ECLI:DE:BGH:2016:031115XZR47.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 47 /13 Verkündet am: 3. November 2015 Hartman n Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh an d- lung vom 3. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. M eier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schust er für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 6. Februar 2013 verkündete Urteil des 5. Senats (Nic htigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist V erwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Inhaberin des unter Inanspruchnahme ei ner deutschen Priorität vom 9. Juni 1999 am 3. Juni 2000 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten eu ropäischen Patents 1 067 44 2 B2 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft ein e Funkarmbanduhr . Patentan spruch 1 hat aufgrund der Entscheidung der Tec hnischen Beschwerdekammer 3.5.02 des Europäischen Patentamts vom 9. Februar 2010 folgende Fassung erhalten : " 1. Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) auf genommener magnetischer Langwel len - Antenne (28) mit Antennen - Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei da s Gehäuse (12) zwischen se i- nem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse - Mittelteil (13) au f- weist, dem gegenüber der Antennen - Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin verset zt ist, w o- bei ein Di stanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse - Mittelteil (13) und dem mit dem A n- tennen - Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährlei s- tung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen - Kern (29) zu r lnnenwandung des Gehäu se - Mittelteils (13) vorges e- hen i st, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen - Kerns (29) befindet. " Die Klägerin hat geltend gemacht, d er Gegenstand des Patenta n- spruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentfä hig und gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Überdies sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenba rt , dass ein Fachmann sie ausführen könne . Der Beklagte hat das Streitpatent verteidigt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen . Da gegen richtet sich die Beru fung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des Patents im 1 2 3 - 4 - Umfang des Patentanspruchs 1 anstrebt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen . Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt i n der Sache ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft eine Funkarmbanduhr . 1. Nach der Beschreibung waren Funkarmbanduhren bekannt , bei denen die flexible Ferritstab - Antenne der Gehäuse - Innenkontur folgend in die Leite r- platte mit dem Prozessor für die elektronischen Empfangs - , Dekodierungs - und Uhrenschal tungen integriert ist . Ein derartiger Aufbau sei zwar außergewöhnlich kompakt, erfordere jedoch ein nicht - metallisches Uhrengehäuse, um Beei n- trächtigungen der Antennenfunktion zu vermeiden, die sonst d urch die Nähe des Metalls hervorgerufen würden . Sei demgegenüber aus gestalterischen Gründen ein metallenes Uhrg e- häuse gewünscht, könne die magne tische Langwellen - A ntenne zum Empfang der kodierten Zeitinformation au s dem Uhrgehäuse heraus verleg t werd en, also etwa in das Armband hinein. Eine solche Lö sung habe aber den Nachteil , dass der Armbandanschlag am Uhrgehäuse und das A rmband selbst tragebedingt störanfällig seien. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 296 07 866 sei es auch bekannt, bei Funkarmbanduhr en mit metallischem Gehäuse - Mittelteil die magnetische Langwellen - Antenne fest am Bodendeckel anzubringen . Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das Problem zugrunde, eine Funkarmbanduhr mit einem metallischen Gehäuse - Mittelteil zu entwi ckeln , 4 5 6 7 8 - 5 - d ie einen kompakten Aufbau des Uhrwerks mit möglichst geringer Störanfälli g- keit der Langwellen - A ntenne verbindet . Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Anordnung erreicht we r- den: 1. Funkarmbanduhr (11), 2. mit einem Gehäuse (12), in das aufgenomm en sind : a) eine magnetische Langwellen - Antenne (28) mit An tennen - K ern (29) und b) ein mit dem Antennen - K ern ausgestattetes Uhrwerk (22). 3. Das Gehäuse (12) weist zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material e i n metall i- sches Gehäuse - Mittelteil (13) auf . 4. Gegenüber dem Gehäuse - Mittelteil ( 13) ist der Antennen - K ern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zen t- rum hin v er setzt. 5. Ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material a) ist zw i schen dem Gehäuse - Mittelteil (13) und dem Uh r- werk (22) zur Ge währleistung eines allseitigen radialen A b- standes des An tennen - K ern s (29) zur Innenwandung des Gehäuse - Mittelteils (13) vorgesehen und b) befindet sich in der Montageebene des Antennen - Kerns (29 ). 9 - 6 - Nach den Feststellungen des Patentgerichts versteht der Fachmann au f- grund seines Fachwissens und in Übereinstimmung mit der Beschreibung (Abs. 13) und der nachfolgend wiedergegebenen einzigen Zeichnung des Streitpa tents unter einem " Uhrwerk " eine r Funkuhr einen funktionalen Verbund, der im W e- sentlichen aus einem Räderwerk ( 24 ) für die Bewegung der Zeiger und aus e i- nem Elektronikblock ( 26 ) für die Antriebssteueru ng des elektrischen Antriebs sowie den Empfang und die Dekodierung der kodierten Zeitin formation zur p e- riodischen Kontrolle und erforderlichenfalls Korrektur der Zeigerstellung be steht . Nach Merk mal 2b ist ein solches Uhrwerk mi t dem Antennen - K ern ausgestattet. Damit ist ausgeschlossen, dass die Antenne - wie noch i m Stand der Technik (Abs. 4) - am Bodendeckel angebracht wird. Viel mehr soll sie in das Uhrwerk inte griert und damit nicht von diesem beabstandet sein , so wie dies bereits bei Uhren mit nicht - metallischem Gehäuse bekannt war , deren kompakten Auf bau die erfindungsgemäße Leh re beibeh alten möchte (vgl. A bs. 2). Dies ist trotz des metallischen Gehäuse - Mittelteils möglich, weil erfindungsgemäß ein Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse - Mittelteil und 10 - 7 - dem mit dem Antennen - K ern ausgestatteten Uhrwerk vorge sehen ist, und die Antennenfunktion auch nicht durch den aus einem elektrisch nicht leitenden Material bestehenden Gehäuseboden beeinträchtigt werden kann. Darüber hinaus wird in der Beschreibung ausgeführt, dass der Rand des sichtseitig auf dem Uhrwer k aufliegenden, aus elektrisch nicht leitendem Mat e- rial bestehenden Zifferblatts vom Zifferblattring radial übergriffen und somit sichtseitig kaschie rt werde (Abs. 13). Wie das Patentgericht zutreffend ausg e- führt hat, bestätigt dies für das Streitpatent di e fachliche Sichtweise , dass das Uhrwerk durch das Zifferblatt " nach oben " begrenzt wird. Merkmal 5 enthält keine Angaben zur Breite des Distanzring s aus elek - trisch nicht leitende m Material zwischen dem Gehäuse - Mittelteil und dem mit dem Antennen - Kern ausgestatteten Uhrwerk ; diese Breite ist daher auch nicht zahlenmäßig, insbesondere auf die in der Beschreibung (Abs. 14) und in Unte r- anspruch 3 genannte Größenordnung von 20 bis 30 % des Innendurchmessers des Gehäuses, einge schränkt. Der Distanzring darf all erdings nicht dünner sein, als di es für die Erfüllung seine r Funktion, Beeinträchtigungen des Antenne n- empfangs möglichst gering zu halten, erforderlich ist . Entsprechend heißt es in der Beschreibung, dass die Zwischenlage des Distanzrings die Einhaltun g e i- n es " hinreichende n radiale n Abstand s " des Ferritkerns vom Inneren des meta l- lenen Gehäuses sicherstellt (Abs. 14 ) . II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begrü ndet: Die Erfindung des Streitpatents sei auch hinsichtl ich des Merkmals 5b so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. 