BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 474/02Verkündet am: 16. Dezember 2003WeberJustizhauptsektretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: ja_____________________ZPO § 513 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1a) Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform desZivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daßdas Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Un-recht angenommen hat.b) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet für die Klage aus einem Scheck, der zurBegleichung einer Kaufpreisschuld hingegeben wurde, keinen Gerichts-stand am Erfüllungsort der Kaufpreisforderung.BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann undDr. Applfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die B. Gerüstbau (im folgenden: Verkäuferin) verkaufte der Be-klagten, die ihren Sitz in der Gemeinde K. in Österreich hat, ge-brauchtes Gerüstbaumaterial zum Preis von 220.000 DM. Die Beklagteholte einen Teil der Ware in der Niederlassung der Verkäuferin in M. ab und zahlte 120.000 DM. Über den Restbetrag von100.000 DM stellte sie an ihrem Geschäftssitz am 18. September 2001auf Bitte der Verkäuferin einen auf die Bank ...in G. /Österreich gezogenen Scheck für die Klägerin als Zahlungs-empfängerin aus. Die Verkäuferin hatte dieser den Restkaufpreisan-spruch abgetreten. Der Scheck wurde von der bezogenen Bank bei Vor-lage nicht eingelöst. - 3 -Die Klägerin hat die Beklagte im Scheckprozeß auf Zahlung von100.208,24 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hatgerügt, daß das angerufene Landgericht Duisburg international nicht zu-ständig sei. Zur Zahlung der Schecksumme sei sie nicht verpflichtet, dadas verkaufte Gerüstbaumaterial Mängel aufweise.Das Landgericht hat der Klage durch Scheckvorbehaltsurteil statt-gegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nach einem gerichtli-chen Hinweis auf die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte für dieScheckklage die Abstandnahme vom Urkundenprozeß erklärt, ihre Klageauf den Anspruch aus dem Kaufvertrag gestützt und die Scheckklage nurfür den Fall weiterverfolgt, daß das Berufungsgericht die Abstandnahmenicht zulasse. Die Beklagte hat dem widersprochen. Das Oberlandesge-richt hat den Übergang in das ordentliche Verfahren sowie die Klageän-derung nicht zugelassen und die Scheckklage als unzulässig abgewie-sen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. - 4 -I.Das Berufungsgericht, dessen Urteil in IHR 2003, 81 ff. veröffent-licht ist, hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:Die im Scheckprozeß erhobene Klage sei unzulässig, da den deut-schen Gerichten die internationale Zuständigkeit fehle. Die Neufassungdes § 513 Abs. 2 ZPO durch die am 1. Januar 2002 in Kraft getreteneZPO-Reform stehe einer Prüfungskompetenz des Berufungsgerichtsnicht entgegen. Zwar könne die Berufung danach nicht darauf gestütztwerden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zuUnrecht angenommen habe. Dies umfasse dem Wortlaut nach auch dieRüge der internationalen Zuständigkeit. Aus den Gesetzesmaterialienergebe sich indes nicht, daß der Gesetzgeber die Frage der Kontrolle derinternationalen Zuständigkeit im zweiten Rechtszug geprüft und ent-schieden habe.Nach Art. 2 EuGVÜ sei die Beklagte grundsätzlich an ihrem Sitz inÖsterreich zu verklagen. Die internationale Zuständigkeit der deutschenGerichte ergebe sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Aus-nahmeregelung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Danach könne eine Person,wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstanddes Verfahrens bildeten, vor dem Gericht des Erfüllungsortes verklagtwerden. Streitgegenstand sei ein Anspruch aus einem Scheckbege-bungsvertrag, der in Österreich zu erfüllen sei. Der Erfüllungsort bestim-me sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit derSache befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich sei.Art. 63 ScheckG unterstelle die Wirkungen der Scheckerklärungen dem - 5 -Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschriebenworden seien, d.h. hier Österreich. Nach Art. 2 Abs. 2 des österreichi-schen Scheckgesetzes gelte mangels besonderer Angabe der bei demNamen des Bezogenen angegebene Ort G. /Österreich als Zahlungs-ort.Die Klägerin könne ihren Klageantrag im Berufungsverfahren nichtdurch Übergang in das ordentliche Verfahren und Klageänderung aufAnsprüche aus dem Kaufvertrag stützen. Die Regelung des § 596 ZPO,die ein Abstehen von dem Urkundenprozeß bis zum Schluß der mündli-chen Verhandlung erlaube, betreffe nach Inkrafttreten der ZPO-Reformjedenfalls nicht mehr das Verfahren im Scheckprozeß in zweiter Instanz.Das Berufungsverfahren wiederhole nicht die Tatsacheninstanz, sonderndiene der Fehlerkontrolle und -beseitigung. Wechsele der Kläger dieProzeßart und stütze er sich auf Ansprüche aus dem Grundgeschäft, soverändere er den Streitgegenstand. Bei Zulassung einer solchen Ab-standnahme müsse das Berufungsgericht sich mit Anspruchsgründenund Einwendungen sowie Einreden befassen, die gegenüber dem zu-oder aberkannten Scheckanspruch des erstinstanzlichen Urteils einenvöllig neuen Streitstoff einführten, für den das Ergebnis der bisherigenProzeßführung nicht verwertet werden könne. Sinn und Zweck der Be-schränkung des Tatsachenstoffs (§ 529 ZPO) und der Novenbeschrän-kung nach § 531 Abs. 2 ZPO ließen dies nicht zu. - 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls imErgebnis stand.1. