ECLI:DE:BGH:2016:280116BIXZR47.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 47/14 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den R ichter Dr. Schoppmeyer am 28. Januar 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 293. t- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat im Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Senatsurteil vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12, WM 2014, 1348) weder grundsätzliche Bede u- tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahren s- grundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2013 - 41 O 23/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung v om 13.02.2014 - I - 6 U 109/13 - 1 2
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