BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 480/00 Verkündet am: 18. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO § 30 Nr. 1 Fall 2 Beauftragt der spätere Gemeinschuldner einen Rechtsanwalt mit Sanierungsbem ü - hungen, so ist die Zahlung des Honorars anfechtbar, wenn sie erst fast zwei Monate nach Fälligkeit und nach Zahlungsei n stellung erfolgt. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klgers werden das Urteil des 18. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2000 und das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. April 2000 aufgehoben. Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Klger 32.339,21 (= 63.250,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit 7. Dezember 1998 zu zahlen. Die Kosten der Rechtsmittelzge fallen dem Beklagten zu 3 zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter im Konkurs ber das Vermögen der P. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Am 1. Oktober 1996 beauftragte die Gemeinschuldnerin den Beklagten zu 3) (im folgenden: Beklagten), einen Rechtsanwalt, ihr bei der Sanierung behilflich zu sein. Sie sagte ihm hierfr ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.000 DM z u - - 3 - zglich Mehrwertsteuer (insgesamt 63.250 DM) zu, das am 30. Juli 1997 fllig sein sollte. Die von dem Beklagten bis zum 20. September 1997 entfalteten Sanierungsbemhungen scheiterten an diesem Tage. Am 22. September 1997 zahlte die Gemeinschuldnerin an den Beklagten das vereinbarte Honorar. Am darauffolgenden Tag stellte sie wegen Zahlungsunfhigkeit und Überschuldung Konkursantrag, der zur Erf f nung des Verfahrens fhrte. Der Klger nimmt den Beklagten , gesttzt auf die Vorschriften der Ko n - kursanfechtung, auf Rckzahlung des erhaltenen Honorars in Anspruch. Lan d - gericht (durch Teilurteil) und Oberlandesgericht (dessen Urteil ist in ZIP 2001, 251 verffentlicht und von Undritz in EWiR 2001, 489 besprochen) haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Klger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemßen Verurteilung des Beklagten. I. Das Berufu ngsgericht hat sein Urteil wie folgt begrndet: Fr den Anfechtungstatbestand des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO fehle es an dem Merkmal der Glubigerbenachteiligung. Beauftrage der nachmalige G e - - 4 - meinschuldner einen Dritten mit ernsthaften und nicht von vornherein au s - sichtslos erscheinenden Sanierungsbemhungen, unterliege die - angemesse- ne - Honorierung des vorleistungspflichtigen Sanierers einer Konkursanfec h - tung ebensowenig wie im Falle eines Bargeschfts. Andernfalls wrde sich niemand finden lassen, der einen derartigen Auftrag annehme. Auch eine Anfechtung gemß § 30 Nr. 2 KO scheide aus. Der Beklagte habe keine inkongruente Deckung erhalten. Die Honorarforderung sei am 30. Juli 1997 fllig gewesen. Daß die Zahlung erst am 22. September 1997 erfolgt und bis dahin nicht eingefordert worden sei, rechtfertige nicht den Schluß, die Gemeinschuldnerin und der Beklagte htten eine Stundungsve r - einbarung getroffen. II. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Überprfung in wesentl i - chen Punkten nicht stand. 1 . Mit der in erster Linie geußerten Ansicht, die Klage msse schon aufgrund der ebenfalls geltend gemachten sogenannten Absichtsanfechtung gemß § 31 Nr. 1 KO Erfolg haben, dringt die Revision allerdings nicht durch. Zu einer Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin hat das Ber u - fungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Fr die Annahme einer de r - artigen "Absicht" reicht das Vorbringen des Klgers jedoch nicht aus. Insofern ist erforderlich, daß die Benachteiligung der Glubiger als Erfolg der Recht s - - 5 - handlung gewollt ist (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, WM 1991, 