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt,daß die von der Klägerin im Scheckprozeß erhobene Klage unzulässigist. Obwohl das Landgericht seine Zuständigkeit angenommen hatte, wardas Berufungsgericht zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit derdeutschen Gerichte befugt. Diese ist nicht gegeben.a) Da die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht nach dem1. Januar 2002 geschlossen wurde, gelten sowohl für die Berufung alsauch für die Revision die Regelungen der Zivilprozeßordnung in der seitdem 1. Januar 2002 gültigen Fassung (vgl. § 26 Nr. 5 und 7 EGZPO).Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist das Revisionsge-richt auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-zesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) befugt, die internationale Zu-ständigkeit zu prüfen (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543).b) Dies gilt auch für das Berufungsgericht. Die Vorschrift des § 513Abs. 2 ZPO, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden kann,daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrechtangenommen hat, bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsver-fahren - nicht auf die internationale Zuständigkeit (OLG Celle ZIP 2002,2168, 2170; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Rdn. 1009und 1855; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 24. Aufl. § 513 Rdn. 8; Albers, in: - 7 -Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 513 Rdn. 5;Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 513 Rdn. 3; a.A. OLG Stutt-gart MDR 2003, 350 f.; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO 2. Aufl.Aktualisierungsbd. § 513 Rdn. 16; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 513Rdn. 7). Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozes-ses war anerkannt, daß die internationale Zuständigkeit in jedem Verfah-rensabschnitt von Amts wegen zu prüfen war (BGHZ 44, 46 ff.; 115, 90,91; 134, 127, 129 f.; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR196/97, WM 1999, 226, 227). Weder dem Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPOnoch der Gesetzesbegründung ist in hinreichender Weise zu entnehmen,daß der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.Das Gesetz stellt darauf ab, daß das Gericht des ersten Rechts-zugs "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dieser Wortlautläßt sich auch dahin verstehen, daß unter diesen Voraussetzungen nurdie Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten, nicht aberdiejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten ei-ner Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist (vgl.BGHZ 153, 82, 85 zu § 545 Abs. 2 ZPO).Nach der Gesetzesbegründung sollen durch § 513 Abs. 2 ZPO imInteresse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Beru-fungsgerichte Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein aufdie Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt wer-den. Die von diesem geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlenderZuständigkeit hinfällig werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 94). Diese Hin-weise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Ge-setzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die Zustän- - 8 -digkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen(BGHZ 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten teilweise der Nachprü-fung im Berufungsverfahren entziehen wollen (vgl. BGHZ 153, 82, 86).Die internationale Zuständigkeit hat ein ungleich höheres Gewicht als dieörtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Sie betrifft die Ab-grenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten und sie ent-scheidet über das internationale Privatrecht - und damit nicht selten mit-telbar über das materielle Recht - sowie das Verfahrensrecht, das An-wendung findet. Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeitkann demgemäß im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unterden deutschen Gerichten die sachliche Entscheidung des Prozessesvorwegnehmen (BGHZ 44, 46, 50; 153, 82, 86).c) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist fürdie von der Klägerin im Scheckprozeß erhobene Klage nicht gegeben.aa) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit derdeutschen Gerichte mit Recht nach dem Brüsseler Übereinkommen überdie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) beurteilt, das im Ver-hältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich an-wendbar ist. Die Vorschriften der Verordnung 44/2001 vom22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit unddie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- undHandelssachen (EuGVVO) sind nur auf solche Klagen anwendbar, dienach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO). Die Klage im Scheckprozeß ist der Be-klagten jedoch bereits im November 2001 zugestellt worden. - 9 -bb) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ können Personen, die ihren Wohn-sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, grundsätzlich nurvor den Gerichten dieses Staats verklagt werden. Der Sitz von Gesell-schaften und juristischen Personen steht dabei dem Wohnsitz gleich(Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ). Die Beklagte hat ihren Sitz in dem Ver-tragsstaat Österreich. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaats sindgemäß Art. 3 EuGVÜ international nur zuständig, soweit das Überein-kommen Ausnahmen regelt. Aus den Zuständigkeitsbestimmungen derZivilprozeßordnung, insbesondere aus § 23 ZPO, dessen Anwendung inArt. 3 Abs. 2 EuGVÜ ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Zuläs-sigkeit der Klage daher entgegen der von der Klägerin zunächst vertre-tenen Ansicht nicht hergeleitet ) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte istnicht durch rügelose Einlassung der Beklagten gemäß Art. 18 EuGVÜbegründet worden. Die Begründung der internationalen Zuständigkeitwird verhindert, wenn der Beklagte die internationale Zuständigkeit rügtund sich gleichzeitig hilfsweise zur Hauptsache einläßt (vgl. EuGH, Urteilvom 24. Juni 1981 - Rs 150/80, Slg. 1981, 1671, 1685, Rz. 12 ff. - Ele-fanten Schuh). So liegt es hier.dd) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daßsich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht ausArt. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergibt. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitzin dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Ver-tragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einemVertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Ge- - 10 -richt des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu er-füllen wäre.In diesem Zusammenhang braucht die umstrittene Frage, ob derRückgriffsanspruch des Schecknehmers gegen den Aussteller als ver-traglicher Anspruch (so Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl. Einl. WG Rdn. 28und Einl. ScheckG Rdn. 16; Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 62 Rdn. 23; MünchKomm/Häuser, HGBBd. V ZahlungsV Rdn. D 203) oder als gesetzlicher Anspruch (so LGGöttingen RIW 1977, 235; LG Bayreuth IPRax 1989, 230 f.; LG Frankfurta.M. IPRax 1997, 258 f.; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl.§ 3 I 2 b) anzusehen ist, nicht entschieden zu werden. Auch wenn manden von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsanspruch als An-spruch aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ansieht, folgtaus dieser Bestimmung keine internationale Zuständigkeit der deutschenGerichte. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts liegt in diesem Fall nichtin der Bundesrepublik Deutschland. Die maßgebliche scheckrechtlicheVerpflichtung der Beklagten ist vielmehr in Österreich zu erfüllen.(1) Der Ort, an dem die Kaufpreisschuld von der Beklagten zu er-füllen ist, ist für die internationale Zuständigkeit des Gerichts, das überdie von der Klägerin im Scheckprozeß erhobene Klage zu entscheidenhat, entgegen der Auffassung der Revision unerheblich.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropäischenGemeinschaften ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne vonArt. 5 Nr. 1 EuGVÜ die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertragli-chen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (EuGH, - 11 -Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 14/76, Slg. 1976, 1497, 1508,Rz. 13/14 - de Bloos, vom 15. Januar 1987 - Rs 266/85, Slg. 1987, 239,254, Rz. 9 - Shenavai und vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, Slg. I1999, 6747, 6790, Rz. 31 - Leathertex). Etwas anderes gilt dann, wennder Kläger seine Klage in einem Rechtsstreit auf mehrere Verpflichtun-gen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben. In diesem Fallfolgt Nebensächliches der Hauptsache. Bei mehreren streitigen Ver-pflichtungen entscheidet die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Ge-richts (EuGH, Urteile vom 15. Januar 1987 aaO S. 256 Rz. 19 und vom5. Oktober 1999 aaO S. 6792 Rz. 39). Wird die Erfüllung mehrerergleichrangiger Pflichten aus einem Vertragsverhältnis eingeklagt, so istfür jede von ihnen gesondert zu prüfen, ob der Erfüllungsort im Gerichts-staat liegt (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 aaO Rz. 40 f.).Nach diesen Grundsätzen scheidet der Erfüllungsort der Kauf-preisschuld als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeitdes Gerichts, das über den Rückgriffsanspruch des Schecknehmers ge-gen den Aussteller zu entscheiden hat, aus. Auch wenn der Scheck er-füllungshalber hingegeben wird und damit letztlich dem Ausgleich derKaufpreisforderung dient, so ergibt sich die Verpflichtung des Ausstellerskeinesfalls - schon gar nicht als Nebenpflicht - aus dem Kaufvertrag.Sieht man die Verpflichtung als vertragliche an, so beruht sie auf demschuldrechtlichen Teil des gesondert abgeschlossenen Begebungsver-trags.