BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 48/10 Verk374ndet am: 1. M344rz 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 2 Abs. 1 a) F374r die Begr374ndung der internationalen Zust344ndigkeit deutscher Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO reicht es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist. b) Die danach einmal begr374ndete internationale Zust344ndigkeit des Gerichts bleibt auch dann erhalten, wenn die sie begr374ndenden Umst344nde im Laufe des Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori). BGH, Urteil vom 1. M344rz 2011 - XI ZR 48/10 - OLG Braunschweig LG G366ttingen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Zwischenurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen eines Zwischenstreits 374ber die interna-tionale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte. 1 Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Vorf344lligkeitsent-sch344digung und R374ckzahlung mehrerer Darlehen in Anspruch, die sie dem Be-klagten, einem Steuerberater und Wirtschaftpr374fer, gew344hrt hatte. Der Beklagte, der bis dahin in G. gelebt hatte, meldete sich am 3. M344rz 2006 nach D. ab und mietete sodann ab dem 26. Mai 2006 eine Wohnung in S. (Frankreich) an. 2 Rund einen Monat sp344ter, am 6. Juli 2006, hat die Kl344gerin bei dem Amtsgericht U. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklag- 3 - 3 - ten 374ber eine Hauptforderung von 485.362,99 200 nebst Zinsen und Kosten ge-stellt. Nach antragsgem344337em Erlass des Mahnbescheids und Zustellung des darauf gest374tzten Vollstreckungsbescheides am 12. Oktober 2006 hat der Be-klagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 Einspruch eingelegt und die man-gelnde "366rtliche Zust344ndigkeit" des Landgerichts G. ger374gt, an das die Sache vom Mahngericht abgegeben worden war. In der Folge hat der Beklagte die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ger374gt, sodann im Dezem-ber 2007 mitgeteilt, er habe seinen Wohnsitz "ab Weihnachten 2006" wieder nach G. verlegt, und schlie337lich kurz vor der auf den 8. Mai 2008 termi-nierten m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht G. mit Schriftsatz vom 6. Mai 2008 vorgetragen, seine ladungsf344hige Anschrift befinde sich nun-mehr wieder in S. (Frankreich). In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht G. hat der Beklagte die R374ge der fehlenden internationalen Zust344ndigkeit aufrechterhalten und hilfsweise zur Sache verhandelt. Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 466.678,57 200 nebst Zinsen verurteilt; der von ihm erhobenen Widerklage hat es teilweise stattgegeben und im 334brigen Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die dagegen von beiden Parteien eingelegte Beru-fung hat das Berufungsgericht die abgesonderte Verhandlung 374ber die Zul344s-sigkeit der Klage angeordnet und mit dem angefochtenen Zwischenurteil die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassen Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte bestehe unge-achtet der Tatsache, dass der Beklagte seinen Wohnsitz erst nach Rechtsh344n-gigkeit des Verfahrens wieder nach Deutschland und vor dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz erneut nach Frankreich verlegt habe. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 a) EuGVVO (Gerichtsstand des Erf374llungsortes). Etwas anderes folge auch nicht aus den Sonderregelungen der Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO, die f374r Verbrauchersachen eine ausschlie337liche Zust344ndigkeit des Wohnsitzge-richts des Verbrauchers begr374ndeten. Dabei k366nne die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei den Darlehensvertr344gen um Verbraucherdarlehen handle, offen bleiben. Verlege n344mlich der Verbraucher - wie hier geschehen - seinen Wohnsitz w344hrend des Prozesses in den Mitgliedstaat, in dem der Pro-zess anh344ngig sei, so seien die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO am Gerichtsort erf374llt, ohne dass es auf eine daneben bestehende besondere Zust344ndigkeit nach Art. 5 Abs. 1 a) EuGVVO und auf deren Ver-h344ltnis zur ausschlie337lichen Zust344ndigkeit gem344337 Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO ankomme. F374r die nach allgemeinen prozessrechtlichen Grunds344tzen begr374ndete internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gen374ge auch ein nachtr344glicher Eintritt der Zust344ndigkeit; der erneute Wegzug des Beklagten 7 - 5 - nach S. (Frankreich) 344ndere an der Zust344ndigkeit nichts, da eine einmal begr374ndete Zust344ndigkeit unabh344ngig von einer sp344teren Ver344nderung der sie begr374ndenden Umst344nde fortbestehe (sogenannter Grundsatz der perpetuatio