1273, 1275; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563). Hat der Gemeinschuldner indes dem Anfechtungsgegner nur das gewhrt, was dieser nach den getroffenen Vereinbarungen zu beanspruchen hatte, so sind erhhte Anforderungen an den Nachweis der Benachteiligungsabsicht zu ste l - len. Im Fall der kongruenten Deckung erschpft sich der Wille des Gemei n - schuldners in der Regel darin, seiner Verbindlichkeit gerecht zu werden. Das Bewuûtsein, infolge der Erfllung dieser Verpflichtung nicht alle Glubiger b e - friedigen zu knnen, gengt deshalb regelmûig nicht, um die Annahme einer Benachteiligungsabsicht zu rechtfertigen (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, aaO). Anders ist dies zwar dann, wenn es dem Gemeinschuldner w e - niger auf die Erfllung seiner Vertragspflichten als auf die Schdigung der b - rigen Glubiger ankommt. Daû es sich im vorliegenden Fall bei der Gemei n - schuldnerin so verhielt, hat der Klger jedoch nicht vorgetragen. Ein Beweisa n - zeichen fr eine Benachteiligungsabsicht wre die Gewhrung einer inkongr u - enten Deckung (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279). Eine solche hat das Berufungsgericht aber zu Recht ausgeschlo s - sen, und dagegen wendet sich die Revision nicht. 2. Die Klage ist jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO begrndet. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine objektive Gl u - bigerbenachteiligung gegeben. aa) Eine mittelbar e Glubigerbenachteiligung, die fr eine Anfechtung gemû § 30 Nr. 1 Fall 2 KO gengt (BGHZ 123, 320, 323), liegt vor, weil die - 6 - Masse um das Honorar verkrzt ist (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 116; MnchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 163 a.E.). bb) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend e r - kannt, daû die Zahlung eines der Hhe nach angemessenen Honorars fr ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sani e - rungsbemhungen selbst dann, wenn diese letztlich gescheitert sind, entspr e - chend den Grundstzen ber das Bargeschft einer Deckungsanfechtung en t - zogen sein kann (vgl. RGZ 162, 292, 296; BGHZ 28, 344, 347 f; 77, 250, 252 f; BGH, Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 102/87, ZIP 1988, 324, 326; OLG Hamm NJW 1998 , 1871). Insbesondere ist dem Erfordernis eines unmittelbaren Le i - stungsaustauschs, mit dem das Bargeschft zum - grundstzlich als glubige r - schdigend angesehenen - Kreditgeschft abgegrenzt werden soll (K b - ler/Prtting/Paulus, InsO § 142 Rn. 5; HK-Kreft, InsO 2. Aufl. § 142 Rn. 6), u n - ter Umstnden auch dann noch gedient, wenn der Anfechtungsgegner - wie hier - als Geschftsbesorger gemû § 675 i.V.m. § 614 BGB vorleistungspflic h - tig war und die Zahlung unmittelbar nach Abschluû der Geschftsbesorgung oder, falls die Flligkeit vertraglich festgelegt war, zu dem festgelegten Zei t - punkt erfolgt (Jaeger/Henckel, § 30 KO Rn. 116; MnchKomm-InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 19). Ob eine Vereinbarung, derzufolge die Vergtung erst ein dre i - viertel Jahr nach Beginn der Ttigkeit fllig wird, noch als verkehrsblich ang e - sehen werden kann, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang bereits deshalb nicht mehr gegeben, weil die Zahlung, obwohl sie am 30. Juli 1997 fllig war, erst am 22. September 1997 erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand lediglich daraufhin berprft, ob er auf eine stillschwe i - - 7 - gend vereinbarte Stundung schlieûen lût, was eine inkongruente Deckung htte bedeuten knnen. Daû das Nichtzahlen einer flligen Forderung - auch ohne Stundung - sich sogar im Rahmen einer kongruenten Deckung glubige r - schdlich auswirken kann, hat es nicht bedacht. Auf die Frage, ob der Beklagte nach dem 30. Juli 1997 die ausstehende