BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 480/13 Verkündet am: 25. November 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 25. November 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz im Zusa m- menhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der inzwisc hen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem Jahre 1991 Kunde ist und zum damaligen Zeitpunkt bereits über Erfahrungen mit Kapitalanlagen in Aktien, Aktienfonds und Zertifikaten auf Aktienindizes verfügte, erwarb am 22. November 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten (nachfo l- gend: Berater) 40 Stück des "Lehman Brothers Garantiezertifikats auf fünf Ba n- kentitel" (nachfolgend: Banken - Zertifikat) zum Nennwert von 39.328 n- tin des Zertifikat s war die niederländische Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin), deren Verbindlichkeiten die US - amerikanische 1 2 - 3 - Lehman Brothers Holdings Inc. garantierte (nachfolgend: Garantin). Zuvor war dem Kläger am 21. November 2007 eine Produktinf ormation über das Zertifikat zugefaxt worden. Danach bezog sich das Zertifikat bei einer fünfjährigen Lau f- zeit bis zum 2. November 2012 zu jeweils 20% auf die Aktienkurse fünf intern a- tionaler Banken, wobei die Emittentin jedem Anleger unabhängig von der En t- wicklung dieser Basiswerte (Underlyings) "eine Kapitalgarantie von 100% des Ausgabepreises zum Laufzeitende" gewährte. Im Mai 2008 erwarb der Kläger auf Empfehlung des Beraters 100 Stück Lehman - Zertifikate "LB 6 Jahres CatchUp Note auf sechs DAX - Werte" (nac h- folgend: CatchUp - Zertifikat) zum Nennwert von 100.000 t- te eine Laufzeit von sechs Jahren bis zum 23. Mai 2014, bezog sich auf die A k- tienkurse von sechs DAX - Unternehmen und beinhaltete ebenfalls einen 100%igen Kapitalschutz zum Laufze itende. Der Produktflyer für das Zertifikat wurde dem Kläger nicht übergeben. Beiden Zertifikaten lagen die Endgültigen Bedingungen der Emittentin vom 16. November 2007 bzw. 20. Mai 2008 zum Basisprospekt vom 28. August 2007 zu Grunde, die dem Kläger jed och ebenfalls nicht übergeben wurden. D a- nach sollte die Emittentin am Laufzeitende unabhängig von der Entwicklung der Basiswerte mindestens 100% des eingezahlten Kapitals an den Anleger z u- rückzahlen. I m Basisprospekt der Emittentin, den der Kläger gleichfa lls nicht erhielt, werden die Zertifikate als "Inhaberschuldverschreibungen ... mit einer Rückzahlung bei Endfälligkeit in Höhe von mindestens 100% des festgelegten Nennbetrages oder des Nominalbetrages pro Schuldverschreibung ('Kapitalg e- schützte Schuldver schreibungen' genannt)" definiert. Zugleich w ird der Emitte n- tin ein Sonderkündigungsrecht aus Steuergründen oder aus anderen in den Endgültigen Bedingungen genannten Gründen eingeräumt, auf das der Kläger von der Beklagten nicht hingewiesen wurde . 3 4 - 4 - Im Bas isprospekt vom 28. August 2007 heißt es dazu unter der Übe r- schrift "Kündigungsrechte und Vorzeitige Rückzahlung und Vorzeitiger Rüc k- zahlungsbetrag" unter anderem: "Die Schuldverschreibungen sind für die Emittentin und die Anleihegläubiger nur kündbar, sofe rn die betreffenden Endgültigen Bedingungen ein Kündigungsrecht Schuldverschreibungen können aus Steuergründen, nach Eintritt eines Kündigung s- grundes oder eines anderen in den Endgültigen Bedingungen festgelegten zusätzl i- chen Kündigungsereigni sses vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Endgültigen B e- dingungen können vorsehen, [dass] der in diesem Zusammenhang zu zahlende Vo r- zeitige Rückzahlungsbetrag der marktgerechte Wert der Schuldverschreibungen ist, der angepasst wurde, um etwaigen angemessene n Aufwendungen und Kosten bei der Auflösung von damit in Zusammenhang stehende[n] Absicherungs - und Fina n- zierungsvereinbarungen der Emittentin [Rechnung zu tragen]." In