BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 48/11 Verkündet am: 21. November 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 138 Aa, Cd, 242 Bb, Cd a) Der Zugewinnausgleich ist einer ehevertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfo l- genrechts am weitesten zugänglich (Festhaltung an Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 60 1). b) Zur Bedeutung von salvatorischen Klauseln in Eheverträgen. BGH, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - OLG Frankfurt am Main AG Dieburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 20 12 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urtei l des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfu rt am M ain vom 18. April 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Scheidungsverbund um Zugewinnausgleich und dabei insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages. Der 1956 geborene An tragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1957 geborene Antragsgegnerin (im Folgen den: Ehefrau) heirateten am 26. Septem - ber 1985, nachdem sie zuvor zwölf Jahre lang durch eine nichteheliche L e- bensgemeinschaft miteinander verbunden gewesen waren. Am 25. September 1985, dem Tage vor der Eheschließung, hatten die Parteien einen notariell b e- urkundeten Ehevertrag geschlossen, durch den sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und für den Fall der Scheidung g e- genseitig auf nachehel ichen Unterhalt verzichteten; ferner war in dem Vertrag geregelt, dass eine etwaige Unwirksamkeit einer Vertragsklausel auf die Wir k- 1 2 - 3 - samkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss haben sollte. Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervo rgegangen, die in den Jahren 1988, 1989 und 1996 geboren wurden. Die Ehefrau ist gelernte Bankkauffrau, hat in diesem Beruf nach A b- schluss ihrer Ausbildung im Jahre 1977 allerdings nie gearbeitet. Zwischen 1977 und 1984 war sie als Büroangestellte bei d en amerikanischen Streitkräften in Deutschland tätig. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 1985 war sie arbeitslos. Der Ehemann ist Polizeibeamter, der bei Abschluss des Ehevertrages im Rang eines Polizeiobermeisters im mittleren Polizeivollzug s- dienst beschäftigt war. Der Ehemann engagierte sich seit dem Jahre 1983 als stiller Teilhaber beim Aufbau eines großen Fitnessstudios. Im Jahre 1997 veräußerte er diese Beteiligung; der Erlös floss in die Finanzierung eines im Alleineigentum des Ehemann es stehenden Einfamilienhauses. Die Ehefrau war während der Ehe zeitweise auf der Basis eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhäl t- nisses in dem Fitnessstudio geringfügig beschäftigt gewesen; eine darüber hi n- aus gehende Erwerbstätigkeit übte sie b is zur Trennung der Parteien im Januar 2008 nicht mehr aus. Aus der Aufteilung eines gemeinschaftlichen Bankguth a- bens erhielt die Ehefrau nach der Trennung rund 23.000 Das Sche idungsverfahren ist seit dem 4. März 2009 rechtshängig. Die Ehefrau hat in den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich Stufenklagen erhoben und - in der ersten Stufe - von dem Ehemann Auskunft über seine sämtlichen Einkünfte zwischen September 2008 und August 2009 einerseits und über s ein Endvermögen zum Stichtag 4. März 200 9 andererseits verlangt. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil den Ehemann antragsgemäß zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen in der Folgesache Unterhalt verurteilt; 3 4 5 - 4 - den Auskunftsantrag in der Folgesache Zugewinnausgleich hat es demgege n- über abge wiesen. Die Ehefrau hat gegen die Abweisung ihrer güterrechtlichen Auskunftsklage Berufung eingelegt und ihre Klage in der Berufungsinstanz um den Antrag erweitert, den Ehemann zur Erteilung einer Auskunft über sein Ve r- mög en zum Trennungszeitpunkt am 1. Ja nuar 2008 zu verurteilen. Das Obe r- landesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die z u- gelassene Revision der Ehefrau, die ihre güterrechtlichen Auskunftsansprüche weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat k einen Erfolg. A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novem - ber 2010 - XII ZB 197/1 0 - FamRZ 2011 , 100 Rn. 10). I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Ehefrau keine Au s- kunftsansprüche zum Güterrecht zu, da diese allein auf dem