BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 49/02 Verk374ndet am: 12. September 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 12. September 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Beklagte war Inhaberin des am 25. August 1986 angemeldeten, in-zwischen infolge Ablaufs der H366chstschutzdauer erloschenen, im Beschwerde-verfahren vom Bundespatentgericht erteilten und von ihm im Einspruchsbe-schwerdeverfahren aufrechterhaltenen deutschen Patents 36 28 763 (Streitpa-tents), das eine Vorrichtung in Haushaltsback366fen zur Auflage von Garguttr344- - 3 - gern betrifft und 7 Patentanspr374che umfasst. Die angegriffenen Patentanspr374-che 1, 2, 3 und 6 lauten wie folgt: "1. Vorrichtung in Haushalts-Back366fen zur Auflage von Garguttr344-gern, wie Back- und Bratbleche sowie Grillroste, wobei die in verschiedenen Ebenen in der Backofenmuffel lagerbaren Gar-guttr344ger unter Verwendung von F374hrungselementen aus der Backofenmuffel in eine im wesentlichen vor dieser liegende Po-sition herausziehbar sind, dadurch gekennzeichnet, da337 aus der Backofenmuffel herausnehmbare Teleskopausz374ge (7, 27) an senkrecht an den Seitenwandungen (1, 21) der Backofenmuffel (2, 22) angeordneten Tragschienen (3, 23) befestigt sind, da337 die beweglichen Schienen (9, 29) auf den ortsfesten Schienen (6, 26) der Teleskopausz374ge (7, 27) 374ber k344figgelagerte Kugeln (16222) gef374hrt sind, da337 die beweglichen Schienen (9, 29) und die ortsfesten Schienen (6, 26) gegeneinander wirkende Auszugs-begrenzungs-Vorrichtungen aufweisen und da337 die bewegli-chen Schienen (9, 29) der Teleskopausz374ge (7, 27) im Auflage-bereich f374r die frei auflegbaren Garguttr344ger (12, 14) mit diesen zusammenwirkende Auszugsbegrenzungen (10, 11, 16, 30, 31) aufweisen. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, da337 die Tragschienen (3, 23) an den Seitenwandungen (1, 21) der Backofenmuffel (2, 22) l366sbar befestigt sind. 3. Vorrichtung nach einem der Anspr374che 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, da337 zwischen den Tragschienen (3, 23) und den Seitenwandungen (1, 21) der Backofenmuffel (2, 22) katalyti-sche Schutzw344nde (4, 24) herausnehmbar angeordnet sind. 6. Vorrichtung nach einem der Anspr374che 1 bis 5, dadurch ge-kennzeichnet, da337 die der Backofent374r der Backofenmuffel (2, 22) zugewandten Enden der beweglichen Teleskopauszugs-schienen (9, 29) Auflauffl344chen aufweisen, 374ber die die beweg-lichen Teleskopauszugsschienen (9, 29) beim Schlie337en der Backofent374r in den Backofenraum einschiebbar sind." - 4 - Die Kl344gerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand der angegriffe-nen Patentanspr374che des Streitpatents gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn u.a. die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 75 07 245 (D1), die britische Patentschrift 776 123 (D6), die US-Patentschriften 3 059 634 (D8), 3 706 302 (D21) und 3 731 039 (D2), die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 91 666 (D12) sowie der Hettich-Katalog 22285 (D14) bildeten, nicht schutzf344hig sei, und sich weiter auf die Nichtigkeitsgr374nde, dass das Pa-tent die Erfindung nicht so offenbare, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne, und dass das Patent 374ber den Inhalt der urspr374nglich eingereichten Unterlagen hinausgehe, berufen. Sie hat beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Pa-tentanspr374che 1, 2 und 3 sowie seines Patentanspruchs 6, soweit dieser auf einen der Patentanspr374che 1 bis 3 r374ckbezogen ist, f374r nichtig zu erkl344ren. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in dem beantragten Umfang f374r nich-tig erkl344rt. 2 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent in erster Linie mit der Ma337gabe verteidigt, dass in Patentanspruch 1 nach dem Wort "herausnehmbare" die Worte "jeweils paarweise in einer Ebene getrennt voneinander angeordnete" eingef374gt werden, und die weiteren angegriffenen Patentanspr374che auf Patentanspruch 1 in dieser Fassung zur374ckbezogen wer-den. Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 mit dieser 304nderung und den weiteren Ma337gaben, dass im Eingang an die Stelle von "Garguttr344gern, wie Back- und Bratbleche" die Formulierung "Garguttr344gern in Form von Back- und Bratbleche(n)" tritt und am Ende des Patentanspruchs folgende Worte angef374gt werden: "wobei die Tragschienen (3, 23) an den Seitenwandungen (1, 21) der Backofenmuffel l366sbar befestigt sind und die ortsfesten Schienen (26) der Tele-skopausz374ge (27) mit den Tragschienen (23) eine im wesentlichen formstabile 3 - 5 - Einheit bilden"; hierauf sollen sich unter Wegfall von Patentanspruch 2 die Pa-tentanspr374che 3 und 6, letzterer soweit angegriffen, zur374ckbeziehen. Die Kl344-gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen, auch soweit es die hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents betrifft. Sie hat sich im Berufungsverfahren zus344tz-lich auf die Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 79 32 277 (D24) und 83 07 357 (D25) berufen. Im Auftrag des Senats hat Universit344tsprofessor Dr.-Ing. E. G. W. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndli- chen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 4 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 5 6 I. Die Nichtigkeitsklage ist auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streit-patents weiterhin zul344ssig, weil die von der Beklagten in dem Verfahren 4 O 41/00 vor dem Landgericht D374sseldorf als Patentverletzerin in Anspruch genommene Kl344gerin ein Rechtsschutzbed374rfnis an der Nichtigerkl344rung des Streitpatents im angegriffenen Umfang hat (st. Rspr.; vgl. Sen.Urt. v. 19.05.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungstr344ger; v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofent374r). - 6 - II. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Um-fang im Ergebnis zu Recht f374r nichtig erkl344rt, weil sein Gegenstand gegen374ber dem Stand der Technik nicht patentf344hig ist (247247 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Das gilt auch f374r die nunmehr in erster Linie verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1, in dem die Beklagte zul344ssigerweise ein zumindest in den Zeichnungen als zur Erfindung geh366rend offenbartes Merkmal eingef374gt hat. 7 1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung in Haushaltsback366fen zur Auflage von Garguttr344gern wie Back- und Bratblechen sowie Grillrosten. Die Beschreibung des Streitpatents f374hrt dazu aus, in Haushaltsback366fen seien die Garguttr344ger meist flachrandig ausgebildet und 374ber ihre flachen R344nder in schlitzartigen F374hrungskan344len der Seitenwandungen des Backofens gef374hrt. Anstelle dieser Kan344le seien auch an den Seitenwandungen angebrachte win-kelf366rmige Auflageschienen oder Ausbuchtungen der Seitenwandungen be-kannt, auf denen die aus dem Backrohr nach vorne herausziehbaren Gargut-tr344ger auflegbar seien. Um einen ganzfl344chigen Zugriff zu diesen Fl344chen oder Rosten zu erm366glichen, m374ssten sie herausgezogen und anderweitig abgestellt werden. Es sei auch bekannt, die Garguttr344ger mit dem eine Backwagent374r tragenden Backwagen