BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 481/11 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vorsit zenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger , Maihold , Dr. Matthias und Pamp bes chlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb d er vom Vorsitzenden bis z um 27. Februar 2012 verlängerte n Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hi n- reichende Aus sicht auf Erfolg biet et (§ 114 Satz 1 ZPO). Streitwert: 108.410,89 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil inne rhalb der mit Verfügung vom 28. November 2011 antragsgemäß bis zum 27. Februar 2012 verlängerten Begründungsfrist keine Beschwerdebegründung eingegangen ist. Dem von der Beklagten persönli ch mit Schreiben vom 24. Februar 2012 gestel l- ten Antrag, die Frist über den 27. Februar 2012 hinaus zu verlängern, konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil ein solcher Verlängerungsantrag wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen en Rechtsanwalt gestellt werden kann (§ 78 Ab s. 1 Satz 3 ZPO) . 1 - 3 - Die Erklärung der Beklagten in deren Schreiben vom 24. Februar 2012, sie nehme für den Fall, dass die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werden könne, "hiermit" ihre Nichtzulassungsbe schwerde zurück, enthebt den Senat nicht der Notwendigkeit, das nicht fristgerecht begründete Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Denn die Rücknahme dieses Rechtsmittels unte r- liegt als Pr ozesshandlung ebenfalls gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem A n- walt szwang. Der "hilfsweise" gestellte Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hi n- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2010 - 3 O 435/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.10.2011 - 3 U 1008/10 - 2 3
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