gesetzlichen G ü- terstand der Zugewinn gemeinschaft gegründet seien (§ 1379 BGB) und die Pa r teien diesen Gütersta nd durch den Ehevertrag vom 25. September 1985 wirksam ausgeschlossen hätten. Das Amtsgericht habe zu Recht die Unwirksamkeit des Unterhaltsve r- zichts und des Verzichts auf den Versorgungsausgleich angenommen. Nach 6 7 8 9 - 5 - dem bestrittenen Vorbrin gen des Ehemannes seien Kinder zwar nicht ausdrüc k- lich geplant; andererseits sei auch nach seinem Vorbringen nicht endgültig eine kinderlose Ehe beabsichtigt gewesen, so dass mit der Möglichkeit zu rechnen gewesen sei, dass sich der Unterhaltsverzicht auch auf den Betreuungsunte r- halt beziehen würde. Dabei sei auch die ungünstige Erwerbssituation der Eh e- frau zu berücksichtigen, die ihren sicheren Arbeitsplatz etwa ein Jahr vor der Eheschließung aufgegeben habe, während die berufliche Existenz des Eh e- mannes a ls Polizeibeamter dauerhaft gesichert gewesen sei. Ebenso sei von Anfang an klar gewesen, dass der Verzicht auf den Versorgungsaus gleich gr a- vierende Nachteile für die Ehefrau mit sich bringen werde. Der Vertrag sei d a- her bezüglic h der Regelungen zum Unterh alt und zum Versorgungsausgleich als sitten widrig (§ 138 BGB) anzusehen, weil er schon nach seinem objektiven Gehalt einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Dies gelte aber nicht für die vereinbarte Gütertrennung. Die Vereinb a- rung eines anderen als des gesetzlichen Güterstandes sei in weitgehendem Umfang der vertraglichen Regelung durch die Ehegatten zugänglich. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertrag auch hinsichtlich der Gütertrennung auf die B e- nachteiligung eines Ehegatten abziele. Insbesondere könn e bei Selbständigen ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung der Gütertrennung bestehen, um die wirtschaftliche Substanz ihres Unternehmens und damit ihre Existen z- grundlage zu erhalten. Dem Ehemann sei es nach seinen eigenen Angaben darum gegangen, s eine Beteiligung an dem Fitnessstudio nicht durch eine Au s- gleichszahlung zu gefährden. Dieser Gedanke sei zwar nachvollziehbar; alle r- dings sei die wirtschaftliche Existenz des Ehemannes durch seine Einkünfte als Polizeibeamter ohnehin gesichert gewesen. Au ch wenn danach kein ohne we i- teres schützenswertes Interesse des Ehemannes an der Gütertrennung anz u- erkennen sei, reiche das Zusammenspiel zwischen den Regelungen zum U n- terhalt, zum Versorgungsausgleich und zum Güterrecht nicht aus, um den Eh e- 10 - 6 - vertrag insges amt für sittenwidrig zu erachten. Denn die Parteien hätten sich nicht in einer ungleichen Verhandlungsposition befunden. Die bei Vertrag s- schluss 27 - jährige Ehefrau sei nicht unerfahren gewesen. Sie habe den Beruf der Bankkauffrau erlernt und bis etwa ein J ahr vor Vertragsschluss voll im B e- rufsleben gestanden. Die Ehefrau habe sich in keiner Drucksituation befunden und sei mit dem Vertragsschluss auch nicht überrumpelt worden. Sie habe selbst angegeben, dass der Ehemann schon einen Monat vor der Hochzeit e r- k lärt habe, nur bei vorherigem Abschluss eines Ehevertrages heiraten zu wo l- len. Vor diesem Hintergrund spiele es keine entscheidende Rolle, ob vor de m notariellen Vertragsschluss - wie der Ehemann behauptet - ein weiterer Notar - termin zur Vorbesprechung sta ttgefunden habe. Sollte es darauf für die Beurte i- lung der Sittenwidrigkeit jedoch ankommen, müsse von der diesbezüglichen Darstellung des Ehemannes ausgegangen werden, weil die Ehefrau für ihre Behauptung, es habe nur ein Notartermin stattgefunden, trotz g erichtlichen Hinweises keinen Beweis angeboten habe. Da eine einseitige Unterlegenheit der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss nicht gegeben sei, erscheine die Vereinbarung der Gütertrennung auch bei einer Gesamtschau des Ehevertrages nicht sit tenwidrig. Gerade weil die Wahl des Güterstandes am weitesten der Dispositionsfreiheit der Parteien zugänglich sei, müsse die A n- nahme der Unwirksamkeit einer Güterstandswahl an strenge Voraussetzungen geknüpft sein. Diese seien aber nicht erfüllt, solange der Vertrag nicht wegen subjektiver Gesichtspunkte, insbesondere wegen einer Übervorteilung des in einer schwächeren Verhandlungsposition befindlichen Vertragspartners von der Rechtsordnung miss billigt werden könne. Eine Gesamtnichtigkeit des V ertrages folge auch nicht aus § 139 BGB. Die Parteien hätten den Fall der Teilnichtigkeit ausdrücklich bedacht und ve r- einbart, dass diese auf die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss haben solle. Die vereinbarte Gütertrennung stehe au ch nicht in 11 - 7 - wechselseitiger Abhängigkeit zu den Regelungen über Unterhalt und Verso r- gungsausgleich. Schließlich halte die vereinbarte Gütertrennung auch der Ausübungsko n- trolle stand. