BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 48/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. Januar 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Die Streithelfer zu 1) und 2) tragen die durch die Nebeninter-vention verursachten Kosten selbst. Streitwert: 230.081,35 Euro. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zul344ssig (247 544 ZPO); sie sind jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich ange-sehene Frage nach der Zurechnung unerlaubter Handlungen eines Konkurs- 2 - 4 - oder Insolvenzverwalters, der in mehreren Verfahren bestellt ist, bedarf keiner Kl344rung. Voraussetzung der Haftung der Masse nach 247 59 Abs. 1 Nr. 1 KO (247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) f374r ein deliktisches Verhalten des Verwalters ist, dass dieses Verhalten im Zusammenhang mit der Konkurs- bzw. Insolvenzverwal-tung steht. Sch344digt der Konkursverwalter bei Verwaltung der Masse einen Drit-ten, hat dieser Schadensersatzanspr374che gegen die Masse (M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 55 Rn. 36; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl. 247 55 Rn. 22; K374bler/Pr374tting/Pape, InsO 247 55 Rn. 31; Breutigam/Kahlert in Breuti-gam/Blersch/Goetsch, InsO 247 55 Rn. 19; Hess, InsO 247 55 Rn. 54 f; Nerlich/ R366mermann/Andres, InsO 247 55 Rn. 22; FK-InsO/Schumacher, 4. Aufl. 247 55 Rn. 15; Smid, InsO 2. Aufl. 247 55 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO 247 55 Rn. 11 f). Die Zurechnung von unerlaubten Handlungen erfolgt nach heute allge-meiner Auffassung in entsprechender Anwendung von 247 31 BGB (Jae-ger/Henckel, aaO 247 55 Rn. 14; Nerlich/R366mermann/Andres, aaO Rn. 22; M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 55 Rn. 36; H344semeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.10; Breutigam/Kahlert in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO; Palandt/ Heinrichs, BGB 65. Aufl. 247 31 Rn. 3). Danach ist f374r eine Zurechnung Voraus-setzung, dass zwischen den Aufgaben des Verwalters und der sch344digenden Handlung ein sachlicher, nicht blo337 zuf344lliger zeitlicher und 366rtlicher Zusam-menhang besteht. Der Verwalter darf sich nicht so weit von seinen Aufgaben entfernt haben, dass er f374r Au337enstehende erkennbar au337erhalb des allgemei-nen Rahmens der ihm 374bertragenen Aufgaben gehandelt hat (BGHZ 99, 298, 300 f; Palandt/Heinrichs, aaO 247 31 Rn. 10). 3 Das Erfordernis dieses Zusammenhangs hat das Berufungsgericht ge-sehen und zutreffend bejaht. Der fr374here Verwalter hat fremde Gelder zu der 4 - 5 - jetzt von dem Beklagten verwalteten Masse gezogen. Eine Divergenz zu BGHZ 99, 298, 300 und OLG Frankfurt/Main OLGZ 1985, 112 liegt nicht vor. Der Anrechnung eines Mitverschuldens steht der Schutzzweck des 247 254 BGB entgegen, da die Klage lediglich die R374ckf374hrung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Verm366genswerte bezweckt. Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. 5 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 16.05.2003 - 10 O 355/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.01.2004 - I-7 U 81/03 -
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