ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR483.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 483/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 177 Abs. 1 analog, § 242 Cd Hat der Erwerber eines Grundstücks den mit der Abwicklung beauftragten und hierzu umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorger auch dazu beauftragt und bevollmächtigt, einen vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsve r- trag zu schließen, so ergebe n sich für die finanzierende Bank aus dem U m- stand, dass die die Finanzi e rung betreffenden Absprachen ihr gegenüber nicht vom Finanzierungsvermittler, sondern vom Geschäftsbesorger getroffen wu r- den, keine objektiv evidenten Verdachtsmomente für einen Vollma chtsmis s- brauch des Geschäftsbesorgers bei Au f nahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf di e mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivi lsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die klag ende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines zum Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens in Anspruch. Der Beklagte wurde im Jahr 1992 vom Streithelfer der Klägerin gewo r- ben, ei ne 21,4 m ² große Eigentumswohnung in einer noch zu erric htenden aus 172 Einheiten bestehenden Studentenappartementanlage in S . zu erwe r- ben. In dem Verkaufsprospekt werden die vertraglichen Grundlagen wie folgt erläutert: 1 2 - 3 - " Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Abwicklungsbeauftragten mit dem Abschlu ss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im G e- schäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben. [ ] Der Abwicklungsb e- auftragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückk auf - und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und bei m Abs chluss der sonst igen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Pr ü- fung des Objektes in bautechnischer Hinsicht, die Prüfung der Werthaltigkeit [ ] kom men dem Abwicklungsbeauftragten " (S. 36 des Prospekts) " Der Abwicklu ngsbeauftragte erteilt im Namen des einzelnen Erwerbers dem Finanzierungsvermittler den Alleinauftrag, Zwischenfinanzierungsdarlehen zu bank üblichen Bedingungen zu beschaffen, soweit er vom Erwerber hierzu b e- auf b eauftragt den Finanzierung s- vermittler weiterhin auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzi e- rungsangeboten für eine Vorfinanzierung des Eigen kapitals, falls der Erwerber d ies wünscht. Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung b e- züglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten. " (S. 37 des Prospekts) " Für die Abwicklung des Erwerbsvo rgangs hat der Prospektherausgeber ein Ange bot eines Abwicklungsbeauftragten vorliegen. Der Abwicklungsbeauftragte wird ausschließlich im Auf trag der zukünftigen Erwerber tätig werden. [ ] Die Abwicklungsbeauftragte übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorga ben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgung s- vertrag e s im dort niedergelegten Umfang . " (S. 39 des Prospekts) Abwicklungsbeauftragte war die C . (nachfolgend: Abwicklungsbeauftragte). Finanzierungsvermittlerin war laut 3 - 4 - Prospekt die B . (nachfolgend: Finanzierungsvermittlerin) . Vom kalkulierten G e- samtaufwand für den Erwerb entfielen nach den Angaben im Verkaufsprospekt 4,0% auf die Finanzierungsvermittlung , davon für die Zwischenfinanzierung 1,8%, für die Endfinanzierung 2,0% und für die Eigenkapitalvorfinanzierung 0,2%. Zwecks Erwerbs der Wohnung Nr. 15 bot der Beklagte mit notarieller U r- kun de vom 10. August 1992 der Abwicklungsbeauftragten , die über eine E r- laubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, den Abschluss eines umfa ssenden Geschäftsbesorgungsvertrags an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht. Der Gesamtaufwand sollte 118.100 DM betragen. Zur Finanzierung des Gesamtaufwands schloss die Abwicklungsbeau f- tragte na mens des Beklagten mit der Klägerin im Jahr 1992 zu nächst einen Zwischenfinanzierungsvertrag. Mit notariellem Kauf - und Werklieferungsvertrag vom 26. August 1992 erwarb die Abwicklungsbeauftragte namens des Bekla g- ten von der Bauträgerin als Verkäuferin die Wohnung Nr. 15 zu einem