BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 48/01 Verkündet am: 20. November 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 139 Abs. 2 Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolven z - anfechtung. InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 2 a) Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst bese i - tigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Za h - lungsunfähigkeit beruft (im Anschluß an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betro f - fenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen nicht antragstellenden Glä u - biger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluß an Senat s - urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungs gericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter in dem am 11. Februar 2000 erffneten Inso l - venzverfahren ber das Vermgen des H. P. S. (nachfolgend: Schuldner), e i - nes Bautrgerunternehmers. Arbeitnehmer des Schuldners waren unter and e - rem bei der verklagten ffentlich-rechtlichen Krankenkasse pflichtversichert. Der Schuldner fhrte die flligen Gesamtsozialversicherungsbeitrge fr die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1999 in Hhe von rund 17.000 DM nic ht entspr e - chend ihrer Flligkeit an die Beklagte ab. Am 26. Juli 1999 stellte die Beklagte - 3 - beim Amtsgericht L. einen Antrag auf Erffnung des Insolvenzverfahrens ber das Vermgen des Schuldners, gesttzt auf Zahlungsunfhigkeit. Am 29. September und 7. Oktober 1999 bermittelte der Schuldner der Beklagten Schecks in Hhe von 10.000 DM und von 10.189,81 DM; damit war der seine r - zeit bestehende Beitragsrckstand gegenber der Beklagten ausgeglichen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1999 an das Insolvenzgericht erklrte die Beklagte ihren Erffnungsantrag fr erledigt. Am 9. November 1999 stellte ein anderer Glubiger einen Insolvenza n - trag gegen den Schuldner, der zur Verfahrenserffnung fhrte. Der Klger fordert mit der Anfechtungsklage die Rckgewhr der beiden Scheckzahlungen des Schuldners in Hhe von zusammen 20.189,81 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewi e - sen. Gegen das Berufungsurteil (abgedruckt in ZIP 2001, 621) richtet sich die zugelassene Revision des Klgers. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. - 4 - I. Anfechtung aufgrund des fr erledigt erklrten Erffnungsantrags 1. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung unter anderem fr unb e - grndet gehalten, soweit sie auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesttzt wird. Dazu hat es ausgefhrt: Maûgeblich sei nicht der Erffnungsantrag der Beklagten selbst vom 26. Juli 1999, sondern der Antrag eines anderen Glubigers vom 9. November 1999, der nach den hier angefochtenen Rechtshandlungen liege. Seien mehr e - re Erffnungsantrge gestellt worden, so sei zwar nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO der erste zulssige und begrndete Antrag maûgeblich, auch wenn das Verfahren aufgrund eines spteren Antrags erffnet worden sei. Mit der Befri e - digung der Glubigerforderung werde der ursprnglich zulssige Antrag jedoch unzulssig, weil § 14 Abs. 1 InsO neben dem rechtlichen Interesse an der E r - ffnung des Insolvenzverfahrens und der Glaubhaftmachung des Erffnung s - grundes auch diejenige der Forderung verlange. Nicht nur der bereits u r - sprnglich unzulssige, sondern auch der spter unzulssig gewordene Antrag unterliege der Abweisung. Aus § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO lasse sich nicht a b - leiten, daû ursprnglich zulssige und begrndete Antrge stets dann ma û - geblich seien, wenn sie nicht rechtskrftig oder nur mangels Masse abgewi e - sen worden seien. 