nach vorne herauszuziehen. Da hier s344mtliche Gargut-tr344ger an der Innenseite der T374r eingeh344ngt seien und mit dieser herausgezo-gen w374rden, sei nur der oberste Garguttr344ger frei zug344nglich, der Zugang zu den darunterliegenden Tr344gern sei nur durch Wegnahme der oberen Tr344ger m366glich. Es sei weiter bekannt, Garguttr344ger selbst mit einem Teleskopauszug auszustatten, wodurch einzelne Garguttr344ger aus dem Backofenraum heraus-gezogen werden, aber dennoch an den Wandungen der Backofenmuffel in die-ser Stellung gelagert werden k366nnten (Beschr. Sp. 1 Z. 6-38). 8 - 7 - 2. Das Streitpatent bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine Back-ofenmuffel dahingehend auszugestalten, dass durch einfache Ma337nahmen 374b-liche Garguttr344ger aus dem Backofenraum herausgezogen vor diesem gehal-ten werden k366nnen (Beschr. Sp. 1 Z. 39-43). Durch das Streitpatent soll damit nicht gelehrt werden, wie eine bisher nicht verwirklichte Funktionalit344t (Heraus-ziehen und Halten vor dem Backofen) verwirklicht werden kann, sondern diese (als bekannt vorausgesetzte) Funktionalit344t soll durch einfache Ma337nahmen und unter Verwendung 374blicher Garguttr344ger erreicht werden. 9 3. Hierzu lehrt das Streitpatent nach seinem Patentanspruch 1 in seiner in erster Linie verteidigten Fassung eine Vorrichtung in Haushaltsback366fen zur Auflage von Garguttr344gern, die folgende Teile aufweist: 10 (1) Tragschienen, (1.1) die senkrecht an den Seitenwandungen der Backofen-muffel angeordnet sind, (2) Teleskopausz374ge, (2.1) die F374hrungselemente zum Herausziehen der Gargut-tr344ger bilden, (2.2) an den Tragschienen befestigt, (2.3) aus der Backofenmuffel herausnehmbar (2.4) und jeweils paarweise in einer Ebene getrennt vonein-ander angeordnet sind, (2.5) und bewegliche und ortsfeste Schienen (2.5.1) mit gegeneinander wirkenden Auszugsbegrenzungen aufweisen, (2.5.2) und die beweglichen Schienen - 8 - (2.5.2.1) auf den ortsfesten Schienen gef374hrt sind (2.5.2.1.1) 374ber k344figgelagerte Kugeln, und (2.5.2.2) im Auflagebereich f374r die Garguttr344ger mit diesen zu-sammenwirkende Auszugsbegrenzungen aufweisen, (3) und so beschaffen sind, dass die Garguttr344ger (3.1) frei auflegbar sowie (3.2) in verschiedenen Ebenen in der Backofenmuffel lager-bar und (3.3) aus der Backofenmuffel in eine im wesentlichen vor dieser liegende Position herausziehbar sind. 4. Unter der Backofenmuffel im Sinn des Streitpatents ist dabei der Ofeninnenraum zu verstehen, der nach au337en isoliert und an der Vorderseite 374ber eine T374r zug344nglich ist, die als im allgemeinen an der vorderen unteren Kante angeschlagene Klappt374r oder in Form eines einschieb- und herauszieh-baren Ausziehwagens ausgebildet sein kann. Die Einsch374be (Garguttr344ger, n344mlich Back- oder Bratbleche, Gitterroste o.344.) werden herk366mmlich entweder in Nuten der beiden seitlichen Muffelw344nde oder, und zwar insbesondere dann, wenn eine Halterung in den Nuten aus konstruktiven Gr374nden - etwa weil noch eine katalytische Reinigungsschicht eingebracht werden soll - nicht in Betracht kommt, in Gestellen gehalten, die 374blicherweise einen teleskopartigen Aus-ziehmechanismus (Ausz374ge, 344hnlich wie bei einer Schublade) aufweisen, der in der Ofenmuffel befestigt ist. Dieser Mechanismus erm366glicht es, die Ein-sch374be relativ zur Muffel zu bewegen, d.h. einzuschieben oder herauszuzie-hen. Das Streitpatent beschr344nkt sich in seiner noch verteidigten Fassung auf eine L366sung, bei der ein Auszugspaar in einer Ebene getrennt voneinander angeordnet ist, also im Normalfall im Bereich der beiden