BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/11 Verkündet am: 3. November 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 3a Abs. 1 Satz 1, § 61 Ab s. 2 Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der u n- bedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustand e kommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich. BGB § 126b Der Textform ist nich t genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher E r- gänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 47/11 - LG Gießen AG Friedberg (Hessen) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkamm er des Landg e- richts Gießen vom 23. Februa r 201 1 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Rechtsanwälte vertraten die Beklagte aufgrund eines ihnen vor dem 1. Juli 2008 erteilten mündlichen Mandats in e inem Rechtsstreit bei dem Landgericht Gießen. Im Blick auf den Umfang ihrer Tätigkei t in diesem Verfahren leiteten s ie unter dem Datum des 13. Juni 2008 der Beklagten ein mit "Honorarvereinbarung" überschriebenes Schriftstück zu, nach dessen Inhalt sich d ie Beklagte "neben den gesetzlichen Gebühren" zur Zahlung von "6.000 zuzüglich der gesetzlichen Um satzsteuer" verpflichtete . Eingangs der Urkunde sind als Vertragspartner die Kläger und die Beklagte mit Name und Anschrift bezeichnet. Am Ende des Schrifts tücks ist für die Vertragschließenden oberhalb der Begriffe "Anwaltsbüro" und "Auftraggeber" jeweils eine Unterschriftszeile eingerückt. Die von ihr an der vorgesehenen Stelle unterzeichnete Honorarve r- 1 - 3 - einbarung sandte die Beklagte unter Beifügung die Fälli gkeit betreffender, u n- terhalb der Unterschriftszeile und ihrer Unterschrift angebrachter handschriftl i- cher Ergänzungen mit Telef ax am 23. Juli 2008 an die Kläger zurück. Eine U n- terzeichnung des Schriftstücks seitens der Kläger ist nicht erfolgt. Am 4. Augu st 2008 zahlte die Beklagte entsprechend der von ihr modifizierten Fälligkeitsreg e- lung 2.000 Die Beklagte kündigte das Mandat zu den Klägern am 14. Dezember 2008. Nach Abschluss des Rechtsst reits vor dem Landgericht Gießen verla n- gen die Kläger von der Beklagten Zahlung des Restbetrags aus der Honora r- vereinbarung über 4.000 begehrt im Wege der Widerklage Erstattung der von ihr erbrachten Zahlu ng von 2.380 stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfo l- gen die Kläger ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zahlungsanspruch der Kläger sei unbegründet, weil eine wirksame Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG in seiner ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Da die Honorarvereinbarung nicht vor dem 1. Juli 2008 geschlossen worden sei, finde § 4 RVG in der bis dahin geltenden Fa s- sung keine Anwendung. Eine dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügende Erklärung habe die Beklagte erst am 23. Juli 2008 abgegeben. Im Bli ck auf das anwendbare Recht sei § 61 Abs. 2 RVG, der lediglich den Übergang von der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zum Rechtsanwaltsvergütungsg e- setz regele, nicht einschlägig. Nach § 60 Abs. 1 RVG sei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechn en, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor einer Gesetzesänderung erteilt worden sei. In Anwe n- dung dieser Bestimmung wäre auf die Honorarvereinbarung nicht § 3a RVG, sondern § 4 RVG aF anzuwenden. § 60 RVG bezwecke nach seinem Gru n d- gedanken eine Veränderungssperre hinsichtlich der bestimmenden Faktoren für Grund und Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung. Im Falle einer individuellen Vergütungsvereinbarung werde deren Höhe nicht mit der Erteilung des Ma n- dats, sondern erst mit dem Abschl uss der Honorarvereinbarung bestimmt. D a- her könne es für die Frage, ob eine von der gesetzlichen Regelung abweiche n- de Vereinbarung zur Vergütung wirksam getroffen sei, nur auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses a n kommen. Eine wirksame Vergütungsvereinbaru ng nach § 3a RVG sei vorliegend