2. Das hlt den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand. Ein rechtswirksam fr erledigt erklrter Erffnungsantrag, der nicht zu einer recht s - - 5 - krftigen Insolvenzerffnung gefhrt hat, ermglicht keine Insolvenzanfec h - tung. a) § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestattet die Anfechtung nur solcher De k - kungshandlungen, die "nach dem Erffnungsantrag" vorgenommen wurden. Dieser Wortlaut entspricht demjenigen des § 30 KO und des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO, die mit dem bestimmten Artikel "dem" allein auf denjenigen Erffnung s - antrag abstellten, der - sei es auch mit anderen - zur Verfahrenserffnung fhrte (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 47; vgl. RGZ 88, 237 f). Z urc k - gewiesene (vgl. RG WarnR 1929 Nr. 81) oder zurckgenommene (vgl. Senats- urt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999, 1977 f m.w.N.) Erffnung s - antrge blieben auûer Betracht. Ein Wille, diese Anfechtungsvoraussetzung in- soweit zu erweitern, lût sich der Gesetzesbegrndung zu § 130 InsO nicht entnehmen (Amtl. Begr. der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzor d - nung, BT-Drucks. 12/2443 S. 157 f zu § 145). Lediglich § 139 Abs. 2 InsO bestimmt - fr die Berechnung von Fristen vor einem Erffnungsantrag -, daû von mehreren gestellten Erffnungsantr - gen der erste zulssige und begrndete Antrag auch dann maûgeblich ist, wenn das Verfahren aufgrund eines spteren Antrags erffnet worden ist; ein rechtskrftig abgewiesener Antrag wird - nur - bercksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist. Die Amtliche Begrndung fhrt dazu aus (aaO S. 163 zu § 156): "Fr die Berechnung kommt es allein darauf an, daû der A n - trag zur Verfahrenserffnung gefhrt htte, wenn er nicht mangels Masse ... rechtskrftig abgewiesen oder das Verfahren nicht aufgrund eines spteren Antrags erffnet worden wre." Es erscheint zwar gerechtfertigt, diese Besti m - mung des maûgeblichen Antrags auch im Rahmen der §§ 130 bis 133, 135 und - 6 - 136 InsO anzuwenden, soweit diese Bestimmungen auf die Vornahme von Rechtshandlungen nach einem Erffnungsantrag abstellen. Dagegen lût sich ber diese Grenzen hinaus der Begriff "des Erffnungsantrags" im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - entgegen der Ansicht der Revisionsbegrndung - nicht so weit auslegen, daû jeder derartige Antrag ohne weitere Qualifikation ausreichte. b) Ein wirksam fr erledigt erklrter Insolvenzantrag ist keine Grundlage fr eine Anfechtung gemû §§ 130 bis 136 InsO (ebenso Kbler/Prtting/Pau- lus, InsO § 139 Rn. 6; M. Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz Rn. 102; zu § 30 KO OLG Hamm ZIP 2000, 2214, 2215). Denn er knnte von sich aus nicht zu einer Verfahrenserffnung fhren. aa) Erledigungserklrungen des Antragstellers knnen im Insolvenzve r - fahren entsprechend § 91 a ZPO i.V.m. § 4 InsO rechtswirksam sein, gleic h - gltig ob der Antragsgegner zustimmt oder ob sie einseitig bleiben (vgl. OLG Celle NZI 2001, 150 f; OLG Kln NZI 2001, 318, 319, jew. m.w.N.; a.M. wohl Zller/ Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 91 a Rn. 58 Stichwort "Insolvenzverfahren"). Dem steht - entgegen der Ansicht der Revisionsbegrndung - nicht § 5 Abs. 1 InsO entgegen. Denn nach § 13 Abs. 1 InsO setzt die Insolvenzerffnung einen - zu- lssigen und aufrechterhaltenen - Antrag voraus; das Erffnungsve rfahren wird - im Gegensatz zu dem erffneten Verfahren - als Parteienstreit gefhrt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016). Nur in dem durch di e - sen Antrag gesteckten Rahmen gilt die gerichtliche Amtsermittlungspflicht. - 7 - bb) Die Erledigungserklrung bewirkt im Ergebnis, daû der betroffene Antrag nicht mehr zur Verfahrenserffnung