11 12 13 14 - 8 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus. In dem ursprünglich ang e- meldeten Pate ntanspruch 4 sei ein Distanzring beliebiger Breite offenbart , der der Gewährleistung des allseitigen radialen Abstandes von Antennen - Kern zur Innenwandung des elektrisch leitenden Gehäuse - Mittelteils diene. Soweit a u- ßerdem in der Anmeldung von einem nicht unerheblichen radialen Abstand des Distanzrings die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Ausführungsbe i- spiel. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu. Durch die europäische Patentanmeldung 0 564 236 (E6) werde er nicht vorweggenommen. Die Ent g e- genhaltung, aus der die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 stammt, offenbare zwar eine Funkarmbanduhr mit einer A ntenne ( 19 ) und einem Uh r- werk ( tim epiece module ), die in das Gehäuse aufgenommen seien. Zwischen Uhren glas ( 3 ) und einem Boden ( 40 ) , desse n Material nicht spezifiziert werde, 15 16 - 9 - weise die Uhr ein metal lisches Gehäuse - Mittelteil (1) auf . In radialer Sicht in Bezug auf das Gehäuse sei der Antennen - K ern gegenüber dem Gehäuse - Mittelteil zum Zentrum des Gehäuses hin versetzt. Die E6 zeige aber kein mit dem Antennen - K ern ausgestattetes Uhrwerk, weil die A ntenne über dem Ziffe r- blatt ( 10 ) liege und damit nicht im Bereich des Uhrwerkes angeordnet sei. Die E6 lehre den Fach mann auch ausdrücklich, dass es vorteilhaft sei, Antenne und Uhrwerk räumlich vonei nander zu trennen und gegeneinander zu isolieren. Darüber hinaus könne die in der E6 offenbarte Lünet te ( 2 ) , wenn man in ihr e i- nen Distanzring sehen wolle, keinen Beitrag zur Gewährleistung eines allseit i- gen radialen Abstands vom Antennen - Kern zur Innenwan dung eines metall i- schen Gehäuse - Mittelteils leisten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch auf einer erfinder i- schen Tätigkeit. Das deutsche Gebrauchsmuster 296 07 866 (E2) betreffe eine magnetische Langwellen - A ntenne für eine Funkarmbanduhr. Dabei sei die A n- tennenspule an einem großflächigen und im Wesentlichen ebenen, am Gehä u- se der Armbanduhr austauschbar befestigten Gehäuseteil ausgebildet . Au s- drück lich werde darauf verwiesen , dass durch die Verl agerung der Antenne in werksax ialer Richtung möglichst weit vom Mittelpunkt des Uhrgehäuses entfernt im Bo den oder unter dem Uhrglas ein ausreichender Abstand von den metall i- schen Tei len des Werkes und der Batterie gegeb en sei . Das Gehäuse könne aus Metall bestehen, wenn nur ein radialer Mindestabst and zu einer koaxial dazu angeordneten kernlosen oder einer parallel zum Boden oder Uhr en g las angeordneten, mit einem Kern versehenen Spule gewahrt bleibe. Da die A n- tennenspu le in den Ausführungsbeispielen jeweils am Uhr en glas oder dem B o- den festge legt und damit auch der radiale Abstand zwischen Antenne und G e- häuse - Mittelteil gewährleistet sei, habe der Fachmann keinen Grund gehabt, noch einen Distanzring vorzusehen. Zudem habe für den Fachmann auch keine Veranlassung bestanden, die Antenne in das Uhrwerk a ufzunehmen, weil die s 17 - 10 - der Intention der E2 widersprochen habe, ein Austauschteil bereitzustellen und eine Verlagerung in werksax ialer Richtung möglichst weit entfernt von den m e- tallischen Teilen des Werkes und der Batterie vorzusehen. Die nach dem Vort rag der Klägerin offenkundig vorbenutzte Gardé - Uhr stimme zwar nach der v orgelegten Fotoserie (K16 bis K 16e) weitgehend mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 überein, weise aber kein metallenes Gehäuse - Mittelteil zwischen dem Uhrglas und dem Bo den auf . D er Fachmann habe damit zwar möglicherweise eine Veranlassung gehabt, über die Einsat z- möglichkeiten eines metallischen Gehäuse - Mittelgehäuses bei der Gardé - Uhr nachzudenken. Zur Lösung dieser Aufgabe hätte er aber nicht die E2 herang e- zogen, weil diese, ande rs als die Gar d é - Uhr von der Bereitstellung einer leich t austauschbaren Antenne ausgehe. Hätte er dennoch zur E2 gegriffen, hätte ihn diese g elehrt, die Antenne in werksax ialer Richtung möglichst weit vom Mitte l- punkt des Uhrengehäuses entfernt an den Boden oder an das Uhrenglas zu verlagern und ihn damit nicht zur Lehre des Streitpatent s geführt. III. Die Begründung des Patentgerichts hält der Überprüfung im Ber u- fungsverfahren stand. 