den jeweiligen Endgültigen Bedingungen zum Basisprospekt vom 28. August 2007 heißt e s unter der Überschrift "Sonstige Vorzeitige Rückza h- lung der Schuldverschreibungen": "Gemäß den Konsolidierten Bedingungen kann die Emittentin die Schuldverschre i- bungen (unter anderem aus steuerlichen Gründen gemäß § 6(I) der Konsolidierten Bedingungen ode r als mögliche, durch die Berechnungsstelle bestimmte Folge eines Fusionsereignisses, Übernahmeangebots, Delistings, einer Verstaatlichung oder I n- solvenz gemäß § 4(f) der Konsolidierten Bedingungen) vor dem Endfälligkeitstag z u- Der in einem solchen Fall fällige Vorzeitige Rückzahlungsbetrag (wie in § 4(b) def i- niert) wird von der Berechnungsstelle nach deren billigem Ermessen in kaufmä n- nisch vernünftiger Weise als der zu diesem Zeitpunkt marktgerechte Wert der Schuldverschreibungen festgestell t, wie näher in den Konsolidierten Bedingungen beschrieben. 5 6 - 5 - [Im Original fett gedruckt:] Investoren sollten beachten, dass im Falle einer solchen Vorzeitigen Rückzahlung dieser marktgerechte Wert unter Umständen unter dem Festgelegten Nennbetrag pro Schuld verschreibung bzw. dem Betrag, den ein Inve s- tor für die Schuldverschreibungen gezahlt hat, liegen kann und möglicherweise Null betragen kann." In den Konsolidierten Bedingungen werden als weitere zusätzliche B e- endigungsgründe geplante oder durchgeführte Veränderungen oder Ergänzu n- gen steuerrechtlicher Vorschriften in den Ländern genannt, in denen die Emi t- tentin und die Garantin ihren Sitz haben. Außerdem heißt es in den Konsolidie r- ten Bedingungen unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung": "Eine vorz eitige Rückzahlung der Schuldverschreibung zum vorzeitigen Rückza h- lungsbetrag kommt nur gemäß § 4(f) (Folgen zusätzlicher Beendigungsgründe), § 6(l) (Rückzahlung aus steuerlichen Gründen) oder § 8 (Kündigungsgründe) in B e- tracht. Der "Vorzeitige Rückzahlung sbetrag" einer Schuldverschreibung, den die Emittentin bei Rückzahlung einer Schuldverschreibung gemäß § 4(f), § 6(l) oder bei deren Fä l- ligkeit gemäß § 8 zu zahlen hat, ist der von der Berechnungsstelle unter Berücksic h- tigung der Grundsätze von Treu und Gl auben und in kaufmännisch vernünftiger We i- se unmittelbar vor einer solchen Rückzahlung (ungeachtet der dazu führenden U m- stände) festgelegte marktgerechte Wert der Schuldverschreibungen, der angepasst wurde, um etwaigen angemessenen Aufwendungen und Kosten bei der Auflösung von zu Grunde liegenden und/oder damit in Zusammenhang stehender Absich e- rungs - und Finanzierungsvereinbarungen (unter anderem einschließlich von Aktie n- optionen, Aktienswaps oder sonstigen Instrumenten gleich welcher Art, welche die Verpfl ichtung der Emittentin aus diesen Schuldverschreibungen absichern oder f i- nanzieren) vollauf Rechnung zu tragen. Zur Klarstellung: Die Anleihegläubiger haben in diesem Zusammenhang neben dem Anspruch auf den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag keine weiteren Zah lungsanspr ü- 7 - 6 - che (sofern diese nach den Bedingungen zahlbar sind) vor dem Tag dieser vorzeit i- gen Rückzahlung. [Im Original fett gedruckt:] In einem solchen Fall kann der Vorzeitige Rückzahlung s- betrag pro Schuldverschreibung unter dem Festgelegten Nennbetrag pro Schuldve r- schreibung liegen oder null betragen." Im September 2008 wurde die Garantin insolvent, was die Insolvenz der Emittentin nach sich zog. Mit seiner Klage verlangt der Kläger nach Abzug erhaltener Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren der Em ittentin die Rückzahlung des darüber hi n- ausgehenden Anl agebetrages in Höhe von 98.709,64 Zug gegen Übertragung der Zertifikate, die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zertifikate in Verzug befindet. Die Klage hat te in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Beg