BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 49/00 Verkündet am: 19. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB § 638 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken" kommt nicht allein deshalb in B e - tracht, weil der Besteller einer Anlage ein Angebot zum Selbsteinbau in seinem Bauwerk erbeten hatte. BGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 49/00 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 19. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 1 . Februar 2000 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg wird auf Kosten des Klgers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Im Februar 1994 erbat der Klger von dem Beklagten ein Angebot für ei- nen Getriebegenerator zum Selbsteinbau in seinem kleinen Wasserkraftwerk. Daraufhin bot der Beklagte Getriebe und Generator als mit einer Kupplung ver- bundene und in einem Tragegestell montierte Einheit an und lieferte sie, nac h - dem er Generator und Getriebe von einem Fachunternehmen bezogen hatte, am 17. Oktober 1994 an den Klger aus. Der Klger baute die Vorrichtung in seinem kleinen Wasserkraftwerk ein und bezahlte die Rechnung des Beklagten am 10. Novem ber 1994. - 3 - Der Klger hat verschiedene Mngel geltend gemacht, deren Ursache er darauf zurckfhrt, daß das Getriebe die vom Generator vereinbarungsgemß erbrachte Leistung von 7,5 Kilowatt nicht bertragen könne. Er hat deshalb am 11. Mrz 1999 b eim Landgericht Klage eingereicht, mit der er Ersatz der K o - sten fr die Lieferung eines Ersatzgetriebes verlangt. Das Landgericht hat di e - se Klage wegen Verjhrung abgewiesen. Die vom Klger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Klger seinen Za h - lungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde : Das zulssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag, der zwischen den Parteien auf der Grundlage der Anfrage des Klgers und des Angebots des Beklagten zu- stande gekommen ist, als Werklieferungsvertrag angesehen. Das begegnet unter Rechtsgrnden keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit Be- anstandungen nicht. 2. Ob auf den geschlossenen Vertrag nach § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) die dort im ersten Halbsatz genannten Vorschriften ber den Kauf Anwendung finden oder ob die im zweiten Halbsatz genannten Vorschriften ber den Werkvertrag an- zuwenden sind, hat das Berufungsgericht nicht nher geprft. Mangels tatrich- terlicher Feststellungen dazu, ob die von der Beklagten versprochene Leistung auf die Herstellung einer unvertretbaren Sache gerichtet war, ist deshalb fr die revisionsrechtliche Überprfung zugunsten des Klgers davon auszugehen, - 4 - daû die zwischen den Parteien streitige Verjhrung nicht bereits mit der Abli e - fe rung der Teile, sondern erst mit ihrer Abnahme durch den Klger begann (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). 3. Zur Frage der Abnahme selbst hat das Berufungsgericht auf die Grn- de der Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Danach erfolgte die Abnahme durch den Klger am 10. November 1994 durch schlssiges Handeln dadurch, daû der Klger die Rechnung des Beklagten bezahlte. Da damals 24 Tage seit der Lieferung verstrichen gewesen seien, habe der Beklagte da- von ausgehen drfen, daû der Klger den Getriebegenerator zwischenzeitlich in Betrieb genommen und berprft gehabt habe; er habe deshalb die Beza h - lung der Rechnung als Anerkennung dieses Werks verstehen drfen. Das begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision macht nicht geltend, daû diese tatrichterliche Wrdigung durch Rechtsfehler beeinfluût sei. 4. Das Berufungsgericht hat weder zu einem arglistigen Verschweigen der behaupteten Mngel, noch zu einer zwischenzeitlichen Hemmung oder Un- terbrechung der Verjhrung, noch zu einer vertraglichen Verlngerung der Verjhrungsfrist Feststellungen getroffen. Da die Revision auch insoweit Rgen nicht erhebt, war mithin ein etwaiger Gewhrleistungsanspruch des Klgers bei der Klageerhebung im Frhjahr 1999 nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. nur dann nicht verjhrt, wenn fr diesen Anspruch die bei Bauwerken gesetzlich vorge- sehene Verjhrungsfrist von fnf Jahren galt. 5. Das Berufungsgericht hat das verneint. Dabei hat es unterstellt, daû das Wasserkraftwerk selbst, in das der Klger den Getriebegenerator