Seitenw344nde je ein 11 - 9 - Auszug befestigt ist. Diese Ausz374ge werden bei der Ausf374hrung nach dem Streitpatent im Betrieb durch den aufgelegten Garguttr344ger gekoppelt, sind aber sonst, etwa zu Reinigungs- oder Montagezwecken, einzeln und unabh344n-gig voneinander bet344tigbar und herausnehmbar, w344hrend der Stand der Tech-nik im wesentlichen eine Kopplung durch fest eingebaute, 374bergreifende Ele-mente aufweist (vgl. etwa die Schlittenl366sung in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 75 07 245). Bei den Ausz374gen tr344gt ein Auszug den Gar-guttr344ger selbst; er besitzt ein ortsfestes und (mindestens) ein bewegliches Element. Ein Vorauszug kann dabei wahlweise vorgesehen werden. Tragele-mente stellen Verbindungsglieder zwischen Auszug und Backofenmuffel dar (vgl. das schriftliche Gutachten Prof. W. S. 3 und S. 5). Ob und wieweit das System in Differenzialbauweise aus verschiedenen Einzelteilen oder in Integ-ralbauweise hergestellt wird, richtet sich nach dem in Kauf genommenen Auf-wand bei der Fertigung, beim Transport, bei Verpackung, Lagerung und Hand-habung; die Integralbauweise f374hrt dabei in der Regel zu geringeren Kosten, die Differenzialbauweise zu h366herer Servicefreundlichkeit, leichterer Wartung und Reparatur (schriftliches Gutachten Prof. W. S. 5). Dabei sind auch Zwi- schenformen m366glich. 12 5. Eine Schr344gansicht einer erfindungsgem344337en Backofenmuffel mit eingesetzten Teleskopausz374gen und einem auf diese aufgelegten Garguttr344ger (Backblech) zeigt Figur 2 des Streitpatents: - 10 - Dabei bezeichnen die Bezugszeichen 1 die Seitenwandungen der Back-ofenmuffel, 2 die Backofenmuffel, 3 eine der Tragschienen, 4 herausnehmbare katalytische Schutzw344nde, die erst in Patentanspruch 3 genannt sind, 5 Aus-sparungen in den Tragschienen, 7 Teleskopausz374ge (deren ortsfeste Schiene 6 und deren bewegliche Schiene 9 in Figur 2 nicht bezeichnet sind), 10 r374ck-w344rtige Anschl344ge und 11 Hemmanschl344ge, 12 das Backblech mit Ausschnit-ten 13, die mit den Hemmanschl344gen 11 zusammenwirken (Beschreibung Sp. 2 Z. 41-58). 13 - 11 - III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist auch in seiner verteidigten Fassung neu (247 3 Abs. 1 PatG). Hier374ber besteht kein Streit. 14 IV. Mit dem sachkundig besetzten Bundespatentgericht kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner verteidigten Fassung sich f374r den Fachmann, einen er-fahrenen, an einer Fachhochschule ausgebildeten Diplomingenieur der Fach-richtung Maschinenbau, zum Anmeldezeitpunkt in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und daher nicht auf erfinderischer T344tigkeit be-ruht (247 4 PatG). Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt nicht anders zu sehen, dass sich die im Streitpatent gesch374tzte Lehre, wie die Berufung geltend macht, am Markt durchgesetzt hat. Sie war dem Fachmann am Anmeldetag n344mlich aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 75 07 245 (D1; De Dietrich) unter Heranziehung seines Fachwissens nahegelegt. 15 1. Das Gebrauchsmuster beschreibt eine herausziehbare Unterlage f374r Herd- und Einbauback366fen, die sich aus einem in horizontalen Nuten in den Seitenw344nden des Backofens einschiebbaren Tragrost und einem auf Schnur-rollen gef374hrten ausziehbaren Schlittengestell, das auf dem Tragrost ver-schiebbar ist, zusammensetzt. Das Schlittengestell dient als Auflage f374r Back-roste und Backbleche, d.h. f374r Garguttr344ger im Sinn des Streitpatents. Tragrost und Schlittengestell bilden einen zweiseitig gef374hrten Teleskopauszug. In Aus-sehen und Gestaltung unterscheidet er sich zwar