BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 487/07 Verk374ndet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 167, 195, 199 VerbrKrG 247 6 Abs. 2 Satz 4 (Fassung vom 27. April 1993) RBerG Art. 1 247 1 (Fassung vom 30. August 1994) a) Zur Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein betreffend einen mittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen Finanzierung wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG. b) Zur Verj344hrung des Neuberechnungsanspruchs nach 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG. BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. September 2007 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344ger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbe-teiligung. 1 Die Kl344ger, ein damals 51 Jahre alter Diplomingenieur und seine Ehefrau, eine 49 Jahre alte Lehrerin, wurden durch einen Vermittler ge-worben, sich an der "D. KG" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichneten am 17. September 1997 ein als "Treuhandauftrag und Vollmacht" 374berschriebenes Formular (nachfolgend: Zeichnungsschein), 2 - 3 - in dem sie die P. GmbH (k374nftig: Treuh344nderin), die nicht 374ber eine Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG verf374gte, beauftragten, f374r sie 374ber die Treuh344nderin die mit-telbare Beteiligung an dem Fonds mit einer Gesamteinlage von 50.000 DM zuz374glich 5% Agio zu bewirken und zu deren Finanzierung ein Darlehen aufzunehmen, die Kreditmittel in Empfang zu nehmen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Zugleich verpflichteten sie sich zur Sicherungsabtretung einer Risikolebensversicherung mit einer Versi-cherungssumme von mindestens 50% der Darlehenssumme. Der Zeichnungsschein enth344lt folgende von den Kl344gern gesondert unterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erkl344rung: 3 "Zur Durchf374hrung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit Vollmacht an die P. GmbH . Grundlagen sind der Verkaufs-prospekt der D. KG mit Treuhand- und Gesell-schaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der R374ckseite dieses Treuhandauftrages." Auf der R374ckseite befinden sich unter der 334berschrift "Hinweise zum Treuhandauftrag" unter anderem folgende Aussagen: 4 "Mit dem vorliegenden 204Treuhandauftrag und Vollmacht223 be-auftragt und bevollm344chtigt der Anleger den Treuh344nder, f374r ihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Vertr344ge abzu-schlie337en. 205 Soweit vom Anleger beauftragt, schlie337t der Treuh344nder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuz374glich Nebenleistungen aufgrund der erteilten Vollmacht einen Dar-lehensvertrag ab und bestellt bank374bliche Sicherheiten." - 4 - Abgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit der 334berschrift verbunden, ist folgende Erkl344rung abgedruckt: 5 "Die Einschaltung einer Wirtschaftspr374fungsgesellschaft als Abschluss-Treuh344nder f374hrt zu einer wesentlichen Vereinfa-chung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten einen erfahrenen Ratgeber zur Seite." Den Antrag auf Abschluss des Treuhandvertrages nahm die Treu-h344nderin am 9. Oktober 1997 an und schloss am 14./27. Oktober 1997 in Vertretung der Kl344ger mit der Beklagten einen Kreditvertrag 374ber 53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einen bis zum 1. November 2006 festgeschriebenen Zinssatz von j344hrlich 7,95%, einem j344hrlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungsraten in H366he von 397,60 DM beginnend ab dem 1. Februar 1998. Die Angabe des Ge-samtbetrages aller voraussichtlich von den Kl344gern zu erbringender Leis-tungen fehlt in der Darlehensurkunde. Zur Sicherung der Anspr374che der Beklagten diente neben der Verpf344ndung des Fondsanteils die vom Kl344-ger erkl344rte Abtretung einer Lebensversicherung. Nach Valutierung des Darlehens leisteten die Kl344ger bis einschlie337lich 1. Februar 2006 an die Beklagte abz374glich der empfangenen Fondsaussch374ttungen Darlehens-raten in H366he von 11.209,48 200. 6 Die Kl344ger haben u.a. die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB sowie ge-m344337 247 6 Abs. 1 VerbrKrG (Vorschriften des VerbrKrG nachfolgend immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) wegen fehlender Gesamtbetragsangabe geltend gemacht. Sie haben R374ckzahlung der von 7 - 5 - ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in H366he von 11.209,48 200 nebst Zinsen sowie R374ck374bertragung der Rechte aus der Lebensversi-cherung Zug um Zug gegen 334bertragung der Fondsbeteiligung verlangt und Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che gegen sie zustehen. Hilfsweise haben sie Neuberech-nung der vereinbarten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zins-satzes von 4% j344hrlich beantragt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, die von den Kl344gern auf den Darlehensvertrag geleis-teten und noch zu leistenden Teilzahlungen f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2002 mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Die Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Neuberechnung vom Vertragsbeginn an vorzunehmen ist. 8 W344hrend die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils er-strebt, verfolgen die Kl344ger ihre Antr344ge weiter, soweit sie abgewiesen worden sind. 9 Entscheidungsgr374nde: A. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind beide Revisionen, auch die der Kl344ger, insgesamt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Beru-fungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschr344nkung 10 - 6 - zugelassen und sie nicht auf seine Entscheidung 374ber den Neuberech-nungsanspruch beschr344nkt, durch die allein die Beklagte beschwert ist. Eine solche Einschr344nkung kann sich zwar auch aus den Entschei-dungsgr374nden ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit her-vorgeht (Senat, Urteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020; vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 8 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, 2159, Tz. 6). Das ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht f374hrt in den Entscheidungsgr374nden aus, die Revision sei "schon" mit R374cksicht auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Dresden (OLGR 2007, 192, Tz. 45) zuzulassen. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Verj344hrung des Neuberechnungsanspruches aus 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschr344nken und die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage eines Versto337es der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz von einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung ausschlie337en wollte. Die f374r die Zulassung der Revision gegebene Begr374ndung bezieht sich zwar auf die Verurteilung der Beklagten. Die Beif374gung des Wortes "schon" spricht aber daf374r, dass es nach Ansicht des Berufungsgerichts neben dem angef374hrten noch einen weiteren, die abgewiesenen Anspr374che der Kl344gerin betreffenden Zulassungsgrund gibt. Jedenfalls ist eine solche Auslegung nicht ausgeschlossen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, da eine Beschr344nkung der Zulassung der Revision nicht klar ist. 11 - 7 - B. 12 Die Revisionen der Parteien sind unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit dies f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen wie folgt be-gr374ndet: 13 Zwischen den Parteien sei am 14./27. Oktober 1997 ein Darle-hensvertrag zustande gekommen, weil die Kl344ger bei Abschluss des Dar-lehensvertrages von der Treuh344nderin wirksam vertreten worden seien. Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Bewirkung des Fondsbei-tritts und zum Abschluss des Darlehensvertrages versto337e nicht gegen Art. 1 247 1 RBerG und sei daher nicht gem. 247 134 BGB nichtig. Der Treu-handauftrag und die Vollmacht seien im Schwerpunkt nicht auf die Be-sorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirt-schaftlicher Belange gerichtet. Durch die inhaltlich beschr344nkte Voll-macht werde der Treuh344nderin nur die Befugnis einger344umt, zur Durch-f374hrung des Treuhandvertrages die mittelbare Kapitalbeteiligung zu be-gr374nden, das hierf374r erforderliche Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und den Gesellschaftsanteil zu verwalten. Der Hinweis auf der R374ckseite des Zeichnungsscheins, dass die Einschaltung der Treuh344nderin zur we-sentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung f374hre und den Kl344gern in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen ein erfahrener Ratgeber zur Seite stehe, 344ndere daran nichts. Der Hinweis stelle eine blo337 werbende 14 - 8 - Anpreisung, nicht die Beschreibung des Vollmachtsinhalts dar und sei nicht geeignet, den Schwerpunkt der vertraglichen T344tigkeit der Treu-h344nderin in den Bereich der rechtlichen Beratung zu verschieben. Die Einschaltung der Treuh344nderin diene vielmehr vor allem der "wesentli-chen Vereinfachung der Vertragsabwicklung". Der Darlehensvertrag sei auch nicht wegen Fehlens der Gesamt-betragsangabe nach 247 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Zwar enthalte der Dar-lehensantrag die nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht. Da die Kl344ger das Darlehen empfangen h344tten, sei dieser Fehler aber geheilt worden und der Darlehensvertrag gem. 