fori). II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 8 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fende (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff. und vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 mwN) - internationale Zu-st344ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht. 9 1. Diese richtet sich hier - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausge-gangen ist - nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem-ber 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgen-den: Verordnung), weil die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. M344rz 2002 er-hoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und weil der sachliche und r344umliche Gel-tungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verh344ltnis der Bundesrepublik Deutschland zu Frankreich als Mitgliedstaaten er366ffnet ist. 10 2. Danach sind die deutschen Gerichte bereits deshalb zust344ndig, weil der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO begr374ndet ist. Perso-nen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, sind nach dieser Vorschrift, vorbehaltlich hier nicht gegebener Sonderf344lle, vor den 11 - 6 - Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehler-frei angenommen hat, hat der Beklagte ab Weihnachten 2006, also zumindest nach Klageerhebung (247 253 Abs. 1, 247 261 Abs. 1 ZPO) und vor dem Schluss der erstinstanzlichen m374ndlichen Verhandlung seinen Wohnsitz in G. unterhalten. Dies war zur Begr374ndung der internationalen Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ausreichend. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. a) Ohne Erfolg wendet sie ein, der Beklagte habe nicht vorgetragen, sei-nen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt zu haben, sondern lediglich - was nicht ausreichend sei - seinen gew366hnlichen Aufenthalt. Diese R374ge geht bereits deshalb fehl, weil es sich bei der von der Revision beanstandeten Fest-stellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nach seinen Angaben ab Weihnachten 2006 seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt, um eine tatbestandliche Feststellung handelt. Diese ist auch dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen, weil der dagegen erhobene Tatbestandsberichtigungsan-trag (247 320 ZPO) des Beklagten durch das Berufungsgericht als unbegr374ndet zur374ckgewiesen worden ist. Diese Zur374ckweisung ist nach 247 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO endg374ltig; sie kann nicht mit der Revision angegriffen (247 557 Abs. 2 ZPO) und die begehrte Richtigstellung des Tatbestands nicht mit Hilfe einer Verfah-rensr374ge erreicht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 24 mwN sowie Beschluss vom 5. Februar 2009 - V ZR 159/08, juris Rn. 2). 12 b) Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, f374r die Be-gr374ndung der internationalen Zust344ndigkeit deutscher Gerichte reiche es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten sei. 13 - 7 - aa) Wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, entspricht dies der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Saenger/D366rner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 4; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 1828; M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 20; Wieczorek/ Sch374tze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Anh. I 247 40, EuGV334 Art. 2 Rn. 26; Musielak/ Lackmann, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 8; Kropholler, Europ344isches Zivilproze337recht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 13; M374nchKommZPO/Patzina, 3. Aufl., 247 12 Rn. 80; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor 247 12 Rn. 56; Schack, Internationa-les Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 447; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Art. 2 EuGVVO Rn. 7, jeweils mwN) und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (siehe etwa OLG D374sseldorf, OLGR D374sseldorf 1997, 66, 67 und OLG Saarbr374cken, RIW 1980, 796, 799 zu Art. 5 Nr. 5 EuGV334). Auch der Bundesgerichtshof hat - nach Erlass des Berufungsurteils - zu der im We-sentlichen vergleichbaren Regelung des Art. 8 Abs. 1 EuEheVO entschieden, dass der nachtr344gliche Eintritt der Voraussetzungen f374r die Begr374ndung der internationalen Zust344ndigkeit ausreichend ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9). Der erkennende Senat schlie337t sich dem an. Da Art. 8 Abs. 1 EuEheVO - anders als Art. 2 EuGVVO - seinem Wortlaut nach f374r die internationale Zust344ndigkeit sogar ausdr374cklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9), muss der Grundsatz f374r Art. 2 EuGVVO, der eine entsprechende Regelung zur Frage des ma337gebli-chen Zeitpunkts nicht enth344lt, erst recht gelten. Nur bei einer solchen Sichtwei-se l344sst sich die den Grunds344tzen der Prozess366konomie widersprechende Fol-ge vermeiden, dass sich das angerufene Gericht zun344chst gem344337 Art. 26 Abs. 1 EuGVVO f374r unzust344ndig erkl344ren m374sste, der Kl344ger aber im Anschluss daran vor demselben Gericht angesichts des nunmehr in dessen Zust344ndig- 14 - 8 - keitsbereich wohnenden Beklagten sogleich ein neues Verfahren einleiten k366nnte (ebenso BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO). 