BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 48/00 Verkündet am: 31. Oktober 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 1 Zur Befugnis der Deutsche Bahn AG, Forderungen aus der Vermietung von Grun d - stücken des Bundeseisenbahnvermögens im eigenen Namen geltend zu machen. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 48/00 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 31. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2000 aufg e - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurc k - verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten rckständigen Mietzins sowie Räumung und Herausgabe einer Teilfläche des Grundstcks Gemarkung L. Flur ... Flurstck .... Die Beklagte hatte diese Teilfläche mit Mietvertrag vom 14. Dezember 1993 von der Deutschen Reichsbahn gemietet. Sie hat nach Vorlage eines u n - beglaubigten Grundbuchauszuges durch die Klägerin nicht mehr bestritten, daß das Grundstck im Grundbuch als Eigentum des Volkes (Rechtsträger: Deutsche Reichsbahn) eingetragen war. Seit dem 26. März 1998 ist die Bu n - - 3 - desrepublik Deutschland - Bundeseisenbahnvermögen - als Eigentmerin ei n - getragen. Die Klgerin, die sich hinsichtlich des Mietobjekts als Rechtsnachfolg e - rin der Deutschen Reichsbahn bezeichnet, macht geltend, das Mietverhltnis mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 wegen Zahlungsverzuges wirksam gek n - digt zu haben. Sie beruft sich unter anderem darauf, gemß Art. 1 § 22 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG) hierzu befugt gewesen und berechtigt zu sein, die den Gegenstand ihrer Klage bildenden Ansprche aus dem Mietvertrag im eigenen Namen geltend zu machen. Das Landgericht wies die Klage mit der Begrndung ab, die Klgerin habe ihre Sachbefugnis nicht nachgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht mit im wesentlichen gleicher Begrndung zurck: Die Klgerin habe weder bewiesen, daß sie Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbahn sei, noch daß ihr das streitbefangene Grundstck zu Eigentum bertragen worden sei und sie dadurch in den Mietvertrag eingetreten sei. Aus Art. 1 § 22 Abs. 1 ENeuOG könne sie ihre Befugnis zur Geltendmachung von Mietzins- und Rckgabeansprchen nicht herleiten, da diese Vorschrift ledi g - lich die dingliche Verfgungsbefugnis regele. Dagegen richtet sich die Revision der Klgerin, die der Senat ang e - nommen hat. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Aufgrund der Sumnis der Beklagten ist durch Versumnisurteil zu e r - kennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Sumnisfolge b e - ruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). II. Mit der gegebenen Begrndung lût sich die angefochtene Entsche i - dung nicht aufrecht erhalten. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daû der Senat bereits mit b e - grndetem Nichtannahmebeschluû vom 15. Dezember 1999 (XII ZR 181/97- BGHR ENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 1 Verfgungsbefugnis 1) entschieden hat, daû die Klgerin unabhngig von der Frage, ob und ggf. wann das Eigentum an dem vermieteten Grundstck auf sie bergegangen ist, gemû Art. 1 § 22 Abs. 1 ENeuOG befugt ist, Forderungen aus der Vermietung von Grundstcken des Bundeseisenbahnvermgens im eigenen Namen geltend zu machen. Wie sich aus der Begrndung des Gesetzes (BT-Drucks. 12/4609 [neu] S. 72) ergibt, stellt Art. 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 ENeuOG nmlich klar, daû die nach dieser Vorschrift eingerumte Verfgungsbefugnis nicht nur Verfgungen im rechtstechnischen Sinne des Wortes betrifft, sondern auch Vermietungen und Verpachtungen einschlieût. Diese Verfgungsbefugnis tritt als Handlung s - - 5 - ermchtigung neben die Rechte des Eigentmers, der weiterhin verfgungsb e - rechtigt bleibt; im Konfliktfall ist maûgeblich, wer als erster verfgt hat. Dieser weite Begriff der Verfgungsberechtigung entspricht dem des § 8 Abs. 1 VZOG , wie sich auch aus dem ausdrcklichen Hinweis auf die Vo r - schriften des VZOG in der Begrndung zu Art. 1 § 23 ENeuOG (BT-Drucks. aaO S. 73) ergibt. Diese Verfgungsberechtigung kommt einer gesetzlichen Vollmacht gleich und schlieût das Recht ein, bestehende Mietvertrge zu k n - digen und den Anspruch auf Rumung und Herausgabe geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 ZIP 1995, 1220, 1222). Sie schlieût daher auch die Befugnis ein, rckstndigen Mietzins aus einem noch bestehenden Mietverhltnis einzuziehen. Soweit es fr den Rumungsanspruch auf die Wirksamkeit der ausg e - sprochenen Kndigung ankommt, stand der Befugnis der Klgerin, den Mie t - vertrag zu kndigen, auch nicht der Umstand entgegen, daû das Bundeseise n - bahnvermgen im Zeitpunkt der Kndigung noch nicht als Eigentmer im Grundbuch eingetragen war. Denn Art. 1 § 22 Abs. 1 Satz 1 ENeuOG rumt der Klgerin die Verfgungsbefugnis auch ber solche Grundstcke im Be i - trittsgebiet ein, die - wie hier bis zum 26. Mrz 1998 - im Grundbuch als E i - gentum des Volkes in Rechtstrgerschaft der Deutschen Reichsbahn eingetr a - gen sind. III. - 6 - Das Berufungsgericht hat - aus seine r Sicht folgerichtig - keine Fes t - stellungen zur Hhe des Mietrckstands, zur Wirksamkeit der ausgesproch e - nen Kndigung sowie zu der mit dem Rumungsantrag auch geltend gemac h - ten - 7 - Verpflichtung zur Entfernung der auf dem Mietgrundstck vorhandenen G e - bude und Ablagerungen getroffen. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Blumenrhr Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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