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Allerdings vermindere sich der vertraglich geschuldete Zins f374r das Darlehen nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz von j344hrlich 4%. Der aus 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG folgende Anspruch der Kl344ger auf Neuberech-nung der vereinbarten Teilzahlungen werde entgegen der Auffassung des Landgerichts durch die Verj344hrungseinrede der Beklagten zeitlich nicht begrenzt. Der Neuberechnungsanspruch diene zwar der Durchset-zung des Anspruchs auf die R374ckzahlung 374berzahlter Zinsen. Er komme daher als Nebenforderung nicht mehr in Betracht, wenn dieser Hauptan-spruch etwa wegen Verj344hrung nicht mehr durchsetzbar sei. Das gelte aber nicht f374r ein Annuit344tendarlehen, wie es hier gegeben sei. Bei die-sem sei von der in ihrer Gesamth366he feststehenden Jahresleistung ver-einbarungsgem344337 stets zun344chst ein der H366he nach st344ndig abnehmen-der Teil auf die f344lligen Zinsen zu verrechnen, w344hrend der jeweils verbleibende Rest der Kapitaltilgung diene. Deshalb bestehe hinsichtlich der vom Darlehensgeber aufgrund der Formnichtigkeit des Vertrages zu-viel berechneten Zinsen kein R374ckzahlungsanspruch gem. 247 812 Abs. 1 15 - 9 - Satz 1 Fall 1 BGB i.V. mit 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. Vielmehr sei in einem solchen Fall - wie allgemein, wenn die Bank aufgrund einer nichti-gen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet habe - lediglich die Ver-rechnung der gezahlten Darlehensraten zu berichtigen. Der f344lschlicher-weise auf den Zinsanteil berechnete Betrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 352, 354 f.) zur Tilgung zu verwen-den. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrunds344tze seien auch auf formunwirksame Darlehensvertr344ge zu 374bertragen. Zumindest d374rfe die Beklagte gem344337 247 242 BGB die Verrechnung der 374berzahlten Zinsanteile auf die Darlehensr374ckzahlungsschuld allein schon deshalb nicht verweigern, weil sie die Formnichtigkeit zu vertreten habe. II. 1. Revision der Kl344ger 16 Die Revision der Kl344ger hat keinen Erfolg. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Zustandekommen eines Darlehens-vertrages zwischen den Parteien bejaht hat, weil die Treuh344nderin von den Kl344gern wirksam zur Aufnahme des Finanzierungsdarlehens bevoll-m344chtigt gewesen sei, halten rechtlicher 334berpr374fung stand. Rechtsfeh-lerfrei hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Vollmacht wegen ei-nes Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG verneint. 17 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes be-darf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Ab-wicklung eines Grundst374ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei- 18 - 10 - nes Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand- bzw. Gesch344ftsbesor-gungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers enth344lt, ist daher nichtig, wobei die Nichtigkeit nach dem Schutzgedanken des Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB auch die dem Treuh344nder/Gesch344ftsbesorger erteilte umfassende Vollmacht er-fasst (st.Rspr., BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299; 167, 223, 227, Tz. 12; 174, 334, 338, Tz. 15; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441, Tz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 15, vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686, Tz. 26 und vom 11. November 2008, WM 2008, 2359, 2362, Tz. 33, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.Nachw.). Dagegen ist eine in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nicht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, wenn sie nicht den Abschluss eines ganzen B374ndels von Vertr344gen mit man-nigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern sich vielmehr auf die Erkl344rung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen beschr344nkt und unab-h344ngig von einer umfassenden Gesch344ftsbesorgungsvollmacht erteilt worden ist, neben der sie eine selbst344ndige Bedeutung haben sollte (vgl. etwa BGHZ 167, 223, 228, Tz. 15; Senatsurteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, 110, Tz. 20 und vom 11. November 2008, WM 2008, 2359, 2362, Tz. 35, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgese-hen). 19 - 11 - Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Gesch344ftsbesorgung von erlaub-nispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der T344tigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Gesch344fte au337er mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorg344ngen verkn374pft ist. Ma337geblich ist, ob die T344tigkeit 374berwiegend auf wirtschaft-lichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange be-zweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtlicher Verh344ltnisse geht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, 1675, Tz. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Pr374fung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsange-legenheiten oder nur als kaufm344nnische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teilt344tigkeit als sozial abgrenzbare Aktivit344t mit ei-genem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepr344ge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483; BGHZ 153, 214, 218 f.; Senat, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 und Beschluss vom 22. April 2008, WM 2008, 1211 f., Tz. 3). 20 b) Unter Anwendung dieser Grunds344tze hat das Berufungsgericht dem Zeichnungsschein rechtsfehlerfrei keine umfassende Rechtsbesor-gungsvollmacht entnommen. Die Treuh344nderin ist im Zeichnungsschein mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Abwicklung der Fondsbeteili-gung einschlie337lich ihrer Finanzierung beauftragt worden. Allein hierauf bezieht sich die erteilte Vollmacht. Der Schwerpunkt der von der Treu-h344nderin geschuldeten T344tigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Gesch344ftsbesorgungst344tigkeit der Treu-h344nderin hat auch kein B374ndel von Vertr344gen mit mannigfaltigem rechtli- 21 - 12 - chen Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern ausweislich der im Zeichnungsschein aufgef374hrter Auftr344ge und des in Bezug genommenen Treuhandvertrages lediglich die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser Beteiligung und die Aufnahme des Finan-zierungsdarlehens. Eine dar374ber hinausgehende rechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Gesch344ftsbesorgungsvertrages. Auch der Satz am Ende der "Hinweise zum Treuhandauftrag", nach dem die Treuh344nderin den Kl344gern in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten als er-fahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird, enth344lt keinen Auftrag zur um-fassenden Rechtsberatung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat, handelt es sich bei diesem Passus, der deutlich von der Beschreibung des Umfangs der Vollmacht abgesetzt ist, lediglich um ei-ne werbende Anpreisung, die keine rechtliche Bedeutung hat. 2. Die Revision der Beklagten 22 Die Revision der Beklagten ist ebenfalls unbegr374ndet. Das Beru-fungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Neuberechnungsanspruch der Kl344ger ab Vertragsbeginn bejaht und die Verj344hrungseinrede der Be-klagten nicht durchgreifen lassen. 23 a) Das Berufungsgericht ist zu Recht - was von der Revision auch nicht angegriffen wird - davon ausgegangen, dass der wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtige Darlehensvertrag (247 6 Abs. 1 VerbrKrG) durch Auszahlung der Valuta an die Treuh344nderin g374ltig geworden ist (247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG). 24 - 13 - b) Die Heilung des Formmangels hat nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % erm344337igt. Die Kl344ger k366nnen daher nach 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Ber374cksichtigung der verminder-ten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten verlan-gen. Dar374ber hinaus haben sie einen Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf R374ckzahlung 374berzahlter Zinsen (BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310) und k366nnen bis zur Neuberechnung die Zah-lung weiterer Raten nach 247 273 Abs. 1 BGB verweigern (BGHZ 149, 302, 311). 25 c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verj344hrung des Neuberechnungsanspruchs auch f374r den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 verneint. 26 aa) Im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Berufungsgericht al-lerdings angenommen, ma337geblich f374r die Verj344hrung des Neubere-chungsanspruchs nach 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei die Verj344hrung eines daneben bestehenden Bereicherungsanspruchs aus 247 812 BGB auf R374ckzahlung 374berzahlter Zinsen. 