ECLI:DE:BGH:2016:240316UXZR47.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 47 /14 Verkündet am: 24 . März 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 2 2. März 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski, Hoff mann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufungen gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeits - senats) des Bundespatentgerichts vom 5. Mai 2014 werden z u- rückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1 drei Viertel und die Klägerin zu 2 ein Viertel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaber in des deutschen Patent s 101 24 624 , das unter Inanspruchnahm e der Priorität einer inländischen Erst anmeldung vom 17. März 1 - 3 - 2001 am 21. Mai 2001 angemel det wurde (nachfolgend: Streitpatent). Die P a- tentan sprü ch e 1 und 2 haben folgenden Wortlaut: "1. Zungenvorrichtung für eine Weiche, insbesondere für Str a- ßenbahngleis e, aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogförmigen Zungenbett, dadurch geken n- zeichnet, dass der obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett (4) aus einem Stahl hochfester Güte und der untere Teil (2) der Zungenvorricht ung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbu n- den sind. 2. Herzstück für eine Weiche, insbesondere für Straßenbah n- gleise, dadurch gekennzeichnet, dass das aus einem Vol l- block hergestellte Herzstück (7) einen oberen Te il (1) aus e i- nem Stahl hochfester Güte und einen unteren Teil (2) aus Baustahl hat, wobei der obere Teil und der untere Teil mitein - ander verbunden sind." Die Patentansprüche 3 bis 5 sind unmittelbar oder mittelbar auf die P a- tent ansprü ch e 1 oder 2 rückbe zogen. Die von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin zu 1 hat geltend gemacht, der Gegenstand de s Streitpatents sei nicht patentfähig. Die ebenfalls aus dem Streitpatent in Anspruch genomme ne Kläg e- rin zu 2 hat sich auf fehlend e Patentfähigkeit der Patentansprü che 2 bis 5 ber u- fen und außerdem geltend gemacht, dass die Erfindung nach Patentanspruch 5 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass sie ausgeführt werden kö n- ne. Die Beklagte hat das Streitpatent in vollem Umfa ng verteidigt. Das Paten t- 2 3 - 4 - g ericht hat das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 5 wegen unz u- reichender Offenbarung für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewi e- sen. Mit ihren Beru fungen verfolgen die Klägerinnen zu 1 und 2 ihre Klagen im vom Pat entgericht nicht zuerkannten Umfang weiter . Die Beklagte tritt den Rechtsmittel n entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige n Berufung en bleiben in der Sache ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft eine Zungenvorrichtung sowie ein Herzstück für eine Weiche, insbesondere für Straßenbahngleise. 1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass Zungenvorrichtungen mit einem Zungenbett, auf dem die Weichenzunge hin und her gleiten könne, vorzugsweise zusammengeschweißt oder , wie in der deutschen Pat entschrift 40 11 523 (K4) offenbart, aus einem Vollblock herausgefräst wü r den (Abs. 2). Bei der Zungenvorrichtung müssten anschließend die Verschleißflächen im Kontaktbereich zwischen Rad und Schiene und der Gleitbereich der Zunge im Zungenbett gehärtet werden. Das Härten sei jedoch sehr aufwändig und kostspielig. Zudem entstünden durch die Wärmebehandlung Spannungen und Verzug. Die Teile der Zungenvorrichtung müssten entsprechend aufwändig manuell gerichtet werden (Abs. 3). Es sei auch bekannt, eine Z ungenvorrichtung oder ein Herzstück für eine Weiche aus einem Vollblock aus einem Stahl hochfester Güte herzustellen. Bei diesem Verfahren sei ein nachträgliches Härten nicht erforderlich. Nachteilig sei 