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung könne sich nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen, so etwa, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger ökonomisch ve r- gleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen seien und diese Pl a- nung nicht habe verwirklicht werden kö nnen. Hier sei Grund für die vereinbarte Gütertrennung gewesen, eine Gefährdung der Beteiligung des Ehemannes an dem Fitnessstudio nicht durch güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau zu g e- fährden. Der Umstand, dass diese Beteiligung von dem Ehemann zwischenz ei t- lich aufgegeben worden sei, führe nicht dazu, dass sich der Ehemann nicht mehr auf die Gütertrennung berufen könne, weil die Beteiligung am Fitnessst u- dio zwar Motiv, aber nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen sei. Das Vermögen des Ehemannes habe bei Vertragsschluss allein aus der Bete i- ligung an dem Fitnessstudio bestanden, und es sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen, wie sich das Fitnessstudio in der Folgezeit entwickeln würde. Bei Vereinbarung der Gütertrennung nähmen Eheleute solche Uns i- cherheiten in Kauf, so dass die tatsächliche Entwicklung der Vermögensve r- hältnisse nur in extremen - und im vorliegenden Falle nicht gegebenen - Au s- nahmefällen dazu führen könnten, dass die Berufung auf die Gütertrennung rechtsmissbräuchlich ers cheinen müsse. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau in dem Fitnessstudio mitgearbeitet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es habe sich um geringfügige und geringfügig entlohnte Tätigkeiten gehandelt, die kein solches Gewicht gehabt hätten, dass sich der Ehemann deshalb auf die vereinbarte Gütertrennung nicht mehr berufen könne. 12 - 8 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien den Zugewinnausgleic h im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen haben. a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundleg end Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 604 ff.), darf die grundsätzliche Disponibil i- tät der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Sc hutzzweck der gesetzl i- chen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen we r- den kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtferti g- te L astenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehega t ten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehega t ten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verstä n diger Würdigung des Wesens der Ehe unzu mutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die ve r- tragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Sche i- dungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt ( § 1570 BGB) . Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenrege lungen für den Berechtigten in seiner jeweil i- gen Lage haben. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenvert eilung für den Scheidungsfall 13 14 15 16 - 9 - führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu vers agen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen tr eten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhäl t- nisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens - und Vermögensverhä ltnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Z u- schnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Ki n- der. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung vera n- lasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; vg l. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 94/06 - FamRZ 2009, 2124 Rn. 13). b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erweist sich der Zug e- winnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Schon im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss des gesetzlichen G ü- terstands - für sich genommen - regelmäßig nicht sittenwidrig sein (vgl. zul etzt Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 19 mwN). An dieser Auffassung hält der Senat auch in Anbetracht der von der Revision geäußerten Bedenken im Grundsatz fest. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor Erlass der grundl e- genden Senatsentscheidun g vom 11. Februar 2004 (S enatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601) ausgeführt, dass aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Teilhabe beider Ehegatten am gemeinschaftlich erwirtschafte te n Vermögen folge (BVerfG FamRZ 2002, 17 18 - 10 - 527, 529 und FamRZ 2003, 1153) . Der Zugewinnausgleich diene ebenso wie der Versorgungsausgleich der Aufteilun g von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufg a- benverteilung einem der Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG FamRZ 2003, 1153). Davon ist auch der Senat ausgegangen . Die formal ausgestalteten Regelungen über den Zugewinnausgleich greifen allerdings über die teleolog i- schen Grundlagen des Teilhabeanspruches - die verfassungsrechtlich verbür g- te Gleichwertigkeit von Fa milienarbeit und Erwerbstätigkeit - deutlich hinaus, soweit sie auch solche Partnerschaften dem Ausgleich ehezeitlicher Verm ö- genszuwächse unterwerfen, in denen eine dem klassischen Ehetyp der Allei n- verdienerehe entsprechende Rollenverteilung überhaupt nich t stattgefunden hat und indem sie - von den wenigen Ausnahmen des § 1374 Abs. 2 BGB abges e- hen - auch solchen Zugewinn in den Ausgleich einbeziehen, zu dem der ande re Ehegatte nicht beigetragen haben kann . Der Grundgedanke des Zugewinnau s- gleiches, den in de r Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zumindest teilweise ungeachtet der Herkunft des Vermögens und ungeachtet der Rollenwahl der Partner in der Ehe nach einem Halbteilungsmaßstab auszugleichen, kann zwar durch ein zwingendes Bedürfnis nach Pauschalierung u nd Vereinfachung g e- rechtfertigt werden. S onst wird er aber durch keines der bekannten Begrü n- dungsmodelle für den Anspruch auf Teilhabe am Vermögen des anderen Eh e- gatten - z.B. Ausgleich für den mit dem Verzicht auf eigenverantwortliche Ve r- mögensbildung ein hergehenden Verzicht auf eigene Erwerbstätigkeit, Ausgleich dafür, dem anderen Ehegatten dessen Erwerbstätigkeit ermöglicht zu haben, Ausgleich für Ehegattenmitarbeit in Beruf und Geschäft des anderen Ehegatten, Ausgleich für Konsumverzicht während der Ehe - dogmatisch überzeugend leg i- timiert (vgl. insbesond ere Muscheler Familienrecht 2. Aufl. Rn. 336). 19 - 11 - Die insoweit als Korrektiv zur gesetzlichen Typisierung zu verstehende güterrechtliche Vertragsfreiheit der Ehegatten umschließt das Recht, den von ihne n als unbillig oder unbefriedigend empfundenen Verteilungsergebnisse n des gesetzlichen Güterstandes durch eine eigenverantwortliche Gestaltung i h- rer Vermögenssphäre begegnen und in diesem Rahmen auch eigene ökonom i- sche Bewertungen ihrer Beiträge zum Famili enunterhalt vornehmen zu könn en (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 605). Ausgeschlossen wäre eine solche autonome Bewertungsbefugnis der Ehegatten nur dann, wenn die Verfassung eine ökonomische Gleichbewertung derjenigen Beiträge erzwänge , die v on den Ehegatten während bestehender Ehe im Unterhaltsverband erbracht worden sind. Dafür fehlt es nach Auffassung des Senats an einer ve r- fassungsrechtlich überzeugenden Herleitung (vgl. auch Wagenitz in Hölland/ Sethe, Eheverträge und Scheidungs folgenvereinbarungen [2007] S. 1, 18). bb) Der Senat hat den Versorgungsausgleich - anders als den Zug e- winnausgleich - dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet. Als vo r- weggenommener Altersunterhalt steht der Ver sorgungsausgleich einer vertra g- lichen Gestaltung nur begrenzt offen, so dass Vereinbarungen über ihn nach denselben Kriterien geprüft werden müssen wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 605 u nd Se natsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). Die hochrangige Bedeutung des Versorgungsausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von Vorsorgevermögen - gerade i n den Regelsicherungssystemen - wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Vermögen entsprechend seiner Zweckb e- stimmung für die Absicherung bei Alter oder Invalidität tat sächlich zur Verf ü- gung steht. 