BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 49/04 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Januar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.083,34 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage be-z374glich der wertaussch366pfenden Belastung des Anspruchs auf R374ckgew344hr der Festgeldeinlage weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage l344sst sich nicht allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener Um- 2 - 3 - st344nde zu kl344ren. F374r die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf die tatrichterlich zul344ssige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich, einen allgemein g374ltigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht die hierf374r ma337geblichen Grunds344tze der Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Es hat vielmehr unter Ber374cksichtigung des Parteivorbringens in tat-richterlich zul344ssiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des Festgeld-kontos von 63.000 200 nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 200 vorliegt, so dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gl344ubigerbenachteiligung im Sinne von 247247 129, 132 InsO angenommen werden konnte. 2. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession vom 3. Dezember 1999 sich ergebenden Rechte 374bergangen. Der geltend ge-machte Geh366rsversto337 liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das diesbez374gliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausf374hrungen unter BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichter-lich zul344ssiger W374rdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzu-lassungsbeschwerde bewertet wird. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 13.10.2003 - 4 O 944/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 125/03 -
Full & Egal Universal Law Academy