4 5 6 7 8 - 5 - jedoch, dass der hochfeste Stahl sehr teuer sei. Hin zu komme, dass die Vol l- blöcke in der benötigten Güte und Stärke auf dem Markt nur mit Mühe beschafft werden könnten (Abs. 4). Nach den Angaben der Streitpatentschrift liegt dem Streitpatent die Au f- gabe zugrunde, die Materialkosten für eine Zungenvorricht ung oder ein Her z- stück für eine Weiche , hergestellt aus einem Vollblock, zu reduzieren. Das soll nach Patentanspruch 1 durch eine Zu n genvorrichtung mit fo l- genden Merkmalen erreicht werden: 1. a) Zungenvorrichtung für eine Weiche, 1. b) aus einem aus ei nem Vollblock hergestellten, im Wesentl i- chen trogfö rmigen Zungenbett, 1. c) der obere Teil ( 1) der Zungenvorrichtung mit dem Zunge n- bett (4) besteht aus einem Stahl hochfester Güte, 1. d) der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung besteht aus Ba u- stahl, 1. e) der obere Teil und der untere Teil sind miteinander verbu n- den. Nach Patentanspruch 2 ist ein Herzstück mit folgenden Merkmalen g e- schützt: 2. a) Herzstück für eine Weiche, 2. b) das Herzstück ist aus einem Vollblock hergestellt, 9 10 - 6 - 2. c) das Herzstück hat ein en oberen Teil aus einem Stahl hoc h- fester Güte, 2. d) das Herzstück hat einen unteren Teil aus Baustahl, 2. e) der obere Teil und der untere Teil sind miteinander verbu n- den. Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitp a- tentschrift und zeigt beispielhaft ein erfindungsgemäßes Zungenbett mit einer darin liegenden Zunge (5) : 2. Patentanspruch 1 stellt ein Erzeugnis und kein Verfahren unter Schutz. Aus Sicht des Fach mann s , der vom Patentgericht zutreffend als ein Ingenieur des Fachber eichs Maschinenbau mit besonderer Erfahrung im Glei s- bau und einschlägigen Kenntnissen in Werkstoffkunde definiert worden ist, ist das auf einen Herstellungsvorgang bezogene Merkmal 1b daher dahin zu ve r- stehen , dass das im Wesentlichen trogförmige Zungen bet t - unabhängig vom tatsächlichen Herstellungsverfahren - die Beschaffenheit eines aus einem Vol l- block he rgestellten Zungenbetts aufweisen muss. Aus der zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehenden B e- schreibung ergibt sich, dass die sich aus Merkm al 1b ergebenden Anforderu n- gen an die Beschaffenheit des oberen Teils des Zungenbetts nicht schon dann erfüllt sind, wenn dieses einstückig ausgebildet ist. Vielmehr muss es die B e- 11 12 13 - 7 - schaffenheit eines Bauteils aufweisen, dessen äußere Konturen dadurch he r- ges tellt werden, dass überschüssiges Material durch spanabhebende Bearbe i- tung "aus dem Vollen" abgetragen wird. Nach den auf Merkmal 1b bezogenen Ausführungen in der Beschreibung ist die aus der D4 bekannte Zungenvorric h- tung für eine Weiche zwar insoweit nach teil ig , als diese - einteilig - aus einem Vollblock hochfesten Stahls herge stellt wird und des halb teuer und s chwierig in der Beschaffung ist. Sie bietet aber zugleich den Vorte il , dass ein zeitaufwä nd i- ges und kostspieliges Härten des Zungenbetts nicht meh r notwendig ist (Abs. 4) . Entspre chend mach t es sich das Streitpatent zur Aufgabe , die Kosten für eine aus einem Vollblock hergestellte Zungenvorrichtung zu verringern (Abs. 5) , knüpft aber ansonsten an die aus der D4 bekannte Zungenvorrichtung an, die als , mithin durch spanabhebende Bearbeitung des Vollblocks her ges tellte Zungenvorrichtung beschrieben wird (Abs. 2) . Die besondere Qualität bzw. Beschaffenheit einer derart durch span - abh eb ende Bearbeitung des Vollblocks e ntstandenen Kontur des Zungenbetts liegt in der Verminderung von Herstellungstoleranzen, wie sich dem Fachma nn aufgrund seines Fachwissens er schließt , worüber er aber a uch durch die in der Beschreibung des Streitpatents zitier te D4 belehrt wird ( vgl. D4, S p. 1, Z. 34 f.). 3. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 wird der Fachmann auch Merkmal 2b des Patentanspruchs 2 dahin verstehen, dass das erfindungsgemäße Herzstück die Beschaffenheit eines Herzstücks aufweisen muss, das aus einem Vollblock durch spanabhebende Bearbeitung hergestellt worden ist. Den Merkmalen 2c und 2d entnimmt er überd ies, dass jedes der beide n Teile des Herzstücks über diese Beschaffenheit verfügen m u ss, also sowohl das obere , aus einem Stahl hochfester Güte bestehen de, als auch das untere , aus Baustahl bestehende Teil . 14 - 8 - II. Das Patentgericht hat zu r Patentfähigkeit im Wesentlichen ausg e- führt: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch den vorgelegten Stand der Technik nicht vorweggenommen. Die brit ische Patentschrift 674 988 (K7) und die deutsche Patentschrift 1 222 957 (K8) beträfen jeweils nur ein Her z- stück für eine Weiche , nicht aber eine Zungenvorrichtung. I n den US - ameri - kanischen Patentschriften 976 056 (K10), 705 056 (K12) und 1 564 340 (K14) sowie der britischen Patentschrift 3074 (K13) finde sich keine Angabe über M a- terial und Beschaffenheit des unteren Teils. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch nicht naheliegend g e- wesen. Die deutsche Offenlegungsschrift 40 11 523 (K4) offenbare als einzige der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen das dem zentralen Gedanken des Streitpatents zugrunde liegende Prinzip der Vollblockbauweise bei eine r Zungenvorrichtung für eine Weich e mit einem trogförmigen Zungenbett en t- sprechend den Merkmal en 1a und 1b. Die Lehre aus Patentan spruch 1 werde durch eine Zusa mmenschau der K4 mit der deutschen Auslegungsschrift 1 048 938 (K9) oder einer der weiteren Entgegenhaltungen K10, K12, K13 und K14 nicht nahegelegt, weil die dort offenbarten Konstruktionen einem von der Vollblockausführung des Streitpatents abweichenden Prinzip folgten. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 werde ebenfalls in keiner der Entgegenhaltungen offenbart. Die K7 und die K8 befassten sich zwar mit einem Herzstück. Es werde aber n icht gelehrt, das Herzstück aus einem Vollblock herzustellen. Die Lehre aus Patentanspruch 2 sei auch nicht naheliegend gewesen. In der K4 werde zwar unter anderem das Herzstück einer Weiche beschrieben, das aus einem Vollblock hergestellt worden sei. Eine Anregung , ein solches 15 16 17 18 19 - 9 - Herzstück in einen oberen und einen unteren Teil aufzuteilen, sei der K4 jedoch nicht zu entnehmen und ergebe sich auch nicht aus der K7 und K8 . Bei beiden Entgegenhaltungen setze sich der untere Teil des Herzstücks aus mehreren Einzelkomponenten zusammen und bestehe damit nicht aus einem Vollblock. III. Die se Beurteilung hält den Angriffen der Berufung en in allen wesen t- lichen Punkten stand. 1. a) D er Gegenstand von Patentanspruch 1 wird durch den Stand der Technik nicht vor weggenommen. (a) Wie das Patentgericht zut reffend dargelegt hat, offenbart die K7 zwar ein Herzstück, nicht aber eine Zungenvorrichtung. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass erst Anspruch 2 d er Entgegenhaltung speziell ein Glei s- bau - Herzstück (ra ilway track frog element structure) zum Gegenstand hat, wä h- rend sich Anspruch 1 allgemein auf ein Gleisbauelement (railway track element) bezieht. Denn we der An spruch 1 oder den anderen allgemein auf ein Gleisba u- element bezogenen Ansprüchen 4 bis 6 noch de r Beschreibung oder den Zeichnungen der K7 ist unmittelbar und eindeutig zu entnehmen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168, Rn. 25 - Olanzapin) , d ass mit dem generellen Begriff eines Gleisbauelement s auch speziell eine Zungenvorri ch tung gemeint ist. I n der Einleitung der K7 heißt es lediglich , dass sich die Erfindung auf Gleiselemente insbesondere zur Verwendung mit Rille n- schienen be ziehe und sich mit dem Aufbau von Herzstücken für Weichen und Kreuzungen sowie mit den Schienen selb st befasse (K7, S . 