ründung seiner Entscheidung (BeckRS 2014, 14742) im Wesentlichen ausgeführt: 8 9 10 11 - 7 - Die Empfehlung der Zertifikate sei nicht anlagegerecht gewesen. Da es sich um Garantiezertifikate handle, habe die Beklagte den Kläger über das in den Anleihebedingungen gerege lte Sonderkündigungsrecht der Emittentin au f- klären müssen. Dieses Kündigungsrecht sei bei Garantiezertifikaten ein für die Anlageentscheidung wesentlicher und damit aufklärungsbedürftiger Umstand. Denn bei solchen Zertifikaten garantiere die Emittentin die Rückzahlung des Anlagebetrages, so dass sich das Risiko des Anlegers darauf beschränke, dass mit dem Anlagebetrag möglicherweise keine Gewinne erwirtschaftet würden oder die Emittentin insolvent werde. Diesem Wesensmerkmal stehe das So n- derkündigungsrecht entgegen, weil der von der Berechnungsstelle festzulege n- de Marktwert den Anlagebetrag unterschreiten oder sogar Null betragen könne. Durch die allgemeinen Hinweise in den für verschiedene Anlageprodukte ge l- tenden "Basisinformationen über Vermögensanlagen i n Wertpapiere", aus d e- nen sich ein Anleger die seine beabsichtigten Geschäfte betreffenden Inform a- tionen erst heraussuchen müsse, sei der Kläger über das Kündigungsrecht der Emittentin nicht ausreichend aufgeklärt worden. Auch eine Information des Kl ä- gers über das Bonitätsrisiko der Emittentin habe zur Aufklärung über die mit der Ausübung des Kündigungsrechts verbundene Gefahr eines Kapitalverlustes nicht genügt, da das Kündigungsrecht von Voraussetzungen abhänge, die nichts mit einer Insolvenz der Emittent in zu tun hätten. Bei dem Kündigung s- recht handle es sich auch nicht um eine für Störungen der Geschäftsgrundlage gesetzlich ohnehin geregelte Rechtsfolge, denn bei Zertifikaten mit einer Kap i- talgarantie zum Laufzeitende werde das Kapitalverlustrisiko gerad e auf die Emittentin verlagert und der Anleger - solange die Emittentin nicht insolvent werde - davon befreit. Den Anlegern drohe wegen der in den Anleihebedingu n- gen für den Kündigungsfall enthaltenen Berechnungsvorschriften ein nicht u n- erhebliches Risiko, dass der durch die Berechnungsstelle ermittelte Marktpreis unterhalb des Ausgabekurses liege und auch durch die Rendite nicht ausgegl i- 12 - 8 - chen werde. Auch der Umstand, dass es sich hierbei um ein nicht sehr wah r- scheinliches Risiko handle und es dem Kläger ang eblich in erster Linie auf die Rendite angekommen sei, rechtfertige keine andere Bewertung, da für die A n- leger eines Garantiezertifikats selbst ein geringes Risiko von wesentlicher B e- deutung sei. Die aufgrund der schuldhaften Aufklärungspflichtverletzu ng der Bekla g- ten zugunsten des Klägers bestehende Vermutung aufklärungsrichtigen Verha l- tens habe die Beklagte nicht entkräftet, weshalb das Landgericht zu Recht von einer Vernehmung des Beraters und des Klägers abgesehen habe. Es sei auch nicht zu beanstan den, dass das Landgericht die Erklärung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung, dass es ihm auf die Kapitalgarantie angekommen sei und er bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Kündigungsrecht der Emi t- tentin von der Investition abgesehen hätte, als überzeu gend bewertet habe. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zuerkannt, weil ihn die Beklagte bei i h- rer Empfehlung der Zertifikate nicht ungefragt über das in den Anleihebedi n- gungen vorgesehene Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufgeklärt hat. 1. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien in Bezug auf die Empfehlung der Zertifikate jeweils ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. 