mit seiner Abänderungsklage den Wegfall des Unterhaltsanspruchs der 1932 geborenen Beklagten, seiner g e- schiedenen Ehefrau. Die Parteien schlossen 1978 die Ehe und lebten seit 1983 voneinander getrennt. Seit 1987 ist die Scheidung der kinderlo s gebliebenen Ehe rechtskrä f- tig. Die Beklagte war von 1955 bis 1977 in erster Ehe verheiratet ; d ie se Ehe 1 2 - 3 - wurde wegen Verschuldens des Ehemanns im Jahr 1977 geschieden . Unte r- haltsansprüche gegen ihren ersten Ehemann machte die Beklagte nicht ge l- tend. Mit Vergleich, den die Parteien im Scheidungstermin 1987 schlossen, verpflichtete sich der Kläger zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an die B e- klagte von 1.010 DM. Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens schlossen die Parteien 1990 einen zweiten Vergleich, i n dem der Unterhalt auf monatlich 1.250 DM heraufgesetzt wurde. Ihren letzten Vergleich schlossen die Parteien am 2. April 2003 in einem von der Beklagte n im Jahr 1996 ei n geleiteten Abä n- derungsverfahren. In jenem Verfahren, in dem der Kläger widerklagend d ie B e- fristung des titulierten Unterhaltsanspruchs begehrte, vereinbarten die Parteien für die Zeit ab Januar 2005 einen monatlichen Unterhalt von 700 a- sis der beiderseitigen Renteneinkünfte der Parteien sowie des Wohnvorteils des Klägers. Auf die im August 2009 rechtshängig gewordene Abänderungsklage hat das Amtsgericht den Unterhalt für die Zeit ab Juni 2010 auf 500 und bis zum 30. Juni 2011 befristet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsg erichts abgeändert und die Klage a b- gewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe : Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des B e- rufungsurteils und zur Zurü ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufung s- gericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung , die in FamRZ 2010, 1912 veröffentlicht ist, wie folgt begründet: Der durch Vergleich titulierte Unterhaltsanspruch könne nach Maßgabe des § 313 BG B nur abgeändert werden, wenn bei den Umständen, die zur Grundlage des Vergleichs geworden seien, nach dessen Abschluss eine schwerwiegende Veränderung eingetreten wäre und die Parteien aufgrund der Veränderung den Vergleich in der vorliegenden Form nicht geschlossen hätten. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. A uf der Grundlage der aktuellen Renteneinkünfte der Parteien sei von einem Unterhaltsanspruch von rund 72 8 auszugehen ( auf Seiten des Klägers : Regelaltersrente in Höhe von rund 1.148 - Rente in Höhe von rund 298 ; auf Seiten der Beklagten: Regelaltersrente in Höhe von rund 318 ) . Damit lägen Veränderungen bei den für die Unterhaltshöhe erhebliche n wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, die zu einer Anpassung des titulierten Unterhaltsanspruchs zugunsten des Kl ä- gers führen könnten, nicht vor. Eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage sei zwar durch die Änderung des Unterhaltsre chts zum 1. Januar 2008 eingetreten. Dadurch sei die Befristungsmöglichkeit für den hier maßgeblichen Altersunte r- halt grundsätzlich eröffnet worden . Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide nach der gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB vorzunehme nden Billigkeitsabwägung aber aus, weil bei der Beklagten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. 6 7 8 - 5 - Da die erste Ehe der Beklagten aus Verschulden ihres früheren Eh e- manns geschieden wor den sei, habe die Beklagte gegen diesen einen - auch nach den Reformen des Unterhaltsrechts im Jahr 1977 und 2008 - nicht befris t- baren Unterhaltsanspruch gemäß § 58 Ehegesetz (EheG). Der Umstand, dass die Beklagte den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ihrer ersten Ehe für die relativ kurze Zeit bis zur Eheschließung der Parteien nicht geltend gemacht habe, sei für den Bestand ihres Unterhaltsanspruchs nicht erheblich gewesen. Durch die Eheschließung der Parteien sei der vorstehende Unterhaltsanspruch de r Beklagten kraft Gesetzes entfallen. Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs führe insbesondere nach dem Eintritt der Beklagten ins Rentenalter zu erhebl i- chen Nachteilen, weil das Scheidungsrecht bis zum 1. Juli 1977 den Verso r- gungsausgleich nicht gekannt hab e und die bedürftigen Ehegatten nach einer Scheidung auch ihre n Bedarf im Alter vollumfänglich durch Unterhalt h ätt en d e- cken müssen. Einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs stehe bereits entgegen, dass sich für eine kinderlose Ehe, die weniger als z ehn Jahre gedauert habe, die rechtlichen Möglichkeiten der Unterhaltsherabsetzung seit dem Abschluss des Vergleichs im April 2003 nicht wesentlich geändert hätten ; eine schwerwi e- gende Veränderung der Geschäftsgrundlage könne somit im Hinblick auf die Herab setzbarkeit des streitgegenständlichen Unterhaltsanspruchs nicht festg e- stellt werden. Eine Abänderung des Unterhaltsanspruchs stünde zudem das durch § 36 EGZPO geschützte Vertrauen der Beklagten in die unbegrenzte Fortdauer ihres Unterhaltsanspruchs en tgegen. 