Kaufpreis von 89.768 DM . A m 18./30 . November 1993 nahm die Abwicklungsbeauftragte zur Ablösung der Zwischenfinanzierung namens des Beklagten bei der Klägerin ein auf zwei Unterkonten geführtes Endfinanzierungsdarlehen über 118.100 DM auf , das durch eine Grundschuld am Wohnungseigen tum in Darlehenshöhe und durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung besichert wurde. Die Klägerin zahlte die gesamte Darlehenssumme auf Abwicklungskonten aus, über die die Abwickl ungsbeauftragte verfügen konnte. Aus dem ausgereichten Darl ehen zahlte d ie Abwicklungsbeauftragte a n die Finanz ierungs vermittlerin eine Finanzierungsvermittlungsprovisi on . 4 5 6 - 5 - Nachdem der Beklagte mit der Zahlung der Darlehensraten in Verzug gekommen war, kündigte die Klägerin das Endfinanzierungsdarlehen mit Schr eiben vom 26. N ovember 2001 fristlos und errechnete einen noch offenen Saldo in Höhe von insgesamt 59.317,36 rückständiger Ve r- tragszinsen . N ach der Kündigung erbrachte der Beklagte Zahlungen von insg e- samt 17.816,50 in erlöste aus der Verwertung der Lebensvers i- cherung einen Betrag von 6.330,48 Mit der durch ein Mahnverfahre n im Jahr 2004 eingeleiteten Klage b e- gehrt die Klägerin Zahlung des Restbetrages von 39.357,36 s- zinsen und als Nichterfüllungsschaden errechneter entgangener Vertragszi n- sen . Der Beklagte hat u.a. eingewandt, dass die Darlehensverträge mangels wirksamer Bevollmächtigung der Abwicklungsbeauftragten nicht wirksam z u- stande gekommen seien und er die Darlehensvaluta mangels wirksamer Au s- zahlungsanweisung nicht empfangen habe. Die Behauptung der Klägerin, ihr habe bei Abschluss der Verträge eine nota rielle Ausfertigung der Vollmachtsu r- kunde vorgelegen, hat er bestritten und sich zudem auf einen für die Klägerin offensichtlichen Missbrauch der Vollmacht durch die Abwicklungsbeauftragte wegen einer Interessenkolli sion berufen ; insbesondere habe die Fina nzierung s- vermittlerin zu seinen Gunsten keinerlei Finanzierungsvermittlungstätigkeit en t- faltet, so dass ihr keine Provision zuge standen habe und die Abwicklungsbeau f- tragte was die Klägerin gewusst habe insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbet rag verein bart habe. Überdies könne er der Darlehensrückzahlung Schadenser satzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen entgegenha l- ten, weil er wie er be hauptet vom Vermittler, dem Streithelfer der Klägerin, unter anderem über die Höhe der vereinn ahmten Provisionen, über die wahre Rol le der Abwicklungsbeauftragten und über die Werthaltigkeit der Wohnung arglistig getäuscht worden sei. 7 8 - 6 - D as Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des B e- klagten hat das Berufungsgericht die Klage ab gewiesen . Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des lan d- gerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe kein vertraglicher Darlehensrückzahlungsanspruch g egen den Beklagten zu, weil der Darlehensvertrag unwi rksam sei . Dabei werde im Hinblick auf die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgung s- ve r trag s und der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsg e- setz zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ihr bei Abschluss der Verträge e i- ne notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Die n a- mens des Beklagten von der Abwicklungsbeauftragten abgeschlossenen Darl e- h e nsverträge zur Zwischen - und Endfinanzierung seien dennoch wegen ei nes der Klägerin bekannten Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß § 1 77 BGB analog unwirksam . Die Abwicklungsbeauftragte habe ihre im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht missbraucht, indem sie mit der Klägerin die Darl e- hensverträge zur Finanzierung einer nicht angefallenen Finanzierungsvermit t- 9 10 11 12 13 - 7 - lungsprovision von 3,8% des Gesamtaufwands abgeschlossen habe, wovon die Klägerin Kenntnis gehabt habe. Mit der Finanzierung der Finanzierungs vermittlungs provision habe die Abwicklungsbeauftragte ihre Befugnisse im Innenverhältnis zum Beklagten überschritten. Der Beklagte habe d ie Provision nicht geschuldet , weil die Fina n- zierungsvermittlerin keine vergütungspflichtige Leistung für ihn erbracht habe . Nach der im Prospekt und dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehenen Ausgestaltung des F inanzierungsvermittlungsvertrag s sei in A bgrenzung zu r bloßen Nachweis tätigkeit eine Vermittlungstätigkeit im Sinne eines bewusste n und zweckgerichtete n Herbeiführen s oder Fördern s der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspart ners hier der Klägerin geschuldet gewesen . Es lasse sich n icht feststellen, dass die Finanzierungsvermittlerin zugunste n des Beklagten eine solche Tätigkeit entfaltet habe . Selbst wenn man die Behauptung der Klägerin als wahr unterstelle, di e Finanzierungsvermittlerin sei bereits vor Vollmachtserteilung durch den Bekla g- ten tätig geworden, ergebe sich daraus kein Vergütungsanspruch. Die Klägerin habe sich nach ihrem eigenen Vor trag in ihrem an die Finanzierungsvermittlerin gerichteten Finanzieru ngsbestätigungsschreiben vom 2. Juli 1992 lediglich al l- gemein zur F inanzierung bereit erklärt, ohne sich bereits verbindlich zu irgen d- einer Finanzierung zu verpflichten. Die Darlehenskonditionen seien ausdrüc k- li c h freibleiben d gewesen , der konkrete Vertragsschluss habe noch von der Pr ü fung der Bonität des jeweiligen Darle hensnehmers abgehangen. Die pers o- nenunabhängige Herbeifüh rung der generellen Finanzierungsbereitschaft bei einem ohnehin generell zum Abschluss von Darlehensverträgen bereiten Kr e- di t institut stelle keine wesentliche Maklerleistung dar. Erforderlich hierfür sei ein Tätigwerden in Bezug auf den konkreten Auftraggeber und die Förderung der Bereitschaft der Bank, genau diesem ein Darlehen zu gewähren. 14 15 - 8 - Auch im weiteren Verlauf habe die Finanzierungsver mittlerin keine so l- che Vermittlungsleistung erbracht . Der Darleh e nsantrag des Beklagten, dessen Selbstauskunft und sonstige Bonitätsunterlagen seien der Klägerin von der A b- wicklungsbeauftragten zugeleitet worden. Selbst wenn diese dabei als Erfü l- lungsgehilfin der Finanzierungsvermittlerin gehandelt habe n sollte , fehle es an der erforderlichen Einwirkungshandlung auf den künftigen Vertrags partner. Die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass die Abwicklungsbeau f- tragte ihre Vollmacht im Inn enverhältnis überschritten habe ; jedenfalls hätten massive Verdachtsmom ente vorgelegen, so dass der Missbrauch objektiv ev i- dent gewesen sei. Die Klägerin habe den Prospekt, die abzuschließenden Ve r- träge und die Zusammensetzung des zu finanzierenden Gesamtaufwands g e- kannt. Ihre positive Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch der Ab wicklungsbeau f- tragten ergebe sich daraus, dass die im Prospekt beschriebene Vermittlung s- leistung zwingend ihr gegenüber als künftiger Darlehensgeberin hätte erfolgen müssen. Sie habe gewusst, dass sich entgegen der Beschreibung im Pro s- pekt die Abwicklu ngsbeauftragte direkt um die Finanzierung gekümmert habe und ihre Bereitschaft zum A bschluss eines Darlehensvertrag s mit dem Bekla g- ten nicht durch eine irgendwie geartete Tätigkeit der Finanzierungsvermittlerin gefördert worden sei. Selbst wenn die Klägeri n davon ausgegangen sein sollte, die Finanzieru ngsvermittlerin schulde nur den Nachweis einer Abschlussmö g- lich keit , wäre ihr die provisionsschädliche Vorkenntnis der Abwicklungsbeau f- tragten von der Abschlussmöglichkeit zu marktüblichen Bedingungen ebenso b ekannt gewesen, wie der Umstand, dass die Abwicklungsbeauftragte und nicht die Finanzierungsvermittlerin den Darlehensantrag und die Bonitätsu n- te r lagen übersandt habe. Dies führe nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Darlehensve r- trag s. Hätte die Klägerin den Beklagten pflichtgemäß vor Vertragsschluss auf 16 17 18 - 9 - das beabsichtigte treuwidrige und vermögensschädigende Verhalten hingewi e- sen, hätte der Beklagte Anlass gehabt, der Abwicklungsbeauftragten insgesamt nicht mehr zu vertrauen und vom gesamt en G eschäft Abstand zu nehmen. Dem Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung stehe auch en t- gegen, dass sie sich selbst nur kraft eines vo n der notariellen Ausfertigung der Vollmachtsurkunde ausgehenden Vertrauensschutzes auf eine Bevollmächt i- gung der Abwicklungsbeauftragten berufen könne. Gerade im Rahmen des § 242 BGB sei aber das gesamte Verhalten der Parteien in den Blick zu ne h- men. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei es der Klägerin verwehrt, dem Beklagten abzuverlangen, sich trotz der Nichtigkei t der erteilten Vollmacht aus Treu und Glauben an den Darlehensvertrag halten zu müssen, weil sie auf den Bestand vertraut habe, obwohl sie selbst treuwidrig dem Beklagten die Inform a- tion vorenthalten habe, dass die Abwicklungsbeauftragte auf seine Kosten e i- nen nicht erforderlichen Finanzierungsvermittlungsvertrag abschließen werde. Der Beklagte müsse die an Dritte ausgezahlte Darlehensvaluta auch nicht aus § 8 12 Abs. 1 Satz 1 BGB erstatten. Mangels ihm zurechenbarer Au s- zahlungsanweisung habe er diese n icht empfangen . II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der g e- gebenen Begründung hätte das Ber ufungsgeric ht einen vertraglichen Darl e- hensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 39.357,36 nicht verneinen dürfen. 1. Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht ang e- nommen hat, d er der Klageforderung zugrunde liegende Vertrag zur Endfina n- 19 20 21 22 - 10 - zie rung sei wegen eines von der Abwicklungsbeauftragten begangenen Mis s- brauc hs der Vertretu ngsmacht gemäß § 177 BGB analog unwirksam. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grun d- sätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999 , 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten G e- brauch zu machen (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29). Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem hier nicht gegeb e- nen Fall, dass der Vertreter kollu siv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 1 988 VI ZR 233/87, WM 1988, 1380, 1381, vom 14. Juni 2000 VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314 und vom 28. Januar 2014 II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhält nis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel b e- stehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenü ber dem Ve r- tretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraus - setzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1994 XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241, vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1 618, vom 1. Februar 2012 VIII ZR 307/10, 23 24 - 11 - WM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18, jeweils mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückf rage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, aaO). b) An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fes t- stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche U m- stände außer Betracht gelassen wurden . Ist das wie hier der Fall, kann das Revisio nsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts wie hier ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben ( vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 mwN). aa) Die Annahme des Ber ufungsgerichts, der Klägerin habe sich au f- drängen müssen, dass die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin ihr gegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Art und Umfang der von der Finanzie rungsvermittl e- rin geschuldeten Tätigkeiten richten sich nicht nach dem Fondsprospek t (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 XI ZR 375/06, juris) , sondern nach dem Finanzierungsvermitt lungsvertrag, mit dem sich das Berufungsgericht nicht b e- fasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des Bekla g- ten. bb) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsve r- mittlungsvertrags mit den Prospektangaben übe reinstimmt, ergaben sich en t- 25 26 27 - 12 - gegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Klägerin keine massiven Verdachtsmome nte dafür , dass die Abwicklungsbeauftragte mit der Darlehen s- aufnahme zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugn isse aus der Vollmac ht missbraucht hat . (1 ) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet , dass die Abwicklungsbeauftragte für den Beklagten überhaupt einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat , der die Finanzierung einer Vermittlungs provision in Höhe von 3,8% des Gesamtau f- wands von 118.100 DM bzw. 4 . 