20 21 - 12 - In seiner bisherigen Rec htsprechung hat der Senat an der Kernbereich s- ferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehe n festgehalten, in d e- nen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen im Sinne des § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Der Senat hat sich auch dann nicht veranlasst gesehen, einen vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Rahmen der W irksamkeitskontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersve rso r- gung verbleibt. Vielmehr hat der Senat demgegenüber ein überwiegendes leg i- times Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt , das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzb edrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (Senatsur teile vom 28. März 2007 XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 XII Z R 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 23). Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben (vgl. etwa Dauner - Lieb AcP 210 [2010], S. 580, 604; Bergschneider FamRZ 2010, 1857, 1859; Reetz FamFR 2011, 339, 341; Br udermüller NJW 2008, 3191, 3192 f.), wor auf im vorliegenden Fall allerdings nicht näher eingegangen werden muss. Denn ein Fall der Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich liegt hier nicht vor, weil der Ehemann während der gesamten Ehezeit beamtenrechtliche Verso r- g ungsanwartschaften erworben hat. cc) Der Senat vermag sich auch den im Schrifttum zur Fortbildung der Kernbereichslehre entwickelten Ansätzen, der Dispositionsbefugnis der Ehega t- ten über ihre güterrechtlichen Beziehungen von vornherein denjenigen Betra g 22 23 - 13 - zu entziehen, der - nach oben durch den Halbteilungsgrundsatz beschränkt dem Betrag einer hypothetischen Vermögensbildung des auf die eigene E r- werbstätigkeit ganz oder teilweise verzichtenden Ehegatten entspricht (vgl. in s- besondere Daune r - Lieb AcP 210 [2010], 580, 605 ff.; Meder FPR 2012, 113, 116), nicht anzuschließen. Der Maßstab einer hypothetischen Vermögensbildung lässt sich nur schwer mit nachvollziehbaren und rechtssicheren Kriterien erfassen. Ob einem Ehegatten ein Nachteil in Form unterlass ener Vermögensbildung entstanden ist, beurteilt sich nicht allein nach dessen fiktiver Erwerbsbiographie, sondern darüber hinaus nach seiner individuellen Bereitschaft und Neigung, einen Teil seiner Einkünfte unter Inkaufnahme von Konsumverzicht zur Bildun g privaten Vermögens zu verwenden. Der Senat verkennt dabei keineswegs, dass er solche Betrachtungen im Einzelfall bereits für erforderlich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 33 und vom 31. Oktober 2 012 - XII ZR 129/10 - zur Veröffentlichung bestimmt); als allgemeiner Maßstab zur Beschränkung der Vertragsfreiheit der Ehegatten im Güterrecht werden Hypothesen zur Vermögensbildung des haushaltführenden Ehegatten allerdings kaum Akzeptanz finden können ( vgl. auch Hoppenz FamRZ 2011, 1697, 1699). Von ausschlaggebender Bedeutung ist für den Senat allerdings weiterhin der Gesichtspunkt, dass die generelle Ausdehnung des Kernbereiches der Scheidungsfolgen auf das Güterrecht - wenn auch unter Zugrundelegung eines vom Halbteilungsgrundsatz abweichenden Verteilungsmaßstabs - die Grenze des zulässigen Eingriffes in die Privatautonomie der Ehegatten überschreitet. Mit dem Ausschluss des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft machen die Ehegatten lediglich von ein er im Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltung s- möglichkeit Gebrauch (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 XII ZR 130/04 - 24 25 - 14 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Die unter fairen Verhandlungsbedingungen g e- troffene Entscheidung der Ehegatten, sich einem anderem durch da s Gesetz ausdrücklich vorgehaltenen vertraglichen (und subsidiär - gesetzlichen) Güte r- stand zu unterstellen, kann für sich genommen regelmäßig nicht die Missbill i- gung der Rechtsordnung finden. c) Auch wenn die Vereinbarung der Gütertrennung für sich ge nommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig e r- weisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitig e Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.). Auch daraus lässt sich hier allerdings nach der zutreffenden Ans icht des Berufungsgerichts eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nicht herleiten. Der Senat hat mehrfach