fhren kann. Stimmt der Schuldner der Erledigung zu - darber haben die Parteien hier nichts vorgetragen -, so ist damit das Erffnungsbegehren bis auf den Kostenpunkt nicht mehr anhngig. Stimmt andererseits der Schuldner nicht zu, tritt zwar eine Bindungswirkung erst mit der gerichtlichen Entscheidung ber den durch die Erledigungserkl - rung genderten Erffnungsantrag ein; darber ist hier ebenfalls nichts darg e - tan. Jedoch ist ein fr erledigt erklrter Antrag fortan nur noch auf den Au s - spruch gerichtet, daû sich das frhere Erffnungsbegehren durch ein nac h - trglich eingetretenes Ereignis erledigt habe. Eine Insolvenzerffnung erm g - licht auch ein solcher Antrag, solange er aufrechterhalten wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, z.V.b.), nicht. Daran ist das Insolvenzgericht gebunden. cc) Demgegenber greift die Erwgung der Revisionsbegrndung nicht durch, daû der Glubiger und der Schuldner mit einer gemeinsamen Erled i - gungserklrung den Anwendungsbereich der Anfechtungsvorschriften zu L a - sten der brigen Insolvenzglubiger steuern knnten, wenn der fr erledigt e r - klrte Antrag fr die Frage der Anfechtung bedeutungslos wre. Abgesehen davon, daû ein solches Ergebnis zweifelsfrei durch eine einseitig zulssige (§ 13 Abs. 2 InsO) Rcknahme des Insolvenzantrags des Glubigers - mg- licherweise unter Kostenerstattungsvereinbarung mit dem Schuldner - erreicht werden knnte, rechtfertigen allgemeine Miûbrauchsmglichkeiten es nicht, eindeutige gesetzliche Regeln generell zu erweitern. Falls derartige Abspr a - chen in Einzelfllen festzustellen wren, knnte ihnen auch auf der Grundlage des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, des § 133 InsO oder des § 826 BGB begeg net werden. - 8 - dd) Danach braucht nicht entschieden zu werden, unter welchen U m - stnden die nachtrgliche Erfllung der Forderung des einzigen Antragstellers dessen Erffnungsantrag unzulssig oder unbegrndet macht und somit eine Erffnungsentscheidung auch ohne Erledigungserklrung ausschlieût, wenn alsbald neue Forderungen fllig werden. II. Anfechtung wegen Zahlungsunfhigkeit 1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgefhrt: § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide als Anfechtungsgrundlage aus. Zwar htten die beiden Scheckzahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Erf f - nungsantrag vom 9. November 1999 die Insolvenzglubiger benachteiligt. Im Zeitpunkt der Scheckhingabe sei der Schuldner auch zahlungsunfhig gew e - sen. Denn dem Finanzamt und anderen ffentlich-rechtlichen Krankenkassen htte er zu dieser Zeit ebenfalls mehr als 35.000 DM geschuldet. Die Beklagte habe aber diese Zahlungsunfhigkeit nicht gekannt. Sie habe nur von ihrer e i - genen Forderung in Hhe von rund 20.000 DM gewuût und deshalb davon ausgehen knnen, mit deren Tilgung sei die Zahlungsunfhigkeit beseitigt. Aufgrund des § 130 Abs. 2 InsO schade allenfalls eine grob fahrlssige Unkenntnis der Zahlungsunfhigkeit. Davon sei hier ebenfalls nicht auszug e - hen. Der Erfahrungssatz, daû Schuldner in der Krise wegen der Strafandr o - hung Sozialversicherungstrger vorrangig bedienten, besage nicht, daû ein - 9 - Schuldner, der mit Beitrgen bei einem Sozialversicherungstrger einige M o - nate in Rckstand komme, zwangslufig seine brigen Glubiger nicht befri e - dige, solange er nicht die rckstndigen Beitrge ausgeglichen habe. Zwar habe die Beklagte den Schuldner mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 auch zur schriftlichen Besttigung aufgefordert, daû ein Insolvenzgrund nicht vorli e - ge, sondern lediglich vorbergehende Zahlungsstockungen eingetreten seien. Wenn die Beklagte danach mglicherweise letzte Zweifel an der Za h - lungsfhigkeit des