ECLI:DE:BGH:2019:070219UIXZR47.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 149 Abs. 2, § 76 Bestimmun gen der Gläubigerversammlung, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertp a- piere oder Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, erfordern einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversam m- lung. InsO §§ 60, 71, 149 Eine Bank, die zur Hinterlegungsstell e bestimmt worden ist, treffen keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger, bei deren Verletzung die Bank als Hinterl e- gungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist. InsO §§ 149, 80 Abs. 1; BGB § 280 Ab s. 1 Dient ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz - Sonderkonto für die Bank erkennbar dazu, in der Art einer Hinterlegungsstelle zu Gunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenz gericht oder sofern vorhanden und der Bank bekannt dem Gläubigerausschuss treffen, wenn der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für das Konto objektiv ev i- dent insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne wei teres b e- gründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssen. InsO §§ 149, 80 Abs. 1 Es ist unzulässig, ein Anderkonto (Vollrechts - Treuhandkonto) als Insolvenzkonto zu führen. BGH, Urteil vom 7. Febr uar 2019 - IX ZR 47/18 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser, die Ric h ter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2018 aufgeh o- be n. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A . KG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzgericht bestellte zunächst den damaligen Rechtsanwalt H . zum Insolven z- verwalter. Dieser eröffnete nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolven z- verwalter bei der K . eG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist (fortan einheitlich : Beklagte), ein Rechtsanwalts - Anderkonto mit der Nummer 65452000 auf den Namen " Herr H . H . Anderkonto A. " (fortan: Anderkonto). Das Anderkonto diente auch nach der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2007 dazu, die Massezuflüsse zu 1 - 3 - sammeln. Am 9. Juli 2007 führte das Insolvenzgericht den Berichts - und Prü f- termin durch. Als Tagesordnungspunkt war im Erö ffnungsbeschluss unter and e- rem angegeben " Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten " . Im Protokoll dieses Termins heißt e s im Abschnitt " Beschlussfassungen " : " Feststellung der Hinterlegungsstelle Es wurde festgestellt, dass die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist bei: K . Kontonummer Nr. 65452011003 Bei diesem Institut sollen auch Festgeldkonten a ngelegt werden. Anträge auf abweichend e Regelungen wurden nicht gestellt " Das Protokoll wurde nicht öffentlich bekannt gemacht. Die Beklagte e r- fuhr hinsichtlich der Feststellung der Hinterlegungsstelle vom Ergebnis des B e- richts - und Prüftermins nichts . Am 15. Januar 2014 veranlasste H . eine Überweisung über 245.000 . . Daraufhin verblieb ein Guthaben von 6.668,85 März 2014 überwies H . einen Betrag von 2.000 20. August 2014 veranlasste H . eine Überweisung über 345.000 vom Anderkonto auf sein Kanzleikonto. Es verblieb ein Guthaben von 3.063,71 . bei den Überweisungen angegebene Verwendungszweck lautete " Neuanlage " und " Übertra g Neuanl a- ge " . H . veruntreute die Überweisungsbeträge. 2 3 - 4 - Nachdem die Veruntreuungen aufgedeckt wurden, entließ das Inso l- venzgericht H . aus wichtigem Grund aus seinem Amt und bestellte den Kläger zum neuen Insolvenzverwalter . Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der Überweisungsbeträge abzüglich des zurücküberwiesenen B e- trags von 2.000 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgeg e- ben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Be klagte eine vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte hafte für den S chaden als Hinterlegungsstelle im Sinne von § 149 InsO. Sie sei von der Gläubigerve r- sammlung hierzu bestimmt worden. Es liege eine entsprechende Willensäuß e- rung der Gläubigerversammlung vor, die als Beschlussfassung anzusehen sei. Der Beklagten hätten dahe r besondere Pflichten zum Schutz der Insolven z- masse oblegen. 