betont, dass das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (vg l. Senatsurtei le BGHZ 158, 81 = F amRZ 2004, 601, 604 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1309, 1310), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünsti gten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositi o- nen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Ver tragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Se i- te der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufste l- le n (Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 32 f.). Ein unausg e- 26 27 - 15 - wogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Ve r- handlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, we nn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwang s- lage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlege n- heit, hindeuten könnten ( Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Celle NJW - RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1408 Rn. 10; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 36 6 m; Münch DNotZ 2005 , 819, 825 f.; Bergschneider FamRZ 2007, 1246). In dieser Hinsicht geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass tragfähige Anhaltspunkte für eine subjektive Imparität im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder von der Ehefrau dargelegt noch sonst ersic htlich sind. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf abgestellt, dass die Parteien bei Vertragsschluss etwa gleich alt gewesen sind und angesichts ihrer Ausbildungs - und Erwerbsbiographien auch ein vergleic h- barer Bildungshinter grund vorgelegen haben dürfte. Auch von einer ausgeprä g- ten sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau von dem Ehemann kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau et wa ein Jahr vor der Eh e- schließung ihre Beschäftigung als Zivilangestellte bei den amerikanischen Streitkräften aufgegeben hatte und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses arbeit s- los gewesen ist. Zwar sind durchaus solche Sachverhaltsgestaltungen denkbar, in de nen ein Einkommens - oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten den Rückschluss auf eine gestörte subjektive Vertragsparität zulässt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Eheg atte erkennbar in einem be sonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen 28 - 16 - Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würd e (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 200 9, 1041 Rn. 17). Dafür ist unter den hier obwaltenden Umständen angesichts des bisherigen beruflichen Werdeganges der bei Vertragsschluss noch jungen Eh e- frau nichts ersichtlich; auch der eigene Vortrag, den die Ehefrau in diesem Ve r- fahren zum Umfang ihrer ehebedingten Erwerbsnachteile gehalten hat, lässt nicht darauf schließen, dass sie sich selbst keine Berufschancen beigemessen hätte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bei den amerikanische n Streitkräften und der a n- schließenden Arbeitslosigkeit der Ehefrau eine Vereinbarung der seinerzeit noch in nichtehelicher Partnerschaft verbundenen Parteien zugrunde lag, w o- nach sich die Ehefrau künftig unter Verzicht auf die Erzielung eigener au s- kömmlic her Erwerbseinkünfte ausschließlich der Mitarbeit im Fitnessstudio widmen sollte. Auch sonstige Umstände, die eine Zwangslage der Ehefrau begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluss oder Inhalt des Ehevertrags Einfluss zu nehmen, sind nicht ersi chtlich. Das Berufungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Überrumpelung der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss festgestellt; zutreffend ist im Übrigen auch seine Beurteilung, dass der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrag es berufende Ehegatte nach den allgemeinen Grundsätzen für eine von ihm behauptete Drucksituation bei der Errichtung der Vertragsurkunde die Beweislast t rägt (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 26; OLG Hamm FamRZ 20 12, 232, 234). d) Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, w onach der im Ehevertrag vom 25. September 1985 vereinbarte Verzicht auf Unterhalt und Versorgung s- ausgleich sittenwidrig und daher nichtig sei, hat das Berufungsgericht folgeric h- 29 30 - 17 - tig geprüft, ob d ie von ihm ange