Schuldners nicht verloren gehabt habe, reiche das fr eine Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO nicht aus. 2. Demgegenber rgt die Revision: Die von der Beklagten erlangte Deckung sei sogar inkongruent, weil sie aufgrund eines Insolvenzantrags erreicht worden sei, der trotz objektiv best e - hender Krise des Schuldners nicht zu der die Glubigergleichbehandlung g e - whrleistenden Erffnung des Insolvenzverfahrens gefhrt habe. Im brigen wre es lebensfremd, wenn der Glubiger, der durch die Stellung des Insolvenzantrags besonderen Druck auf den Schuldner ausgebt hat, der Anwendung der Anfechtungsbestimmungen mit der bloûen Behau p - tung entgehen knnte, er sei davon ausgegangen, daû der Schuldner seine gesamten flligen Verbindlichkeiten habe befriedigen knnen, weil er die Fo r - derungen befriedigt habe, die zur Stellung des Insolvenzantrags gefhrt htten. Daû die Beklagte ernsthaft mit der Mglichkeit des Fortbestandes der Za h - lungsunfhigkeit des Schuldners gerechnet habe, zeige ihre Aufforderung vom 14. Oktober 1999 an den Schuldner, seine Zahlungsfhigkeit schriftlich zu b e - - 10 - sttigen. Htte die Beklagte - was nahegelegen htte - den unmitt elbar bevo r - stehenden 15. Oktober 1999 abgewartet und htte der Schuldner die zu di e - sem Zeitpunkt flligen Sozialversicherungsbeitrge fr September 1999 wi e - derum nicht beglichen, so htte die Beklagte ihren Insolvenzantrag mit der Fo l - ge aufrechterhalten mssen, daû die beiden fraglichen Scheckzahlungen a n - fechtbar gewesen wren. Im brigen habe die Beklagte bei einem Schuldner, der trotz der Strafdrohung des § 266 a StGB monatelang mit Beitragszahlu n - gen in Rckstand geraten sei, nicht davon ausgehen knnen, der Schuldner sei zur Befriedigung anderer Glubiger imstande gewesen. 3. In objektiver Hinsicht macht sich damit die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts zu eigen, daû der Schuldner im Zeitpunkt der beiden angefochtenen Scheckbegebungen objektiv zahlungsunfhig war. Hierbei hat es auf aufgeschlsselte Forderungsaufstellungen des Finanzamts L., der B. Ersatzkasse und der A. Sachsen Bezug genommen. Soweit die Beklagte diese Aufstellungen pauschal "mit Nichtwissen" bestritten hatte, hat das Ber u - fungsgericht ein solches Bestreiten fr unerheblich gehalten. Gegen die Ausfhrung des Berufungsgerichts, daû aus der Nichterf l - lung so festgestellter Forderungen objektiv eine Zahlungsunfhigkeit im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 InsO abzuleiten wre, bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken. Bei seiner Wertung ist das Berufungsgericht ersichtlich von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgegangen, demzufolge Zahlungsunfhigkeit in der Regel a n - zunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Heidelberger - 11 - Kommentar/Kreft, InsO 2. Aufl. § 130 Rn. 13). Zahlungseinstellung ist dasjen i - ge nach auûen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typ i - scherweise ausdrckt, daû er nicht in der Lage ist, seine flligen Zahlung s - pflichten zu erfllen. Die Nichtzahlung gegenber einem einzigen Glubiger kann ausreichen, wenn dessen Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Hhe ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1995 - I X ZR 147/95, ZIP 1995, 929, 930). Daran gemessen, ist die Feststellung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 4. Die Begrndung, mit der das Berufungsgericht die Kenntnis der B e - klagten von einer Zahlungsunfhigkeit im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 abgelehnt hat, beruht dagegen auf Rechtsfehlern. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht die Beweislastverteilung beachtet. a) Die Beklagte hat selbst zugestanden, daû sie den Erffnungsantrag vom 26. Juli 1999 gestellt hat, weil sie von der Zahlungsunfhigkeit des Schuldners ausgegangen sei. Diese Einschtzung traf objektiv zu. Sie stand auch mindestens einer Kenntnis im Rechtssinne gemû § 130 Abs. 2 InsO gleich. aa) Nach dieser Vorschrift steht der Kenntnis der Zahlungsunfhigkeit selbst die Kenntnis solcher Umstnde gleich, die zwingend auf die Zahlung s - unfhigkeit schlieûen lassen. Zum Verstndnis dieses Begriffs lût die B e - grndung des Rechtsausschusses des Bundestags nur erkennen, daû ein strengerer Maûstab angelegt werden soll als jener der - von der Bundesregi e - rung vorgeschlagenen - grob fahrlssigen Unkenntnis (Beschluûempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zum Entwurf einer I n - - 12 - solvenzordnung, BT-Drucks. 12/7302 S. 173 zu § 145 Abs. 1, 2). Vorausg e - setzt wird demgemû, daû der Insolvenzglubiger die tatschlichen Umstnde kennt , aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfhi g - keit zweifelsfrei folgt. Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, daû er den an sich zwingenden Schluû von den Tatsachen auf die Rechtsfolge selbst nicht gezogen habe (Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 26; H. Wagner, InsO § 130 Rn. 6; Kirchhof, Leitfaden zum Insolven z - recht 2. Aufl. Rn. 279; vgl. Henckel, Klner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 813, 825 f; Heidelberger Kommentar/Kreft, aaO § 130 Rn. 26). bb) Die Beklagte kannte die Hhe ihrer eigenen Forderung. Sie wuûte im Zeitpunkt ihres Erffnungsantrags vom 26. Juli 1999, daû der Schuldner fr die Zeit seit 1. April - fllig ab 15. Mai - 1999 keinerlei Beitragszahlungen an sie erbracht hatte. Am 27. April 1999 hatte sie einen Vollstreckungsauftrag e r - teilt. Nach ihrer eigenen Darstellung (S. 8/10 der Klagebeantwortung vom 9. Juni 2000) wandte sich der Schuldner im Mai 1999 wegen sich abzeichne n - der angeblicher Zahlungsstockungen an die Sachbearbeiterin Sc. der Bekla g - ten und erklrte dieser, daû er eine Grundschuldeintragung zugunsten seiner Bank erwirken wolle und daher kurzfristig ber die erforderlichen finanziellen Mittel verfgen knne. Dennoch erhielt die Beklagte in der Folgezeit keine Zahlungen, so daû sie deswegen am 26. Juli 1999 den Erffnungsantrag stel l - te. In der Zwischenzeit - am 22. Juni 1999 - war auch ihr Pfn dungsversuch fruchtlos ausgefallen. Den am 26. Juli 1999 aufgelaufenen Rckstand fr vier Arbeitnehmer des Schuldners berechnete die Beklagte auf 17.034,07 DM. Den Schuldner unterrichtete sie zeitgleich von dem Erffnungsantrag. Wenige Tage danach - am 3. August 1999 - teilte der Schuld ner der Beklagten nach deren Behauptung (S. 8 und 9/10 der Klageerwiderung) mit, daû er kurzfristig in der - 13 - Lage sei, die Forderungen der Beklagten auszugleichen. Statt dessen wurden am 15. August 1999 zustzlich die Beitragszahlungen des Schuldners fr den Monat Juli 1999 in Hhe von 4.805,18 DM zuzglich Sumniszuschlgen in Hhe von 160 DM fllig. Darauf zahlte der Schuldner zehn Tage spter die Beitragsschuld ohne Sumniszuschlge; sein gesamter Zahlungsrckstand stieg weiter an. Dieser erhhte sich zudem am 15. September 1999 um den Beitrag fr August 1999 in Hhe von 3.888,23 DM zuzglich Sumniszuschl - gen. cc) Aufgrund dieses Verhaltens hatte der Schuldner bis zur ersten Scheckzahlung am 29. September 1999 auch aus Sicht der Beklagten zwe i - felsfrei seine Zahlungen eingestellt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Eine bloû vo r - bergehende Zahlungsstockung schied aus. Die Grenze von der Zahlung s - stockung zur Zahlungseinstellung wurde schon nach der Rechtslage der Ko n - kurs- und Gesamtvollstreckungsordnung berschritten, wenn die flligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monat