BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 48/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerden der Kl344gerin und der Beklagten zu 2 und zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivil-senats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 17. Februar 2006 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wer-den gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert wird auf 97.145,46 200 (190.000 DM) festge-setzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - I. Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin 2 Anspr374che wegen Verletzung eines Pf344ndungspfandrechts k366nnten al-lenfalls der Pfandgl344ubigerin zustehen. Deren Anspr374che sind nicht Gegen-stand des Rechtsstreits (247 308 Abs. 1 ZPO). Eine Abtretung an die Kl344gerin ist nicht vorgetragen. Die Abweisung des Anspruchs aus abgetretenem Recht des K. D. wegen Versto337es gegen eine Treuhandauflage beruht nicht auf einem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlan-desgerichts abweichendem Obersatz. 3 II. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 und zu 3 4 Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Die f374r sich genommen grunds344tzliche Frage nach der Befugnis eines Nur-Gesch344ftsf374hrer, gegen den ihn abberufenden Beschluss Nichtigkeitsklage erheben zu k366nnen, h344tte allenfalls im bereits abgeschlossen Vorprozess OLG M374nchen 23 U 3887/96 gepr374ft werden k366nnen. Das Beru-fungsgericht hat sie auch nur im Zusammenhang mit der Auslegung des in je-nem Prozess ergangenen Berufungsurteils behandelt. Dieser Auslegung kann keine 374ber den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung beigemessen wer-den. Die Auslegung staatlicher Hoheitsakte ist 374berdies vom Revisionsgericht uneingeschr344nkt nachzupr374fen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2181). Im Falle einer Zulassung h344tte der Se-nat also nicht die Grundsatzfrage zu beantworten, sondern das im Vorprozess ergangene Urteil auszulegen, das offensichtlich ein Feststellungsurteil im Sinne der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 112, 103, 112 war. Die weitere Frage nach der Reichweite der Wirkung eines Nichtigkeitsurteils w374rde sich deshalb ebenfalls nicht stellen. 5 - 4 - Dass der Gesch344ftsf374hrer-Pr344tendent im Streit um seine Abberufung kei-nen Anwaltsvertrag mit Wirkung f374r und gegen die vermeintlich von ihm vertre-tene Gesellschaft schlie337en kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (247 35 Abs. 1 GmbHG, 247 177 BGB). Der Anwalt wird durch die Vorschrift des 247 179 Abs. 1 BGB ausreichend gesch374tzt. Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof in den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidungen ausschlie337-lich im Hinblick auf die erforderliche Prozessvertretung zugelassen. 6 Das rechtliche Geh366r der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Pro-zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Der An-spruch auf rechtliches Geh366r ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grunds344tz-lich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflich-tet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen. Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen demnach besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifels-frei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.N.). Das Berufungsge-richt hat den Vortrag der Beklagten dazu, der Vertrag sei durch die Alleingesell-schafterin genehmigt worden, hilfsweise sei ein Vertrauenstatbestand geschaf-fen worden, zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Tatbestand des ange-fochtenen Urteils ergibt. Dass es ihm keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, stellt keinen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine konkludente Ge-nehmigung durch die Alleingesellschafterin h344tte die Kenntnis der fehlenden 7 - 5 - Vertretungsmacht der fr374heren Beklagten zu 1 vorausgesetzt, von der diese - die zugleich Gesch344ftsf374hrerin der W. GmbH war - aber immer ausgegan-gen war; einem Vertrauenstatbestand stand entgegen, dass die Beklagten den Beschluss vom 30. M344rz 1995 und den damit verbundenen Streit um die Ge-sellschafterstellung der W. GmbH kannten. - 6 - III. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 8 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 01.04.2004 - 9 O 1261/98 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 2 U 1355/04 -
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