1, Z. 9 ff.) . Entspr e- chend werden als Ausführungsbeispie le allein Herzstücke und Kreuzunge n au f- geführt, die , anders als ein Zun genbett, in dem sich die W eiche nzunge bewegt, keine beweglichen Teile aufweisen (vgl. die Figuren der K7) . 20 21 22 - 10 - Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Fachmann bei dem in der K7 verwendeten Begriff eines Gleisbauelements aufgrund seiner Fachkenntnisse ohne weiteres mitliest (vgl. BGH, aaO - Olanzapin ) , dass damit (auch) eine Zungenvorrich tung gemeint ist . Aus den Hinweis en in der K14 , w o- nach der dort für eine Weichenanordnung offenbarte zweiteilige Aufbau auch auf Gabelstücke, Kreuzungen, Herzstücke oder andere Gleisüberschneidungen übertragen werden könne (K14, S . 1, Z. 9 ff.; 78 ff.; S . 2, Z. 31 ff.) , folgt schon deshalb nichts Gegenteiliges , weil sich diese allein auf die dort offenbarte We i- chenanordnung be ziehen . (b) Auch die K8 steht der Neuheit des Patentanspruchs 1 nicht entgegen , weil sich deren Ansprüche, Beschreibung und Zeichnun ge n ausschließlich mit einem Herzstück für Weichen und Kreuzungen befassen. (c) Die K10, aus der nachfolgend die Figuren 2 bis 4 wiedergegeben werden, zeigt in den Figur en 2 und 4 eine Zungenvorrichtung, bei der eine aus gehärt e- tem Stahl bestehende Pla tte ( hardened plate 12 ) und ein unterer Abstützblock ( chock 11 ) zwischen zwei äußeren Schienen ( rails 2 ) angeordnet sind, die durch Schraubenbolzen ( bolts 13 ) zusammengehalten werden. Die Platte bildet 2 3 24 25 - 11 - ein im Wesentlichen trogförmiges Zungenbett, in dem di e Weiche nzunge (tongue 10) hin - und her bewegt werden kann . Die Platte ist im Bereich des dünnen Endes der Zunge ange ordnet , wo diese am stärks ten beansprucht wird , und soll eine austauschbare Verstärkung für das Zungenende bilden, indem sie mit ihren Seite n (sides 12) die Schiene teilweise ersetzt (K10, S. 1, Z. 58 ff., Figuren 2 und 4). Damit fehlt es an e iner Offenbarung des Merkmals 1 b. Nicht offenbart ist , dass die trogförmige Platte (12) aus einem Vollblock in einem spanabhebenden Verfahren hergestell t wor den ist bzw. die Beschaffenheit e i- ner derart hergestellten Platte aufweist . (d) Bei der in den nachfolgend wiedergegebenen Figur en 1 und 2 der K12 gezeigten Zungenvorrichtung ist ein Verschleißteil (wear mem ber D) zwischen der leicht nach inn en gebog e- n en Schiene ( rail B ) und dem Flansch (side flange C) des Gussteils (casting C) eingepasst , die durch Bolzen (bolt s c) zusammengehalten werden. D er Kopf der Schiene wird im Bereich des Endes der Weichenz unge (switch - tongue E) s Verschleißteils ersetzt, das aus jedem geeigneten Stahl oder aus Stahllegierungen , vorzugsweise aber aus Manganstahl bestehen kann und in die passende Form gegossen wird ( K12, S. 1, Z. 67 f.). Da es sich 26 - 12 - demnach b ei dem Verschleißteil D um eine im Gussve rfahren entstandene Form ha ndelt, ist nicht offenbart, ein aus einem Vollblock hergestelltes Zunge n- bett vorzusehen (Merkmal 1 b) . Zwar mag es sein , dass a uch ein Gussteil geg e- benenfalls spanend nachb earbeitet (etwa geglättet) wer den muss , wie die Kl ä- gerin z u 1 geltend macht . Das ändert aber nichts daran, dass die trogförmige Kontur des Verschleißteils D nach dem Offenbarungsgehalt der K12 im Gu s s- verfahren und nicht etwa durch Herausfräsen aus einem Voll block entstanden ist und deshalb nicht zu verbesserten F ertigungstoleran zen führt . (e) Die K13 , aus der die nachfolgenden Zeichnungen stammen, zeigt eine Zungenvorrichtung, bei der ein Körper (body