4 5 6 7 - 5 - Mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung erlange das Geldinstitut kraft Gesetzes den Status einer Hinterlegungsstelle; es sei nicht erforderlich, dass die Bank hiervon Kenntnis habe. Die Bank müsse gewährleisten, dass die Grundsätze des § 149 InsO eingehalten seien. Die Beklagte habe jedenfalls gewusst, dass der damalige Rechtsanwalt H . das Anderkonto als vo r- läufiger Insolvenzverwalter eröffnet habe. Er habe der Beklagten zu dem den Eröffnungsbeschluss vorgelegt. Da die beiden Überweisungen nahezu den g e- samten Bestand des Kontos erfasst hätten, habe sich dies nur als Verteilung der Masse unter die Insolvenzgläubiger oder als Geldanlage bei einem anderen Kreditinstitut erklären lassen. Eine Verteilung unter die Gläubiger sei nicht e r- folgt, für eine Neuanlage der Gelder auf einem anderen Konto sei eine Zusti m- mung der Gläubigerversammlung erforderlich gewesen. Daher habe sich der Beklagten das insolvenzzweckwidrige Verhalten H . s aufdrängen müssen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Überweisungen zunächst nicht au s- zuführen, sondern eine Klärung über das Insolvenzgericht herbeizuführen. Es treffe nicht zu, dass nach Aufhebung des § 149 Abs. 2 InsO aF keine spe zifischen Pflichten der Hinterlegungsstelle mehr anzuerkennen seien. B e- reits das Reichsgericht habe angenommen, dass § 137 KO dem Schutz gegen missbräuchliche Verwendung hinterlegter Gelder diene. Die Überlegungen des Reichsgerichts, unter welchen Vorausse tzungen eine Bank zur Verfahrensb e- te i ligten und zur Hinterlegungsstelle werde, hätten weiterhin Gültigkeit. Wegg e- fallen sei lediglich eine besondere Schutzpflicht, nämlich die Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Eine förmliche Mitteilun g an die Bank, dass sie zur Hinterlegungsstelle bestimmt sei, sei nicht erforderlich. Dies könne die Bank bei Bedarf unschwer durch Nachfrage oder Einsicht in die Insolven z- akten ermitteln. 8 9 - 6 - Das Verschulden der Beklagten werde gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Überweisungen hätten zu einem adäquat kausalen Schaden in Höhe von 588.000 Gläubigerausschuss eingesetzt worden sei, der den Insolvenzverwalter hätte kontrollieren können. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Gläubigerversammlung einen förmlichen Beschluss gemäß § 149 Abs. 2 InsO gefasst hat, die Beklagte zur Hinterlegungsstelle zu bestimmen und das Ande rkonto als Hinterlegung s- konto einzurichten. Das Protokoll des Berichts - und Prüftermins vom 9. Juli 2007 enthält hierzu keine ausreichenden Angaben. Die Ausführungen zur " Feststellung der Hinterlegungsstelle " geben keinen Beschluss der Gläubige r- versammlung im Sinne des § 76 InsO wieder. Vielmehr handelt es sich nach dem Inhalt des Protokolls um eine Feststellung, dass eine Hinterlegungsstelle bei der Beklagten eingerichtet sei und bei der Beklagten auch Festgeldkonten angelegt werden sollen. Das enthält nur eine Aussage über die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung von H . tatsächlich geübte Praxis. Dass das Insolvenzgericht dies ebenso gesehen hat, folgt aus der weiteren Angabe, dass in der Gläubigerversammlung keine Anträge auf abweichen de Regelu n- gen gestellt worden seien. Damit enthält das Protokoll entgegen der Annahme des Berufungsg e- richts keine ausreichende Grundlage dafür, dass ein förmlicher Beschluss der 10 1 1 12 13 - 7 - Gläubigerversammlung über die Hinterlegungsstelle getroffen worden i st. Nimmt die Gläubigerversammlung lediglich zur Kenntnis, dass der Insolven z- verwalter eine Hinterlegungsstelle eingerichtet hat, ersetzt dies nicht den B e- schluss der Gläubigerversammlung nach § 149 Abs. 2 InsO. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, es genüge für einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung, dass sich dem Protokoll über die Gläubigerversam m- lung ein Wille entnehmen lasse, ein Konto als Hinterlegungsstelle zu besti m- men. Das Insolvenzgericht hat wie andere Punkte des Protokolls belegen auch klar zwischen Beschlüssen der Gläubigerversammlung und sonstigen A n- gaben unterschieden. 