nommene Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB e i- ne Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge hat. Dies konnte das Berufung s- gericht jedenfalls mit Blick auf die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel mit Recht verneinen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehevertrag auch ohne einzelne sittenwidrige und daher nichtige Vertragsbestandteile geschlossen worden wäre, eine in den Vertrag aufg e- nommene salvatorische Klausel nicht von vornher ein unbeachtlich sein muss (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447). Andererseits hat der Senat, worauf die Revision mit Recht hinweist, auch au s- gesprochen, dass dann, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus der G e- sam twürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrages ergibt, die Nichti g- keitsfolge notwendig den gesamten Vertrag erfasst, ohne dass eine Erhaltung s- klausel hieran etwas zu ändern vermag (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 109 7, 1 098 und Senatsurteil vom 9. Juli 2008 XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 24). Denn dann erfüllt die salvatorische Klausel im Interesse des begünstig t en Ehegatten die Funktion, den Restb e- stand eines dem benachteiligten Ehegatten aufgedrängten Vertragswerk es so weit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirksamkeit einzelner Vertragsb e- stimmungen rechtlich abzusichern; in diesem Falle spiegelt sich auch in der Vereinbarung der Erhaltungsklausel selbst die auf ungleichen Verhandlungsp o- sitionen beruhende Störun g der Vertragsparität zwischen d en Ehegatten wi der. Lassen sich indessen - wie hier - ungleiche Verhandlungspositionen nicht fes t- stellen, ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass der Tatrichter seine Beurteilung, ein teilweise nichtiger Eheve rtrag wäre auch ohne seine u n- wirksamen Bestimmungen geschlossen worden, durch das Vorhandensein e i- ner salvatorischen Klausel gestützt sieht. 31 - 18 - Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob dem Berufungsg e- richt darin gefolgt werden kann, dass der im Ehevertrag vereinbarte Unterhalt s- verzicht (und zwar hinsichtlich sämtlicher Unterhaltstatbestände) und der Ve r- zicht auf den Versorgungsausgleich bereits einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalten, obwohl das Berufungsgericht für den Zeitpunkt des Vertr ag s- schlusses im Jahre 1985 weder einen übereinstimmenden Kinderwunsch der Parteien noch sonstige konkrete Planungen festgestellt hat, nach denen sich die Ehefrau langfristig aus dem Erwerbsleben zurückziehen sollte. 2. Die Vereinbarung der Gütertrennun g ist auch im Rahmen der Au s- übungskontrolle nicht zu korrigieren. Soweit die Regelungen eines Ehevertrages ganz oder - wie hier - bezü g- lich der streitbefangenen Scheidungsfolge der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausüb ungskontrolle prüfen, ob und inwi e- weit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Aussc hluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Hält die Berufung eines Ehegatten auf die getroffene Regelung der Ausübung s- kontrolle nicht stand, so führt dies weder zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzliche n Scheidungsfolge noch dazu, dass die gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuor d- nen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der eingetretenen Situ a- tion in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. grundleg end Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606). Auch die Grundsätze über den We g- fall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge A n- wendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensver hältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, 32 33 34 - 19 - welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (vgl. zuletzt S e- natsurteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377 Rn. 16). a) Die Berufung auf eine wirksam vereinba rte Gütertrennung kann sich nur unter engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats hindert auch der Umstand, dass sich ein Ehegatte in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet und e ntgegen den Erwartungen bei Vertragsschluss Nachteile beim Aufbau e i- ner eigenständigen Altersversorgung erlitten hat, selbst in den Fällen der Fun k- tionsäquivalenz