Zahlung angemahnt hat, kommt es nicht an. In jedem Fall ist der Zusammenhang zwischen den durch den G e - schftsbesorgungsvertrag begrndeten Leistungspflichten in einer Weise g e - lockert, welche die schlieûlich erfolgte Zahlung nicht mehr als "unmittelbare Gegenleistung" im Sinne eines Bargeschfts erscheinen lût (vgl. MnchKomm-InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 15). Daû die Sanierungsbemhungen des Beklagten am 30. Juli 1997 noch nicht abgeschlossen waren, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revis i - onserwiderung - nicht die Annahme, die Gemeinschuldnerin un d der Beklagte htten die Flligkeit des Honoraranspruchs nachtrglich bis zum Abschluû di e - ser Bemhungen hinausgeschoben. Zwar mgen die Gemeinschuldnerin und der Beklagte bei Auftragserteilung am 1. Oktober 1996 davon ausgegangen sein, die Sanierungsbemhungen wrden bis zum 30. Juli 1997 abgeschlossen sein, und dementsprechend die Flligkeit des Honorars auf diesen Tag fes t - gelegt haben. Der Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht b e - hauptet, daû man wegen der fortdauernden Sanierungsbemhungen die F l - ligkeit des Honorars hinausgeschoben habe. Er hat vielmehr vorgetragen, er habe die Gemeinschuldnerin im August 1997 mehrfach telefonisch an die au s - stehende Honorarzahlung erinnert. b) Im Zeitpunkt der Befriedigung des Beklagten hatte die Gemeins chul d - nerin die Zahlungen eingestellt; das war dem Beklagten bekannt. - 8 - Das Berufungsgericht hat dazu keine abschlieûenden Feststellungen getroffen und von seinem Standpunkt aus brauchte es dies auch nicht. Es hat gleichwohl bemerkt, die Zahlungseinstellung und die Kenntnis des Beklagten hiervon seien "kaum zweifelhaft". Dagegen hat die Revisionserwiderung nichts erinnert. Die Zahlungseinstellung und die Kenntnis des Beklagten kann der Senat selbst feststellen, weil insofern nichts mehr aufzuklren ist. Zwar hat der B e - klagte in der Berufungsinstanz geltend gemacht, die Zahlungseinstellung sei erst am 23. September 1997 eingetreten, und bekannt geworden sei sie ihm noch spter. Die Gemeinschuldnerin habe die Überweisung des Honorars b e - reits am 17. September 1 997 in Auftrag gegeben, auf diesen Zeitpunkt sei a b - zustellen. Damit dringt der Beklagte jedoch nicht durch. Fr die Anfechtbarkeit einer bargeldlosen Überweisung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der girovertragliche Anspruch des Empfngers auf die Gutschrift entsteht (BGH, Urt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, z.V.b.; MnchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 9). Das ist der Fall, wenn die Deckung bei der Bank des Empfngers ei n - gegangen ist (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand- buch 2. Au fl. § 49 Rn. 41). Legt man den Vortrag des Beklagten zugrunde, w o - nach die Gutschrift am 23. September 1997 erfolgt ist, kann der "22. Sep- tember 1997", fr den das Berufungsgericht die erfolgte Zahlung festgestellt hat, nur den Zeitpunkt bezeichnen, in dem der Anspruch auf die Gutschrift en t - standen ist. Da stand aber bereits fest, daû die Sanierung gescheitert war. Sptestens jetzt war die Gemeinschuldnerin zahlungsunfhig. Der Beklagte wuûte als erster davon. Schon am 23. September 1997 stellte die Gemei n - schuldnerin (auch) wegen Zahlungsunfhigkeit Konkursantrag. Dafr, daû die Zahlungsunfhigkeit in den Stunden zwischen dem Eingang der Deckung bei - 9 - seiner Bank und dem Gang der Gemeinschuldnerin zum Konkursgericht eing e - treten ist, ist nichts ersichtlich. III. Das Berufungsurteil ist deshalb mitsamt dem erstinstanzlichen Teilurteil aufzuheben (§§ 564 Abs. 1, 536 ZPO a.F.), und der Beklagte ist antragsgemû zu verurteilen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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