BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 48/11 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann sowie d en Richter Dr. Fischer a m 9. Februar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 71.857,62 Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Vorsatzanfec h- tung (§ 133 Abs. 1 InsO) bereits daran scheitert, dass der Schuldner nicht mit einem Benachteiligungsvorsa tz gehandelt habe und seine Zahlungsunfähigkeit von den Beklagten nicht erkannt worden sei, sind durchgreifend rechtsfehle r- haft. Vielmehr ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts der Vorzug zu geben. Die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedoch nicht entscheidungserheblich. 1 2 - 3 - 2. Die Klageabweisung wird nämlich durch die Erwägung des Ber u- fungsgerichts getragen, die Beklagten hätten den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners deshalb nicht erkannt (§ 133 Abs.1 Satz 1 und 2 InsO), weil sie von einer vollen dinglichen Sicherung ihrer Forderungen ausgegangen seien. D iese rechtliche Würdigung kann nicht beanstandet werden . a) Die Vorsatzanfechtung setzt gemäß § 133 Abs. 1 InsO vo raus, dass der andere Teil, d as heißt de r Anfechtungsgegner , zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuld ners kannte. Der Anfechtungsgegner muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 21; MünchKomm - InsO/Kirc hhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 19; H mbKomm - InsO/ Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 20). Sofern der Anfechtungsgegner auf der Grundl a- ge des gegebenen Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann, ist ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 12). b) Bei dieser Sachlage scheidet auf der Grundlage de r unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Kenntnis der Beklagten vo n de m Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuld ners aus. Danach gingen die B e- klagten von einer umfassenden, insolvenzfesten Siche rung ihrer Forderungen aus . Die im Zuge der beiden Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Ve r- kehrswertgutachten gelangten zu Grundstückswerten von - bezogen auf das Jahr 2001 - 227.000 - bezogen auf das Jahr 2005 - 236.000 Selbst u nter Berücksichtigung eines hälftigen Abschlags im Zwangsversteigerungsve r- fahren konnten die Beklagten nach Einschätzung des Berufungsgerichts jede r- zeit von einer vollwertigen Sicherheit ausgehen. Diese tatrichterliche Würdigung 3 4 5 - 4 - ist - zumal der Kläger von jeder näheren Darlegung zum Inhalt der Darlehen s- verträ ge abgesehen hat - unter zulassungsrelevanten Aspekten nicht zu bea n- standen. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob im Insolven zverfahren im Unterschied zur Gläubigeranfechtung nicht nur der in der Zwangsversteig e- rung, sondern der bei einer freihändigen Veräußerung erzielbare Wert zu b e- rücksichtigen ist (MünchKomm - InsO/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 152b; HK - InsO/Kreft, InsO, 6. Aufl., § 129 Rn. 56; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 103a). 3 . Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Grundschulden die Forderungen beider B e- klagter sicherten. Insoweit liegt ein bindendes prozessuales Geständnis des Klägers (§ 288 Abs. 1 ZPO) vor. a) Grundsätzlich wird durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gege n- stand der mündlichen Verhandlung gema cht (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, WM 2012, 326 Rn. 24 ). D ie in der Antragstellung liegende stillschweigende B e- zugnahme erstreckt die Geständniswirkung des § 288 ZPO auf das ge samte Parteiv orbringen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, NJW - RR 2007, 1563 Rn. 16; Urteil vom 19. Januar 20 12 - IX ZR 2/11, aaO ). b) Der Kläger hat in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen, dass zwei Grundsch ulden "zu Gunsten der Beklagten b e stellt " wurden. Diesem ihnen günstigen Vorbringen haben sich die Beklagten in der Klageerwiderung au s- drücklich angeschlossen. Durch die wechselseitige Antragstellung im Termin vom 8. März 2010 hat die se Darstellung Geständniswirkung (§ 288 ZPO) e r- 6 7 8 - 5 - langt. Da es an den Voraussetzungen des § 290 ZPO fehlt, konnte sich der B e- klagte im Berufungs rechtszug nicht auf die neue Erkenntnis berufen, dass die Grundschulden ausschließlich zu Gunsten der Beklagten zu 1 bestellt wor den seie n. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.07.2010 - 21 O 175/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2011 - 9 U 130/10 -
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