ECLI:DE:BGH:2017:090517BXIZR484.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 484/15 vom 9. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberge r, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu mache n- den Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf bis zu 18 .000 t- gesetzt. Gründe : Mit dem Antrag zu Ziffer I. 1. erstrebt der Kläger die Erstattung des inve s- tierten Kapitals abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 13.395,85 Der daneben mit dem Antrag zu Ziffer I. 2. begehrte Ausgleich ent ga n- genen Gewinns ist nur in Höhe von allenfalls 1.799 zu berücksichtigen. Dies entspricht den für die Zeit vom 8. Juli 1999 bis zum 16. Januar 2008 geltend gemachten Zinsen aus einem die Hauptforderung von 13.395,85 i- genden Betrag. Im Übrigen er höht der begehrte entgangene Gewinn in Höhe von 4% p.a. als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO die Beschwer nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14 , vom 15. Januar 2013 XI ZR 370/11, juris und vom 6. D e- zember 2016 XI ZR 242/16, juris ; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 III ZR 143/12, WM 2013, 1504). 1 2 - 3 - Der Feststellungsantrag zu Ziffer II. bezüglich der Verpflichtung der B e- klagten, den Kläger von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines m ögl i- chen Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie von allen weiteren finanziellen Nachteilen infolge der Beteiligung an dem streitgege n- ständlichen Fonds freizustellen, ist lediglich mit 10% des Nominalwertes der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung, also mit 2.045,17 , zu veranschl a- gen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013 XI ZR 370/11, juris). Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Inanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB gerichtet auf Rückzahlung ausgeschütteter Beträge in ein em Umfang drohte, der eine höhere Bewertung des Feststellungsantrags rechtfertigte . Auch für den Eintritt weiterer finanzieller Nachteile infolge der B e- teiligung, wie etwa Kosten infolge der Übertragung der Anteile an der Gesel l- schaft und ggf. anfallende G ewerbesteuer , die im Klagea ntrag beispielhaft g e- nannt sind, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Dem Antrag zu Ziffer III. auf Feststellung des Annahmeverzugs der B e- klagten kommt neben de m auf eine Zug - um - Zug - Verurteilung gerichteten A n- trag zu Ziffer I. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Senat s- beschlüsse vom 23. Februar 2010 XI ZR 219/09, juris und vom 6. Juli 2010 XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16). 3 4 - 4 - Bei dem Antrag zu Ziffer IV. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskoste n handelt es sich, wenn die Hauptsache wie hier Gegenstand des Rechtsstreits ist, ebenfalls um eine Nebenforderung g emäß § 4 ZPO, die die Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschl üsse vom 2. Jun i 2015 XI Z R 323/14, juris mwN und vom 19. Dezember 2016 XI ZR 539/15, juris Rn. 4 ). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2 - 7 O 282/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2015 - 10 U 208/13 - 5
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