13 14 15 16 - 9 - 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus diesen Bera tungsverträgen schuldhaft verletzt hat. a) Die beratende Bank ist zu einer anleger - und objektgerechten Ber a- tung verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen d a- bei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wi s- sensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andere r- seits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkt es, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonde r- heiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eige n- schaften und Risiken des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anl a- geentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfe h- lung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten le diglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger - und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/1 0, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und vom 29. April 2014 XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 Rn. 16, jeweils mwN). b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate darüber aufzuklären, unter we l- chen Voraussetzungen und mit welchen Folgen der Emittentin bereits vor dem Laufzeitende ein Kündigungsrecht zusteht. Die hiergegen von der Revision vo r- gebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg. 17 18 19 - 10 - aa) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit den Beratungsgesprächen vom 21. November 2007 und vom 13. Mai 2008 weder den Basisprospekt vom 28. August 2007 noch die auf dessen Grundl age erstellten Endgültigen Anle i- hebedingungen, in denen die Konsolidierten Anleihebedingungen enthalten w a- ren, übergeben. Auch sonst hat die Beklagte dem Kläger keinen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht der Emittentin erteilt. bb) Anders als die Revi sion meint, handelt es sich bei dem Sonderkünd i- gungsrecht um einen Umstand, der für die Anlageentscheidung des Klägers zum Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate wesentliche Bedeutung hatte. Bei der Empfehlung von Inhaberschuldverschreibungen mit ei nem unbedingten Kapitalschutz zum Laufzeitende oder einem bedingten Kapitalschutz bis zum Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten einer bestimmten Sicherheitsba r- riere ist die beratende Bank deshalb verpflichtet, einen Anleger ungefragt über ein Sonder kündigungsrecht der Emittentin aufzuklären, bei dessen Ausübung für den Anleger das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlustes besteht. (1) Kennzeichnend für Inhaberschuldverschreibungen mit einem 100%igen Kapitalschutz ist , dass durch den Kapitalschutz dem Anleger die Rückzahlung seines Anlagebetrages zum Laufzeitende vorbehaltlos garantiert wird. Dadurch beschränkt sich das über das Bonitätsrisiko der Emittentin hi n- ausgehende Risiko des Anlegers bei solchen Zertifikaten darauf, dass e r mit dem Anlagebetrag keinen Gewinn erwirtschaftet. Bei Zertifikaten mit bedingtem Kapitalschutz bezogen auf das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten von bestimmten Schwellenwerten oder Barrierepuffern der Basiswerte führt der Kapitalschutz demgeg enüber dazu, dass dem Anleger die Rückzahlung seines Anlagebetrages jedenfalls bis zum Eintritt eines prozentual bestimmten Ansti e- 20 21 22 - 11 - ges oder Rückganges der Basiswertkurse gewährleistet wird. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt auch hier der Anleger lediglich das B onitätsrisiko der Emittentin, nicht jedoch ein Kapitalverlustrisiko. Ein Sonderkündigungsrecht als zusätzliche einseitige Einwirkungsbefu g- nis der Emittentin auf diese Rahmenbedingungen schafft demgegenüber für den Anleger ein zusätzliches Risiko (Podew ils, ZHR 174 (2010), 192, 193), das dem Wesensmerkmal des Kapitalschutzes diametral entgegensteht, denn der im Kündigungsfall von der Berechnungsstelle der Emittentin festzulegende ko s- tenbereinigte Marktwert der Zertifikate kann den Anlagebetrag