BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 48/10 Verk374ndet am: 21. Oktober 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB 247 134 a) Ein Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten. b) Ein Versto337 gegen 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO f374hrt zur Nichtigkeit des Anwaltsver-trages. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10 - LG Bielefeld AG Halle (Westf.) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landge-richts Bielefeld vom 12. Januar 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Rechtsanwalt und Notar, beurkundete 1999 den Gesell-schaftsvertrag der RD GmbH, de-ren Gesellschafter u. a. der Beklagte war. 334ber das Verm366gen der Gesellschaft wurde sp344ter das Insolvenzverfahren er366ffnet. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 verlangte der Insolvenzverwalter von dem Beklagten, auf die Stammeinlage einen Betrag von 14.632,90 200 zu entrichten, weil zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister dieser Betrag offen gestanden habe. Nach dem Vorbringen des Kl344gers beauftragte der Beklagte ihn mit der Abwehr dieses Zahlungsanspruches. 1 - 3 - Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Anwaltshonorars in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages angenommen und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, nach den gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Amtsgerichts sei zwischen den Par-teien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Danach sei der Kl344ger mit der Abwehr der vom Insolvenzverwalter gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspr374che hinsichtlich der Stammeinlage betraut gewesen. Der Ver-trag sei jedoch wegen einer unzul344ssigen Vorbefassung nach 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gem344337 247 134 BGB nichtig. 4 Der Kl344ger sei als Notar bereits in der gleichen Rechtssache t344tig gewor-den. Das T344tigwerden des Kl344gers bei der Beurkundung des Gesellschaftsver-trages und die Beratung des Beklagten hinsichtlich der Abwehr des vom Insol-venzverwalter erhobenen Zahlungsanspruches stelle ein T344tigwerden in dersel-ben Rechtssache dar. Ma337gebend f374r die Beurteilung sei der sachlich- 5 - 4 - rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, der bei nat374rlicher Betrachtungs-weise auf ein innerlich zusammengeh366riges, einheitliches Lebensverh344ltnis zu-r374ckzuf374hren sei. Der zeitliche Abstand zwischen Beurkundung und der Bera-tung sei unerheblich. Entscheidend sei, dass dem vom Insolvenzverwalter gel-tend gemachten Zahlungsanspruch der vom Kl344ger beurkundete Gesellschafts-vertrag zugrunde liege. Die Forderung ergebe sich zwar aus der gesetzlichen Regelung der 247 3 Abs. 1 Nr. 3, 247 14 GmbHG; sie verweise aber, was die H366he der zu zahlenden Stammeinlage angehe, auf den Gesellschaftsvertrag. Das Zahlungsbegehren k366nne auch nicht auf gesetzliche Anspruchs-grundlagen gest374tzt werden. Anspr374che aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag k344men nicht in Betracht, weil die erbrachten Dienste in einer gesetzwidrigen T344tigkeit bestanden h344tten, die der Kl344ger den Umst344nden nach nicht habe f374r erforderlich halten d374rfen. Einen Anspruch auf Wertersatz nach 247 812 Abs. 1 Satz 1, 247 818 Abs. 2 BGB stehe 247 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Kl344ger habe sich zumindest leichtfertig der Einsicht in das Gesetzwidrige seiner T344tigkeit f374r den Beklagten verschlossen. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 7 Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist insgesamt unbegr374ndet. 8 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kl344ger gem344337 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO f374r den Beklagten nicht t344tig werden durfte und deshalb der Anwaltsvertrag nach 247 134 BGB nichtig ist. Gesetzliche Anspr374che 9 - 5 - aus 247247 683, 670 und 247 812 Abs. 1 Satz 1, 247 818 Abs. 2 BGB stehen dem Kl344ger nicht zu. 1. Nach 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht t344tig wer-den, wenn er in derselben Rechtssache bereits als Notar gehandelt hat. Mit dieser Regelung soll das Vertrauen in die Rechtspflege gesch374tzt werden, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten f374r unterschiedliche Inte-ressen t344tig werden. Sie dient dazu, die Gefahr von Interessenkollisionen ein-zud344mmen (Entwurfs-Begr374ndung der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993 S. 29). 