nicht gegeben. In der Rücksendung der unterzeichneten Honorarvereinbarung durch die Beklagte liege schon deshalb keine Annahme des Antrags, weil die von der Beklagten stammende Erklärung von dem Antrag abweiche und gemäß 4 5 - 5 - § 1 50 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu verst e- hen sei. Eine wirksame Annahme dieses Antrags durch die Kläger sei nicht vorgetragen und scheitere überdies an der Nichtbeachtung der Textform des § 126b BGB. Die Widerklage sei gem äß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Za h- lung der Beklagten entbehre mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung eines Rechtsgrundes. Dem Anspruch stehe nicht die Einrede aus § 814 BGB, § 4b Satz 2 RVG entgegen. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im E r- gebnis stand. Für die Form der hier zu beurteilenden Gebührenvereinbarung gilt aufgrund einer analogen Anwendung des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die durch das Gesetz vom 12. J uni 2008 zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (BGBl. I S. 1000, 1003) mit dem 1. Juli 2008 in Kraft getretene Regelung des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Da den nach dieser Vorschrift zu beachtenden Anfo r- derungen der Textform (§ 126b BGB) nicht genügt ist, erweist sich die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung als nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Folglich besteht kein Anspruch auf die mit der Klage verfolgte vereinba r- te Vergütung (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB); demgege nüber ist die auf E r- stattung der teilweise geleisteten vereinbarten Vergütung gerichtete Widerklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 4b Satz 2 RVG als begründet zu e r- achten. 6 7 - 6 - 1. Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung hat na ch dem Inhalt des seit dem 1. Juli 2008 anwendbaren § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126b BGB zu entsprechen. a) Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unb e- dingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Da die Kläger vor dem 1. Juli 2008 von der Beklagten mandatiert wurden, wäre auf der Grun d- lage dieser Regelung die bis zum 30. Juni 2008 gültige Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG anzuwenden (in diesem Sinne Mayer, AnwBl 2008, 479, 483; Enders, JurBüro 2008, 337, 338). Es kann dahinstehen, ob die B e- stimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG infolge ihrer auf die Berechnung der Vergütung bezogenen Tatbestandsfassung nur für die Vergütung als solche, also die Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) des Rechtsanwalts (Schne ider in Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl. § 60 Rn. 8), und darum nicht für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gilt (Schneider aaO, § 60 Rn. 9; aA Bischof/Jungbauer, RVG, 3. Aufl., § 60 Rn. 85 ff). Jedenfalls wird die Vo r- schrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 R VG, soweit die Wirksamkeit einer Vergütung s- vereinbarung betroffen ist, durch die spezielle Regelung des § 61 Abs. 2 RVG verdrängt. b) Die Norm des § 61 Abs. 2 RVG sieht als Übergangsvorschrift aus A n- lass des Inkrafttretens des Re chtsanwaltsvergütungsg esetzes vor, dass auf eine Vergütungsvereinbarung die Vorschriften d ieses G esetzes anzuwenden sind, wenn der Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit noch unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte erteilt, die auf die Ve r- 8 9 10 - 7 - gütungsve reinbarung gerichteten Willenserklärungen der Parteien aber erst nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgegeben wo r- den sind. Danach sollen die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgese t- zes für eine Gebührenvereinbarung auch dann Anwe ndung finden, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist, die Willenserkl ä- rungen zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung aber nach diesem Zei t- punkt abgegeben wurden (BT - Drucks. 