BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 48/08 vom 5. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof: Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre-men vom 20. Februar 2008 in der Fassung des Erg344nzungsurteils vom 9. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 600.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht auf einem etwaigen Geh366rversto337 beruht. 1 Der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage in 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Schuldner war zum Zeitpunkt der 334berweisung, was die Beklag-te nicht in Abrede stellt, zahlungsunf344hig. Der Beklagten war die Zahlungsunf344-higkeit des Schuldners auf der Grundlage des hier anzuwendenden 247 130 Abs. 2 InsO bekannt. Die notwendige Kenntnis ist gegeben, wenn der Anfech-tungsgegner den Schluss gezogen hat oder zwingend h344tte ziehen m374ssen, 2 - 3 - dass der Schuldner wesentliche Teile, also 10 % und mehr, seiner f344llig gestell-ten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht tilgen kann (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2225 Rn. 30). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht f374r gegeben erachtet, auch wenn es - wohl im Sinne einer Hilfserw344gung - gemeint hat, letztlich komme es auf das Wissen der Beklagten nicht einmal an, weil ihre Kenntnis nach 247 130 Abs. 3 InsO vermutet werde. Die Annahme der Kenntnis ist rechtlich beden-kenfrei und sogar nahe liegend, weil die Beklagte selbst am 8. Juni 2005 im Rahmen des erfolglosen Vollstreckungsversuchs der Finanzbeh366rde auf die zus344tzlichen, nicht getilgten Verbindlichkeiten des Schuldners in H366he von 7 Mio. Euro hingewiesen hat. Dass sie am 14. November 2005 davon ausge-gangen sei, die Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners h344tten sich inzwischen wesentlich gebessert und er habe m366glicherweise seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen oder sei m366glicherweise wenigstens dazu in der Lage (vgl. BGH, Urt. v. 27. M344rz 2008 - IX ZR 98/07, NZI 2008, 366, 367 Rn. 15 ff), hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist ein R374ckgriff sowohl auf 247 130 Abs. 3, 247 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO als auch auf 247 134 InsO ent- - 4 - behrlich, so dass sich etwaige mit der Anwendung dieser Bestimmungen in Zu-sammenhang stehende Geh366rsverletzungen auf die angefochtene Entschei-dung nicht ausgewirkt haben k366nnen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 17.08.2007 - 4 O 2061/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2008 - 5 U 37/07 -
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