BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 48/09 Verkündet am: 13. Juli 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 11 Abs. 1, 15 Abs. 1 , 14 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 1408, 1410 Zur Vereinbarung der Gütertrennung bei Geltung des deutschen Güterrechtsstatuts durch eine bei Eheschließung auf Mauritius gegenüber dem Standesbeamten abg e- gebene Erklärung zur Wahl des Güterstandes. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 48/09 - OLG Köln AG Bonn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Antragstellers wird das Urteil de s 4 . Zivil senats des Oberl and es gerichts Köln als Familiensenat vom 17 . Februar 2009 aufgeh o ben . Auf die Berufung des Antragstellers wird Ziffer 2. des Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25. Juli 2008 a b- geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Kosten entscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Au s- kunft serte i lung im Zugewinnausgleichsverfahren nach deutschem Güterrecht . Die in Deutschland lebenden Parteien schlossen am 26. Dezember 2002 vor dem Standesbeamten in Port Louis / Mauritius die Ehe. Der Antragsteller war zur Zeit der Eheschließung deutscher Staatsangehöriger, die Antragsge g- nerin mauritische Staatsangehörige. Schon zu diesem Zeitpunkt hatten die Pa r- teien i hren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. In der in französischer und 1 2 - 3 - englischer Sprache abgefassten Heiratsurkunde ist im Abschnitt " Mat rim o nial Regime / Régime Matrimonial " vermerkt, dass die Parteien anlässlich ihrer Eheschließung vor dem Standesbeamten übereinstimmend erklärt haben, im Güterstand des " Legal system of separation of goods / Régime légal de séparation de biens " , der dem Gü terstand der Gütertrennung nach deutschem Recht entspricht, leben zu wo l len. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil entschieden und der Auskunftsklage der Antragsgegnerin stattgegeben. Die Berufung des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufung sgericht zugelassenen Revision möchte der A n- trags teller die Abwe i sung der Auskunftsklage erreichen . Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet . I. Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsansp ruch der Antragsgegnerin nach § 1379 BGB bejaht und zu r Begründung ausgeführt, der materiell - rechtlichen Wirkung der Ehe nach deutschem Recht mit dem gesetzlichen G ü- terstand der Zugewinngemeinschaft sei der Vorrang vor der Wahl eines Güte r- standes vor dem Standesbea m ten auf Mauritius einzuräumen. Nach Art . 15 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sei hinsichtlich der güterrech t- lichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht anzuwenden, weil die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland g e- habt und noch immer hätten. Nac h deutschem Recht könne der gesetzliche 3 4 5 - 4 - Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur durch den Abschluss eines formgü l- tigen Ehevertrag s ausgeschlossen werden. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Einen notariellen Ehevertrag hätten die Parteien nicht abg e s chlossen. D ie bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten zwingend vorg e- schriebene Wahl eines nach der dortigen Rechtsordnung gesetzlich vorges e- henen G ü terstandes stelle ebenfalls keinen formgültigen Ehevertrag dar . Auch nach mauritischem Recht müss e ein Ehevertrag vor einem Notar b e urkundet werden. Die Einhaltung des Ortsrechts von Mauritius sei zudem nur für die Fr a- ge der Wir k samkeit der Eheschließung als solche von Bedeutung, könne aber keine Änderung der Wirkungen der Ehe zur Folge haben, wenn di ese nach deut schem Recht zu beurteilen wären . Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 EGBGB u n terlägen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nicht dem " für " die E heschli e ßung , sondern dem " bei " der Eheschließung für die Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. D ieses Merkmal sei d a her nicht konstitutiv, sondern beinhalte nur ein rein zeitliches Ele ment, das zur Unwandelbarkeit des Güte r- rechtsst a tuts führe . II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. D er Antra gsgegnerin steht gegen den Antrags teller kein Auskunftsan spruch gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die Parteien für ihre Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirksam au s- geschlossen und Güte r trennung vereinbart haben. 