15/1971 S. 204). c) Zwar handelt es sich b ei § 61 Abs. 2 RVG um eine Übergangsvo r- schrift aus Anlass der Ablösung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwä l- te durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Ihr Reg e- lungsinhalt kann jedoch auf die vorliegende Gestaltung übertragen werden . aa) In § 61 Abs. 2 RVG kommt einmal der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Anwaltsauftrag und die Vereinbarung über die Verg ü- tung für diesen Auftrag nicht so eng miteinander verknüpft sind, dass die Reg e- lungen über die Vergütung zwangsl äufig an den Zeitpunkt der Auftragserteilung gekoppelt sein müssen, wenn die Vereinbarung über die Vergütung auf dem freien Willensentschluss des Auftraggebers beruht (Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 4. Aufl. § 61 Rn. 5). Zum anderen wäre es nicht einsichtig, wenn sich die Wir k- samkeit einer nach unbedingter Auftragserteilung geschlossenen Vergütung s- vereinbarung in dem für die Beteiligten gewichtigeren Fall des Inkrafttretens eines neuen Gesetzes nach dem neuen Recht beurteilt, bei einer bloßen Änd e- rung des bestehen den Gesetzes aber das frühere Recht anwendbar bliebe. Eine strikt am Wortlaut orientierte Auslegung des § 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 2 RVG führte weitergehend dazu, dass im - auch heute noch denkb a ren - Fall einer unbedingten Auftragserteilung unter der Geltung der Bundesgebü h- renordnung für Rechtsanwälte eine nach dem 30. Juni 2008 geschlossene Ve r- 11 12 - 8 - gütungsvereinbarung gemäß § 61 Abs. 2 RVG der neuen Regelung des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG un terfiele ( Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 19. Aufl., § 60 Rn. 74), während s ich bei einer unbedingten Auftragserteilung bereits unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Wirksamkeit einer nach dem 30. Juni 2008 geschlossenen Vergütungsvereinbarung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG aF ric htete . Ein solches Erge b- nis, wonach eine zeitlich frühere im Gegensatz zu einer zeitlich späteren Au f- tragserteilung die Anwendung des neuen Rechts auslöst, wäre widersprüchlich und mit Rücksicht auf die Interessenlage der Beteiligten unangemessen. bb ) Bei dieser Sachlage ist aufgrund des in § 61 Abs. 2 RVG zum Au s- druck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens § 3a Abs. 1 RVG einschl ä- gig, wenn die Auftragserteilung vor, der Abschluss der Gebührenvereinbarun g aber nach Inkrafttreten der Neur egelung erfolgt e. Allerdings verlangt § 61 Abs. 2 RVG nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Anwendung des neuen Rechts, dass die Willenserklärungen beider Parteien nach dem maßgeblichen Stichtag - im Streitfall der 30. Juni 2008 - abgegeben wurden (Gerold/ Schmidt/May er, aaO; Klees in Mayer/Kroiß, aaO, § 61 Rn. 6 ; Bischof/ Jungbauer, aaO, § 61 Rn. 121 ). In dieser Art ist der Streitfall gelagert. cc) Unstreitig wurde den Klägern das Mandat zur Vertretung der Bekla g- ten in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen bi s zum 30. Juni 2008 erteilt. Zwar haben die Kläger der Beklagten ebenfalls noch im Juni 2008 die schriftl i- che Honorarvereinbarung unterbreitet. Darauf, ob es sich dabei trotz der fe h- lenden Unterzeichnung seitens der Kläger um ein Vertragsangebot handelte, kommt es nicht an. Die Beklagte hat nämlich diese s Angebot im Blick auf die Fälligkeit der Vergütung handschriftlich ergänzt und den Klägern mit diesem Inhalt am 23. Juli 2008 übermittelt. Die Rückleitung der modifizierten Vertrag s- 13 14 - 9 - fassung durch die Beklagt e an die Kläger stellt sich jedenfalls gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag dar. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt (BGH, Urteil vom 18. Okto ber 2000 - XII ZR 179/98, NJW 2001, 221, 222). Zwar kann die Beantwortung eines Vertragsa n- gebots mit dem Versuch, günstigere Bedingungen zu erreichen, im Einzelfall auch als Annahme gewertet werden, die zugleich den Vorschlag enthält, den Vertrag zugunsten des A n nehmenden zu ändern. Die Auslegung der Antwort des Adressaten in einem solchen Falle ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Würdigung , wonach eine Ablehnung des von den Klägern unterbreiteten Antrags durch die Beklagte vorliegt, läßt keinen Rechtsfehler e r- kennen ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, NJW - RR 1997, 684, 685). Da s Angebot der Beklagten vom 23. Juli 2008 bedurfte folglich der Annahme durch die Kläger, die nur später und mithin ebenfalls nach dem 30. Juni 20 08 erfolgt sein kann. Daher ist hinsichtlich der hier zu beachtenden Form das neue Recht und damit § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG einschlägig. 2. Da die vorliegende Vergütungsvereinbarung aufgrund der von der B e- klagten eingefügten handschriftlichen Ergänzunge n nicht der Textform des § 126b BGB, § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht, ist die Vergütungsvereinb a- rung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der mit der Klage verfolgte Honorara n- spruch (§ 611 Abs. 1 , § 675 Abs. 1 BGB ) unbegründet. a) Eine Vereinbarung über d ie Vergütung bedarf nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126b BGB. Der durch die Regelung begründete For m- zwang gilt im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG aF nicht nur für das Hon o- rarversprechen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Gan zen und folglich auch für die Erklärung des Rechtsanwalts (Onderka in Schneider/ 15 16 - 10 - Wolf, aaO, § 3a Rn. 32; Bischof, aaO, § 3a Rn. 10; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 3a Rn. 6). b) Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss gemäß § 126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht we rden. Damit verlangt die Regelung, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar abgegeben, die Urhebe r- schaft angegeben und ihr räumlicher Abschluss erkennbar sind (BT - Drucks. 14/4987 S. 19). aa) Wird - wie im Str eitfall - eine Erklärung durch Telef ax abgegeben , ist den Anforderungen an die Lesbarkeit genügt (BT - Drucks., aaO). In der Erkl ä- rung müssen der oder die Verfasser zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (MünchKomm - BGB/Einsele, 5. Aufl., § 126b Rn. 5). Insoweit bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil d ie Parteien in der Honorarvereinbarung namentlich a n- geführt sind. bb) Jedoch fehlt es an dem außerdem erforderlichen räumlichen A b- schluss der Erklärung. (1) Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räuml ichen Abschluss der Urkunde bildet, kennt die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes (Ba m- berger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 126b Rn. 7). Es bedarf jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumli ch am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart (juris - PK - BGB/Junker, 5. Aufl., 17 18 19 20 - 11 - § 126b Rn. 30). Zur Erfüllung dieses Zwecks kommt neben der Namensunte r- schrift ein Zusatz wie "diese Erklärung ist nicht unterschrieben", ein Faksimile, e ine eingescannte Unter schrift, eine Datierung oder Gru ßformel in Betracht (OLG Hamm NJW - RR 2007, 852; juris - PK - BGB/Junker, aaO, § 126b Rn. 31, 32; MünchKomm - BGB/Einsele, aaO, § 126b Rn. 6; Bamberger/Roth/ Wendtland, aaO). Durch den räumlichen Abschluss der Erklärung muss die Ernstlichkeit des Textes in Abgrenzung eines keine rechtliche Bindung ausl ö- senden Entwurfs deutlich gemacht werden (BT - Drucks., aaO, S. 20). Vorliegend war die von den Klägern entworfene Vereinbarung - vor dem Hintergrund des zu d iesem Zeitpunkt die Beachtung der Schriftform erforder n- den Rechtszustands (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG aF) - dahin konzipiert, dass sie von den Klägern und der Beklagten unterzeichnet werden sollte. Unterhalb der Unterschriftenzeile war für die Kläger der Schrif tzug "Anwaltsbüro" und für die Beklagte der Schriftzug "Auftraggeber" angebracht. Diese Kennzeichnung g e- nügt