D) aus Gusseisen im Bereich der Zungenspitze (switch tongue G) eine trogförmige Platte (plate E) aus hochfe stem Kohlenstoffstahl aufnimmt . Wie bei den Entgegenhaltungen K10 und K12 ist auch der K13 nicht zu entnehmen, dass die Platte aus einem Vollblock hergestellt worden ist. (f) Bei der in Figur 16 der K14 offenbarten Zungenvorrichtung ist ein a b- nehmbares Verschleißteil (removable wearing member 16) in einer Stützko n- struktion der Weiche angeordnet, das separat gefertigt worden ist und vorzug s- weise als Gussteil aus einem hochfesten Werkstoff , wie etwa Stahl mit hohem Mangan - Gehalt , besteht (K14, S. 1, Z. 51 ff.; 73 ff., Figuren 1, 7 und 9). Damit ist je denfalls k ein aus einem Vollb lock hergestelltes Zungenbett vorgesehen . 27 28 - 13 - b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 hat auch nicht nahegelegen. Die Entgegenhaltung K4 offenbarte dem Fachmann zwar eine eintei lig aus einem Vollblock hergestellte Zungenvorrichtung für eine Weiche mit einem trogförmigen Zungenbett. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte der Fachmann jedoch k einer der Entgegenhaltungen K10, K12, K13 oder K14 eine Anregung dafür en tnehmen, die Zungenvorrichtung zweiteilig auszugestalten und allein den oberen Teil der aus der K4 bekannten Zunge n- vorrichtung mit dem Zungenb ett aus einem Stahl hochfester Güte herzustellen . Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob nach Patentanspr uch 1 auch das untere Teil des Zungenbetts aus einem Vollblock hergestellt sein muss, ist hierbei irrelevant. Die genannten Entgegenhaltungen gaben dem Fachmann weder für die eine noch für die andere der insoweit in Frage kommenden Au s- gestaltungen eine Anr egung. Die in den Druckschriften jeweils offenbar t en Ko n- struktionen folgen schon deshalb einem abweichen den Konstruktionsp rinzip, weil dort eine trogförmige Platte aus Stahl hochfester Güte als Zungen b ett in einer Unterkonstruktion austauschbar angeordnet wird. Aber auch wenn der F achmann von einer der ge nannten ( aus dem er s- ten Viertel des 20. Jahrhunderts stammenden ) Entgegenhaltungen ausging, gab ihm die (mehr als ein halbes Jahrhundert später offengelegte ) K4 keine Veranlassung, die trogförmige Platte aus einem Vollblock herzustellen . Bei der K10, der K12, der K13 und der K14 wird das Zungenbett zumindest teilweise aus relativ dünnen Platten aus festem Stahl gebildet, während die K4 die He r- stellung von Weichen aus einteiligen Stahl mono blöcken vorsieht , deren Länge mindestens gleich der Länge der Weiche ist und die über die gesamte Länge einen Querschnitt aufweisen, der mindestens gleich allen Querschnitten des P rofilkörpers ist (K4, Sp. 1, Z. 37 ff . ; Anspruch 1). Hinzu kommt, dass in der K12 und der K14 ausdrücklich gelehrt wird, die offenbarten Platten im Gussverfa h- 29 30 31 - 14 - ren herzustellen, so dass der F achmann auch insoweit nicht motiviert wurde , über ein anderes Herstellungsverfahren nachzudenken. Schließlich konnte der Fachmann auc h dann nicht zum Gegenst and des Patentanspruch s 1 gelangen, wenn er die K7 oder die K8 in den Blick nahm. Wie ausgeführt, offenbaren die K7 und K8 Herzstü cke und Gleiselemente, aber keine Zungenvorrichtungen . Beiden Druckschriften sind kein e Hinweis e darauf zu entneh men, dass kon struktive Elemente der offenbarten Herzstüc ke oder Gleiselemente auf Zungenvorrichtungen über trag en werden können. Auf diesen Gedanken wurde der Fach mann auch nicht durch die K14 gebracht . Der in di e- ser Druckschrift enthaltene Hinweis, dass der in Zusammen hang mit Weichen offenbarte Aufbau bei andere n Gleisüberschneidun gen wie etwa Herzstü cke n realisiert werden kann, bezieht sich (allein) auf die dortigen Ausführungsformen (vgl. K14, S . 1, Z. 9 ff., 78 ff. , S . 