724 DM (= 4% des Gesamtaufwands) insoweit widersprechen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kredit vertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr . Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie in s- besondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung in Höhe von 4% des G e- samtaufwands, ein. Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vo r- liegen , wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden Investiti onskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers hier des Beklagten ab weicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Finanzierung des Gesamtaufwands hat der Be klagte aber ausdrücklich g e- wünscht und damit die Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt. Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Klägerin als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zum al sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen dur f- 28 29 30 - 13 - te, dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr auch im Fall einer vom Berufungsgericht ang e- nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospek tinhalts eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände wie etwa steuerliche Gründe m aßgeblich gewesen sein könnten. (2 ) Anders als das Beru fungs gericht meint lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Klägerin habe sich bei A b- schluss des Darleh e ns vertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierung s- vermittlerin ihre vertraglich ge schuldeten Leistungen nicht erb r acht habe. U n- abhängig von der F rage, ob die Abwicklungsbeauftrag t e durch die Finanzierung einer unterstellt nicht geschuldeten Provision in Höhe von 4% der gesamten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, erg a- ben sich f ür die Klägerin jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Fina n- zierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht er bracht h a- ben könnte. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht , das zum Inhalt des Finanzierungsvermittlungsvertra gs keine Feststel lun g e n getroffen h at, da von ausgeht, dass sie eine Vermittlungstätigkeit erbringen musste. (a) Die Vermittlungs tätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenzie l- len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschluss bereitschaft f ür den b e- absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen ( BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 IV ZR 101/75, WM 1976, 1118, 1119 , Beschluss vom 17. April 1997 III ZR 182/96, NJW - RR 1997, 884 und Urteil vom 4. Juni 2009 III ZR 82/08, WM 2009, 1801 Rn. 8 ). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1985 IVa ZR 139/83, WM 1985, 1422, 1423, vo m 10. Oktober 1990 IV ZR 280/8 9, WM 1991, 78, vom 6. Februar 1991 31 32 - 14 - IV ZR 26 5/89, WM 1991, 818, 819, vom 6. März 1991 IV ZR 53/90, WM 1991, 1129, 1131 und vom 3. Juli 2014 III ZR 530/13, WM 2014, 1920 Rn. 14). Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen B edingungen für den Abschluss des Hauptvertrag s zumindest mitu r- sächlich geworden ist . Sie braucht nicht die einzige und nicht die haupt sächl i- che Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten i rgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (BGH, Urteil e vom 21. Mai 1971 IV ZR 52/70, WM 1971, 1098, 1 100 und vom 21. September 1973 IV ZR 89/72, WM 1974, 257, 258) . (b) Vor diesem Hintergrund musste sich der Klägerin d as Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin anders als das Berufungsgericht meint nicht deshalb aufdrängen, weil die konkr et auf den Beklagten bezogene Finanz ierungsanfrage nicht von dieser , sondern von der Abwicklungsbeauftragt en gestellt worden ist und letztere auch dessen Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat. Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab erzielte im Schreiben vom 2. Juli 1992 wiedergeg ebene allgemeine Finanzierungsabspr a- che auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Erwerber und d a- mit auch zugunsten des Beklagten zurückzuführen ist. In diesem Schreiben bestätigt die Klägerin gegenübe r der Finanzierungsvermittlerin unter Bezu g- nahme auf eine zwischen ihnen erzielte Übereinstimmung ihre Bereit schaft , den Erwerbern der Appartement - Wohnanlage, die beste Bonität und eine näher b e- schriebene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weite rer Vorlage im einzelnen aufgeführter Unterlagen für Endfinanzierungsdarlehen " zur Zeit " und " freibleibend " Konditionen von 7,5% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von fünf Jahren (anfänglicher effektiver Jah reszins 10,54%) 33 34 - 15 - anzubiete n. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht einer Vermit t- lungsleistung zugunsten des Beklagten nicht ent gegen, dass dieser damals noch nicht als Erwerber feststand, sondern die Vollmacht zum Abschluss des F inanzierungsvermittlungsvertrag s und zur A ufnahme der Darlehen erst später er teilt hat. Auch spielt es keine Rolle, dass sich die in der allgemeinen Finanzi e- rungsabsprache konkret benannten Konditionen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen. Letzteres entsprach der Vorgabe an die Finanzieru ngsve r- mittlerin, Darlehen zu jeweils marktüblichen Bedingungen zu beschaffen. Dass die im November 1993 abgeschlossene Endfinanzierung des Beklagten zu e i- nem Zinssatz von 4,5% p.a. bei 90% Auszahlungskurs und einer Zinsfes t- schreibung von fünf Jahren dieser Vorgabe nicht entsprochen hätte, macht der Beklagte nicht geltend. Selbst wenn diese Absprache, wie der Beklagte behauptet und das Ber u- fungsgericht offengelassen hat, nicht von der Finanzierungsvermittlerin, so n- dern ebenfalls von der Abwicklungsbeauft ragten getroffen worden sein sollte, hätten sich der Klägerin keine Zwei fel an der V ergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlung sleistungen müssen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht höchstpersönlich er bracht wer den. Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger wie auch vorliegend geschehen allein die Abwicklungsbeauftragte mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevol l- mächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit die ser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen - und Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierung s- anfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. A us Sicht der Bank liegt es nahe , dass die Abwicklungsbeauftragte dabei mit Wissen und im Einve r- ständnis der Finanzierungsvermittlerin als deren Erfüllungsgehilfin agiert. Dies wird hier durch das Finanzierungsb estätigungsschreiben der Klägerin vom 2. Juli 1992 verdeutlicht , das sie, obwohl die zugrunde liegenden Verhandlu n- 35 - 16 - gen nac h der Behauptung des Beklagten mit der Abwicklungsbeauftragten g e- führt worden sein sollen , an die Finanzierungsvermittlerin rich tet e . cc) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom B e- klagten behaupteter Umstände kann damit ein für die Klägerin offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte nicht angenommen werden. 2. Nach alledem entbehrt auch die weitere Erwägung des Berufungsg e- richts, der Klägerin sei es nach einer im Rahmen des § 242 BGB anzustelle n- den Ges amtbetrachtung verwehrt, sich auf einen durch die Vorlage der Vol l- machtsurkunde vermittelten Rechtsschein zu berufen, weil sie selbst treuwidrig dem Beklagten die Information vorenthalten habe, dass die Abwicklungsbeau f- tragte auf seine Kosten einen nicht e rforderlichen Finanzierungsvermittlung s- ve r trag geschlossen hab e, einer rechtlichen Grundlage. Unabhängig davon, dass sich die Voraussetzungen der Rechtsscheinvollmacht kraft Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht aus § 242 BGB , sondern aus § 172 Abs. 1 BGB erg e- ben, traf die Klägerin keine dahingehende Informationspflicht (vgl. dazu auch Sen atsurteil vom 16. September 2003 XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944) . 36 37 - 17 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache mangels Feststellungen zur Vorlage einer notariellen Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bzw. zu den Schadensersatzansprüchen nicht zur End - entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 03.02.2012 - 7 O 2286/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.10.2014 - 8 U 467/12 - 38
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