BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 47 3 /10 vom 18. August 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenber ger und Dr. Matthias am 18. August 2011 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil de r 3. Zivilkammer des Landg e- richts Arnsberg vom 21. September 2010 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurück gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Au ssicht auf E r- folg hat (§ 552a ZPO). Gründe: Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben des Vorsi t- zenden vom 5. Juli 2011 Bezug (§§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10. August 2011 rech t- fertigen keine andere Beurteilung. Dass in dem als Anlage überreichten, in e i- nem anderen Rechtsstreit ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2011 - I - 14 U 32/10 - die Unternehmereigenschaft des Klägers nicht festgestellt worden ist, ändert nicht s daran, dass diese Feststellung in vo r- 1 2 - 3 - liegender Sache aufgrund eines anderen Sachvortrags der Parteien vom Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Außerdem ist bereits in dem Schreiben vom 5. Juli 2011 darauf hingewiesen worden, dass in Fä llen, in d e- nen der Darlehensgeber - wie hier - gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, auch wenn er kein Kaufmann ist, zugunsten des Verbrauchers vermutet wird, dass die Darlehensgewährung im Rahmen dieser Tätigkeit des Darl e- hensgebers erfolgt ist . W iechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: AG Soest, Entscheidung vom 17.02.2010 - 13 C 211/09 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 21.09.2010 - I - 3 S 29/10 -
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