1. Das Streitpatent offenbart die Erfindu ng so deutlich und vollstä ndig , dass ein Fachmann sie ausführen kann . Die Rüge der Berufu ng , der in Mer k- mal 5 vorgesehen e Distanzring könne eine beliebige Breite aufweisen und d a- mit auch sehr dünn sein , ohne dass beschrieben sei, wie mit einem sehr dü n- nen Distanzring ein für die Fu nktionsfähigkeit der Funkarmbanduhr hinre iche n- der, allseitig radialer Abstand gewährleistet werden könne, ist nicht begründet. Wie erläutert, ist die Lehre des Patentanspruchs 1 aus fachlicher Sicht so zu verstehen, dass der Distanzring nicht dünner sein d arf, als dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Antennenempfangs erforderlich ist. Eine für die 18 19 20 - 11 - Ausführbarkeit dieser Lehre hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in de r Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenb a- rung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am A n- melde - oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird ( st. Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung). D er Be schreibung entnimmt der Fachmann, dass die Breite des Distanz ring s typischerweise bei 20 % bis 30 % des Innendurchmessers des Armbanduhre n- gehäu se s liegt (Abs. 14). Dass ein Distanzring dieser Breite die Störanfälligkeit der Antenne möglichst weitgehend reduziert, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Damit ist dem Fachmann ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung aufgezeigt, was dem Gebot hinreichend deutlicher und vollständiger Offenbarung genügt ( vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2013 - X ZR 8/12, BGHZ 198, 205 Rn. 17 - Dipeptidyl - Peptidase - Inhibitoren) . 2. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der A n- meldun g in der Ursprungsfassung hinaus. Das Patentgericht hat zutr effend d a- rauf hingewiesen, dass der in Merkmal 5 genannte Distanzring in Patenta n- spruch 4 der ursprünglichen Patentanmeldung unter Rückbezug auf Patenta n- spruch 1 mit identischem Wortlaut offenbart worden ist. Dem steht , wie ausg e- führt, nicht entgegen, dass nach der Beschr eibung der Ursprungsanmeldung bei einem Ausführungsbeispiel durch die Zwischenlage des Distanzring s zw i- schen dem metallisch en Uhrgehäuse und dem mit der Antenne ausg estatteten Uhrw erk sichergestellt werde n soll, dass der Ferritkern einen hinreichenden radialen Abstand zwischen dem Ferritkern und dem Innern des metallenen G e- häu ses aufweist (K6, Abs. 12, vgl. auch Abs. 4). 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig. 21 22 - 12 - a) Dieser ist gewerblich anw endbar. D ie erfindungsgemäße Funkar m- banduhr ist gee ignet , in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt zu we r- den (vgl. BGH, B eschluss vom 26. September 1967 Ia ZB 1/65, BGHZ 48, 313 - Glatzenoperation). Die von der Berufun g aufgeworfene Frage, ob die Erfi n- dung im Hinblick auf das Vorhandensein eines beliebig breiten Distanzrings so hinreichend deutlich und vollständig offen bart sei , dass ein Fachmann sie au s- führen kann, stellt sich nur bei der Prüfung des Nichtigkeitsgrunde s nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, nicht aber im Hinblick auf das Erfordernis der g e- werblichen Anwendbarkeit bei der Prüfung des Nichtigkeitsgrundes der fehle n- den Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int