BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 48/13 vom 26. September 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und de n Richter Dr. Fischer am 26. September 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 353.876,07 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben, soweit das B e- rufungsger icht aus gegen die Schuldnerin erwirkten Vollstreckungen nicht d e ren - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit hergeleitet hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Indizwirkung von Kontopfändungen sei entfallen, weil sie binnen kurzer Zeit wieder aufge hoben worden seien, stellt eine tatric h terliche Einzelfallbewertung dar. Gleiches gilt für die nicht verallgemeinerung s fähige Würdigung, gegen die Schuldnerin ergangene weitere Pfändungen seinen u n- erheblich, weil zugleich Auszahlungen an sie bewirkt worden seien. 1 2 - 3 - 2. Die geltend gemachten Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Gehörsverstoß, weil das Ber u- fungsgericht Vorbringen zu gegen die Schuldnerin bewirkten Pfändungen übe r- gangen habe. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diese Pfändungen in se i- nem Tatbestand ausdrücklich bezeichnet und sich damit auch im Rahmen se i- ner rechtlichen Würdigung befasst. Mithin scheidet eine Verletzung des Pr o- zessgrundrechts aus . b) Auch wurde nic ht ein erheblicher Beweisantrag des Klägers auf Einh o- lung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Zahlungsunfähi g- keit der Schuldnerin übergangen. Insoweit setzt sich die Beschwerde nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, die Dar legung der für die Einholung des Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen sei versäumt worden . c) Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtl i- chen Gehörs beanstandet, das Berufungsgericht habe den am Ende der mün d- lichen Verhand lung beantragten Schriftsatznachlass versagt, ist jedenfalls die 3 4 5 6 - 4 - Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht mitgeteilt wird, was der Kl ä- ger im Falle der Gewährung eines Schriftsatznachlasses vorgetragen hätte ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 200 8 - I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126 Rn. 12) . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2012 - 30 O 21641/11 - OLG München, Entscheidung vom 11.12.2012 - 5 U 3070/12 -
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