15 bb) Anders als die Revision meint, steht dies auch nicht in Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Verordnung. Dabei kann die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage dahin stehen, ob die EuGVVO - wie die Revision geltend macht - gerade auch in der hier interessie-renden Frage, an welcher Sach- und Rechtslage sich das Gericht bei der Ent-scheidung 374ber die internationale Zust344ndigkeit in zeitlicher Hinsicht zu orientie-ren hat, autonom auszulegen ist, obwohl die Verordnung f374r die Entscheidung, woran sich die internationale Zust344ndigkeit in zeitlicher Hinsicht zu orientieren hat, keine unmittelbar einschl344gige Regelung enth344lt (vgl. hierzu etwa M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 19; Kropholler, Europ344i-sches Zivilproze337recht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 12 und 19; Musielak/ Lackmann, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5). Auch bei autonomer Ausle-gung der Begriffe der Verordnung stehen die in ihr enthaltenen Gerichtsstands-bestimmungen der Ber374cksichtigung eines nach Klageerhebung begr374ndeten Wohnsitzes nicht entgegen, so dass keine Gefahr besteht, entgegen den Vor-gaben des Gerichtshofs der Europ344ischen Union (im Folgenden: EuGH) k366nn-ten die Gleichheit und Einheitlichkeit der sich aus der Verordnung f374r die Ver-tragsstaaten und die betroffenen Personen ergebenden Rechte und Pflichten beeintr344chtigt werden (vgl. EuGH, Slg. 1983, 3663 Rn. 13 f.). (1) Zu Unrecht beruft sich die Revision f374r ihre entgegenstehende Auf-fassung auf den Schutzzweck der Wohnsitzankn374pfung in Art. 2 EuGVVO. Wie sie zutreffend sieht, besteht dieser nach der Rechtsprechung des EuGH darin, dem Beklagten als dem in der Regel schw344cheren Vertragspartner die gerichtli-che Wahrnehmung seiner Rechte zu erleichtern; er soll sich m366glichst vor dem 16 - 9 - f374r ihn am leichtesten zug344nglichen Gericht gegen die Klage verteidigen d374rfen (vgl. EuGH, Slg. 2000, I-5925 Rn. 34 f. zur gleichlautenden Vorg344ngerregelung des Art. 2 Satz 1 EuGV334; ebenso: Saenger/D366rner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 1; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rn. 18 ) . Wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, spricht dieser Schutzzweck f374r die Auffassung des Berufungsgerichts, die nachtr344glich eingetretene internationale Zust344ndigkeit zu ber374cksichtigen, und dagegen, f374r die internationale Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichts abschlie337end auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Das f374r den Beklagten nach Kla-geerhebung am leichtesten zug344ngliche Prozessgericht ist n344mlich f374r gew366hn-lich das 366rtlich zust344ndige Gericht seines aktuellen Wohnsitzes, nicht hingegen das Gericht seines fr374heren Wohnsitzes. Jedenfalls nachdem der Beklagte sei-nen Wohnsitz wieder nach G. verlegt hatte, war es f374r ihn leichter, sich vor dem dortigen Landgericht zu verteidigen als vor den Gerichten eines ande-ren Staates. Ein sch374tzenswertes Interesse des Beklagten, sich vor dem Ge-richt seines fr374heren Wohnsitzes gegen die - dort noch nicht erhobene - Klage zu verteidigen, ist hingegen nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt. (2) Entgegen der Auffassung der Revision steht die hier vertretene Auf-fassung auch in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, nach welcher die Auslegung der f374r die Gerichtsstandsbestimmung ma337geblichen Vorschriften nicht zu einer Zust344ndigkeit f374hren darf, die von ungewissen Um-st344nden abh344ngt und damit dem Ziel der Verordnung zuwiderliefe, den Rechts-schutz der in der Gemeinschaft ans344ssigen Personen dadurch zu st344rken, dass ein Kl344ger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anru-fen kann, und dass f374r einen verst344ndigen Beklagten erkennbar ist, vor wel-chem Gericht er verklagt werden kann (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 36 und Slg. 2006, I-6827 Rn. 25, jeweils mwN). Ein nach Klageerhebung eintretender 17 - 10 - Wohnsitzwechsel des Beklagten ist als tatsachenabh344ngige Sachurteilsvoraus-setzung