10 a) Der Begriff "dieselbe Rechtssache" im Sinne des 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung wie in 247 356 StGB zu verstehen und umfasst alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere, zumin-dest m366glicherweise, ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen k366nnen (BGH, Urt. v. 26. November 2007 - AnwSt (R) 10/06, NJW-RR 2008, 795; vgl. ferner BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; BGHZ 141, 69, 79 zu 247 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO; Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 45 Rn. 7, 247 43a Rn. 61; Kilian in Henssler/Pr374tting, BRAO 3. Aufl. 247 45 Rn. 12a; Kleine-Cosack, BRAO 6. Aufl. 247 45 Rn. 5; Ganter in Ganter/Hertel/W366stmann, Handbuch der Notarhaftung 2. Aufl. Rn. 734 ff; LK-Gillmeister, StGB 12. Aufl. 247 356 Rn. 79). Ma337gebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anver-trauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverh344ltnis, das bei nat374rlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengeh366riges, einheitli-ches Lebensverh344ltnis zur374ckzuf374hren ist (vgl. BGHSt 34, 190, 191; Feue-rich/Weyland, BRAO aaO 247 45 Rn. 7, 247 43a Rn. 63). In der Rechtsprechung zum Begriff "dieselbe Rechtssache" zu 247 356 StGB ist auch anerkannt, dass ein l344ngerer Zeitablauf die Einheitlichkeit des Lebensverh344ltnisses nicht aufzuhe- 11 - 6 - ben vermag (BGHSt 9, 341, 345; 18, 192, 198; Feuerich/Weyland, BRAO aaO 247 45 Rn. 7; Kilian in Henssler/Pr374tting, aaO, 247 45 Rn. 14, 247 43a Rn. 200). Glei-ches gilt f374r einen Wechsel der beteiligten Personen (BGHSt 7, 261, 263; Feue-rich/Weyland, aaO; Kilian in Henssler/Pr374tting, aaO). b) Nach diesen Grunds344tzen beziehen sich die Beurkundung des Gesell-schaftsvertrages hinsichtlich der sp344ter in Insolvenz geratenen Gesellschaft und die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs wegen unvollst344ndiger Stammein-lage auf dieselbe Rechtssache. Der hier in Rede stehende Zahlungsanspruch kann nicht vom Gesellschaftsvertrag losgel366st betrachtet werden. Er hat hierin seine Grundlage. Die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der hierzu er-gangenen h366chstrichterlichen Rechtsprechung, wie etwa in der vom Insolvenz-verwalter herangezogenen Entscheidung BGHZ 80, 129, 137 betreffen die Mo-dalit344ten der Erf374llung der im Gesellschaftsvertrag verankerten Einlagepflicht. Die unmittelbare Verkn374pfung zwischen Forderung und Gesellschaftsvertrag wird gerade dann deutlich, wenn es um die H366he oder Art der Stammeinlage geht. Diese wird ausschlie337lich vom Gesellschaftsvertrag unter Ber374cksichti-gung der Mindestbetr344ge nach 247 5 GmbHG bestimmt. Daher bilden Anspr374che auf Einzahlung der Stammeinlage und die Beurkundung des Gesellschaftsver-trages ein innerlich zusammengeh366rendes, einheitliches Lebensverh344ltnis. 12 Ebenso besteht zwischen der T344tigkeit des Notars, der den Gesell-schaftsvertrag beurkundet, und der anwaltlich unterst374tzten Abwehr eines An-spruchs wegen der Nichterbringung der Stammeinlage ein enger Zusammen-hang. Dieser wird vermittelt durch die Verpflichtung des Urkundsnotars, bei der Beurkundung darauf hinzuweisen, eine ordnungsgem344337e Kapitalaufbringung setze voraus, dass die Stammeinlage im Zeitpunkt der Eintragung der Gesell-schaft in das Handelsregister noch vorhanden sei (sog. Unversehrtheitsgrund- 13 - 7 - satz, vgl. hierzu Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis 2. Aufl. Kap. 6 Rn. 2); fehle es daran, ergebe sich ein Eintragungshindernis (247 7 Abs. 2 und 3, 247 9c Abs. 1 GmbHG) bzw. - im Falle der erfolgten Eintragung - eine Nachschuss-pflicht der betreffenden Gesellschafter. Bei der Gr374ndung einer GmbH muss der Notar die Beteiligten 374ber die Voraussetzungen der Eintragungsreife belehren (Ganter aaO, Rn. 1026 f). Daraus kann sich sogar ein Gegensatz der Interes-sen des Urkundsnotars und des in der Auseinandersetzung 374ber die Nach-schusspflicht mandatierten Anwalts ergeben. c) Der von der Revision f374r beachtlich angesehene Umstand, dass der Insolvenzverwalter an der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht betei-ligt gewesen ist, und mithin nicht von mehreren ein gegens344tzliches Interesse verfolgenden Beteiligten gesprochen werden k366nne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Insolvenzverwalter tritt mit Insolvenzer366ffnung in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein und hat f374r die Masse die dem Schuldner zu-stehenden Rechte zu verfolgen (247 80 Abs. 1 InsO). Bei der Geltendmachung der hier in Rede stehenden Forderung handelte mithin der Insolvenzverwalter im Rahmen der auf ihn 374bergegangenen verm366gensrechtlichen Stellung des Schuldners (vgl. HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 80 Rn. 17). Ein eigentlicher Beteilig-tenwechsel scheidet angesichts der Identit344t der Forderung und zugeh366riger Verm366gensmasse aus. Aber selbst wenn im 334bergang der Befugnisse auf den Insolvenzverwalter ein Beteiligtenwechsel gesehen werden sollte, wird hier-durch die Beurteilung als einheitliches Lebensverh344ltnis nicht in Frage gestellt (vgl. BGHSt 7, 261, 263; Feuerich/Weyland, BRAO aaO; Kilian in Henss-ler/Pr374tting, aaO). 