einbaute, - 5 - ein Bauwerk ist. Das Berufungsgericht hat aber die hier streitige Leistung des Beklagten nicht als bauwerksbezogen, sondern als typisch maschinenbezogen angesehen. Auch das begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen B e - denken; die insoweit erhobenen Rgen der Revision bleiben ohne Erfolg. a) Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht gilt die lange Verjhrung "bei Bauwe r - ken", wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundl e - genden Erneuerung eines Gebudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei un ter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen si nd, die insg e - samt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434). Fallweise kann Gege n - stand einer Arbeit "bei einem Bauwerk", welche zur Geltung der langen Verj h - rungfrist fhrt, darber hinaus auch eine technische Anlage sein, die fr sich genommen kein Bauwerk im Sinne von § 638 BGB ist (z.B. BGH, Urt. v. 15.5.1997 - VII ZR 287/95, MDR 1997, 1118; Urt. v. 20.7.1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982, 1983; Urt. v. 20.7.1991 - VII ZR 305 /90, MDR 1992, 54, jew. m.w.N). Auch in diesen Fllen mssen die geschuldeten Arbeiten sich aber derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daû bei wertender Betrachtung die Fest stellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung oder grundlegenden Erneuerung (jedenfalls) mitgewirkt. b) Das kann hier nicht angenommen werden. Nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte eine Leistung zu erbringen, die durch anlagentypische Merkmale bestimmt war. In - 6 - der Anfrage des Klgers waren nur die Leistung des Generators, die Eingangs- drehzahl und die Herrichtung fr einen vertikalen Einbau genannt. Der B e - klagte sollte die insoweit benötigten Gerte besorgen und diese in und mit e i - nem Ge stell zu einer Einheit, dem geschuldeten Liefergegenstand zusamme n - fgen. Zu beurteilen ist deshalb ein bloûes Beschaffungsgeschft, das sich auf eine be wegliche Sache bezog. Mit der Erstellung des Wasserkraftwerks des Klgers hatte das nur insofern etwas zu tun, als der Klger bei seiner Ang e - botsaufforde rung ferner noch angegeben hatte, die Anlage in seinem kleinen Wasserkraft werk einbauen und betreiben zu wollen. Damit war jedoch nur der Grund der in Aussicht genommenen Bestellung offenbart worden; daû sie (auch) eine Mitwir kung des Beklagten bei der Erstellung des Wasserkraftwerks zum Gegenstand haben sollte, kann allein hieraus nicht entnommen werden. c) Ein Fehler des Berufungsgerichts bei der Rechtsanwendung ergibt sich auch nicht daraus, daû in stndiger Rechtsprechung zum alten Recht ver- treten wird, auch bei Arbeiten eines Subunternehmers könne es sich um solche "bei Bauwerken" handeln, wenn dieser weiû, daû der von ihm herzustellende Gegenstand fr ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden soll (z.B. BGH, Urt. v. 26.4.1990 - VII ZR 345/88, MDR 1991, 39; Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434, jew. m.w.N.). Der vorliegende Sachhalt kann nmlich nicht den Fllen gleich geachtet werden, in denen ein bei der Herstellung eines Bau- werks eingesetzter Unternehmer die Herstellung in das Bauwerk einzubaue n - der Sachen einem Subunternehmer berlût. Der Unterschied besteht darin, daû ber den Hauptunternehmer und dessen Verpflichtung ein werkvertragl i - cher Bezug der Leistung des Subunternehmers zu dem Bauwerk und den di e - ses betreffenden Arbeiten geschaffen ist. Das kann es gerechtfertigt ersche i - nen lassen, von einer Mitwirkung des Subunternehmers bei dem Bauwerk zu - 7 - spre chen, wenn er Gegenstnde herstellt, damit sie dort Verwendung finden. Ein solcher Bezug fehlt im vorliegenden Fall. Auûerdem mindert besagte Recht sprechung Ungereimtheiten, die auftreten knnen, wenn unterschiedliche Verjhrungsfristen zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber einerseits und Subunternehmer und Hauptunternehmer andererseits zu beachten wren (Mnchener Kommentar/Soergel, BGB, 3. Aufl., § 638 Rnr. 29). Solche Unge- reimtheiten sind hier nicht zu besorgen. Fr den Klger muûte deshalb die kur- ze Verjhrungsfrist gelten, die das Gesetz fr den Besteller vorsieht, wenn kein besonderer Sachverhalt gegeben ist. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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