unterschre iten, dessen Garantie dann gerade entfällt. Dabei handelt es sich um eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten Anl e- gers wesentliche Anleihebedingung, über die durch die beratende Bank ung e- fragt aufzuklären ist. In entsprechender Anwendung der für die bürgerlich - rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelten Grundsätze, wonach ein Prospekt über alle Umstände sachlich richtig, vollständig und zeitnah unte r- richten muss, die für die Anlageentscheidung von w esentlicher Bedeutung sein können, ist eine Anleihebedingung als wesentlich anzusehen, wenn sie U m- stände betrifft, die den Zweck der Kapitalanlage vereiteln können und die ein Anleger deshalb bei seiner Anlageentscheidung "eher als nicht" berücksichtigen w ürde (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 f. mwN). Dies ist bei einem Kündigungsrecht der Emitte n- tin, dessen Ausübung zu einer Reduzierung des Rückzahlungsbetrages einer Anleihe mit Kapitalschutz bis au f Null führen kann, ohne weiteres der Fall. Auch die Emittentin hat dies offensichtlich so gesehen, denn sie hat in i h- ren - dem Kläger freilich vorenthaltenen - Anleihebedingungen gleich an mehr e- ren Stellen unter Fettdruck hervorgehoben, dass Investore n beachten sollten, dass der im Falle einer Kündigung der Emittentin zu ermittelnde Marktwert der 23 24 - 12 - Zertifikate unter Umständen unter dem festgelegten Nennbetrag pro Schuldve r- schreibung bzw. dem Betrag, den ein Investor für die Schuldverschreibungen gezahlt hat, liegen kann und möglicherweise Null betragen kann. (2) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt diese Aufklärung s- pflicht der beratenden Bank nicht deshalb, weil in den Anleihebedingungen ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin nur für Ausnah mekonstellationen ger e- gelt wäre, deren Eintritt von vornherein völlig unwahrscheinlich wäre. Zutreffend ist das Berufungsgericht demgegenüber davon ausgegangen, dass auch der wenig wahrscheinliche Eintritt eines solchen Kündigungsgrundes, wie etwa e i- nes De listings, einer Verstaatlichung oder einer Insolvenz einer Großbank oder eines DAX - Unternehmens, für einen auf den Erhalt seines eingesetzten Kap i- tals bedachten Anleger von entscheidender Bedeutung sein kann. Da die B e- rechnungsstelle der Emittentin den kos tenbereinigten Rückzahlungsbetrag nach billigem Ermessen festsetzen kann, droht bei einer Kündigung der Emittentin den Erwerbern von Zertifikaten mit 100%igem oder mit bedingtem Kapitalschutz bereits vor dem Erreichen des Barrierepuffers ein erheblicher fi nanzieller Sch a- den bis hin zum Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, dass dies hi n- sichtlich der streitgegenständlichen Zertifikate umso mehr gilt, als zu den Grü n- den für das Sonderkündigungsre cht der Emittentin nicht nur eine tatsächliche, sondern bereits eine geplante Änderung oder Ergänzung steuerrechtlicher Vo r- schriften in einem der Herkunftsländer der Emittentin bzw. der Garantin zählt. Da Planungen zur Änderung oder Ergänzung steuerrechtli cher Vorsch r iften a n- gesichts der Komplexität und der Dauer nationalstaatlicher Gesetzgebungsve r- fahren im Grunde immer stattfinden und darüber hinaus völlig offen ist, ab wann von der "Planung" einer Steuerrechtsänderung im Sinne der Anleihebedingu n- gen ausz ugehen ist, wird der Emittentin durch diesen Kündigungsgrund pra k- 25 26 - 13 - tisch die Möglichkeit eingeräumt, sich bei einer für sie ungünstigen Entwicklung der Underlyings ohne Weiteres ihren Verpflichtungen aus dem Kapitalschutz der Zertifikate zu entziehen. (3 ) Gleichfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass der wir t- schaftliche Nachteil, den der Anleger bei einer Kündigung durch die Emittentin vor Ablauf des Anlagezeitraumes erleidet, nur gering und deshalb