2. Unabhängig davon nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an, dass eine Bank, die durch Beschluss der Gläubigerversammlung zur Hinterl e- gungs stelle im Sinne des § 149 InsO bestimmt worden ist, besondere Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse träfen. Vielmehr richten sich die Rechtsste l- lung der Hinterlegungsstelle und die sie treffenden Pflichten grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften. a) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die zu § 137 KO e r- gangene Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 54, 209 ff; 80, 37 ff; 143, 263 ff; 149, 182 ff; BGH, Urteil vom 30. Januar 1962 VI ZR 18/61, WM 1962, 34 9; vom 5. Juli 1962 II ZR 62/61, NJW 1962, 2203 f). § 137 KO bestimmte, dass Quittungen des Verwalters über den Em p- fang von Geldern von der Hinterlegungsstelle und Anweisungen des Verwalters an die Hinterlegungsstelle zu ihrer Gültigkeit der Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses bedürfen, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist. § 149 Abs. 2 InsO aF enthielt eine vergleichbare Bestimmung. 14 15 - 8 - Diese Rechtsprechung trifft auf den Streitfall nicht zu. Eine allgemeine Prüfungs - und Überwac hungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Verf ü- gungen des Insolvenzverwalters lässt sich dieser Rechtsprechung nicht en t- nehmen. Die Entscheidungen befassen sich zum einen nicht mit den allgeme i- nen Pflichten der zur Hinterlegungsstelle bestimmten Ban k, sondern betreffen die Folgen einer entgegen § 137 KO oder § 149 Abs. 2 InsO aF ohne Mitzeic h- nung ausgeführten Überweisung (vgl. Hellner, Bank - Betrieb 1962, 92, 93 ff). Im Streitfall bestand kein Gläubigerausschuss und zudem keine Verpflichtung zur Mitze ichnung; die Beklagte hat damit nicht gegen eine Verpflichtung verstoßen, die Anweisungen auf die erforderliche Mitzeichnung zu überprüfen. Zum and e- ren hat diese Rechtsprechung ihre Grundlage verloren, nachdem das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverf ahrens (BGBl 2007 I S. 509) § 149 Abs. 2 InsO aF mit Wirkung zum 1. Juli 2007 aufgehoben hat, weil die Praxis die Vo r- schrift als unnötigen Formalismus kritisiere (BT - Drucks. 16/3227 S. 20). Damit besteht keine gesetzliche Regelung mehr, welche die Zeichnun gsberechtigung des Insolvenzverwalters für Anweisungen auf die Hinterlegungsstelle ei n- schränkt. b) Richtigerweise treffen die Bank, die gemäß § 149 InsO zur Hinterl e- gungsstelle bestimmt worden ist, keine besonderen Pflichten zum Schutz der Insolvenzm asse oder der Insolvenzgläubiger (Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 30; BK - InsO/Kießling, 2007, § 149 Rn. 21; wohl auch HmbK omm - InsO/ Jarchow, 7. Aufl. § 149 Rn. 28; anders aber ders., aaO Rn. 24). Es gibt keine Norm des Insolvenzrechts, die einer Hinterlegu ngsstelle insolvenzspezifische Pflichten auferlegt, bei deren Verletzung die Hinterlegungsstelle zum Sch a- densersatz verpflichtet ist. Die Insolvenzordnung enthält insbesondere keine Regelung, wonach die Hinterlegungsstelle Verfügungen des Insolvenzverwa l- 16 17 - 9 - te rs darauf zu überprüfen hat, ob diese sachlich berechtigt sind und der Inso l- venzverwalter pflichtgemäß handelt. aa) Soweit das Berufungsgericht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der Literatur annimmt, dass die Hinterlegungsstelle darauf zu ac h- ten habe, dass der Insolvenzverwalter Verfügungen nur unter Beachtung seiner gesetzlichen Befugnisse und der Anordnungen der Gläubigerorgane vornehme (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 149, Rn. 6a; Graf - Schlicker/ Kalkmann, InsO, 4. Aufl., § 149 Rn. 10; Andres in Nerlich/Römermann, InsO, 2009, § 149 Rn. 22; FK - InsO/Wegener, 9. Aufl., § 149 Rn. 8; Obermüller, Inso l- venzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 2.237), die Hinterlegungsstelle sich gegen eine dem Hinterlegungsbeschluss widerspreche nde Anordnung