PatÜG ( EPA - TBK , Entsche i- dung vom 30. Juni 1998 - T 718/96 , Rn. 2.1 - selbsten t lüftbarer Flaschenve r- schluss; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., 2013, § 5, Rn. 7; § 1, Rn. 12 ; Münchner Gemeinschaftskommentar /Teschemacher, 7. Lieferung, 1985, Art. 83, Rn. 63 ; vgl. auch BGH, B eschluss vom 27. September 1984 X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 f. ). b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu. Er wird durch die E 6 nicht vorweggenommen. Wie das Patentgericht von der Berufung unbeanstandet ausgeführt hat, offenbart die Entgegenhaltung zwar ei ne Funkarmbanduhr im Wesentlichen nach Maßgabe der Merkma le 1 bis 4 . Von dem erfindungsgemäßen Gege n- stand unterscheidet sich die aus der E6 bekannte Funkarmbanduhr aber jede n- falls dadurch, dass das Uhrwerk nicht , wie in Merkmal 2b vorgesehen, mit e i- nem Ant ennen - K ern ausgestattet ist . Wie auch aus der oben wiedergegebenen Zeichnung hervorgeht (E6, Figur 3) , besteht das Uhrwerk (time piece module) im Wesentlichen aus einer metallischen Grundplatte ( 20 ) , einem Plastikhalter ( 21 ) für die Schaltung, einem Schaltu ngssubstrat ( 22 ) , einem Plastikbatteriera h- men ( 23 ) , einer Batterie ( 24 ) , einer Aufnahmefeder ( 25 ) für die Batterie, einer 23 24 25 - 13 - Halteplatte für die Batterie, einer Trägerplatte ( 27 ) für die Schalung, einem Pla s- tikabstandshalter (plastic spacer) ( 28 ) und einer Ab schirmplatte (shield pl a- te) ( 29 ) (E6, Sp. 9, Z. 2 ff.). Dabei haben der Plastikabstandshalter ( 28 ) und die Abschirmplatte ( 29 ) die Funktion , die Empfangseigen schaften der Funkuhr da - durch zu verbessern, dass die Antenne ( 19 ) von dem Uhrwerk räumlich g e- tren nt und gegenüber die sem isoliert w ird (E6, Sp. 11, Z. 22 ff.). Das in der E6 offenbarte Uhr werk ist damit nicht mit dem Antennen - K ern ausgestattet. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Antenne ( 19 ) über einen Kunststoffantennen wicklungsrahme n ( 19c ) u nd eine Antennenanschlusspla t- te ( 19d ) am Uhrwerk gehalten wird , mithin das Uhrwerk , wie es das Patentg e- richt ausge drückt hat, als " Montageplattform " der Antenne genutzt wird. D enn auch durch diese mecha nische Verbin dung wird bei der vorveröffentli chten A n- tennenarm banduhr die erfindungsgemäß erforderliche Integration der Antenne in das Uhr werk nicht erreicht , was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Antenne gegenüber der metallischen Grundplatte ( 20 ) des Uhrwerks nach u n- ten hin abgeschirmt werden muss (E6, Sp. 9, Z. 37 ff.). c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinder i- schen Tätigkeit. Er wird n icht durch die in den Anlagen K16a bis K16e (= Anlage E 5) f o- tografisch wiedergegebene Gardé - Uhr nahegelegt, die nach dem V orbringen der Klägerin offenkundig vorbenutzt worden sein soll. aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts en t- spricht die Gardé - Uhr den Vorgaben des Patentanspruchs 1 mit Ausnahme des Merkmals 3, da das Uhrgehäuse aus Kunststoff besteht und damit kein metall i- sches Gehäuse - Mittelteil aufweist. Auch kann angenommen werden, dass aus gestalterischen Gründen am Prioritätstag ein Interesse bestand , Funkarmban d- 26 27 28 29 - 14 - uhren mit einem metallischen Gehäuse zu versehen (vgl. E6, S. 1, Z. 3 ff.; St reitpatent, Abs. 3). Dieses allgemeine Interesse gab dem Fachmann jed och keine hinreichende Veranlassung , bei der Gardé - Uhr das Kunststoffgehäuse durch ein metallisches Gehäuse zu ersetzen. Denn dafür hä tte er erkennen müssen, dass dem Werkhaltering der Ga rdé - Uhr (vgl. K16c) zwi schen dem G e- häuse und dem Uhrwerk nicht nur die Funktion zukommt , das Werk in einer sicheren Positi on zu halten , sondern dieser auch dazu dienen kann, die Ante n- ne gegen über ein em metallischen Ge häuse ab zuschirmen, um einen störung s- fr eien Empfang zu gewährleisten . Erst