BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 48/07 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 160.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Frage eines rechtm344337igen Alternativverhaltens war nicht entschei-dungserheblich. Der Begriff des rechtm344337igen Alternativverhaltens umschreibt F344lle, in denen der Schuldner sich darauf beruft, er h344tte die sch344digende Handlung anders als unrechtm344337ig auch rechtm344337ig vornehmen k366nnen (vgl. etwa Pr374tting/Medicus, BGB 2. Aufl. 247 249 Rn. 56; Zugeh366r/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Der Kl344ger h344tte das Darlehen jedoch 2 - 3 - am 3. Dezember 2003 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Auszahlung freigeben d374rfen. Der geltend gemachte Schaden r374hrt aus der vorzeitigen Frei-gabe her, nicht aus der behaupteten fehlenden Werthaltigkeit der teils nicht einmal wirksam abgetretenen Grundschulden. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 513/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.02.2007 - I-24 U 82/06 -
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