bezahlt werden konnten (Senatsurt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78 m.w.N.; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). Im vorliegenden Fall war es dem Schuldner in den zwei Monaten seit dem Erffnungsantrag nicht nur nicht gelungen, seine Schulden zurckzufhren; vielmehr waren sie sogar gegenber der antragstellenden Beklagten noch angestiegen. Es kommt hier deshalb nicht entscheidend darauf an, daû die hchstmgliche Dauer fr eine noch unschdliche Zahlungsstockung durch § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO s o - gar verkrzt werden sollte (Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung, aaO S. 114 zu § 20 und § 21): Danach soll eine "ber Wochen ... fortbestehende Illiquiditt" keinesfalls unerheblich sein. - 14 - Zwar bleiben auch auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO "ganz geringfgige Liquidittslcken auûer Betracht", ohne daû auf "einen bestim m - ten Bruchteil" der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners abgestellt werden soll (Regierungsentwurf aaO). Sogar der hier schon der Beklagten erkennbare Zahlungsrckstand war nicht unwesentlich im Sinne dieser Ausnahmeregelung: Er entsprach Ende September 1999 mehr als vier vollen Monatsbeitrgen an Sozialversicherungsbeitrgen allein bei der Beklagten. Ein Schuldner lût es - nicht zuletzt wegen der Strafvorschrift des § 266 a StGB - erfahrungsgemû zu solchen Zahlungsrckstnden auch nur bei einem einzigen Sozialversich e - rungstrger nicht kommen, wenn er dies unschwer vermeiden knnte. Ein de r - artiges Verhalten lût im allgemeinen den Schluû zu, daû die geschuldeten Betrge fr den betroffenen Unternehmer wesentlich sind. Dementsprechend wird angenommen, daû eine halbjhrige Nichtabfhrung von Sozialversich e - rungsbeitrgen ohne weiteres eine Zahlungsunfhigkeit umfassend glaubhaft macht (OLG Celle NZI 2000, 214, 216; OLG Dresden ZInsO 2000, 560, 561 f; vgl. OLG Naumburg KTS 2000, 440, 441 f). Im vorliegenden Fall betrug der Beitragsrckstand zwar erst vier Monate. Er war aber trotz des bereits gestel l - ten Insolvenzantrags weiter angewachsen. Zudem sprach das dargestellte "ver trstende" Verhalten des Schuldners vor dem Insolvenzantrag zustzlich fr dessen Zahlungsunfhigkeit. dd) Danach ist die Schluûfolgerung auf Zahlungsunfhigkeit im Sinne von § 130 Abs. 2 InsO auch zwingend. Sie beruht auf der insoweit eindeutigen gesetzlichen Neudefinition des Begriffs der Zahlungsunfhigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) und allgemein anerkannten Erfahrungswerten. - 15 - b) Aufgrund der beiden hier angefochten en Zahlungen von insgesamt 20.189,81 DM am 29. September und 7. Oktober 1999 hatte der Schuldner e i - ne zuvor verlorene Zahlungsfhigkeit nicht wiedergewonnen. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) wirkt grundstzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, daû die Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen wer den (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. September 1952 - IV ZR 13/5 2, LM § 30 KO Nr. 1 Bl. 2). Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat grundstzlich derjenige zu beweisen, der sich auf den nachtrglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft. Denn wenn der anfechtende Insolvenzverwalter fr einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungsunf - higkeit des Schuldners gefhrt hat, ist es Sache des Anfechtungsgegners, se i - ne Behauptung zu beweisen, daû diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2 001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). Das gilt uneingeschrnkt jedenfalls dann, wenn zwischen den angefochtenen Za h - lungen und dem Eingang des