zu we h- ren und einer gegen die Bestimmung des § 149 Abs. 1 InsO verstoßenden Ve r- fügung des Insolvenzverwalters zu widersetzen habe (MünchKomm - InsO/ Füchsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Aufl., § 149 Rn. 26; HmbK omm - InsO/Jarchow, 7. Aufl., § 149 Rn. 24; U hlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 149 Rn. 20), fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 149 Abs. 1 Satz 1 InsO eröffnet die Möglic h- keit für den Gläubigerausschuss zu bestimmen, bei welcher Stelle und zu we l- chen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbark eiten hinterlegt oder ang e- legt werden sollen. § 149 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO regeln, welche Befugnisse Insolvenzgericht und Gläubigerversammlung in dieser Hinsicht zukommen. Di e- se Vorschriften begründen hingegen keine besonderen Pflichten der Hinterl e- gun gsstelle. Dabei kann dahinstehen, ob die Hinterlegungsstelle als Beteiligte des Insolvenzverfahrens anzusehen ist (so Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 149 Rn. 6a; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 149 Rn. 7; Braun/Ha ffa/Leichtle, InsO, 7. Aufl., § 149 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 18 19 - 10 - 15. Aufl., § 149 Rn. 20; RGZ 149, 182, 185 für die Konkursordnung). Jedenfalls führt dies weder dazu, dass die Hinterlegungsstelle Gehilfin für die Durchfü h- rung des Insolvenzverfahrens wird (aA Uhlenbruck/Sinz, aaO; Braun/Haffa/ Leichtle, aaO), noch begründet die Stellung als Beteiligte des Insolvenzverfa h- rens zur Haftung führende insolvenzspezifische Pflichten (aA Lind in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, aaO). §§ 60, 71 InsO bestimmen, dass der Insolven z- verwalter oder die Mitglieder des Gläubigerausschusses einem Beteilig t en des Insolvenzverfahrens zum Schadensersatz verpflichtet sind. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Hinterlegungsstelle kraft ihrer Stellung als Beteiligte de s Insolvenzverfahrens für Sch ä den wegen pflichtwidriger Verwe n- dung hinterlegter Gelder haftet (Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 30). bb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2014 (IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324 ff) betrifft die Haftung der Mitglieder des Gläub i- gerausschusses bei der Veruntreuung von Geldern durch den Insolvenzverwa l- ter (ebenso BGH, Beschluss vom 21. März 2013 IX ZR 109/10, ZIP 2013, 1235; Urteil vom 25. Juni 2015 IX ZR 142/13, ZInsO 2015, 1563). Dies ist schon deshal b nicht mit der Haftung einer Hinterlegungsstelle vergleichbar, weil § 71 InsO ausdrücklich eine Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für die ihnen nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten anordnet. III. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Erge b- nis richtig dar (§ 561 ZPO). 20 21 - 11 - 1. Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 588.000 insolvenzzweckwidriger Zahl ungsaufträge durch H . . Es fehlt an der erforderlichen Kundenbeziehung zur Insolvenzmasse . a) Allerdings trifft ein Kreditinstitut, wenn auf Grund massiver Verdacht s- momente objektiv evident ist, dass ein Kunde bei der Teilnahme am barg eldl o- sen Zahlungsverkehr zum Schaden eines anderen Kunden eine Veruntreuung begehen will, diesem anderen Kunden gegenüber insbesondere dann eine Warnpflicht, wenn der Täter in einer dem Missbrauch der Vertretungsmacht vergleichbaren Weise als mittelbarer S tellvertreter des zu warnenden Kunden handelt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 18). aa) Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn ein Inso l- venzverwalter Za hlungsaufträge (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB) für ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz - Sonderkonto erteilt, das entweder auf seinen Namen als Partei kraft Amtes einer bestimmten Insolvenzmasse oder auf den Namen des Schuldners lautet (fortan: Sonde rkonto; vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 47; Schulte - Kaubrügger, ZIP 2011, 1400, 