1. Zutreffe nd hat das Berufungsgericht allerdings die güterrechtlichen Wirkungen der v on den Parteien auf Mauritius geschlossenen Ehe nach deu t- schem Recht beurteilt. Denn nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB bestimmt sich das 6 7 - 5 - G ü terrechtsstatut nach dem Recht, das im Zeitpunkt d er Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, sofern die Ehel eute keine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen haben. Nach den von der R e vision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Pa r teien , di e bei ihrer Heirat unterschiedliche Staatsbürgerschaften hatten, im Zei t punkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass für die allg emeinen Ehewirkungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht gilt. Ein e Rechtswahl na ch Art. 15 Abs. 2 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Pa r teien unterliegen daher dem deutschen Sac h recht. 2 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien jedoch durch ihre gemeinsame E rklärung zur Wahl des Güterstandes gege n- über dem Sta n desbeamten bei der Eheschließung auf Mauritius wirksam den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und G ü- tertrennung ve r einbart. a) Nach deutschem Güterrecht können die Ehegatt en gemäß § 1408 Abs. 1 BGB ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Vertrag regeln , der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars g e- schlossen werden muss (§ 1410 BGB). Wird eine güterrechtliche Vereinbarun g - wie im h ier zu entscheidenden Fall - von Eheleuten unterschiedlicher Staat s- angehörigkeiten geschlossen, entscheidet das im Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses geltende Güterrechtstatut nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB über Zulässi g- keit , materiellrechtliche Wirksamkeit und mö glichen Inhalt des Ehevertrags (Staudi n ger/Mankowski [2010] § 15 EGBGB Rn. 304 ff. ; Palandt/Thorn BGB 70. Aufl. § 15 EGBGB Rn. 30 ) . Ob der Ehevertrag formwirksam zustande g e- kommen ist, bestimmt sich dagegen nach der Anknüpfungsregelung des Art . 11 EGBGB (S ta u dinger/Mankowski [2010] § 15 EGBGB Rn. 315). 8 9 - 6 - b) Ein Ehevertrag iSv § 1408 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft zw i- schen Verlobten oder Eheleuten zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältni s- se, dessen Zustandekommen sich nach den allg emeinen Vorschrift en der §§ 145 ff. BGB richtet (Mayer in BeckOK BGB § 1408 Rn. 2; Münc h KommBGB / Kanzle iter 5. Aufl. § 1408 R n. 4). Daher bedarf es zum Abschluss eines Eheve r- trags zweier übereinstimmender Willenserklärungen der Ehewill i gen, die darauf gerichtet sind, rechtsverbindlich die güte r rechtlichen Wirkungen ihrer Ehe zu gestalten (vgl. Paland t/Ellenberger BGB 70. Aufl. Einf. v . § 145 BGB Rn. 2). Da das eheliche Güterrecht von dem Grundsatz der Vertragsfre i heit beherrscht wird , können die Ehewilligen ihre auf die Ehe bezogenen Vermögensbeziehu n- gen weitgehend frei regeln (zu den Schranken vgl. M ünc h Komm BGB/Kanzleiter 5. Aufl. § 1408 R n. 9 ff.) . Sie können einen Güterstand insgesamt wählen, einen anderen Güterstand ersetzen oder einen Güterstand modifizieren (P a landt/ Brudermüller BGB 70. Aufl. § 1408 BGB Rn. 15). c) Gemessen an diesen Wesensmerkmalen einer güterrechtlichen Ve r- einb a rung iSv § 1408 Abs. 1 BGB haben die Parteien bei der Eheschließung durch ihre gemeinsame Erklärung vor dem mauritischen Standesbeamten wir k- sam G ü tertrennung vereinbart. (1) Nach mauritische m Güterre cht können Ehegatten die güterrechtlichen Wirkungen ihr er Ehe entweder den gesetzlichen Güterstände n der Güterg e- meinschaft ( " community of goods " , vgl. Art . 1401 ff. Code Civil Maur i cien ) od er der Gütertrennung ( " separation of goods " , vgl. Art. 1475 ff. Code Civil Maur i cien) unterstellen oder eine n anderen G üterstand wählen (Art. 1479 Code Civil Mauricien) . Andere als die beiden gesetzlichen Güterstände können die Eh e gatten nur durch den Abs chluss eines notariell beurkundeten Ehevertrags wäh len (Art. 1393 Abs. 2, 1479 Code Civil Ma u ricien). Geben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Erklärung ab und haben sie auch keinen Ehevertrag 10 11 12 - 7 - geschlossen, wird die Ehe im Güterstand der Gütergemeins chaft geführt (Art. 1400 Code Civil Mauricien). Entscheiden sich die Heiratswilligen für den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung, genügt für die Wahl die gemei n- same Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eh e- schließung, dass die Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand der Gütertre n- nung g e schlossen werden soll (Art. 1475 Code Civil Mauricien) . Über diese Möglichkeiten werden die Heiratswilligen bereits b ei der Au f- gebot s bestellung durch den Standesbeamten informier t (§ 20 Abs. 1 ( b) (ii) Civil Status Act 1981). Zusätzlich erhalten sie ein gedrucktes Erläuterungsblatt au s- gehändigt (§ 20 Abs. 1 (b) (i) Civil Status Act 1981). Bei der Eheschließung b e- fragt d er Standesbeamte die Eheleute dann , welchen der beiden gesetzlich vorgesehenen Güterstände sie wählen wollen oder ob sie einen Ehevertrag a b- geschlossen haben (vgl. § 24 Abs. 2 (b) Mauritius Civil St a tus Act 1981). (2) Nach d er Systematik des mauritischen Ehegüterrechts handelt es sich bei der Gütertrennung nach Art. 1475 