ECLI:DE:BGH:2015:081215UXIZR488.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 488 / 1 4 Verkündet am: 8. Dezember 2015 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SchVG § 5 Abs. 2 Satz 1 Mehr heitsbeschlüsse der Gläubiger nach § 5 SchVG sind auch für solche Glä u- biger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich, die die Anleihe zuvor w e- gen Ve r schlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin außerordent - lich gekündigt haben. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - XI ZR 488/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 8 . Dezember 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterin nen Dr. Menges und Dr . Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , al s zu ihre m Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18 . Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2 5 . April 201 4 wird in s- gesamt zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin . Von Recht s wegen - 3 - Tatbestand: D ie Kläger in nimmt die Beklagte aus einer von dieser begebenen Unte r- nehmensanleihe in Anspruch . Die Beklagte , eine börsennotierte Aktiengesellschaft, emittierte im Jahr 2011 unter anderem die in einer Dauerglobalurkunde ohne Zins scheine ve r- briefte 6,375% - Schuldverschreibung 2011/2016 in einem Gesamtnenn wert von 150 Mio. , eingeteilt in 150.000 auf den Inhaber lautende Teils chuldverschre i- bungen im Nennbetrag von je 1.00 0 . In § 9 der Anleihebedingungen ("Künd i- gung") heißt es unte r anderem: " (1) Kündigungsgründe. Jeder Gläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschre i- bung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag z u- züglich (etwaiger) bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu ve r- langen, falls: (a) Nic htzahlung: die Emittentin Kapital oder Zinsen oder sonstige auf die Schuldverschreibung zahlbare n Beträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitsdatum zahlt; oder (b) ... (c) ... (d) Zahlungseinstellung: die Emittentin ihre Zahlungse instellung bekannt gibt oder ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder (e) Insolvenz u.ä. : ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin e r- öffnet oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregel ung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft oder ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und ein solches Verfahren nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist; oder (...). " 1 2 - 4 - § 11 der A nleihebedingungen ("Beschlüsse der Gläubiger") enthält unter anderem folgende Regelungen: " (1) Grundsatz. Vorbehaltlich § 11 Absatz (3) können die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss über alle gesetzlich zugelassenen Beschlussgegenstände Beschluss fassen. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden. (2) Verbindlichkeit. Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläub i- ger gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu. (3) Mehrheitsprinzip. Die Gläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von 75% (Qualifizierte Mehrhei (4) Abstimmungsmethode. Die Gläubiger beschließen in einer Gläubigerve r- sammlung. ... " § 12 der Anleihebedingungen ("Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger") sieht die Mö glichkeit der Bestellung eines " G emeinsamen Vertreters" für alle Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger vor und regelt dessen Au f- gaben und Befugnisse sowie dessen Haftung. Der gemeinsame Vertreter muss in persönlicher Hinsicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 SchVG genügen. Wege n des für Gläubigerversammlungen oder Abstimmungen der Gläubiger ohne Versammlung zu wahrenden Verfahrens nimmt § 1 Abs. 7 der Anleiheb e- dingungen auf die Bestimmungen gemäß Annex 2 des Emissions - und Za h- lu ngsvertrags vom 11. Juli 2011 zwischen der Emittent in und der Deutschen Bank Aktiengesellschaft als Hauptzahlstelle unter Hinweis auf deren Veröffentl i- chung im Internet Bezug. 