erneuten, erfolgreichen Erffnungsantrags nur ein kurzer Zeitraum - hier: weniger als sechs Wochen - liegt. Die Bezahlung allein der offenstehenden Beitragsforderungen der B e - klagten in zwei Raten am 29. September und 7. Oktober 1999 gengte objektiv nicht, um die Zahlungsunfhigkeit des Schuldners zu beseitigen. Dessen br i - ge festgestellte Verbindlichkeiten gegenber weiteren Glubigern (s. oben 3) wurden nicht getilgt. Allgemein schlieût es eine Zahlungsunfhigkeit des Schuldners nicht aus, daû er noch einzelne - sogar betrchtliche - Zahlungen erbringt (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155 m.w.N.; v. - 16 - 4. Okto ber 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182). Weitere Schuldtilgu n - gen behauptet die Beklagte selbst nicht. Ohne bestimmte, erhebliche Behau p - tungen des Anfechtungsgegners obliegt es dem Insolvenzverwalter regelmûig nicht, aufgrund der ihm verfgbaren Unterlagen des Schuldners durch ein su b - stantiiertes Bestreiten zur Aufklrung des Sachverhalts beizutragen. Im brigen hat der Klger hier die Wiederherstellung der Zahlungsfhigkeit des Schul d - ners eingehend bestritten. In seinem Gutachten vom 9. Februar 2000 im Ra h - men des zweiten Insolvenzerffnungsverfahrens hat er festgestellt, daû die Insolvenzmasse nur ein freies Bankguthaben in Hhe von 9.868,50 DM au s - wies (S. 21 des Gutachtens). Ihm standen nach der Behauptung des Klgers im November 1999 offene Forderungen aufgrund nicht gezahlter Lhne und Gehlter in Hhe von 35.000 DM, rckstndige Zahlungen gegenber Sozia l - versicherungstrgern von 65.078,25 DM, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Hhe von 700.000 DM und sonstige Verbindlichkeiten aus ungesicherten Darlehen von 189.614,91 DM gegenber. Nach dieser Behau p - tung hat der Schuldner seit Juni 1999 weder Lhne und Gehlter noch Steuern abgefhrt (S. 6 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2000). Dem hat die Beklagte keine abweichenden Angaben entgegengehalten. Mit einem pauschalen Bestreiten vermag sie ihre eigene Darlegungslast nicht zu erfllen. Im brigen ergibt sich aus ihrer eigenen Anmeldung vom 21. Dezember 1999 gegenber dem Klger, daû der Schuldner allein ihr gegenber bis Ende November 1999 schon wieder mit Beitrgen in Hhe von 12.759,90 DM in Rckstand geraten war. c) Die Behauptung der Beklagten, ihre Vertreter seien jedenfalls subje k - tiv davon ausgegangen, daû der Schuldner aufgrund der beiden Zahlungen an sie seine Zahlungsfhigkeit wiedergewonnen habe, ist aus Rechtsgrnden u n - erheblich. - 17 - aa) Im Anwendungsbereich der Konkursordnung wurde angenommen, daû es dem Glubiger - der die Zahlungsunfhigkeit einmal erkannt hat - al l - gemein nichts helfe, wenn er irrtmlich glaube, sie sei nachtrglich wieder b e - hoben worden (RG JW 1916, 1118 Nr. 8; OLG Colmar OLGR 15, 230; Jaeger LZ 1914, 741 f, 1344 f m.w.N.; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 32 und 50 jew. a.E.). Ob dies ohne weiteres auf § 130 Abs. 2 InsO bertragen werden kann, braucht hier nicht entscheiden zu werden (vgl. auch Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). Denn mindestens mûte der betroffene Insolvenzglubiger einen Sachverhalt darlegen, der bei zutreffender rechtlicher Sicht (§ 130 Abs. 2 InsO) einen Wegfall des Erffnungsgrundes e r - gbe. bb) Daran fehlt es hier. Allein die Tilgung der eigenen Forderungen der antragstellenden Beklagten gengt auch dann regelmûig nicht, wenn ihre Vertreter nur diese Forderungen positiv kennen. Da der Schuldner im vorli e - genden Fall ein gewerbliches Bautrgerunternehmen betrieb, war es fr die Beklagte offensichtlich, daû auûer ihr weitere Glubiger vorhanden waren; vier Arbeitnehmer waren bei ihr selbst versichert. Ein Glubiger, der