14 - 8 - d) Entgegen der Ansicht der Revision ist keine restriktive Begrenzung des Begriffs einheitliches Lebensverh344ltnis erforderlich. Gerade bei der hier ge-gebenen Fallgestaltung einer notariellen Vorbefassung gebietet der Sinn und Zweck des 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (vgl. vorstehend unter Ziff. 1) ein T344tigkeits-verbot. Die Abwehr des Anspruchs auf (teilweise) Zahlung der Stammeinlage kann es erforderlich machen, sich auch mit der vertraglichen Regelung der Ein-lageforderung auseinanderzusetzen. Der Anwalt w344re dann veranlasst, seine selbst erstellte Vertragsurkunde auszulegen. Diese Gefahr eines offenkundigen Interessengegensatzes zu verhindern, ist Ziel der gesetzlichen Regelung (vgl. auch 247 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Durch das T344tigkeitsverbot wird zugleich das Vertrauen der Bev366lkerung in das Handeln der einzelnen Organe der Rechts-pflege gest344rkt. 15 2. Rechtsfolge eines Versto337es gegen das T344tigkeitsverbot des 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach 247 134 BGB. Dies entspricht der ganz 374berwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175; OLG Stuttgart MDR 1999, 1530; Feuerich/Weyland, aaO 247 45 Rn. 41; Bormann in Gaier/ Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 45 BRAO Rn. 48; Kilian in Henssler/ Pr374tting, aaO, 247 45 Rn. 49; Kleine-Cosack, BRAO aaO 247 45 Rn. 49; Borgmann/ Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl., Kap. III Rn. 55; Mennemeyer in Fahren-dorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 63; Sieg, in: Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 40; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl., 247 3 Rn. 18; Ganter aaO Rn. 743). Der Senat hat dies bei der vergleichbaren Regelung des 247 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO bereits bejaht (BGHZ 141, 69, 79). Der Umstand, dass sich das T344tigkeitsverbot des 247 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur gegen den Rechts-anwalt richtet, steht der Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht entgegen. Ma337geblich 16 - 9 - ist der Schutzzweck des Verbots, der hier im Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und in der Eind344mmung von Interessenkollisionen liegt (BT-Drucks. 12/4993 aaO). Dieses Verbot liefe weitgehend leer, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen T344tigkeit eine Anwaltsverg374tung beanspruchen k366nnte (vgl. BGHZ 141, 69 aaO). 3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch l344sst sich auch nicht auf ge-setzliche Anspruchsgrundlagen st374tzen. 17 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei Nichtigkeit des Anwaltsvertrages gem344337 247 134 BGB ein Verg374tungsanspruch nicht aus dem Recht der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247247 683, 670 BGB) abgeleitet werden kann, weil die erbrachten Dienste in einer gesetzwidrigen T344tigkeit bestanden haben, die der Kl344ger nicht den Umst344nden nach f374r erfor-derlich halten durfte. Dies entspricht gefestigter h366chstrichterlicher Rechtspre-chung (vgl. BGHZ 111, 308, 311; 118, 142, 150; BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562; Mennemeyer in Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille, aaO Rn. 270 Fn. 587; Sieg, in Zugeh366r/Fischer/ Sieg/Schlee, aaO Rn. 1916). Hiergegen wendet sich die Revision nicht. 18 b) Ein Anspruch auf Wertersatz nach 247 812 Abs. 1 Satz 1, 247 818 Abs. 2 BGB kommt bei Abschluss eines nach 247 134 BGB nichtigen Anwaltsvertrags grunds344tzlich in Betracht (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, WM 1999, 970, 974, in BGHZ 141, 69 insoweit nicht abgedruckt), wobei sich die H366he des Anspruchs nach der 374blichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Verg374tung richtet (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 26; Sieg, in Zuge- 19 - 10 - h366r/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1919). Hierf374r sind in erster Linie die Be-stimmungen des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes heranzuziehen. Dem Wertersatzanspruch kann aber die Regelung des 247 817 Satz 2 BGB entgegenstehen (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, aaO, in BGHZ 141, 69 aaO insoweit nicht abgedruckt; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, aaO Rn. 26). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Leistende vors344tzlich verbotswidrig gehandelt hat (BGHZ 50, 90, 92). Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311; v. 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, 1491; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 28). 20 Das Berufungsgericht hat im Rahmen tatrichterlicher W374rdigung im Ein-zelnen dargelegt, dass der Kl344ger alle Umst344nde gekannt habe, welche die Wertung als verbots- oder sittenwidrig beeinflussen. Hieraus konnte abgeleitet werden, dass der Kl344ger sich zumindest leichtfertig der Einsicht in das Gesetz-widrige seiner T344tigkeit f374r den Beklagten verschlossen hat. Soweit die Revisi- 21 - 11 - on unter Bezugnahme auf die entgegengesetzte W374rdigung des Amtsgerichts diese Beurteilung beanstandet, ist dies revisionsrechtlich nicht geeignet, eine anderweitige Bewertung zu begr374nden. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Halle (Westf.), Entscheidung vom 13.08.2009 - 2 C 308/09 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.01.2010 - 20 S 99/09 -
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