3 4 - 5 - Am 24 . Januar 20 13 gab die Beklagte in einer Ad - hoc - Mitteilung be kannt, dass eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung erforder lich sei. Es seien " gr a- vierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesonder e den Anleihen ... erforderlich" , wobei auch die streitgegenständliche Anleihe in Bezug genommen wurde. Am 17. April 2013 zeigte die Beklagte durch eine we i- t ere Ad - hoc - Mitteilung an, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkap i- tals eingetreten sei . Mit einer Ad - hoc - Mitteilung vom 29. April 2013 wurde ein erheblicher Wertberichtigungsbedarf bekanntgegeben. Mit einer Ad - hoc - Mittei - lung vom 30. April 2013 te ilte die Beklagte mit, dass sie mit wesentlichen Schuldscheingläubigern eine vorläufige Einigung über die wirtschaftlichen Ec k- punkte zur Restrukturierung ihrer Finanzverbindlichkeiten erzielt habe. Zugleich leitete sie die notwendigen gesellschaftsrechtlic hen Schritte zur Umsetzung des Restrukturierungskonzepts ein. Mit einer Ad - hoc - Mitteilung vom 18. Juni 2013 vermeldete die Beklagte eine Einigung mit den Schuldscheingläubigern und dem Inhaber eines gesicherten Darlehens über die Umsetzung zur Restrukt u- rie rung ihrer Finanzverbindlichkeiten. Am 12. Juli 2013 lud die Beklagte zwecks Durchführung eines Verfa h- rens nach den §§ 5 ff. SchVG die Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihe für den 5. August 2013 zu einer (zweiten) Gläubigerversammlung ein , in de r mehr als 99% der teilnehmenden Stimmrechte der von der Beklagten vorg e- schlagenen Restrukturierung zu stimmten . Die Zustimmung bezog sich auf den Umtausch der Anleihe in Erwerbsrechte auf neue Anleihen mit einem reduzie r- ten Nennwert und in Erwerbsrechte au f neue Aktien an der Beklagten. Darüber hinaus stimmten die Gläubiger auch einem zeitlich bis Ende 2014 befristeten Kündigungsv erzicht zu. Im wirtschaftlichen Ergebnis stellte dies für die Anleih e- gläubiger einen Forderungsverzicht von ca. 55% dar. Das Sani erungskonzept wurde auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beklag ten am 5 6 - 6 - 7. August 2013 mit mehr als 99% der anwesenden Stimmrechte gebilligt und in der Folgezeit umgesetzt . Dabei wurde so auch in dem Depot der Klägerin die streitgegenständlic he Anleihe gegen Einbuchung von Erwerbsrechten auf neue Aktien sowie neue besicherte Anleihen ausgebucht. Die Klägerin hatte nach Bekanntwerden der Notwendigkeit einer Restru k- turierung im Januar 2013 von der streitgegenständliche n Anleihe Teils chuldve r- schreibungen im Nennwert von insgesamt 202.000 22% des Nennwerts erworben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Mai 2013 kündigte sie gegenüber der Beklagten die Anleihe unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Buchst. d und e der Anleihebeding ungen wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und verlangte die Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wiederholte sie die Kündigung, wobei sie diese zusätzlich mit einer ausgebliebenen Zinszahlu ng begründete. Mit anwaltlichen Schreiben vom 8. und 13. August 2013 erfolgten weitere Kü n- digungserklärungen der Klägerin, die sie unter anderem mit dem beabsichtigten Ausschluss des Kündigungsrechts und dem Angebot einer allgemeinen Schu l- denregelung recht fertigte. Die Zinszahlungen auf die Anleihe für den Zeitraum vom 14. Juli 2012 bis 13. Juli 2013 erfolgten seitens der Beklagten am 9. August 2013 an das nach § 1 Abs. 4 der Anleihebedingungen eingerichtete Clearing System und wurden der Klägerin nach ih rer Behauptung am 14. August 2013 gutgeschrieben. Diese Zinszahlungen waren nach dem B e- schluss der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 auf die Tilgung der neuen Anleihen anzurechnen. Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage die Rückzahlung der A nleihe zum Nennwert in Höhe von 50.000 März 2014 gezahlter 2.892 März 2014 gezahlter 641,46 sowie die Ersta t- 7 8 - 7 - tung vorgerichtlicher Anwaltskosten . Sie ist der Auffassung, dass sie die Anle i- he wirksam gekündigt ha be und dass ihr die erst nach Wirksamwerden ihrer Kündigung gefassten Beschlüsse der Gläubiger versammlung vom 5. August 2013 nicht entgegengehalten werden könnten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger in hat das Berufung sgericht der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen stattgegeben, a l- lerdings nur gegen Aushändigung von 48 Bonds der neuen Anleihe und 365 Aktien an der Beklagten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt die Bekl agte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur vollständigen Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. I. Das Berufungsgericht hat zur Beg ründung seiner Entscheidung , die unter anderem in ZIP 2014, 2176 veröffentlicht ist, ausgeführt: De r Kläger in stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen gegen Aushändigung der anstelle der streitg e- genständlichen T eilschuldverschreibungen in ihr Depot eingebuchten Wertp a- piere zu . Die Klägerin habe die Anleihe jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 18. Juli 2013 wirksam gekündigt. Ihr habe zwar kein Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 Buchst. d der Anleihebedingungen wegen Z ahlungseinstellung oder 9 10 11 - 8 - nach § 9 Abs. 1 Buchst. e der Anleihebedingungen wegen einer Vermögen s- verschlechterung der Beklagten oder der Gefährdung des Leistungsanspruchs der Anleihegläubiger zugestanden . Die Klägerin habe die Teilschuldverschre i- bungen aber n ach § 9 Abs. 1 Buchst. e der Anleihebedingungen vorzeitig kü n- digen können, weil danach ein Kündigungsrecht auch dann bestehe, wenn die Emittentin eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbi e- te. Diese Voraussetzung sei auch dann gegeben , wenn die Emittentin den Gläubigern wie hier einen Beschlussvorschlag im Sinne der §§ 5 ff. SchVG unterbreite. Das Restrukturierungskon zept der Beklagten stelle eine " allgeme i- ne Schuldenregelung " dar. Die Kündigungserklärung sei nicht wegen eines Vers toßes gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 der Anleihebedingungen nach § 125 Satz 2 BGB formunwirksam, weil die Klägerin dem Kündigungsschreiben keine B e- scheinigung ihrer Depotbank über ihre Anleiheinhaberschaft beigefügt habe. D iese Bescheinigung habe die Klägerin ber eits mit dem vorangegan gen en Kündigungsschreiben vom 31. Mai 2013 übersandt. Das Kündigungsrecht der Klägerin sei nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen. Aufgrund der Kündigung habe sie gege n- über den anderen Anleihegläubigern keinen unzulässigen Sondervorteil erlangt, sondern lediglich von den ihr nach den Anleihebedingungen zustehenden Rec h ten Gebrauch gemacht. Eine wie auch immer geartete Treue - oder Sani e- rungspflicht der Anleihegläubiger untereinander oder gegenüber der Emi ttentin bestehe nicht. Es widerspreche auch nicht der Intention des Schuldverschre i- bungsgesetzes, Gläubigern in bestimmten Phasen von Restrukturierungsma ß- nahmen die Möglichkeit zu gewähren, der Emittentin ihr Kapital durch Künd i- gung zu entziehen. Das in § 9 Abs. 1 Buchst. e der Anleihebedingungen für so l- che Konstellationen vorgesehene Kündigungsrecht sei gerade das Korrelat d a- zu, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigerversammlung für alle Anleiheglä u- 12 - 9 - biger verbindlich seien. Der Zeitpunkt des Erwerbs der Anle ihen durch die Kl ä- gerin erst nach Bekanntgabe finanzieller Schwierigkeiten der Beklagten sei für die Ausübung des Kündigungsrechts unerheblich. Schließlich werde durch den Vollzug des Beschlusses der Gläubigerve r- sammlung vom 5. August 2013 die Aktivleg itimation der Klägerin nicht berührt. Insbesondere sei der Zahlungsanspruch der Klägerin als Hauptleistungspflicht der Beklagten nicht durch den Umtausch der Anleihen unmöglich geworden. Dieser Umtausch wirke sich nicht auf die Hauptleistungspflicht der Be klagten zur Zahlung aus, sondern betreffe allein die Gegenleistungspflicht der Klägerin auf Aushändigung der Anleihen. Aufgrund dessen stehe der Klägerin der Za h- lungsanspruch nur gegen Aushändigung der substituierten Wertpapiere zu. II. Diese Beurtei lung hält der rechtliche n Überprüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der streitg e- genständlichen Teilschuldverschreibungen nicht zu, w eil dieser Anspruch in Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversamm lung vom 5. August 2013 auf die als Abwicklungsstelle eingeschaltete Bank übergegangen und anschli e- ßend der Beklagten erlassen worden ist . 1. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin au fgrund der Verschlechterung der Vermögenslage der Beklagten und der von ihr beabsichtigten Restrukturi e- rungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Finanzverbindlichkeiten ein außerorde ntl i- ches Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen oder was die 13 14 15 - 10 - Klä gerin meint nach §§ 314, 490 Abs. 1 BGB zugestanden und sie die von ihr erworbenen Schuldverschreibungen wirksam gekündigt hat. Dies kann für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Denn auch in diesem Fall kann die Beklag te der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der A n- leihebedingungen den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 mit der Folge entgegenhalten, dass die Teils chuldverschreibungen der Klägerin auf die Abwicklungsstelle übertragen und der Beklagten das dar in ve r- briefte Zahlungsversprechen erlassen worden ist, während die Klägerin im G e- genzug in entsprechender Anzahl Erwerbsrechte auf neue Aktien an der B e- klagten und auf eine neu zu begebende Schuldverschreibung erhalten hat. 2. Der Beschluss der Gläubig erversammlung vom 5. August 2013 gilt für alle Gläubiger, d.h. auch für diejenigen Gläubiger, die wie hier zugunsten der Klägerin unterstellt die von ihnen gehaltenen Teils chuldverschreibungen zuvor gekündigt haben. a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen, die der Senat selbst ändig und ohne Bindung an die Au s- legung des Berufungsgerichts auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 20 mwN) . Nach dieser Regelung , die § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG entspricht, sind Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Dies stimmt mit der Regelung in § 4 Satz 2 SchVG überein , wonach der Schuldner die Gläub i- ger gleich behandeln m uss. An der Gläubigerstellung der Klägerin ändert sich durch ihre Kündigung nichts. Im Fall der außerordentliche n Kündigung der Schuldverschreibung bleibt dessen Inhaber Gläubiger des Emittenten, bis dieser die Forderung vollständig 16 17 18 - 11 - erfüllt hat. Erst dann ist das Schuldverhältnis endgültig beendet. Die Kündigung der Schuldverschreibung dient nur dazu, die Fälligkeit der darin verbrieften Fo r- derung herbeizuführen und dadurch den Leistungszeitpunkt festzulegen oder vorzuverlegen. Inhalt und Umfang der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderung im Übrigen bleiben dagegen durch die Kündigung unberührt. b) Weder aus den Anleihebedingungen noch aus den Vorschiften des Schuldverschreibungsgesetzes ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Fälligkeit szeitpunkt für deren Anwendbarkeit relevant wäre. Ganz im Gegenteil spricht die Regelung in § 5 Abs. 5 SchVG für eine Anwendbarkeit des Gesetzes auch nach einer Kündigung der Anleihe. Dies entspricht der ganz überwiege n- den Auffassung in der Instanzrechtspr echung und in der Literatur (v gl. OLG München, ZIP 2015, 2174, 2175 , 2176 ; LG Bonn, Urteil vom 12. Januar 2015 9 O 153/14; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spind ler, Ban k- rechts - Kommentar, Kap. 17, § 4 SchVG Rn. 10 ; Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 5 Rn. 30; BK - InsO/ Paul, Stand: Juli 2015, § 4 SchVG Rn. 9; Röh/Dörfler in Preu ße, SchVG, § 4 Rn. 60; Veranneman /Veranneman , SchVG, § 5 Rn. 15; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldve r- schreibungsgesetz, 2013, S. 129; G rell/Splittgerber/Schneider, DB 2015, 111, 112; Horn, BKR 2009, 446, 448; Ostermann, DZWiR 2015, 313, 316 f.; Paulus, EWiR 2014, 481, 482; Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 411 ff.; aA OLG Köln, DB 2015, 2379, 2381; LG Bonn, ZIP 2014, 1073, 1075). Dafür sp richt auch, dass f ür den vergleichbaren Fall einer Beschlussfa s- sung der Gläubiger nach Ablauf der Laufzeit einer Anleihe auch der II. Zivils e- nat des Bundesgerichtshofs ohne weiteres davon ausge gangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 II ZR 381/13, B GHZ 202, 7 Rn. 13). 