9 10 11 - 6 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diese m Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Die Abänderung des Prozessvergleichs richtet sich somit nach § 323 ZPO aF (vgl. nu nmehr §§ 238, 239 FamFG - Se natsurteil BGHZ 186, 1 = Fam RZ 2010, 1238 Rn. 10). 2. Zu Recht geht die Revision davon aus, dass die Vora ussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs vorliegen. a) Die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO aF findet nach ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vergleiche keine Anwendung. Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet si ch allein nach materiell - rechtlichen Kriterien ( Senatsurteil BGHZ 186, 1 = Fam RZ 2010, 1238 Rn. 1 2 f. mwN). Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundl a ge - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bi n- dende Regelung hinsichtlich einer möglichen Herabsetzung bzw. Befristung getroffen haben (vgl. Senatsurteil B GHZ 186, 1 = Fam RZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN ). Die Parteien haben sich letztmalig im Jahr 2003 über den nachehelichen Unterhalt verständigt. Ob die ser Vergleich eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten (Hera b- setzung bzw. Befristung) enthält, hat das Berufungsgericht nicht geprüft und demgemäß die gebotene Auslegung des Vergleichs unterlassen . Hierauf kommt es für das Revisionsverfahren indes nicht entscheidend an. Denn selbst 12 13 14 15 16 - 7 - wenn eine solche Auslegung zu dem Ergebnis gelangte, dass die Parteien eine spätere Begrenzung des Unterhalts h ätten ausschließen wollen, wäre eine He r- absetzung bzw. Bef ristung nunmehr nach § 313 iVm § 1578 b BGB eröffnet. Von daher kommt es auch nicht auf d ie Frage an, ob der Senat die - grundsätzlich dem Tatrichter obliegende - Auslegung des Vergleichs hier au s- nahmsweise selbst vornehmen könnte (vgl. dazu Senatsurteil B GHZ 186, 1 = Fam RZ 2010, 1238 Rn. 15 ff. , 17) . b) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie di ese Verä n- derung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt we r- den, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festha l- ten am unverändert en Vertrag nicht zugemutet werden kann, § 313 Abs. 1 BGB. aa) Sofern die Parteien in ihrem Vergleich aus dem Jahre 2003 im Hi n- blick auf die damals geltende Rechtslage eine Befristung des Unterhaltsa n- spruchs auf Dauer ausschließen wollten, stellte - wovo n das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist - die Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage dar, da nu n- mehr der Anspruch auf Altersunterhalt erstmals einer Befristung zugänglich war. bb) Gleiches gilt , soweit die Parteien in dem Vergleich die Möglichkeit e i- ner späteren Herabsetzung ausschließen wollten. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, dass sich die rech t- lichen Verhältnisse - bezogen auf die Möglichkeit der Herabsetzun g - nicht w e- 17 18 19 20 - 8 - sentlich geändert haben . Ei ne Herabsetzung des Unterhaltsmaßes war gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon nach altem Recht möglich, wobei die d a- nach maßgeblichen Abwägungskriterien weitgehend deckungsgleich sind mit den i n der Nachfolgevorschr ift des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB spezif i- zierten Billigkeitsgesichtspunkten (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 20 und vom 8. Juni 2011 XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 21). Die mit Senatsurteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006,1006) vollzogene Rechtsprechungsänd e- rung betr a f lediglich Fälle des Aufstockungsunterhalts, in denen statt auf das Kriterium der Ehedauer nunmehr vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abzust ellen war (Senatsur teil vom 29. September 2010 XII ZR 205/08 - Fa mRZ 2010, 1884 Rn. 23). Demgegenüber stand die Dauer der hier zu beurteilenden, kinderlos gebliebenen Ehe von rund neun Jahren einer Herabsetzung des Unt erhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon n ach altem Recht nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1990 XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857 , 858 f. ). Jedoch hat der Gesetzgeber mit § 1578 b BGB de n Bestand der bis d a- hin einer Befristung nicht zugänglichen nachehelichen Unterhaltstatbestände nicht nur hinsichtlich der Dauer, sondern auch bezogen auf die Höhe des U n- terhalts einer R evision unterzogen. Nicht nur dass diese erstmals befristet we r- den k ö n nen , m it § 1578 b Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber zudem ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, Herabsetzung und Befristung zu kombinieren (BT - Drucks. 