für sich genommen in der Art einer maschinenschriftlichen Unterschrift (vgl. Bischof, aaO, § 3a Rn. 14) als räumlicher Abschluss der Textform des § 126 b BGB. (2 ) Jedoch hat die Beklagte im Blick auf die Fälligkeit der Vergütung u n- terhalb des durch die Namensnennungen räumlich abgeschlossenen Textes handschriftliche Ergänzungen vorgenommen. Da bei Beachtung der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen muss, führen unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Form - unwirksamkeit der Erklärung (BGH, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 50 ff; vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88; NJW - RR 1990, 518 f; vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93, NJW 1994, 2300 f) . Auch wenn die Wahrung der Textform keine Unterschrift erfordert, darf der auf andere We i- 21 22 - 12 - se verdeutlichte Abschluss der Vereinbarung ebenfalls nicht durch Vertrag s- nachträge beseitigt werden. Dies ist vorliegend jedoch infolge der von der B e- klagten unterhalb des durch die Unterschriftszeilen kenntlich gemachten räuml i- chen Abschlusses vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen geschehen . Zur Wahrung der Textform hätte für die se Gesamterklärung von beiden Se i ten - beispielsweise durch eine Paraphierung - ein neuerlicher Abschluss gescha f- fen werden müssen. Dies ist jedoch von den Parteien mit der Folge der Fo r- munwirksamkeit versäumt worden. Allein das Seitenende einer schriftlic hen Erklärung kann, weil die Möglichkeit einer Fortsetzung auf einer weiteren Seite in Betracht kommt, entgegen der Auffassung der Revision nicht als Abschluss der Erklärung gewertet werden. c) Die Wahrung der Textform war hier nicht im Blick auf den Inhalt der von der Beklagten vorgenommenen handschriftlichen Änderungen entbehrlich. Der gesetzlichen Form bedürfen solche Abreden nicht, die für den Inhalt des Vertrags, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur nebensächl i- cher Bedeutung sind . Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die nicht über das hinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen Niederschlag g e- funden hat, oder die dessen Inhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erlä u- tern oder veranschaulichen sollen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, NJW 2005, 884, 885). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen we r- den, weil die von der Beklagten eingefügte Fälligkeitsregelung ihre Zahlung s- pflicht in einem wesentlichen Punkt umgestaltet. A nerkannt ist , dass etwa d ie Zahlungsbedingungen betreffende Nebenabreden dem Formgebot unterfallen (MünchKomm - BGB/Einsele, aaO, § 125 Rn. 32; Bamberger/Roth/Wendtland, aaO, § 125 Rn. 10; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 125 Rn. 5). Hier hat die Beklagte mit Hilfe ihrer handsch riftlichen Ergänzung die Fälligkeit der Hon o- 23 24 - 13 - rarzahlung durch die Bezugnahme auf die Abwicklung und damit die Beend i- gung des Verfahrens wesentlich hinausgeschoben, so dass eine Modifizierung des Vertragsinhalts gegeben ist. 3 . Da es an einer formgültigen Vergütungsvereinbarung fehlt, ist die W i- derklage begründet. Im Unterschied zu dem früheren Rechtszustand (§ 4 Abs. 1 Satz 3 RVG aF) hängt der Rückforderungsanspruch des Mandanten bei Zahlung auf eine formunwirksame Vergütungsvereinbarun g nicht davon ab, dass er vor der Lei s- tung einen Vorbehalt geäußert hat. Vielmehr greift der gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 4b Satz 2 RVG eröffnete Erstattungsanspruch ohne weiteres durch, weil die Entrichtung der Vergütung mangels Beachtung der notwendi gen Form einer Vergütungsvereinbarung eines Rechtsgrundes entbehrt. Dass zu 25 26 - 14 - Lasten der Beklagten die Voraussetzungen des § 814 BGB eingreifen könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanze n: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 02.07.2010 - 2 C 330/09 (25) - LG Gießen, Entscheidung vom 23.02.2011 - 1 S 186/10 -
Full & Egal Universal Law Academy