nach einem Insolvenzantrag mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung schlieût, darf grundstzlich nicht davon ausgehen, daû die Forderungen der anderen, z u - rckhaltenden Glubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Vielmehr entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, daû Schuld ner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines Insolvenzantrags Zahlungen bevorzugt an den antragstellenden Glub i - ger leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Bei einem Schuldner, der nicht alle seine Glubiger voll zu befriedigen vermag, gehen solche Zahlungen an - 18 - den am meisten drngenden Glubiger typischerweise zu Lasten der anderen, abwartenden: Diese erhalten auf ihre Forderungen letztlich entsprechend w e - niger oder zeitgerecht gar nichts. Dies fhrt dazu, daû mit mehr oder minder groûer Verzgerung oft einige der zu kurz gekommenen Glubiger letztlich e r - neut Insolvenzantrge stellen, die dann zur Verfahrenserffnung oder sogar zur Abweisung mangels Masse fhren, weil das frher schon insgesamt unz u - reichende Vermgen des Schuldners inzwischen ganz aufgebraucht ist. Diese Erfahrungswerte verbieten einen Schluû des antragstellenden Glubigers d a - hin, daû - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, NJW 2000, 211, 212 f; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ; Beschl. v. 30. April 1998 - IX ZR 141/97, Lei t - satz in ZInsO 1998, 141 f, zu OLG Dresden ZIP 1997, 1036 f; OLG Hamm ZIP 1996, 469 f; LG Magdeburg DZWIR 1999, 472, 473 f). Diese Erfahrung besttigte sich auch gerade im vorliegenden Fall. Denn nach dem 7. Oktober 1999 hat die Beklagte keinerlei Beitragszahlungen vom Schuldner mehr erlangt. Vielmehr entrichtete dieser schon die am 15. Oktober 1999 fllig werdende Septemberrate nicht mehr. Bei nur kurzfristigen zw i - schenzeitlichen Zahlungen des Schuldners handelt es sich regelmûig um e i - nen vergeblichen und deshalb bedeutungslosen Versuch, wieder zahlungsfhig zu wer den (vgl. RGZ 132, 281, 283 f; RG JW 1916, 1118 Nr. 8 mit zustimme n - der Anmerkung von Jaeger). Endlich muû sich gerade einem Sozialversicherungstrger angesichts der partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen (§ 266 a StGB) die allg e - meine Erfahrung aufdrngen, daû solche Ansprche oft vorrangig vor anderen - 19 - befriedigt werden, deren Nichterfllung fr den insolvenzreifen Schuldner w e - niger gefhrlich ist (vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 213). III. Der Senat kann in der Sache nicht abschlieûend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn die Revisionserwiderung rgt zutreffend, daû das B e - rufungsgericht eine objektiv bestehende Zahlungsunfhigkeit des Schuldners zum 29. September 1999 nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat: Es hat sich hierbei nicht allein auf die Forderung der Beklagten gesttzt, sondern wesen t - lich auch auf den Bestand der Forderungen des Finanzamts L., der B. Ersat z - kasse und der A. Sachsen abgestellt (s.o. II 3). Derartige Ansprche hatte die Beklagte "mit Nichtwissen" bestritten. Dies war, entgegen der Auf fassung des Berufungsgerichts, jedenfalls deshalb nicht gemû § 138 Abs. 4 ZPO unzul s - sig, weil auch der Klger selbst jene zur Gesamtvollstreckungstabelle ang e - meldeten Forderungen (vorlufig) bestritten hat. Das Berufungs gericht wird demgemû den Bestand dieser Forderungen zur maûgeblichen Zeit aufklren mssen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wenn es eine Zahlungseinstellung nicht schon allein aus dem Verhalten des Schuldners gegenber der Beklagten abzuleiten vermag. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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