wenn er auf diesen Gedanken geko m- men wäre , hätte er au ch einen Grund gehabt, durch Versuche , wie sie von der Klägerin im Nachhinein durchgeführt wurden, herauszufinden, ob die A b- schirmwirkung des vorhandenen Werkhal terin gs tatsächlich stark genug ist, um einen störungsfreien Empfang der Antenne sicherzustellen. Ein Anlass für so l- che Überlegungen des Fachmanns zu einer Zweitfunktion des Werkhalterings der Gar d é - Uhr ist jedoch von der Klägerin nicht aufgezeigt w orden . b b) Ein solcher Anlass ergab sich auch nicht aus de r E2 . Die Entgege n- haltung sieht es bei vorbekannten Funkarmbanduhren als nachteilig an, wenn Gehäuse aus elektrisch nichtleitendem Material gewählt werden müssen, weil die Antennen bei einem metallischen Ge häuse keine ausreichenden Em p- fangseigenschaften mehr aufweisen. Nachteilig sei zudem ein hoher Integrat i- onsgrad der Antenne in die Uhrenfunktion selbst, was einen Austausch der A n- tenne erschwere oder unmöglich mache (E2, S. 1, Z. 7 ff.) . Als Lösung lehrt d ie E2 eine Ver lagerung der Antenne in werksax ialer Richtung möglichst weit vom Mittelpunkt des Uhrgehäuses entfernt, nämlich am Boden oder unter das Uh r- glas, um einen funktional ausreichenden Abstand von den metallischen Teilen des Werks und der Bat t erie z u erreichen (E2, S. 2, Z. 13 ff.) . Auch könne das Gehäuse aus Metall bestehen, wenn nur ein radialer Mindestabstand zu einer koaxial dazu angeordneten kernlosen Spule gewahrt bleibe (E2, S. 2, Z. 13 ff.). 30 - 15 - Alternativ wird in der E2 auch die Verwendung einer Antennenspule mit Kern gelehrt, die kraft - oder formschlüssig auf dem Boden eines flach - topff örmigen Gehäused eckels gehaltert oder in dessen Kun ststoff - Material eingeformt ist (E2, S. 2, Z. 22 ff.; S. 3, Z. 23 ff.; Anspruch 7). Durch keine der beiden Alternativen wird der Fachmann d azu angeregt, bei der Gardé - Uhr das Kunststoffgehäuse durch ein Gehäuse mit metallischem Mittelteil zu ersetzen. Bei der ersten Alternative ist zwar beschrieben, dass das Gehäuse aus Metall bestehen kann, wenn nur ein radial e r Mindestabstand zur kernlosen Spule besteht (E2, S. 2, Z. 16 ff.; vgl. auch S. 5, Z. 8 ff. und Figuren 6 und 7) . Der Fachmann wird diese Ausführungen jedoch allein auf eine Ar m- banduhr beziehen, bei der die Antenne - entsprechend der allgemeinen B e- schreib ung im vorangegangenen Satz (E2, S. 2, Z. 13 ff.) - in werksaxialer Ric h- tung möglichst weit in den Bo den oder unter das Uhrglas verlagert worden ist (vgl. auch E2, S. 5, Z. 5, Z. 5 ff., 14 ff.; Figuren 6 und 7) und damit nicht auf eine Armbanduhr, bei der, wie bei der Gardé - Uhr , die Antenne in das Uhrwerk int e- griert ist, zumal es der E2 auch darauf ankommt, die Antenne als " separat fun k- tionsgeprüftes Austauschteil " zur Verfügung zu stellen (E2, S. 1, Z. 19 ff. ) und deshalb ein " hoher Integrationsgrad " vermi eden we rden soll (vgl. E2, S. 1, Z. 11 ff. ). Im Übrigen handelt es sich bei der ersten Alternative - auch insoweit anders als bei der Gar d é - Uhr - lediglich um eine kernlose Spule. Die zweite in der E2 offenbarte Alternative hat zwar eine Antennenspule mit Kern zum Inhalt , lehrt aber wiederum nur die Anordnung der Antennenspule am G ehäuseboden und nicht im Uhr werk und be trifft außerdem nur ein Gehäuse aus Kunststoff und damit kein Gehäuse mit einem metallischen Gehäuse - Mittelteil. cc) Eine Anregung , die G ardé - Uhr mit einem metallischen Gehäuse - Mittelteil zu versehen, konnte sich auch nicht aus der europäischen Patenta n- meldung 0 896 262 (E1) und dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 670 (E3) 31 32 - 16 - ergeben, weil für die darin offenbarten Funkarmbanduhren keine metal lischen Gehäuse bzw. Gehäusemittelteile gelehrt werden . V. Die Kostenentscheidung be ruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2013 - 5 Ni 18/1 1 (EP) - 33
Full & Egal Universal Law Academy