2, Z. 31 ff.) und konnt e daher den Fachmann nic ht d azu an regen , den in der K7 und K8 für Herzstücke oder Gleisele mente offenbarten Aufbau au ch für Zungenvorrichtungen in Erwägung zu zie hen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die K10, die zwar in Figur 3 ein Gabelstück und in Figur 4 eine Zungenvorrich tung (jeweils im Querschnitt der Linien 3 - 3 und 4 - 4 der Figur 2) mit ähnlichem Aufbau zeigt, woraus sich aber ebenfalls kei ne allgemeine Lehre des Inhalts herleiten lässt , dass ein für (starre) Gabel - bzw. Herzstücke offenbarter Aufbau ohne weiteres auch a uf (eine bewegliche Zunge aufnehmende) Zungenvorrichtungen übertragbar ist. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 wird durch den vorgelegten Stand der Technik ebenfalls weder offenbart noch dem Fachmann nahegelegt . 32 33 - 15 - a) D er K8 , aus der die nachfolge nd wiedergegebenen Zeichnungen stammen, ist ein Herzstück für Weichen zu entnehmen, das einen mittleren, die Stützung der Räder im Bereich der Überlaufstellen übernehmenden, geschmiedeten Block (7) aufweist, an den stirnseitig Fahrschienenstücke (16 - 1 9) angeschweißt sind und der an seiner Un terseite mit quer über die gesamte Seite des Block verlaufenden Aussparung en versehen ist. Der Block ist in einen tragenden ei n- teiligen und aus einer Grundplatte bestehenden Untersatz (11) einge setzt, der auch über zwei nach oben stehende Längsrip pen (23) verfügt , zwischen die der Block beidseits auf den größeren Teil seiner Länge anliegend eingesetzt ist (K8, Sp. 1, Z. 40 ff.; Sp. 3, Z. 4 ff.; Anspruch 1; Figur en 1, 2, 4 und 5) . Der Block kann aus hochwertigem Sonde rstahl und der Untersatz aus halbhartem Ko h- lenstoffstahl bestehen (K8, Sp. 2, Z. 45 ff.; Anspruch 5) . Bei dem in der K8 offenbarte n Herzstück ist damit weder für den Block (7) noch für den Untersatz (11) offenbart, dass diese aus einem Vollblock herges tellt werden bzw. die damit bei den Fertigungstoleranzen erreichbare Qualität aufweisen. 34 35 - 16 - b) Die K7 , der die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen entno m- men sind , lehrt ein Herzstück, das im oberen Teil aus einer Platte (plate a) aus hochw i- derstan dsfähigem Schmiede - oder Walzstahl besteht, in den Nuten (grooves b) durch Fräsen oder Hobeln geschnitten worden sind. Die Plat te ruht auf einem durch Träger gebildeten Stü tzelement mit Längs - und Querversteifungseleme n- ten (longitudinal and traverse reinfo rcing members f) . Damit ist zwar der obere, nicht aber der untere Teil des Herzstücks aus einem Vollblock herge stellt. c) Die K8 und die K7 legen dem Fachmann eine solche Ausgestaltung auch nicht nahe, weil sich daraus kein Anlass ergibt , in diese Rich tung zu de n- ken. Ein solcher Anlass folgt auch nic ht aus der K10 oder der K13 . Diese betre f- fen Zungenvorrichtungen und keine Herzstücke und enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass der Aufbau der offenbarten Zungenvorrichtungen auf Herzstücke übertragen w er den kann. Im Übrigen ist weder der K1 0 noch der K13 zu entnehmen, dass das untere Teil der jeweils offenbarten Zungenvorric h- tung aus ei nem Vollblock spanabhebend hergestellt worden ist bzw. über eine damit erre ichbare Beschaffenheit verfügt. 36 37 - 17 - IV. Die K ostenentscheidung beruht a uf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 und § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten zwischen den beiden Kl ä- gerinnen war - auch für die erste Instanz - zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 das Streitpatent nur hinsichtlich ein es Teils angegriffen hat. Bacher Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.03.2014 - 7 Ni 4/14 verbunden mit 7 Ni 22/14 - 38
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