BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 47/13 vom 26. September 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. September 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 659.740,44 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht auf einen Verkehrswert von einer Million Euro eine wertausschöpfende Belastung des der Beklagte n übertragenen Miteigentumsanteils abgelehnt hat, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, da ss die Übe r- tragung eines belastenden Grundstücks nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben kann, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzie l- 1 2 3 - 3 - bare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfah rens übersteigt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 5 mwN). Im Streitfall hat das Ber u- fungsgericht im Blick auf die besondere Lage und hochwertige Ausstattung der betroffenen Pent haus wohnung angenommen, dass in einem Zw angsversteig e- rungsverfahren als Erlös ausnahmsweise der Verkehrswert der Wohnung erzielt worden wäre. Diese auf die besonderen Umstände des Streitfalls abzielende Einzelfallwürdigung füllt den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechun g nicht aus. 2. Die für sich tragende Begründung des Berufungsurteils, die zu Gun s- ten der F . AG eingetragene Grundschuld führe mangels hinreichenden Sachvortrags der Beklagten zur Höhe ihrer noch bestehenden Valutierung nicht zu einer wertaussch öpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks , wird von der Beschwerde nicht substantiiert unter Berufung auf einen Zulassung s- grund angegriffen. Mangels hinreichender Darlegung der Restforderung durch die Beklagte brauchte der insoweit angebotene Zeugenb eweis nicht erhoben zu werden. D ie Rüge n der Beschwerde, die sich mit der Wirksamkeit der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Vereinbarung be fassen , sind mithin nicht entscheidungserheblich. 3. Bei dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtig ung der zu Gunsten der S . eingetragenen Zwangssicherungshypothek eine wertausschöpfende Belastung nicht angenommen werden. Mithin sind die i n- soweit von der Beschwerde erhobenen Rügen ebenfalls nicht entscheidungse r- heblich. 4 5 - 4 - 4. Soweit das Berufungsgericht noch festzusetzende Kostenerstattungen für Pfändungsmaßnahmen in der Schweiz in Höhe von 16.972,09 h- tigt hat, liegt der Entscheidung ein von der angeführten Vergleichsentscheidung (BGH, Urteil vom 23. Februar 1 984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 210) abwe i- chender Rechtssatz nicht zugrunde . Ein etwaiger Rechtsfehler vermag für sich genommen die Zulassung nicht zu tragen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.09.2011 - 2 - 27 O 55/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2013 - 2 U 262/11 - 6
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