16/183 0 Seite 19). Damit kann die Herabsetzung im Rahmen der Billi g- keitsabwägung von nun an nicht mehr isoliert betrachtet werden, sondern muss immer auch im Lichte einer kumulativ oder aber auch alter nativ möglichen B e- fristung gesehen werden. D adurch bekommen die jeweils anzusetzenden Ma ß- stäbe ein anderes Ge w icht . Während nach altem Recht die Herabsetzung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unte r- 21 - 9 - halt zu begrenzen, stellt es jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar. c) Bei der so nach gemäß § 313 BGB im Lichte des § 1578 b BGB vorz u- nehmende n Vertragsanpassung ist e ntgegen der Auffassung des Berufungsg e- richt s eine Begrenzung des Unterhalts nicht aus geschlossen. Vi elmehr lässt die zu treffende Billigkeitsabwägung nach den getroffenen Feststellungen eine Herabsetzung sowie eine anschließend einsetzende Befristung geboten e r- scheinen. aa) Es fehlt bereits an e hebedingte n Nachteile n , die einer Be grenzu ng des Unterhalts entgegenstehen könnten. Vor allem stellt der vom Berufungsg e- richt zugrunde gelegte Umstand, dass der Ehegattenunterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren früheren Ehemann wegen der Heirat mit dem Kläger untergegangen sei, keinen solchen Nachteil dar. (1) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnis sen orientierte Bemessung des Unterhalt s- anspruchs auch unter Wahr ung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zei t- lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterh altsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglic h- ke it eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemei n- 22 23 24 25 - 10 - schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbst ä- tigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein ehebedin g- ter Nachteil äußert sich in der Regel dar in , dass der unterhaltsberechtigte Eh e- gatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderb e- treuung erzielen würde ( vgl. Senatsurteil e vom 6. Oktober 2010 XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 19 und vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 ). (2) Gemessen hieran lassen sich den von den Instanzgerichten g e- troffenen Feststellungen keine ehebedingte n Nachteile entnehmen. Das B erufungsgericht hat verkannt, dass der Wegfall des Unterhaltsa n- spruchs der Beklagten gegen ihren ersten Ehemann - un ge a cht et der fehlenden Feststellungen zu r Werthaltigkeit des Anspruchs - bezogen auf die Ehe der Pa r- teien keinen ehebedingten Nachteil im Si nne von § 1578 b BGB darstellt. Der Gesetzgeber wol lte mit der Regelung des § 1578 b BGB vielmehr e i- nen Ausgleich der Nachteile bew irken , die dadurch entstehen, dass der Unte r- haltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kin derbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (BT - Drucks. 16/1830 S. 18). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Nachteile, die allein durch den Akt der Eheschli e- ßung entstanden sind, kei ne Nachteile sind, die der Unterhaltsberechtigte au f- grund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat. Vielmehr tritt der Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus erster Ehe als vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge ein. Dass die Beklagte andere ehebe dingte Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB erlitten hat, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersich t- lich. 26 27 28 29 - 11 - bb) Nach den bislang getroffenen Erwägungen des Oberlandesgerichts stehen e iner Begrenzung des Unterhalts ebenso wenig die nache heliche Sol i- darität bzw. de r Vertrauensschutz entgegen. (1) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Ko mpensation ehebedingter Nachteile, sondern berüc k- sichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauer n- den Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei d er insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu b e- rücksichtigen sind. Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabw ä- gung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemei n- samer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteil vom 2. Mä rz 2011 XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 21 ff.). Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist. Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unter halt kommt ein größerer Vertra u- ensschutz zu als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder - vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 best e- henden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen von § 1578 b BGB nicht. Da die Beurteilung der Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB vielmehr au f einer umfassenden Interessenabwägung b e- 30 31 32 - 12 - ruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titulierung im Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten. Dass damit die Zumutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO b e- reits in dem insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578 b BGB aufg eht, ist unbedenklich, weil bei einem Zusammentreffen der Abänderung eines Alttitels mit der Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung getragen ist (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32). (2) Die v om Berufungsgericht insoweit vorgenommene Billigkeitsabw ä- gung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. (a) Zwar obliegt die Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich dem Tatrichter. Diese kann vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden, insbesondere darauf, ob das Berufungsgericht im Rahmen de r Billigkeitsprüfung maßgebende Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einord nung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 47). Letzteres ist hier der Fall. (b) Im Ergebnis unschädlich ist allerdings, dass das Berufungsgericht die nach § 1578 b BGB gebotene Billigkeitsabwägung der Sache nach unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gemäß § 36 EGZPO durchgeführt hat, anstatt letzteren im Rahmen der Abwägung nach § 1578 b BGB zu berücksic h- tigen. (c) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Abwägung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund ihres Alters zusätzliche Einkünfte nicht mehr erzielen könne und zudem aufgrund ihres schlechten Gesundheitszusta n- des in ihren Möglichkeiten, ihren Lebensstandard einem niedr igeren Einko m- 33 34 35 36 - 13 - mensniveau anzupassen, erheblich eingeschränkt sei. D iese besonderen, durch Krankheit und hohes Alter erheblich erschwerten Lebensumstände der Beklagten l assen es nach Auffassung des Oberlandesgerichts gerechtfertigt erscheinen, ihrem Vertraue n auf den unbefristeten Fortbestand des Unterhalt s- anspruchs ein höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse des durch die langjährige Unterhaltszahlung belasteten Klägers, aus seiner Verpflichtung en t- lassen zu werden. Die vorerwähnten Gesichtspunkte , die bezogen auf Gesundheit und Alter jedenfalls auch dem Bereich der nachehelichen Solidarität zuzuordnen sind, rechtfertigen für sich genommen keine lebenslange Lebensstandardgarantie, wie sie sich als Konsequenz des Berufungsurteils in der Sache ergeben hätte. Bei seiner Abwägung hat das Berufungsgericht - im Gegensatz zum Amtsg e- richt - nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger bei einer nur rund neun Jahre langen Ehe und einem Zusammenleben von lediglich rund fünf Jahren über einen Zeitraum von z wanzig Jahren Unterhaltszahlung en in nicht geringer Höhe an die Beklagte erbracht hat (vgl. dazu die Ausführungen in dem amtsg e- richtlichen Urteil vom 12. November 2009 ) . Hinzu kommt, dass aus der Verbi n- dung der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind. Da bei ist auch die z u- nehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und dementsprechend das Maß der geschuldeten nac h- ehelichen Solidarität begrenzt ( Senatsurteil vom 8. Juni 2011 XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 36) . E iner Befristung des nachehelichen Unterhalts steht nach der - insoweit allerdings erst nach dem Berufungsurteil veröffentlic h- ten - Senatsrechtsprechung auch nic ht entgegen, dass der Unterhaltsberechti g- te dadurch möglicherweise sozialhilfebedürftig würde (Senatsurteile vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 21 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 26 jeweils mwN). 37 - 14 - N ach den ge troffenen Feststellungen wäre dem Vertrauen der Beklag ten vielmehr mit einer stufenweisen Herabsetzung und Befristung, wie sie etwa das Amtsgericht vorgenommen hat, hinreichend Rechnung getragen . Eine unbefri s- tete Unterhaltsverpflichtung, so wie sie das Be rufungsgericht ausgesprochen hat, erscheint demgegenüber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für den unterhaltsverpflichteten Kläger unzumutbar. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsg e- richt gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Eine abschließende S achentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO ist dem Senat mangels Entsche i- dungsreife nicht möglich. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 12.11.2009 - 22 F 660/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2010 - II - 8 UF 173/09 - 38 39
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