feststellbar und begr374ndet gem344337 Art. 27 ff. EuGVVO nur dann nach-tr344glich die internationale Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichts, wenn nicht bereits zuvor wegen desselben Anspruchs eine Klage vor dem bis zu dem Wohnsitzwechsel des Beklagten international zust344ndigen Gericht eines ande-ren Mitgliedstaates angebracht wurde (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO). Soweit in einem sol-chen Fall voneinander abweichende nationale Prozessordnungen aufeinander treffen, gelten hierf374r nach Art. 30 EuGVVO klare Regeln, die einem strikten Priorit344tsprinzip folgen (Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 30 Rn. 1). Unklarheiten 374ber den nach Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 EuGVVO ma337-geblichen Gerichtsstand des Beklagten k366nnen demzufolge nicht entstehen. (3) Aus den weiteren Bestimmungen der Verordnung ergibt sich entge-gen der Auffassung der Revision ebenfalls nichts, das gegen die Ber374cksichti-gung eines nach Klageerhebung begr374ndeten Wohnsitzes spricht. 18 (a) Soweit es dort in verschiedenen Regelungen hei337t, dass Personen vor einem bestimmten Gericht "zu verklagen" sind (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) bzw. "verklagt werden" k366nnen (Art. 3 Abs. 1 EuGVVO), wird hierdurch ersichtlich nur der tats344chliche Vorgang bezeichnet; eine Aussage 374ber den Zeitpunkt, in welchem die Zust344ndigkeitsvoraussetzungen vorliegen m374ssen, enthalten die Vorschriften der Verordnung nach allgemeiner Meinung nicht (Geimer/ Sch374tze/Geimer, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 137; M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 19; Kropholler, Europ344isches Zivilproze337recht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 12; Musielak/ Lackmann, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozess recht, 3. Aufl., EuGVVO Vor Art. 2 Rn. 7). 19 - 11 - (b) Aus Art. 26, 27 EuGVVO, wonach sich das angerufene Gericht unter bestimmten Voraussetzungen f374r unzust344ndig zu erkl344ren hat, kann die Revisi-on ebenfalls nichts f374r ihre Auffassung herleiten. Das Gericht hat sich nach die-sen Vorschriften nur dann f374r unzust344ndig zu erkl344ren bzw. das Verfahren aus-zusetzen, wenn die daf374r erforderlichen Voraussetzungen zu dem jeweils ma337-geblichen Zeitpunkt gegeben sind. Dass ma337geblicher und - wie die Revision geltend macht - im Interesse einer schnellen Entscheidung abschlie337ender Zeit-punkt zwingend derjenige der Verfahrenseinleitung sein m374sste, l344sst sich den Vorschriften nicht entnehmen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, wie schon daraus folgt, dass sich der Beklagte - au337er in den vorliegend nicht einschl344gi-gen F344llen eines ausschlie337lichen Gerichtsstandes i.S.d. Art. 22 EuGVVO - gem344337 Art. 24 Satz 1 EuGVVO r374gelos zur Sache einlassen kann. Das ist ihm naturgem344337 erst im Prozessverfahren m366glich (vgl. M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 26 Rn. 2 f.). 20 (c) Ohne Erfolg bleibt schlie337lich auch der Hinweis der Revision auf Art. 30 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift ist in F344llen doppelter Rechtsh344ngig-keit einer Rechtssache bei verschiedenen Gerichten der Mitgliedstaaten f374r die Frage, welches Gericht im Sinne der Art. 27 ff. EuGVVO zuerst angerufen wor-den ist, grunds344tzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der verfahrensein-leitende Schriftsatz bei der f374r die Zustellung zust344ndigen Stelle eingereicht worden ist. Auch das steht der Ber374cksichtigung eines nach Klageerhebung begr374ndeten Wohnsitzes nicht entgegen. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, im Grundsatz solle der in Art. 30 EuGVVO geregelte Pr374fzeit-punkt auch f374r die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO gelten (Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anh. I Art. 2 EuGVVO Rn. 27; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Vor Art. 2 Rn. 7), soll dies erkl344rterma337en nicht ausschlie337en, dass 21 - 12 - das angerufene - zun344chst nicht zust344ndige - Gericht durch eine Wohnsitzver-legung des Beklagten w344hrend des Prozesses ("ex nunc") international zust344n-dig wird (M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 20; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Vor Art. 2 Rn. 7; f374r die nachtr344gliche Wohnsitzverlegung aus einem Nicht-Mitgliedstaat ebenso Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anh. I Art. 2 EuGVVO Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5). Dar374ber hinaus fehlt es wegen der ausdr374cklichen Be-grenzung im Wortlaut des Art. 30 EuGVVO auf die Art. 27 ff. EuGVVO auch an einem normativen Ankn374pfungspunkt