deutlich von den beiden Tele-skopausz374gen, die in den Figuren des Streitpatents gezeigt sind und eine be-vorzugte Ausf374hrung der dort unter Schutz gestellten Lehre darstellen. Auf Grund der Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen hat der Senat jedoch keine Zweifel, dass der Fachmann, der sich zum Anmeldezeitpunkt des 16 - 12 - Streitpatents mit dem Gebrauchsmuster im Hinblick auf m366gliche Verbesserun-gen besch344ftigte, auch diese bekannte Schlittenf374hrung als Teleskopausz374ge erkannte. Denn hiernach sind dem Fachmann solche technischen Einrichtun-gen in mannigfaltiger Form bekannt, f374r die letztlich nur die Festlegung von mindestens zwei Elementen zueinander kennzeichnend ist, die allein eine Re-lativbewegung dieser Teile zueinander in L344ngsrichtung zul344sst. Damit sind bei der Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster die Merkmale (2: Teleskopausz374-ge, die insbesondere im M366belbereich g344ngige Elemente waren, aber auch in Back366fen bereits eingesetzt wurden), (2.1), (2.3), (2.5), (2.5.1), (2.5.2), (2.5.2.1), (3), (3.2; vgl. die Mehrzahl von Einschubnuten in der Beschreibung des Gebrauchsmusters Seite 1 2. Absatz und Seite 2 2. Absatz sowie die Dar-stellung der Nuten in der zugeh366rigen Figur) und (3.3; das Herausziehen in ei-ne Lage im Wesentlichen vor der Muffel sieht der Senat dabei mit dem gericht-lichen Sachverst344ndigen nicht als eine exakte Positionsbestimmung an) ohne weiteres verwirklicht. Hier374ber besteht nach der m374ndlichen Verhandlung auch kein Streit mehr. Nicht verwirklicht sind dagegen die Merkmalsgruppe (1) mit dem aus dieser abzuleitenden Merkmal (2.2) und die Merkmale (2.4) und (2.5.2.1.1), w344hrend die Merkmale (2.5.2.2) und (3.1) einer n344heren Betrach-tung bed374rfen (unten 3., 4.). 17 2. Die beiden beim Gebrauchsmuster nicht verwirklichten Merkmals-gruppen, n344mlich das Vorhandensein von Tragschienen zur Befestigung der Teleskopausz374ge (Merkmalsgruppe (1) und Merkmal (2.2)) und die F374hrung 374ber k344figgelagerte Kugeln (Merkmal 2.5.2.1.1) stellen dabei 304nderungen (und, wie unterstellt werden kann, auch deutliche Verbesserungen) gegen374ber der aus den Unterlagen des Gebrauchsmusters bekannten L366sung dar, die zwar jeweils erhebliche Vorteile mit sich bringen m366gen, zur Verwirklichung des Ziels - 13 - des Streitpatents, einen weitgehenden Auszug und damit eine gute Zug344ng-lichkeit des Backofeninnenraums mit dem Garguttr344ger mit einfachen Mitteln und herk366mmlichen Garguttr344gern zu erreichen, jedoch nichts beitragen. a) Die Befestigung von jedenfalls teleskopartigen Vorrichtungen an senk-rechten Tragschienen war eine dem Fachmann auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik gel344ufige Ma337nahme. Die Garguttr344ger m374ssen in der Ofenmuffel gelagert werden. Hierf374r bieten sich - wie es im Streitpatent auch angegeben ist - in gleicher Weise wie Schlitze in den Wandungen auch dort angebrachte Haltevorrichtungen an. Letztere sind sogar vorteilhaft, wenn auch katalytische Schutzw344nde eingebaut werden sollen. Obwohl das Gebrauchs-muster derartiges nicht beschreibt oder zeigt, war es deshalb allenfalls eine handwerkliche Ma337nahme, die dort beanspruchte Teleskopvorrichtung an Hal-terungen der Merkmale 1 und 1.1 seitlich zu lagern. Erg344nzend kann etwa auf die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 91 666 (D12; Zanussi) verwiesen werden, in der diese Ma337nahme bereits gezeigt ist. 18 b) Vorstehendes gilt entsprechend f374r die F374hrung von Teleskopschie-nen 374ber k344figgelagerte Kugeln. Wie bereits erw344hnt, waren dem