BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 474/00 vom12. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2000 wird nichtangenommen.Von den Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durchdie Nebenintervenientin verursachten Kosten haben der Klägerzu 1 82 % und die Kläger zu 2 und 3 jeweils 9 % zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 48.891,77 Euro(= 95.624,00 DM) festgesetzt.Gründe: Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).Die Haftung des Beklagten ist schon nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotOi.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach entfällt die Notarhaftung,wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Ge-brauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist weit - 3 -zu verstehen. Als Rechtsmittel gelten auch Erinnerungen sowie mündlicheVorhaltungen (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115;v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, WM 1997, 1398, 1400; v. 17. Januar 2002- IX ZR 434/00, WM 2002, 1068, 1070). Besteht das amtspflichtwidrige Ver-halten in einer notariellen Untätigkeit, muß sich der Betroffene nach der Ursa-che erkundigen (BGH, Urt. v. 5. Februar 1974 - VI ZR 71/72, NJW 1974, 639)bzw. energisch "nachfassen" (BGH, Nichtannahmebeschl. v. 29. September1995 - IX ZR 13/95, n.v.).Nach dem Vortrag der Kläger wollen sie nach Absendung des Schrei-bens vom 21. Januar 1994 vom Beklagten nichts mehr gehört haben. Unter-nommen haben sie aber nichts. Schon dies rechtfertigt den Fahrlässigkeitsvor-wurf, gegen die Untätigkeit des Beklagten kein "Rechtsmittel" ergriffen zu ha-ben. Denn es hätte nahegelegen, sich bei dem Beklagten zu erkundigen, wie erden ihm mit dem erwähnten Schreiben mitgeteilten Willen des Vaters umsetzenwolle. Ferner haben die Kläger vorgetragen, der Vater habe später "gesagt, eskönne bei dem alten bleiben" (gemeint war der Vertrag vom 19. Januar 1994).Daß sie das dem Beklagten mitgeteilt und ihn aufgefordert hätten, den "alten"Vertrag nunmehr alsbald zu vollziehen, haben die Kläger nicht behauptet.KreftKirchhof FischerGanterKayser
Full & Egal Universal Law Academy