27 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Neu-berechnungs- und ein etwaiger Bereicherungsanspruch selbst344ndig ne-beneinander und gew344hren unterschiedliche Rechte (BGHZ 149, 302, 310 f.). Der Anspruch auf Neuberechnung ist nicht lediglich ein Hilfsan-spruch zum Bereicherungsanspruch. Er dient entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dem Kunden die Errechnung etwaiger Be-reicherungsanspr374che zu erm366glichen (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 28 - 14 - - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 f., Tz. 32 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 32). Auch in zeitlicher Hinsicht sind der Bereiche-rungs- und der Neuberechnungsanspruch nicht kongruent. W344hrend der Bereicherungsanspruch lediglich in der Vergangenheit liegende 334berzah-lungen erfasst (BGHZ 149, 80, 89), besteht der Anspruch auf Neube-rechnung dar374ber hinaus f374r die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit, unabh344ngig davon, ob Teilzahlungen erfolgt sind. Er entsteht bereits mit Heilung des formnichtigen Darlehensvertrages, bevor der Kreditnehmer eine Teilleistung erbracht hat und gibt auch einen Anspruch auf Berech-nung der zuk374nftig f344llig werdenden Teilleistungen. Aus dieser Selbst344n-digkeit des Neuberechnungsanspruchs folgt, dass er unabh344ngig von etwaigen R374ckforderungsanspr374chen des Kreditnehmers einer eigen-st344ndigen Verj344hrung unterliegt. bb) Der Neuberechnungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Revision weder nach 247 197 BGB a.F. noch nach 247 195 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB, 247247 195, 199 BGB n.F. verj344hrt. 29 (1) Eine Verj344hrung nach 247 197 BGB a.F. scheidet bereits deswe-gen aus, weil der Neuberechnungsanspruch kein Anspruch auf regelm344-337ig wiederkehrende Leistungen ist. Er ist nach oben Gesagtem auch nicht ein blo337er Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Anspruchs auf R374ckzahlung ratierlich gezahlter Zinsen. 30 (2) Auch nach 247 195 BGB a.F. i. V. mit Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB, 247247 195, 199 BGB n.F. ist der Anspruch nicht verj344hrt, weil die Verj344h-rungsfrist bei Klageerhebung noch nicht zu laufen begonnen hatte. 31 - 15 - (a) Nach 247 199 Abs. 1 BGB, der auch in 334bergangsf344llen - wie hier - auf noch nicht nach 247 195 BGB a.F. verj344hrte Anspr374che anzuwen-den ist (Senatsurteil BGHZ 171, 1, 8 ff., Tz. 23 ff.), beginnt die Verj344h-rungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl344ubiger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlangen m374sste. Der Anspruch auf Neuberechnung entsteht bereits kraft Gesetzes ab Heilung des formnichtigen Vertrages nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (B374low/Artz, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. 247 494 Rdn. 63). Da die subjektiven Voraussetzungen bei einem Annuit344tendarlehen - wie hier - wegen der leichten Erkennbarkeit des Fehlens der Gesamtbetragsangabe in der Regel mit Aush344ndigung des Darlehensvertrages an den Kreditnehmer vorliegen, w374rde das dazu f374h-ren, dass der Neuberechnungsanspruch lange vor Ablauf der vereinbar-ten Vertragslaufzeit verj344hrt w344re und der Kreditgeber die Neuberech-nung trotz fortbestehenden Kreditvertrages verweigern k366nnte. 32 (b) Das ist mit dem Schutzzweck des 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat nach der Gesetzesbegr374ndung den Kreditgeber, der es in der Hand hat, die Formvorschriften einzuhalten, mit Sanktionen belastet, die sich am Schutzzweck der jeweiligen Norm orientieren (BT-Drucks. 11/5462 S. 21). Das Kreditverh344ltnis ist ein Dau-erschuldverh344ltnis, durch das der Kreditnehmer bis zu seiner Beendi-gung zur Erbringung von Teilzahlungen verpflichtet ist. Der Neuberech-nungsanspruch soll dem Kreditnehmer f374r die gesamte Vertragslaufzeit die notwendige Kenntnis von der Art und Weise seiner R374ckzahlungs-pflicht vermitteln (247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG). Der Neuberech-nungsanspruch ist danach vom Gesetzgeber als (Dauer-)Nebenpflicht 33 - 16 - des Kreditgebers konzipiert worden, die bis zur Beendigung des Dauer-schuldverh344ltnisses besteht. Diese Konzeption w374rde konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des Kreditverh344ltnisses wegen Verj344hrung nicht mehr durchsetzbar w344re. Daher beginnt die Verj344hrung des Neube-rechnungsanspruchs nicht vor Beendigung des Darlehensverh344ltnisses zu laufen (vgl. 344hnlich zum Verh344ltnis von Haupt- und Hilfsanspr374chen Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 247 195 Rdn. 26). Da das Darlehensverh344ltnis bei Klageerhebung noch bestand und die Kl344ger den Neuberechnungsanspruch erst nach Klageerhebung gel-tend gemacht haben, ist er danach nicht verj344hrt. 34 - 17 - III. 35 Nach alledem waren die Revisionen der Parteien als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach 247 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit 247 92 Abs. 2 ZPO insgesamt den Kl344gern aufzuerle-gen, weil der Wert der erfolglosen Revision der Beklagten im Verh344ltnis zum Gesamtstreitwert geringf374gig ist und keine zus344tzliche Kosten ver-ursacht hat. Nobbe Joeres Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 319/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.09.2007 - 17 U 26/07 -
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