BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 473/00 vom 5. Februar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Nekovi, Vill und Cierniak am 5. Februar 2004 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfah-ren ist unbegründet. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren Antrag hin Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermö-gensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, die Kosten aufzubrin-gen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor. Insolvenzgläubigern mit kleinen Forderungen ist ein Kostenvorschuß nicht zumutbar (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 116 Rn. 7). Von den Großgläu-bigern hat die Volksbank ihre Forderungsanmeldung zurück-gezogen. Der Bundesagentur für Arbeit, die Insolvenzgeld bezahlt hat, ist ein - 3 - Kostenvorschuß nicht zumutbar (BGHZ 119, 372/378). Dagegen hat das Fi-nanzamt Celle Forderungen in Höhe von 93.800 angemeldet, von denen 51.867,37 anerkannt wurden. Das sind circa 43 % der anerkannten Forde-rungen. Durch das Revisionsverfahren sollen 76.693,78 nebst Zinsen zur Masse gezogen werden. Der Fiskus ist deshalb an dem Rechtsstreit in erhebli-chem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Ihm ist zuzumuten, die Prozeßkosten auf-zubringen. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens könnten die Forderungen des Fiskus in erheblichem Umfang befriedigt werden, auch wenn vorab bis zu 30.000 an den Verwalter abzuführen sind. Von der zu tragenden Kostenlast ist der Steuerfiskus nicht befreit (BGHZ 138, 188; BGH; Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450). Umstände des Einzelfalls, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden im Schreiben vom 29. Dezember 2003 nicht einmal versucht, den Fiskus dazu zu bewegen, Ko-stenvorschuß zu leisten. Als Gläubiger, dem die Kostenaufbringung zumutbar ist, hat der Fiskus sämtliche Kosten vorzuschießen, auch diejenigen, die dem - 4 - Anteil der anderen Gläubiger entsprechen, denen ein Kostenvorschuß nicht zumutbar ist (Zöller/Philippi aaO Rn. 7). Ob das Finanzamt zum Kostenvor-schuß bereit ist, ist unerheblich (BGHZ 138, 188, 193). Kreft Raebel Nekovi Vill Cierniak
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