von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich den and e- ren Ehegatten nach Treu und Glauben gr undsätzlich nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 34) . Durch den vorliegenden Fall ist keine Entscheidung zu der Frage vera n- lasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es im Rahmen der Ausübungskontrolle geboten erscheinen kann, dem haushaltführenden Ehegatten über einen (modifizierten) Zugewinnausgleich einen Ausgleich für die in der Ehezeit entgangene Altersver sorgun g zu gewähren (vgl. Kogel Strate gien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 46; Münch FamRB 2008, 350, 353 f.). Denn die von der Ehefrau erlittenen Versorgungsnachteile sind hier systemg e- recht über den Versorgungsausgleich auszugleichen. Selbst wenn der verei n- barte Verzicht auf den Versorgungsausgleich der ehevertraglichen Wirksa m- keitskontrolle standhalten sollte, könnte sich der Ehemann - in Ansehung der dem Ehevertrag nachfolgende n Geburt der drei gemeinsamen Kinder und die mit deren Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Eh e- frau - nach Treu und Glauben auf diesen Verzicht nicht berufen ( vgl. auch S e- natsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187 und Se natsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - zur Veröffent lichung 35 36 - 20 - bestimmt). Der Versorgungsausgleich wird entweder zu einer vollständigen Kompensation der Versorgungsnachteile der Ehefrau oder zu einer Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte f ühren. Für einen darüber hinaus gehenden Nachteil sausgleich ist kein Raum. b) Andere, für die Ausübungskontrolle maßgebliche Umstände, die den von der Ehefrau begehrten Zugewinnausgleich rechtfertigen könnten, liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. aa) Soweit die Ehefrau auf ihre Mita rbeit im Fitnessstudio abstellen will, handelte es sich hierbei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Tätigkeiten in einem (lediglich) geringfügigen Umfang, die im Rahmen eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses entfaltet wurd en. Auch die Revision zeigt nicht auf, dass die Arbeitsleistung der Ehefrau im Fitnessst u- dio durch das ihr gezahlte Entgelt nicht angemessen vergütet worden sein könnte. In solchen Fällen der arbeitsvertraglich geregelten Ehegattenmitarbeit werden schon ve rmögensrechtliche Ansprüche außerhalb des ehelichen Güte r- rechts - etwa aufgrund eines familienrechtlichen Kooperationsvertrages - nicht gegeben sein (vgl. Büte Zugewi nnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 527). Dann allerdings besteht erst recht keine V eranlassung, die Zuordnung der eh e- lichen Güter bei Gütertrennung über die ehevertragliche Ausübungskontrolle korrigieren zu müssen. bb) Auch der weitergehende Hinweis der Revision auf die handwerkl i- chen Arbeiten, die der Vater der Ehefrau in den 1990er Jahren bei der Erric h- tung des Familienheimes geleistet habe , vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhe l- fen. Soweit solche Arbeitsleistungen durch den Vater der Ehefrau in der Ve r- gangenheit erbracht worden sind, werden im Verhältnis zwischen dem Eh e- mann und sein em Schwiegervater gegebenenfalls Ansprüche nach den 37 38 39 - 21 - Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines konkludent geschlo s- senen familienrechtlichen Kooperationsvertrages in Betracht kommen. Bei der dort anzustellenden Beurteilung, ob sich die Beibehaltu ng der bestehenden Vermögenssituation für die Schwiegereltern im Sinne des § 313 BGB als unz u- mutbar darstellt, ist nach der Rechtsprechung des Senats das güterrechtliche Ergebnis im Verhältnis zwischen Kind und Schwiegerkind und somit die Frage, ob das eig ene Kind über den Zugewinnausgleich an der Zuwendung profitiert, ohne Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn . 32 ff., 54). Es lässt sich schon deshalb aus dem Umstand einer schwiegerelterlichen Zuwendung für sich genommen nichts für die Annahme gewinnen, dass sich der begünstigte Ehegatte mit der Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung treuwidrig ver halten könnte. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Dieburg, Entscheidung vom 08.10.2009 - 50 F 115/09 S - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 18.04.2011 - 6 UF 225/09 -
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