19 20 - 12 - Etwas anderes fo lgt auch nicht aus dem Merkmal " während der Laufzeit " in § 4 Satz 1 SchVG. Diesem Kriterium , das im Übrigen vorliegend erfüllt wäre, weil die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vor Ablauf der regulären Fälligk eit der Anleihe im Jahr 2016 erfolgt ist, kommt bis zur vollständigen Erfü l- lung der Anleihe keine eigenständige Bedeut ung zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 13 ; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spind ler, Ban krechts - Kommentar, Kap. 17, § 4 SchVG Rn. 10; Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 4 Rn. 37; Veranneman / Oulds , SchVG, § 4 Rn. 34; Horn, BKR 2009, 446, 448 ). Soweit die Revisionserwiderung ihre gegenteilige Auffassung damit b e- gründet, dass Nummer 2.9 des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 einen ( zeitlichen ) Kündigungsverzicht erst mit Wirkung ex nunc beinhalte und deshalb die Kündigung der Klägerin unberührt lasse , bleibt dies ohne Erfolg . Die Beschlussfassung zur Änderung des Kündigungsrechts ist von der Beschlussfassung über den Umtausch der Anleihe in neue Aktien und neue besicherte Schuldverschreibungen in Nummer 2.3 des Beschlusses der Gläub i- gerversammlung zu unterscheiden. Letzterer schließt alle Anleihegläubiger ein. c ) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien unte r- strichen. Darin heißt es, dass die konkrete Reichweite der kollektiven Bindung der Änderungen der Anleihebedingungen durch den Gesetzgeber nicht a b- schließend bestimmt werden kann. Sie sol l jedenfalls so weit reichen, wie es der mit ihr verfolgte Zweck gebiete. Im Regelfall sei von der kollektiven Bindung ausz ugehen (BT - Drucks. 16/12814, S. 17). D er Gesetzgeber ist damit im Grundsatz von der Verbindlichkeit eines Beschlusses der Gläubiger f ür alle Gläubiger, also auch für diejenigen, die die Anleihe gekündigt haben, ausg e- gangen. 21 22 23 - 13 - d ) Dafür sprechen schließlich entscheidend der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG, dem § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen nac h- gebildet ist. Das Sc huldverschreibungsgesetz, insbesondere seine beiden Kernvorschriften der §§ 4, 5 SchVG, dient dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Info r- mationen sowie in einem geordneten, fairen un d transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen (vgl. BT - Drucks. 16/12814, S. 13 f.). Den Gläubigern der Anleihe muss diese Mö g- l ichkeit, mit der zugleich eine " Beschränkung ihrer individuellen Rechtsmacht " ( BT - Drucks. 16/12814, S. 17) verbunden ist, dadurch deutlich vor Augen geführt werden , dass sich diese wie vorliegend aus den Anleihebedingungen erg ibt (§ 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG). Mit diesem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, we nn Gläub i- ger, die die Schuldverschreibung vor der Beschlussfassung durch die Gläubiger oder sogar noch bis zum Vollzug eines solchen Beschlusses nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchVG (sog. Skripturakt) gekündigt haben, die Verbindlic hkeit dieses Beschlusses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG bzw. hier § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen nicht gegen sich gelten lassen müssten. Ohne eine Bete i- ligung aller Gläubiger und einen kollektiven Forderungsverzicht würde n der E r- folg der Sanierungsbemühungen nachhaltig gefährde t und sollte eine solche "Ausstiegsmöglichkeit" eröffnet sein das Schuldverschreibungsgesetz seine praktische Bedeutung verlieren . Aufgrund dessen räumen die Kündigungsta t- bestände des § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen dem einzelnen Gläubiger nicht die Möglichkeit ein , seine Einzelforderung einer Mehrheitsentscheidung aller Gläubiger zu entziehen. 