zu vernac h- lässigen sei. Davon kann anges ichts der in den Anleihebedingungen geregelten Folgen einer Emittentenkündigung schon deshalb keine Rede sein, weil die Emittentin selbst davon ausgeht, dass der von der Berechnungsstelle im Künd i- gungsfalle zu ermittelnde marktgerechte Wert der Zertifikate deren Nennbetrag bzw. den Anlagebetrag nicht nur unterschreiten, sondern sogar Null betragen kann. Für den auf die Sicherheit seines Kapitals bedachten Erwerber eines Ze r- tifikats mit Kapitalschutz ist dies kein zu vernachlässigender Nachteil. (4) Sowei t die Revision außerdem geltend macht, bei den Fällen, in d e- nen der Emittentin ein Sonderkündigungsrecht zusteht, handle es sich um Sachverhalte, in denen das aus dem Zertifikat resultierende Schuldverhältnis zwischen ihr und dem Anleger ohnehin nicht mehr durchführbar bzw. so erhe b- lich gestört sei, dass eine Anpassung der Anleihebedingungen schon nach § 313 BGB geboten sei, ist dieser Einwand für die Beantwortung der Frage nach den Anforderungen an eine objektgerechte Beratung der Bank bei der Empfehlung v on Zertifikaten mit Kapitalschutz ohne Aussagekraft. Einer Emi t- tentin, die eine Kapitalgarantie in den Fällen einer schwerwiegenden Veränd e- rung der bei Vertragsschluß maßgeblichen Umstände nicht mehr übernehmen will, ist es unbenommen, dem Instrumentarium des § 313 BGB nachgebildete Regelungen in ihre Anleihebedingungen aufzunehmen. Versieht sie ihre Schuldverschreibungen jedoch gleichwohl mit werbenden Bezeichnungen wie z.B. "Garantiezertifikat", "Kapitalschutz", "Sicherheitsschwelle" oder "Barrier e- 27 28 - 14 - puffer" , so handelt es sich bei den dazu im Widerspruch stehenden Rechtsfo l- gen ihrer Kündigung um für den Anlageentschluss eines Kapitalanlegers w e- sentliche Umstände, über die er durch die ihn beratende Bank, wenn diese ihm wie hier die Anleihebedingungen der Emittentin nicht zur Verfügung stellt, jedenfalls auf andere Weise ungefragt aufgeklärt werden muss. Denn anders als die Revision meint, entsprechen die streitgegenständlichen Regelungen zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Sonderkündigung der Em ittentin weder bei Zertifikaten 100%igem noch bei solchen mit bedingtem Kapitalschutz dem allgemeinen Erwartungshorizont eines Anlegers. cc) Entgegen der Rechtsansicht der Revision war eine Aufklärung des Klägers über die Sonderkündigungsrechte der Emit tentin auch nicht deshalb entbehrlich, weil die vom Kläger erworbenen Zertifikate einen Kapitalschutz nur zum Laufzeitende gewähren sollten. Vielmehr hat die Emittentin bereits durch die Gestaltung ihrer Produktinformation für das Banken - Zertifikat beim Kl äger gezielt einen anderen Eindruck erweckt. In dieser Produktinformation wird die Schuldverschreibung zunächst ohne Bezug zur Laufzeit als "Lehman Brothers Garantiezertifikat auf fünf europäische Bankentitel" bezeichnet. Sodann wird die "Kapitalgarantie" unter der gleichnamigen, fettgedruckt hervorgehobenen Rubrik, wiederum ohne Laufzeitbezug, mit "100% des Ausgabepreises (exklus i- ve Ausgabeaufschlag)" erläutert. Erst in dem davon deutlich abgesetzten Erlä u- terungstext zur "Idee" des Zertifikates wird eine B eziehung zu dessen Laufzeit hergestellt, indem es dort u.a. heißt: "Neben einer Kapitalgarantie von 100,00% des Ausgabepreises zum Laufzeitende (exklusive Ausgabeaufschlag) hat der Investor bei Fälligkeit die Chance auf einen 29 - 15 - Hinzu kommt, dass die Anleger während der Laufzeit der streitgege n- ständlichen Zertifikate keine Dividendenauszahlungen erhalten sollten. Bei Z u- sammenschau beider Gesichtspunkte durften Kapitalanleger die Anleihebedi n- gungen der Zertifikate dahin verst ehen, dass sie ihr investiertes Kapital zwar erst zum Laufzeitende, dann jedoch zu 100% zurückerhalten würden. dd) Schließlich ist vorliegend eine ausreichende