Code Civ il Mauricien zwar um einen gesetzlich geregelten Güterstand. Dieser tritt jedoch nicht - vergleichbar dem gesetzliche n Güte r stand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht (vgl. § 1363 Abs. 1 BGB) - zwingend als gesetzliche Folge der Eheschließung ein. Nach mauritischem Recht müssen sich die Ehewilligen vielmehr bewusst und einverständlich für den Güterstand der Gütertrennung entscheiden und e i- ne entsprechende gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeam ten bei der Eheschließung abge ben. Aus der Sicht des d eutschen Rechts kann diese g e- meinsame Erklärung der Ehewilligen als A b gabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen verstanden werden, die darauf gerichtet sind, rechtsverbin d- lich die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe zu gestalten . Durch die Abgabe d er gemeinsamen Erklärung bei der Eh e schließung bekunden die Ehewilligen ihren übereinstimmenden Willen , ihre Vermögensbeziehungen dem Güterstand 13 14 - 8 - der Gütertrennung zu unterstellen . Dies entspricht den materiellen Anforderu n- gen an den Abschluss eine s Eheve r t rag s nach § 1408 Abs. 1 BGB. (3) Es bestehen auch keine inhaltlichen Bedenken, die Vorgänge bei der Eheschließung der Parteien auf Mauritius als wirksame güterrechtliche Verei n- barung nach deutschem Recht anzusehen. D ie Parteien haben sich mit der Wahl der Gütertrennung nach Art. 1475 ff. Code Civil Mauricien für einen G ü- terstand entschi e den, den auch das deutsche Güterrecht kennt. Nach Art. 1476 Abs. 1 Code Civil Mauricien behält jeder Ehegatte in der Weise die Verwaltung, Nutzung und freie Verfügungsb e fugnis über seine persönlichen Güter, als ob er nicht verheiratet wäre (Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe - und Kin d- schaftsrecht [2009] Mauritius Art. 1476 Code Civil Mauricien). Jeder Ehegatte ha f tet für Schulden, die er vor oder während der Eh e e ingegangen ist, allein (Art. 1476 Abs. 2 Code Civil Mauricien). Die se klare Trennung der Vermögen s- massen der Eh e leute und die nach der Eheschließung fortdauernde alleinige Verwaltung des Vermögens sind auch prägende Merkmal e des Güterstandes der Gü te r trenn ung nach deutschem Rech t (Paland t/Brudermüller BGB 70. Aufl. v. § 1414 Rn. 1). Die Gütertrennung nach mauritischem Recht ist daher der G ü- tertrennung nach deutschem Recht in wesentlichen Punkten vergleic h bar. d ) Schließlich ist d ie güterrechtliche Verein barung der Parteien auch formwir k sam zustande gekommen. (1) Die Form erfordernisse für ein im Ausland abgeschlossenes Recht s- geschäft rich ten sich nach der Kollisionsnorm des Art. 11 Abs. 1 EGBGB ( Staudinger /Winkler von Mohrenfels BGB [2007] Art. 11 EGBG B Rn. 82; Münch KommBGB/Spellenberg 5. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 22). Nach dieser Vorschrift ist ein im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft formgü l tig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende 15 16 17 - 9 - Rechtsverhältnis anzuwe nden ist (Geschäftsrecht s form), oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrechtsform). Damit stellt Ar t. 11 Abs. 1 EGBGB zur Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs die Formvorschriften des Ortsrechts gleichwertig neben die nach dem inhaltlich maßgebenden Geschäftsrechts (Münc h KommBGB/Spellenberg 5. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 36; P a landt/Thorn BGB 70 . Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 6). (2) Da nach mauritischem Recht für die Wahl der Gütertrennung die g e- mei n same Erklärung der Ehe gatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung ausreicht und diese Form nach den Feststellungen des Ber u- fungsgericht s eing e halten wurde, genügt die güterrechtliche Vereinbarung der Parteien der maßgeblichen Ortsrechtsform (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB) . Dadurch wird die nach deutschem Recht erforderlich e notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB des Eh e vertrags ersetzt. 3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bes tehen bleiben. Der Senat kann - mit Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. Da die Antrag s gegnerin aufgrund der wirksamen Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung vom Antragsteller keinen Zugewinnausgleich verlangen kann, kann die Antragsgegnerin auch den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB nicht geltend m achen ( vgl. MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1379 Rn. 5 mwN). 18 19 - 10 - Auf die Berufung des Antrags tellers ist ihre Klage daher unter Abänd e- rung des amtsgerichtlichen U r teils insoweit abzuweisen. Hahne Weber - Monecke Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: AG Bon n, Entscheidung vom 25.07.2008 - 45 F 101/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.02.2009 - II - 4 UF 135/08 - 20
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