1402). Erforderlich ist, dass der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für ein solches Sonderkonto o b- jektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstä n- de des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002 IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 361 mwN; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 2.240; BK - InsO/ Kießling, 2007, § 149 Rn. 23; Vortmann, BKR 2007, 449, 452 f; ebenso BGH, 22 23 24 - 12 - Urteil vom 22. Juni 2004 XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, 1744 zum objektiv ev i- denten Missbrauch der Vertretungsmacht). bb) Dies verpflichtet die Bank nicht, Kontobewegungen auf einem So n- derkonto in der Insolvenz allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte zu überwachen. Maßgeblich ist, ob die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs auf Grund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft ( vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 16). Danach handelt eine Bank pflichtwidrig, wenn ihr zum einen im Zeit punkt der Verfügung über das Kontoguthaben aufgrund der G e- samtumstände bekannt sein muss, dass Gläubigerausschuss, Insolvenzgericht oder Gläubigerversammlung die Bank gemäß § 149 InsO als Hinterlegungsste l- le bestimmt haben oder dass das bei ihr eingerichte te Sonderkonto auch ohne förmliche Bestimmung einer Hinterlegungsstelle dazu dient, in der Art einer Hinterlegungsstelle die zu Gunsten der verwalteten Masse eingehenden Gelder zu sammeln. Hierzu kann es insbesondere genügen, wenn der Insolvenzve r- wa l te r die Hinterlegungsstelle eingerichtet hat und dies der Bank nach den G e- samtumständen bekannt sein muss. Zum anderen muss sich der Bank nach den Gesamtumständen aufdrängen, dass es sich um einen objektiv evident i n- solvenzzweckwidrigen Zahlungsauftrag hande lt, weil die Art der Verfügung mit der Eigenschaft des Sonderkontos als Hinterlegungs konto oder Anlagekonto für Massegelder in einem Insolvenzverfahren offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Insolvenzverwalter zu seinen Gunsten über nahezu das gesamte Guthaben auf einem der Bank erkennbar in der Art einer Hinterlegungsstelle geführten Sonderkonto verfügt, ohne dass hierfür triftige Gründe nachvollziehbar genannt werden (vgl. Kuder, ZInsO 2009, 584, 589; MünchKomm - InsO/Füc hsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Aufl., § 149 Rn. 26). 25 - 13 - b) Jedoch fehlt es im Streitfall an der erforderlichen Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und der Insolvenzmasse , weil H . kein Inso l- venz - Sonderkonto, sondern ein Anderkonto eingerichtet hat. Die Warnpflicht besteht nur gegenüber eigenen Kunden der Bank. aa) Dies trifft bei einem Sonderkonto zu, weil dessen Guthaben verm ö- gensrechtlich der Masse zuzuordnen ist, während die Verfügungsbefugnis dem Verwalter als Ermächtigungstreuhänder (§§ 80, 148 InsO ) zukommt (vgl. Ja e- ger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 47; Schulte - Kaubrügger, ZIP 2011, 1400, 1402). Das Sonderkonto ist ein Konto, bei dem die Verfügungsmacht einem anderen als dem Rechtsträger zusteht. Ob ein solches Sonderkonto vorliegt, ist g egeb e- nenfalls durch Auslegung der Erklärungen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137; Ringstmeier in F estschrift Runkel, S. 187, 192 ff; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 149 Rn. 13c). Una b- hängig davon, ob da s Sonderkonto ausdrücklich auf den Namen des Schul d- ners oder auf den Namen des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes für eine bestimmte Insolvenzmasse lautet, ist das Sonderkonto nach Insolvenze r- öffnung stets Bestandteil der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137; vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225 unter II. 2.; vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 10). Es besteht keine Kontobeziehung mit dem jeweiligen Inso l- venzverwalt er persönlich. Eine sich aus der Kontobeziehung bei einem Insolvenz - Sonderkonto e r- gebende Warnpflicht hat die Bank gegenüber dem Insolvenzgericht (vgl. Vor t- mann, BKR 2007, 44 9, 453) und sofern vorhanden und der Bank bekannt dem Gläubigerausschuss zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter steht unter der 26 27 28 - 14 - Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO); die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsfü h- rung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 Satz 1 I nsO). Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss nehmen diese Aufgaben auch im Interesse der Inso l- venzgläubiger wahr, deren Befriedigung die Insolvenzmasse dient (vgl. § 1 Satz 1 InsO), und die selbst zu einer Überwachung nicht in der Lage sind. Der Schuldner ist hingegen kein tauglicher Empfänger eines Warnhinweises, weil er nicht mehr verwaltungs - und verfügungsbefugt ist (§ 80 InsO). bb) Im Streitfall fehlt es an einer Kundenbeziehung zwischen der Bekla g- ten und der Insolvenzmasse. Es bestand allein ei ne Kundenbeziehung zw i- schen der Beklagten und H . persönlich, so dass die Beklagte keine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht traf. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts richtete H . ein Anderkonto ei n. Diese sind gemäß § 314 ZPO bindend. Anderkonten sind offene Vollrechtstre u- handkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 I V ZR 95/53, BGHZ 11, 37, 43; vom 15 . Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225 unter II.1.; vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 7 mwN). 2. Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt genereller Prüf - und Überwachungspflic hten einer Bank hinsichtlich des von H . bei der Beklagten eingerichteten Anderkontos scheidet aus. a) Allerdings war die Einrichtung eines Anderkontos unzulässig. Die Fü h- rung eines Kontos, das nicht die Masse selbst als materiell berechti gt ausweist, als Insolvenzkonto ist unzulässig und pflichtwidrig (vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, 29 30 31 - 15 - § 149 Rn. 53; HK - InsO/Depré, 9. Aufl., § 149 Rn. 6; FK - InsO/Wegener, 9. Aufl., § 149 Rn. 7; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl., § 149 Rn. 12 ff, 13c; Kirchhof, F es t- schrift Runkel, S. 149, 156 f). Die Gegenansicht, welche ein Anderkonto für z u- lässig ansieht (vgl. MünchKomm - InsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffé, 3. Aufl. , § 149 Rn. 14 ff; Nerlich/Römermann/Andres, InsO, 2009, § 149 Rn. 14 f; BK - InsO/ Kießling, 2007, § 149 Rn. 30, 39 f; Braun/Haffa/Leichtle, InsO, 7. Aufl. , § 149 Rn. 9; Kießling, NZI 2006, 440, 441 ff; Paulus , WM 2008, 473, 474; kritisch e t- wa Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, Rn. 8 ff; Ringstmeier, F estschrift Runkel S . 187 f; Stahlschmidt , NZI 2011, 272 ff; Sc hulte - Kaubrügger , ZIP 2011, 1400 ff), überzeugt nicht. Die Geldmittel der Insolvenzmasse eignen sich nicht zur Anlage auf e i- nem Anderkonto, weil es sich dabei um ein Vollrechtstreuhandkonto handelt, aus dem ausschließlich der das Konto eröffnende Rec htsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 7; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, NZI 201, 586 Rn. 9). Damit leitet der Insolvenzverwalter Gelder der Insolven z- ma sse in sein eigenes Vermögen über. Das Kontoguthaben auf einem Ande r- konto ist gerade kein Bestandteil der Masse (BGH, Urteil vom 20. September 2007 IX ZR 91/06, NZI 2008, 39 Rn. 10; vom 18. Dezember 2008, aaO Rn. 9 f; vom 12. Mai 2011, aaO; vom 26. März 2015 IX ZR 203/13, NZI 2015, 704 Rn. 8 f). Auch ein Beschluss der Gläubigerversammlung, das Anderkonto als Hinterlegungsstelle einzurichten, ändert nichts daran, dass der Insolven z- verwalter Vollrechtsinhaber bleibt (BGH, Urteil vom 20. September 2007, aa O). Der Insolvenzverwalter ist jedoch nicht berechtigt, Gelder der Masse in sein Vermögen zu überführen; üblich und der Amtsstellung und der Pflichten - und Interessenlage des Verwalters angemessen ist vielmehr die Errichtung eines Sonderkontos als Konto au f seinen Namen mit der zusätzlichen Bezeichnung 32 - 16 - als Konto für eine bestimmte Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, 