ECLI:DE:BGH:2018:110918BXZR47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 47/16 vom 11. September 2018 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabin ski sowie die Richterin nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx beschlossen: Der Antrag der Parteien, das Ruhen des Verfahrens an zu ordne n, wird abgelehnt. Gründe: Das Ruhen des Verfahrens ist nach § 251 ZPO nur anzuordnen, wenn diese Maßnahme, abgesehen von ein em entsprechenden übereinstimmenden Antrag auch zweckmäßig ist, um den dafür übereinstimmend angegebenen Grund , wie hier das Schweben von Vergleichsverhandlungen , zu fördern. Diese Zweckmäßigkeit der Anordnung vermag der Senat nach den Umständen nicht zu b ejahen. In seiner prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2016 hat der Senats - vorsitzende die Parteivertreter darauf hingewiesen, dass es die Erledigung anderer Patentnichtigkeitssachen erheblich behindert, wenn eine Streitsache erst kurz vor der mündlich en Verhandlung verglichen wird. Es werde daher gebeten, die Möglichkeit eines Vergleichs möglichst frühzeitig, spätestens aber umgehend nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu prüfen und dem Senat bereits dann alsbald Mitteilung zu mache n, wenn begründete Aussicht auf eine vergleichsweise Einigung besteht. Im Streitfall hätte n die Parteien daher schon die Anberaumung des ursprünglichen Verhandlungstermins vom 27. März 2018, spätestens aber des - 1 2 3 - 3 - sen Näherrücken zum Anlass nehmen müssen, d ie Möglichkeiten eines Ver - gleichs zu prüfen. Nachdem dieser Termin wegen Erkrankung des Berichter - statters verlegt werden musste, bestand erst recht Anlass, den Antrag nach § 251 ZPO so rechtzeitig zu stellen , dass der Verhandlungstermin vom 25. Sep - tembe r 2018 noch für die Terminierung einer anderen Sache hätte genutzt werden können , was nunmehr unmöglich ist, weil d ies er Antrag erst unmittelbar vor dem Termin gestellt wurde. Meier - Beck Gröning Grabinski Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, E ntscheidung vom 12.01.2016 - 1 Ni 29/14 -
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