BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 486/00 vom12. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter undKayseram 12. September 2002beschlossen:Die Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil des18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. No-vember 2000 wird nicht angenommen.Die Streithelfer haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.533.789,75 (2.999.832 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß durch die Klage-erhebung die Beklagten zu 1-33 nicht wirksam in den Rechtsstreit einbezogenworden sind. Die Klagezustellung war ihnen gegenüber wirkungslos. Die Not-wendigkeit der Zustellung an alle Beklagten ist auch nicht infolge einer späte-ren Prozeßhandlung entfallen.Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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