(2) Die scheckrechtliche Verpflichtung der Beklagten ist, wie dasBerufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weiseangenommen hat, in dem Ort G. in Österreich zu erfüllen. - 12 -Der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist nach demRecht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechts-streit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist(EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, 1473, 1486,Rz. 15 - Tessili; vom 5. Oktober 1999 aaO S. 6791 Rz. 33 und vom19. Februar 2002 - Rs C-256/00, Slg. I 2002, 1699, 1728 Rz. 33 - Besix).Gemäß Art. 63 ScheckG bestimmen die Wirkungen der Scheckerklärun-gen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungenunterschrieben worden sind. Zu den Wirkungen einer Scheckerklärunggehört alles, was die Haftung des Scheckschuldners betrifft (vgl. Baum-bach/Hefermehl, 22. Aufl. Art. 63 SchG Rdn. 1 und Art. 93 WG Rdn. 1;Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.§ 62 Rdn. 20). Dazu gehört auch der Erfüllungsort. Da die Beklagte denScheck in K. /Österreich unterschrieben hat, ist das österreichischeRecht, das keine Rückverweisung auf das deutsche Recht enthält (vgl.Art. 63 des österreichischen Scheckgesetzes), maßgeblich.Das Berufungsgericht ist unter Anwendung des Art. 2 Abs. 2 desösterreichischen Scheckgesetzes zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ver-pflichtung der Beklagten aus dem Scheck in G. /Österreich zu erfüllenist. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung für das Revisionsgerichtbindend, weil sie auf der Anwendung ausländischen Rechts beruht(§ 545 Abs. 1, § 560 ZPO). Diese Bindung besteht auch, soweit von derAnwendung ausländischen Rechts die Entscheidung über eine von Amtswegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung, insbesondere die internatio-nale Zuständigkeit, abhängt (BGHZ 89, 325, 331; BGH, Urteil vom6. November 1991 - XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; a.A. Geimer, - 13 -Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Rdn. 2606). Ihr steht nicht ent-gegen, daß die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift desausländischen Rechts - wie hier - den gleichen oder einen ähnlichenWortlaut wie die entsprechende Vorschrift des deutschen Rechts hat(BGH, Urteile vom 29. September 1977 - II ZR 204/75, WM 1977, 1322und vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94, NJW-RR 1996, 732).2. Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger in zweiter Instanzvorgenommene Umstellung der Klage auf Ansprüche aus dem Kaufver-trag als unzulässig angesehen hat, hält dies jedenfalls im Ergebnisrechtlicher Überprüfung stand.Dabei kann offenbleiben, ob dem Berufungsgericht insoweit zu fol-gen ist, als es für den Scheckprozeß davon ausgeht, daß die vom Bun-desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejahte grundsätzliche An-wendbarkeit des § 596 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. BGHZ 29,337, 339 f.; 69, 66, 69; Senatsurteile vom 1. Februar 1994 - XI ZR105/93, WM 1994, 455, 456 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 308/98,WM 1999, 2324, 2326) seit dem Inkrafttreten der ZPO-Reform am1. Januar 2002 keine Geltung mehr beanspruchen könne (so auch Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 596 Rdn. 4; a.M. dagegen Schellhammer, Zivil-prozeß 10. Aufl. Rdn. 1841; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. § 596 Rdn. 7).Die Klägerin hat sich nicht darauf beschränkt, in der Berufungsinstanzvom Urkundenprozeß (Scheckprozeß) abzustehen und in das ordentlicheVerfahren überzugehen. Sie hat darüber hinaus den Klageanspruch aus-gewechselt, indem sie ihre Klage nicht mehr auf Forderungen aus demScheck, sondern auf solche aus dem Kaufvertrag gestützt hat. Die Zu-lässigkeit der darin liegenden Klageänderung muß - unabhängig von der - 14 -Frage der Zulässigkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozeß - amMaßstab des § 533 ZPO geprüft werden. Die Zulässigkeit dieser Klage-änderung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.Nach § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenndie geänderte Klage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Beru-fungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufungohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Daran fehlt es hier. DasLandgericht hat zur Berechtigung der Kaufpreisforderung keine Fest-stellungen getroffen. Ohne die Klageänderung kommt es auf solcheFeststellungen auch nicht an, da die Scheckklage - wie dargelegt - un-zulässig ist. - 15 -III.Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei-sen.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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