daf374r, den in Art. 30 EuGVVO geregelten Pr374fzeitpunkt auch auf Art. 2 EuGVVO zu erstrecken (L366ser, Zust344ndigkeitsbe-stimmender Zeitpunkt und perpetuatio fori im internationalen Zivilprozess, Diss. jur. 2009 S. 114). c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einmal be-gr374ndete internationale Zust344ndigkeit durch den w344hrend des Rechtsstreits er-folgten erneuten Wegzug des Beklagten nach Frankreich nicht nachtr344glich wieder weggefallen ist. 22 aa) Der im deutschen Prozessrecht gem344337 247 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gel-tende Grundsatz (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00, WM 2001, 1078, 1079 mwN), dass eine einmal begr374ndete Zust344ndigkeit des Gerichts auch dann erhalten bleibt, wenn die sie begr374ndenden Umst344nde im Laufe des Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori), ist nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG K366ln, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 9 U 47/07, juris Rn. 68; LAG D374sseldorf, EuZW 2008, 740, 742; Saenger/D366rner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 4; Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anh. I Art. 2 EuGVVO Rn. 17; Geimer/Sch374tze/Geimer, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 137; M374nchKommZPO/ Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 20; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 23 - 13 - 31. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 8; Kropholler, Europ344isches Zivilproze337recht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 14 und Art. 16 EuGVO Rn. 2; Musielak/ Lackmann, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor 247 12 Rn. 56; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 451; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Vor Art. 2 Rn. 7) auch auf die internationale Zust344ndigkeit anwendbar. bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht ausf374hrt, ist er auch auf die hier in Rede stehende Zust344ndigkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO anzuwenden. Von der Geltung des Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des EuGH f374r gemeinschaftsrechtliche Gerichtstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das hei337t bei einem Wechsel der Zust344ndigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt w374rden (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334 und Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; f374r eine Anwendbarkeit des Grundsatzes auch BGH, Beschl374sse vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUV334 73 und vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO). Wie der EuGH entschieden hat, muss es bei der Zust344ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts in F344llen bleiben, in denen die Gerichtsstandsbestimmung der Verbesserung der Effizienz grenz374berschrei-tender Verfahren dient (EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO), da man andernfalls den Gl344ubiger zwingen w374rde, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade f374r k374rzere oder l344ngere Zeit niederlasse, und dadurch in der Praxis h344ufig eine Verl344nge-rung des Verfahrens drohe (EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). 24 - 14 - So ist es hier. Das im Erw344gungsgrund 11 der Verordnung zum Aus-druck gebrachte Ziel, im Interesse der Parteien Kompetenzkonflikte zu vermei-den, also die Frage, welches Gericht bei grenz374berschreitenden Sachverhalten f374r die Entscheidung zust344ndig ist, m366glichst schnell zu beenden, w374rde in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein Kl344ger gehalten w344re, gegen den Beklagten im-mer wieder dort aufs Neue vorzugehen, wo dieser gerade f374r k374rzere oder l344n-gere Zeit seinen Wohnsitz genommen hat (vgl. EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 26 zu Art. 3 EuInsVO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor 247 12 Rn. 56; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 451). 25 cc) Soweit die Revision f374r ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Be-schluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 2005 (XII ZB 186/03, BGHZ 163, 248, 259 ff.) verweist, bleibt dies schon deshalb ohne Er-folg, weil der XII. Zivilsenat - anders als die Revision meint - mit dieser Ent-scheidung, die durch Besonderheiten des eine Kindesentf374hrung betreffenden Falles gekennzeichnet war, den Grundsatz der perpetuatio fori f374r die internati-onale Zust344ndigkeit keineswegs generell ausgeschlossen hat; dies belegen schon die sp344teren Beschl374sse des selben Senats vom 2. September 2009 (XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUV334 73) und vom 17. Feb-ruar 2010 (XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO). F374r den Streitfall kommt - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - insbe-sondere dem zuletzt genannten Beschluss Bedeutung zu, mit dem die Geltung des perpetuatio-fori-Grundsatzes f374r eine dem Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ver-gleichbare Zust344ndigkeitsregel (Art. 8 Abs. 1 EuEheVO) bejaht wurde. 