BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 471/00 Verkündet am: 27. September 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pflzischen Oberlandesgerichts Zweibrcken vom 21. November 2000 wird auf Kosten des Klgers zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger nimmt die Beklagten mit der Begrndung, sie htten als von ihm beauftragte Rechtsanwlte ihre Pflichten in einem Umlegungsverfahren verletzt, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage a b - gewiesen. Hiergegen hat der Klger Berufung eingelegt. Nach Verlngerung der Berufungsbegrndungsfrist bis zum 22. Mrz 1999 hat er mit einem Schrif t - satz seines Prozeßbevollmchtigten von diesem Tage die Berufung begrndet. Auf dem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts ist vermerkt, daß der Schriftsatz ber den Nachtbriefkasten "nach 24.00 Uhr des 22. Mrz 1999" eingegangen sei. Nach einem entsprechenden Hinweis der Senatsvorsitze n - den hat der Klger vorgetragen, sein Prozeßbevollmchtigter habe am 22. Mrz 1999 zusammen mit dessen damaliger Mitarbeiterin und jetzigen - 3 - Ehefrau bis etwa 22.30 Uhr an dem Schriftsatz gearbeitet. Die Mitarbeiterin habe in Anwesenheit des Prozeûbevollmchtigten um 22.50 Uhr die Kanzlei verlassen und sei mit dem Schriftsatz zum 300 Meter entfernten Oberlandesg e - richt gefahren, wo sie ihn zusammen mit einem weiteren Schriftsatz - dieser enthlt einen gleichlautenden Eingangsstempel - in den Nach tbriefkasten ei n - geworfen habe. Gleichzeitig hat der Klger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klgers als u n - zulssig verworfen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Urteil vom 30. Mrz 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872) hat das Oberla n - desgericht die Berufung wiederum verworfen. Mit der Revision verfolgt der Kl - ger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die nach § 547 ZPO zulssige Revision ist nicht begrndet. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû der g e - richtliche Eingangsstempel eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO ist und den Beweis fr den Zeitpunkt des Eingangs erbringt, daû dieser Beweis jedoch durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts entkrftet werden kann (BGH, Urteil vom 30. Mrz 2000 aaO S. 1873). Das Berufungsgericht hat im Streitfall diesen Gegenbeweis durch die von ihm durchgefhrte Beweisaufnahme nicht als erbracht anges e - hen. Es hat sich von der ordnungsmûigen Funktion des Nachtbriefkastens berzeugt und in Anbetracht der Aussage des von ihm als Zeugen vernomm e - - 4 - nen, fr die Leerung des Nachtbriefkastens zustndigen Beamten, des Justiz o - bersekretrs B., die Bekundungen der weiteren Zeugen, nmlich des damal i - gen Prozeûbevollmchtigten des Klgers, seiner Broangestellten und jetzigen Ehefrau W. und der am Abend des 22. Mrz 1999 zeitweise im Bro anwese n - den Buchhalterin C., nicht zur Widerlegung der von dem Eingangsstempel ausgehenden Beweiswirkung ausreichen lassen. Nach den im wesentlichen bereinstimmenden Aussagen dieser Zeugen soll die jetzige Ehefrau des Pr o - zeûbevollmchtigten seinerzeit kurz vor 23.00 Uhr die Anwaltskanzlei mit dem Berufungsbegrndungsschriftsatz verlassen und mit dem Auto zum nahegel e - gen Oberlandesgerichtsgebude gefahren sein sowie den Schriftsatz zusa m - men mit dem erwhnten anderen - lange vor Mitternacht - in den Nachtbriefk a - sten eingeworfen haben. Der Senat, der in der von Amts wegen zu prfenden Frage der Zulssi g - keit der Berufung nicht an die Beweiswrdigung des Berufungsgerichts gebu n - den ist (BGH, Beschluû vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312), tritt der Beurteilung durch das Oberlandesgericht bei. Die Revision weist demgegenber darauf hin, daû der Zeuge B. nach seiner Schilderung jeweils am Morgen nach Leerung des Briefkastens die dort in zwei verschiedenen Scken (einem fr die bis und einem fr die nach 24.00 Uhr eingegangene Post) befindlichen Schriftstcke nach deren Entnahme ungetrennt und z u - nchst ungestempelt vom Keller nach oben in die Geschftsstelle zu tragen und erst dort abzustempeln pflege. Bei einer solchen Behandlung könnten, so meint die Revision, die Schriftstcke unterwegs leicht durcheinander geraten und, oben