BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IX ZR 47/10 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.884,37 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 5 4 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen des Beklagten ist unbeach t- lich, weil dies eine neue Pflichtverle tzung und eine n anderen Streitgegenstand 1 2 - 3 - betroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24) de ss en Einführung einer eindeutigen prozessualen Erklärung des Klägers bedurft hätte. 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geei g- net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Rev i- sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.07.2008 - 2 - 18 O 280/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 204/08 - 3
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