26 dd) Die Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio fori steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch dazu, dass aus den dargelegten Gr374nden die zust344ndigkeitsbegr374ndende Verlegung des Wohnsit-zes nach Einleitung des Verfahrens zu ber374cksichtigen ist. Perpetuiert wird nur 27 - 15 - die Zust344ndigkeit, nicht die Unzust344ndigkeit. Die nachtr344gliche Zust344ndigkeits-begr374ndung des angerufenen Gerichts ist durch den Zuzug des Beklagten da-her nur m366glich, wenn nicht zuvor das bis zu diesem Zeitpunkt international zu-st344ndige Gericht eines anderen Vertragsstaates wegen desselben Anspruchs angerufen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO; Kropholler, Europ344isches Zivilpro-ze337recht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 15; Staudinger/Pirrung, BGB, Bearb. 2009, C. ESGVO, Art. 8 Rn. C 55 f.). 3. Aus Rechtsgr374nden ist schlie337lich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht hat, ohne zu kl344ren, ob der Beklagte Verbraucher i.S.d. Art. 15, Art. 16 Abs. 2 EuGVVO ist. Auch in diesem Fall besteht nach dem Voranstehenden die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, da die f374r Verbraucher geltende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 EuGVVO - ebenso wie Art. 2 Abs. 1 EuGVVO - auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt und lediglich dort f374r die Klage gegen einen Verbraucher einen ausschlie337lichen Gerichtsstand vorsieht (vgl. Saenger/D366rner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 16 Rn. 5). An der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte - gegebenenfalls nach Art. 16 Abs. 2 EuGVVO ausschlie337lich - begr374ndende Wohnsitz des Beklagten sich innerhalb des hierf374r relevanten Zeitraums vor374bergehend in G. befand, 344ndert dies nichts. 28 4. Ob sich, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - angenommen hat, die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall zus344tzlich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Erf374llungsor-tes) ergibt, kann offen bleiben. An der internationalen Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten 344ndert dies nichts. Sofern die Son- 29 - 16 - derregelungen f374r Verbrauchersachen keine Anwendung finden, kann die Kl344-gerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO am Wohnsitz des Beklagten er366ffneten allgemeinen Ge-richtsstand in Deutschland und einem besonderen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO frei w344hlen (vgl. nur Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anh. I Art. 3 EuGVVO Rn. 4; M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 5 und Art. 3 Rn. 1). Sind hingegen die f374r Verbrauchersachen geltenden Regelungen anwendbar, verdr344ngen sie gem344337 Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO einen nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO am Erf374llungsort begr374ndeten Gerichtsstand zu Gunsten des am Wohnsitz des Beklagten er366ffneten Gerichtsstandes (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-481 Rn. 32; OLG Frankfurt, WM 2009, 718, 719; Mankowski, RIW 1996, 1001, 1004). 5. Die Auslegung der Art. 2 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO erfordert entge-gen der Anregung der Revision keine Vorlage an den EuGH zur Vorabent-scheidung. Dies folgt zur Frage der Geltung des perpetuatio-fori-Grundsatzes bereits daraus, dass die betreffende Rechtsfrage vom EuGH grunds344tzlich be-antwortet ist und der erkennende Senat sich der Rechtsprechung des Gerichts-hofs anschlie337t (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. und 21). Hinsichtlich des ma337geblichen Pr374fzeitpunkts f374r die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO zu beurteilen-de internationale Zust344ndigkeit ist die richtige Auslegung der Richtlinie aus den 30 - 17 - genannten Gr374nden derart offenkundig, dass f374r vern374nftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21; BVerfG, NJW 1988, 1456; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 92 und vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09, WM 2010, 647 Rn. 35 mwN). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 30.10.2008 - 2 O 808/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.01.2010 - 8 U 161/08 -
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