24 25 - 14 - e ) Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht nicht die Vorschrift in § 5 Abs. 5 SchVG, der die Rücknahme einer " Gesamtkündigung " durch einen Mehrheitsbeschlu ss regelt . Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtswirkungen einer Individualkündigung von einem Mehrheitsb e- schluss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG unberührt bleiben sollen. Vielmehr soll § 5 Abs. 5 SchVG lediglich der Mehrheit der Gläubi ger ermöglichen, einen von einer Minderheit verursachten erheblichen Liquiditätsabfluss bei de m Emitte n- t e n zu unterbinden (vgl. Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 5 Rn. 99). Es handelt sich dabei um eine spezielle Regelung einer Restrukturierungsma ß- nahme, die von den übrigen in § 5 Abs. 3 SchVG genannten Maßnahmen , die eine Änderung der Anleihebedingungen zum Gegenstand haben, unabhängig ist und auch isoliert beschlossen werden kann , so dass sie einen eigenständ i- gen Regelungsbereich aufweist . f ) Ein e unzulässige Rückwirkung, die bei der rückwirkenden Anwendung von Gesetzen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt die Frage nach ihrer Zulässigkeit aufwirft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 12), ist damit nicht ver bunden. Die Möglichkeit einer U m- wan d lung der Teils chuldverschreibung en in Gesellschaftsanteile, andere Wer t- papiere oder andere Leistungsversprechen war in § 11 Abs. 1 Satz 1 der Anle i- hebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchVG von vornherein vorges e- hen. g ) Da § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen auch gekündigte Schuldverschreibungen erfasst, bedarf es was teilweise im Schrifttum erörtert wird (vgl. Ostermann, DZWiR 2015, 313, 315; Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 412) keiner wie auch immer gestalteten Rücknahme der Kündigung. Vielmehr ist vorliegend mit Wirksamwerden des Beschlusses der Gläubiger versammlung 26 27 28 - 15 - vom 5. August 2013 auch der Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach den Maßgaben dieses Beschlusses auf die Abwicklungsstelle übertragen worden. Die von der Klägerin ausgesprochene(n) Kündigung(en) sind damit gege n- standslos geworden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kün digung vom 18. Juli 2013, die sie mit einer verzögert erfolgten Zinszahlung begründete. Denn auch diese Zinszahlung war G egenstand von Nummer 2.9 des Beschlusses der Gläubigerversamm lung vom 5. August 2013 . 3. Gegen die Wirksamkeit des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingu n- gen und de s Beschluss es der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 b e- stehen keine rechtlichen Bede nken. § 11 der Anleihebedingungen entspricht § 5 SchVG, so dass die Regelung was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB (vgl. dazu Senat s- urteil vom 30. Juni 2009 XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 23 mwN) jede n- falls standhäl t (vgl. BT - Drucks. 16/12814, S. 13 f.). Anhaltspunkte für eine Nic h- tigkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlun g (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 15 f f.) sind weder vorgetragen noch sons t ersichtlich; insbesondere sieht der Beschluss keine " nicht gleichen Be dingungen für alle Gläubiger" im Sinne de r § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anle i- hebedingungen, § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG vor. Vielmehr werden alle Gläubiger gleich behandelt. 29 - 16 - III. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil insgesa mt zurückweisen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.04.2014 - 2 - 18 O 429/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.09.2014 - 4 U 97/14 - 30
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