Fachmann f374r die Gestaltung von Teleskopausz374gen mehrere M366glichkeiten bekannt. Hierzu geh366rten insbesondere solche, die k344figgelagerte Kugeln zur F374hrung der Te-leskopelemente einsetzen. Deren Verwendung war auch in 326fen bekannt, wie sich aus der im Jahr 1957 ver366ffentlichten britischen Patentschrift 776 123 (D6; General Motors; vgl. insbes. Fig. 8) ergibt, ganz abgesehen davon, dass Kugel-lager bei der F374hrung von Schubladen in M366beln eingesetzt wurden (vgl. die Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 79 32 277 und 83 07 357 (Sch344fer GmbH; D24, D25)). Darauf, dass sich beim Einsatz in Back366fen hinsichtlich der 19 - 14 - Material- und der Schmiermittelwahl besondere thermische Anforderungen stel-len, weisen bereits die Beschreibung des Gebrauchsmusters 75 07 245 (D1; S. 3 letzter Absatz) und der europ344ischen Patentanmeldung 91 666 (D12; S. 3 Z. 36-38) hin. Diese Anforderungen stellten f374r den Fachmann kein Hindernis dar, auf die bekannten k344figgelagerten Kugeln zur374ckzugreifen. Dem entspricht es, dass sich auch das Streitpatent insoweit n344herer Erl344uterungen enth344lt. Demnach ist auch im Vorsehen dieses Merkmals eine erfinderische Leistung nicht begr374ndet. 3. Merkmal (3.1) gibt an, dass die Garguttr344ger frei auflegbar sind. Dies soll nach dem gerichtlichen Sachverst344ndigen bedeuten (vgl. schriftliches Gut-achten S. 78 f.), dass zum Auflegen des Garguttr344gers (Backblech usw.) kein Werkzeug ben366tigt wird, dass der Garguttr344ger von einer Person und sowohl in der Ofenmuffel als auch bei herausgezogenen Ausz374gen auf seine Auflagefl344-che aufgelegt werden kann und dass der Garguttr344ger mit der Auflagefl344che lediglich eine form- oder reibschl374ssige, jederzeit ohne Einsatz von Werkzeug l366sbare Verbindung eingehen darf. Folgt man dem, war das Merkmal bereits aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 75 07 245 (Verbindung in Form einer jederzeit l366sbaren Fixierung 374ber die beiden Bolzen 10) bekannt. Wieweit der Garguttr344ger hierbei fixiert wird, h344ngt davon ab, wie dieser selbst ausgestaltet wird. Greift der Bolzen in ein Langloch, so bleibt der Garguttr344ger 374ber die L344nge des Langlochs verschiebbar, greift er in ein dem Bolzendurch-messer entsprechendes Loch, ist der Garguttr344ger allerdings fixiert. Es bedarf aber keiner Er366rterung, ob - wie der Sachverst344ndige es nachdr374cklich vertre-ten hat - auch eine derartige Festlegung des Garguttr344gers noch der Lehre des Streitpatents (insbesondere Merkmal 2.5.2.2) entspricht, weil das Gebrauchs-muster jedenfalls bei der entsprechenden Ausgestaltung des Garguttr344gers mit 20 - 15 - einem Langloch die M366glichkeit schafft, den Garguttr344ger begrenzt auszuzie-hen, und die dadurch geschaffene Auflagem366glichkeit mithin der nach dem Streitpatent entspricht. Damit ist aber auch die "freie" Auflegbarkeit bereits nach dem Gebrauchsmuster verwirklicht. 4. Das mit der eingeschr344nkten Verteidigung neu hinzugekommene Merkmal (2.4) grenzt das Streitpatent insbesondere von der Schlittenl366sung des Gebrauchsmusters, aber auch von der L366sung nach der Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 91 666 (D12) ab, denn bei diesen sind der rechte und der linke Teleskopauszug k366rperlich verbunden. Auch deren ge-trennte Anordnung stand dem Fachmann jedoch als Alternative zur Verf374gung. Durch das Auflegen des Garguttr344gers werden beim Streitpatent die Bewegun-gen des linken und des rechten Teleskopauszugs miteinander synchronisiert (vgl. schriftliches Gutachten Prof. W. S. 84). Dies ist auch erforderlich, weil nur