angekommen, den falschen Stempelaufdruck erhalten. - 5 - Diese fr die allgemeine Handhabung möglicherweise richtige Erwgung hat fr den konkreten Vorgang, der hier zu beurteilen ist, keine Bedeutung. Der Zeuge B. hat, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil festgehalten hat, au s - gesagt, er könne sich daran erinnern, daû ihm am Morgen des 23. Mrz 1999 beim Leeren des Briefkastens die beiden nicht in einem Umschlag befindlichen Schriftstze des Prozeûbevollmchtigten des Klgers, neben denen sich nur noch wenig weitere Post - Beihilfeantrge von Referendaren - in dem fr Ei n - gnge nach 24.00 Uhr bestimmten Sack befunden habe, sofort aufgefallen se i - en, weil es sich erkennbar um fristgebundene Schriftstze gehandelt habe, bei denen die Gefahr der Versptung bestanden habe. Ausweislich des Protokolls ber seine Vernehmung hat der Zeuge aus diesem Grund von sich aus die G e - schftsstelle informiert, weil ihm die Angelegenheit kritisch erschien. Daû er an die beiden Schriftstcke eine konkrete Erinnerung habe, hatte B. auch bereits am 19. April 1999 in einer "schriftlichen Stellungnahme" der Gerichtsverwa l - tung gegenber angegeben. Wenn es so war, kann sich die allgemeine Gefahr, daû Schriftstcke aus beiden Teilen des Briefkastens beim Transport in die Geschftsstelle durcheinander geraten, in diesem Fall nicht ausgewirkt haben. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Angaben des fr die Briefkaste n - leerung zustndigen Beamten, fr deren Unrichtigkeit es keine sonstigen A n - haltspunkte gibt, die Darstellung, die die brigen Zeugen von den Vorgngen am Abend des 22. Mrz 1999 gegeben haben, mit Recht nicht zur Widerlegung der Datumsangabe im Eingangsstempel ausreichen lassen. 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch dagegen, daû das Ber u - fungsgericht dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den v o - rigen Stand nicht stattgegeben hat. Eine Partei ist zwar, wie bereits im ersten Revisionsurteil dargelegt ist, nicht gehindert, fr den Fall, daû sie den rechtze i - - 6 - tigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes nicht zu beweisen vermag, Wiedereinsetzung mit der Begrndung zu beantragen, sie und ihren Proze û - bevollmchtigten treffe kein Verschulden an der Fristversumung. Der Senat hat jedoch in jenem Urteil auch darauf hingewiesen, daû die Darstellung des Klgers von den Vorgngen am Abend des 22. Mrz 1999 keinen Raum fr die Annahme lût, der Berufungsbegrndungsschriftsatz knnte ohne Verschulden des Prozeûbevollmchtigten zu spt in den Briefkasten eingeworfen worden sein. Die Revision macht geltend, der Klger wrde gegen seine Wahrheit s - pflicht verstoûen, wenn er ins Blaue hinein behaupten wrde, auf dem Weg seiner (jetzigen) Ehefrau zum Oberlandesgericht sei es zu Verzgerungen g e - kommen. Ein verspteter Einwurf des Schriftsatzes in den Briefkasten knne jedoch nur entweder darauf beruhen, daû der Schriftsatz das Anwaltsbro zu spt verlassen habe, oder darauf, daû die Zeugin W. den Einwurf aus unb e - kannten Grnden verzgert habe; daû ersteres nicht der Fall gewesen sei, e r - gebe sich insbesondere aus der Aussage der damals zufllig in der Anwalt s - kanzlei anwesenden Zeugin C., die besttigt habe, daû die jetzige Ehefrau des Prozeûbevollmchtigten das Bro rechtzeitig verlassen habe. Das reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, daû es erst auf dem Weg zum Oberlandesgericht und damit ohne Verschulden des Prozeûbevollmc h - tigten des Klgers zu einer Versptung gekommen ist. Eine solche Annahme wrde voraussetzen, daû (nur) der Prozeûbevollmchtigte und die Zeugin C. die Wahrheit, die Zeugin W. aber die Unwahrheit gesagt haben; diese hat e r - klrt, sie habe sich "direkt ins Auto gesetzt und ... (sei) zum OLG gefahren", und auf Nachfrage nochmals betont, daû sie "tatschlich unmittelbar zum Nachtbriefkasten gefahren" und nicht irgendwie abgelenkt worden sei. Eine positive Feststellung, daû (nur) dieser Teil der Aussage der Zeugin unzutre f - - 7 - fend und die brige Darstellung der Ereignisse durch sie und ihren (jetzigen) Ehemann sowie die Zeugin C. richtig ist, lût sich jedoch nicht treffen. Kreft Stodolkowitz Fischer Raebel Kayser
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