Aufklärung, entgegen der Rechtsauffassung der Revision, auch nicht durch die Hinweise in den "B a- sisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" vom Mai 2005 (nachfolgend: Basisinformationen) erfolgt, die dem Kläger nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts von der Beklagten überlassen wurden. Durch diese Basisinformationen werden Anleg er lediglich allgemein auf das Risiko hingewiesen, dass sich Emittenten in ihren Anleihebedingungen "ein vorzeitiges Kündigungsrecht vorbehalten" können, was bei einem sinkenden Marktzinsn i- veau die Gefahr begründet, "dass der Emittent von seinem Kündigungs recht Gebrauch macht", um "auf diese Weise seine Verbindlichkeiten abzubauen" oder sich durch die "Ausgabe einer neuen Anleihe billiger" zu refinanzieren "und damit seine Zinslast" zu verringern. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können diese Basisinformationen zwar als Mittel der Aufklärung - etwa über das allg e- meine Emittentenrisiko - grundsätzlich geeignet sein (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26 f., vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 32 und vom 29. April 2014 - XI ZR 477/12, juris Rn. 29 mwN). Vorliegend konnte die Beklagte ihre Aufklärung s- pflicht jedoch durch die Übergabe der Basisinformationen an den Kläger von vornherein nicht erfüllen, denn den Basisinformationen si nd keine Informationen über den Bestand und die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Kündigung s- gründe und die Rechtsfolgen von deren Ausübung bei den streitgegenständl i- 30 31 32 - 16 - chen Zertifikaten zu entnehmen. Hierüber hätte die Beklagte den Kläger entw e- der in verst ändlicher Weise mündlich oder durch die rechtzeitige Übergabe von auf die streitgegenständlichen Zertifikate bezogenen Informationsmaterialien aufklären müssen. 3. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung auch stand, soweit das Berufung sgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Zertifikate durch den Kläger bejaht hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen , dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Kläger h ätte die Ze r- tifikate auch bei gehöriger Aufklärung über das Sonderkündigungsrecht der Emittentin erworben. Zu Recht ist das Berufungsgericht jedoch dem Angebot der Beklagten auf Vernehmung des Beraters als Zeugen zum Beweis dafür, dass es dem Kläger bei se iner Anlageentscheidung auf das Risiko einer vorze i- tigen Rückzahlung nicht angekommen sei, sondern für ihn die Rendite bzw. die Ertragserwartung der Zertifikate, deren Laufzeit und Beobachtungszeitpunkte sowie ein Strategiewechsel bezüglich früherer Direkt investments in Aktien au s- schlaggebend gewesen seien, nicht nachgegangen. Diese von der Beklagten behaupteten Motive des Klägers sind für dessen Entscheidung zum Erwerb g e- rade der streitgegenständlichen Zertifikate mit 100%igem Kapitalschutz une r- giebig. Denn zugunsten der Beklagten kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger gegen eine vorzeitige Rückzahlung seines Anlagekapitals nichts ei n- zuwenden gehabt hätte und er mit seiner Anlageentscheidung (auch) die and e- ren, von der Beklagten behaup teten Anlageziele verfolgt hat. Maßgebend für die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für den Anlag e- entschluss des Klägers ist jedoch die Frage, ob es dem Kläger darüber hinaus - auch im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung - auf einen 100%igen Kapita l- 33 34 - 17 - schutz ankam oder nicht. Dass letzteres der Fall gewesen wäre, hat die Bekla g- te mit ihrem oben genannten Vortrag nicht behauptet. Joeres Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 3 30 O 476/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2013 - 13 U 18/12 -
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