1137). b) Jedoch begründen weder die pflichtwidrige Einrichtung des Anderko n- tos noch die Fü hrung des Anderkontos allgemeine Prüf - und Überwachung s- pflichten der Bank. Führt ein Insolvenzverwalter ein Anderkonto bei der zur Hi n- terlegungsstelle bestimmten Bank, ist die Bank regelmäßig nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verfügungen zu prüfen (Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringst - meier, InsO, 3. Aufl., § 149 Rn. 7). Eine Bank treffen bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nur in Ausnahmefällen Hinweis - und War n- pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn . 14 mwN). Demgemäß obliegen der Bank bei einem als offene s Treuhan d- konto geführten Anderkonto nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine generellen Prüf - und Überwachungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 R n. 18). Sie ist damit regelmäßig nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des treuhänderischen Vollrechtsinhabers zu prüfen (vgl. Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 37 Rn. 57 mwN). Die Revisionserw i- de rung zeigt keinen Vortrag des Klägers zu Vereinbarungen auf, die Prüf - und Überwachungspflichten der Beklagten für das Anderkonto begründen könnten. c) Ebensowenig hat der Kläger aufgezeigt, dass H . in seiner Verfügungsmacht über das Anderkonto beschränkt war. Es handelt sich bei einem Anderkonto um ein Eigenkonto des Verwalters, so dass Zahlungsauftr ä- ge auch dann wirksam sind, wenn sie objektiv evident insolvenzzweckwidrig sind. 33 34 - 17 - IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung rei f (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat aus seiner Sicht konsequent nicht geprüft, ob ein A n- spruch aus § 826 BGB besteht. Hierzu wird den Parteien Gelegenheit zu e r- gänzender Stellungnahme zu geben sein. Insoweit weist der Senat auf folge n- des hin : 1. Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Beklagte die I n- solvenzmasse in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat (vgl. BGH, U r- teil vom 6. Mai 2008 XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 44 ff). Hierzu kann auch eine vorsätzliche Beteil igung an den Veruntreuungen H . s genügen (vgl. BGH, aaO Rn. 45). Die se Voraussetzung kann in Ausnahmefällen auch auf eine Bank zutreffen. Erforderlich ist, dass sich die Beklagte einer objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Schädigung durc h Veruntreuungen leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH aaO Rn. 47). Dies setzt insbesondere den Nac h- weis voraus, dass die Beklagte erhebliche Umstände positiv gekannt hat, auf deren Grundlage sich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädig ung der Masse au f- drängte, und eine Unkenntnis der Veruntreuungen durch H . vor di e- sem Hintergrund auf Leichtfertigkeit der Beklagten zurückzuführen ist. 2. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert nicht am fehlenden Schaden. Unstreitig is t die Insolvenzmasse um 588.000 . diese Beträge veruntreut hat. Anders als die Revision meint , ist dabei unerheblich, ob es sich bei dem Kanzleikonto H . s ebenfalls um ein Rechtsanwalts - Anderkonto handelte und die Vermögensminderun g bereits mit der Überweisung auf dieses Rechtsanwalts - Anderkonto oder erst durch weitere Zwischenschritte entstanden ist. Entscheidend ist allein, ob sie durch das ha f- 35 36 37 - 18 - tungsbegründende Ereignis verursacht ist. Dabei handelt es sich um eine Frage des adäqua ten Kausalzusammenhangs. Es genügt, wenn der Beitrag der B e- klagten im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwah r- scheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständ en geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeiz u- führen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 IX ZR 270/16, NJW 2018, 541 Rn. 21 mwN). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Ents cheidung vom 12.07.2017 - 21 O 393/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2018 - 9 U 148/17 -
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