hierdurch der ungest366rte Transport des Garguts in die Ofenmuffel oder aus dieser heraus gew344hrleistet wird. Liefen die beiden Teleskopausz374ge mit un-terschiedlichen Geschwindigkeiten, so m374sste es nahezu unvermeidlich zu Schwierigkeiten beim Garguttransport, etwa durch Verkantungen des Gargut-tr344gers, kommen. Angesichts der Qualifikation des ma337geblichen Fachmanns geht der Senat gest374tzt auf die dies best344tigenden Ausf374hrungen des gerichtli-chen Sachverst344ndigen davon aus, dass dem Fachmann die dem zugrunde liegende Notwendigkeit der Synchronisierung gel344ufig war und f374r diesen den Grund daf374r bildete, dass bei dem Gebrauchsmuster eine besondere durch die Backofenmuffel reichende Verbindung vorgesehen war. Ebenso erkennbar war aber, dass diese insbesondere im Hinblick auf Montage- und Reinigungszwe-cke st366rte. Angesichts der bereits erw344hnten Gestaltungsm366glichkeiten, die dem Fachmann beim Teleskopauszug zur Verf374gung standen, lag es dann 21 - 16 - aber nahe, auf die feste Verbindung zu verzichten und dem ohnehin aufzule-genden, 374blicherweise von Seitenwand zu Seitenwand reichenden Garguttr344-ger die Synchronisationsfunktion zu 374bertragen. Wird die beim Einschieben und Ausziehen erforderliche Kopplung durch den Garguttr344ger hergestellt, entf344llt jede Notwendigkeit einer Verbindung durch konstruktive Ma337nahmen. Deren Weglassen stellt daher, auch in Zusammenschau mit den 374brigen Merkmalen des verteidigten Patentanspruchs 1, soweit diese geboten ist, keine erfinderi-sche Leistung dar. V. Der nunmehr auf den eingeschr344nkt verteidigten Patentanspruch 1 r374ckbezogene Patentanspruch 2 kennzeichnet die Befestigung der Tragschie-nen an den Seitenwandungen der Backofenmuffel als l366sbar. Das ist eine na-hezu zwangsl344ufige Folge der differenzialen Bauweise und kann schon von daher eine erfinderische Leistung nicht begr374nden. Zudem war die L366sbarkeit als solche bekannt; sie ist bereits in verschiedenen Vorver366ffentlichungen be-schrieben, so in der Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 91 666 (D12) und in der US-Patentschrift 3 706 302 (D21; vgl. die dortige Fi-gur 4: brackets 50, 52). Auch deren Kombination in den Merkmalen des Pa-tentanspruchs 1 lag f374r den Fachmann nahe. 22 23 VI. Ein eigenst344ndiger erfinderischer Gehalt der Patentanspr374che 3 und 6 in R374ckbeziehung auf Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung ist weder geltend gemacht noch sonst f374r den Senat erkennbar. VII. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschr344nkt zun344chst die Gargut-tr344ger von den beispielshaft genannten Back- und Bratblechen auf diese, was sich bei der Beurteilung der erfinderischen T344tigkeit nicht zugunsten der Be- 24 - 17 - klagten auswirkt. Weiter 374bernimmt er die l366sbare Befestigung der Tragschie-nen aus Patentanspruch 2 (hierzu unter V.) und f374gt aus der Beschreibung das weitere Merkmal ein, dass die ortsfesten Schienen der Teleskopausz374ge mit den Tragschienen eine im wesentlichen formstabile Einheit bilden. Diese kon-struktive Ausgestaltung ergibt sich indessen unmittelbar daraus, dass sich der Fachmann f374r eine st344rker integrierte Bauweise entscheidet; sie kann weder allein noch in Verbindung mit anderen Merkmalen eine erfinderische Leistung begr374nden. Entsprechendes gilt f374r die hilfsweise verteidigten Patentanspr374-che 3 und 6. - 18 - VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG, 247 97 ZPO. 25 Scharen Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.12.2001 - 3 Ni 26/00 -
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