BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 49/05 vom 19. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Beklagte tr344gt die Kosten des ersten Rechtszugs. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl344gerin 44 % und dem Beklagten 56 % auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344gerin zu 63 % und der Beklagte zu 37 %. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 755,71 200 und der des Revisionsverfahrens auf 523,79 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Parteien streiten nur noch 374ber die Kosten des in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rten Rechtsstreits. 1 I. Die Kl344gerin, eine rechtsf344hige Anstalt des 366ffentlichen Rechts, welche auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs die Abfallentsor-gung und Stra337enreinigung im Land B. als 366ffentliche Aufgabe, aber in den Formen des Privatrechts betreibt, hat zun344chst den damaligen Grundst374cksei- 2 - 3 - gent374mer (im Folgenden: Erblasser) und nach dessen Tod seinen Erben, den jetzigen Beklagten, auf r374ckst344ndiges Stra337enreinigungs- und Abfallbeseiti-gungsentgelt f374r die Jahre 2001 bis 2003 nebst gestaffelten Verzugszinsen in Anspruch genommen. Im Berufungs- und im Revisionsverfahren haben die Par-teien nur noch 374ber die Zinsen gestritten. Die Kl344gerin hat Verzugszinsen jeweils ab Mitte des Quartals verlangt. Sie hat ihren Anspruch auf die kalenderm344337ige Bestimmung der Leistungszeit gest374tzt, die sowohl in ihren Leistungsbedingungen enthalten war, in denen die F344lligkeit des Entgelts in vier gleichen Teilbetr344gen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres festgelegt war, als auch in den von ihr jeweils zu Beginn des Jahres im Voraus erteilten Rechnungen, in denen, wie sie vorgetragen hat, ebenfalls die quartalsm344337ige F344lligkeit zu den genannten Daten festgesetzt wurde. Im ersten Rechtszug hat die Kl344gerin je-doch diese urspr374nglichen Jahresrechnungen nicht vorgelegt, sondern nur die drei geringf374gig reduzierten 304nderungsrechnungen vom 22. und 23. April 2003 f374r die Jahre 2001, 2002 und 2003 eingereicht, die jeweils den Hinweis enthiel-ten, der ge344nderte Rechnungsbetrag sei am 15. Mai 2003 f344llig. 3 Das Landgericht, das der Hauptforderung der Kl344gerin stattgegeben hat, hat ihr Zinsen erst ab Rechtsh344ngigkeit zugesprochen. Mit der Berufung hat die Kl344gerin den abgewiesenen Teil ihres Zinsanspruchs weiterverfolgt und die ur-spr374nglichen Rechnungen vom 18. Januar 2001 f374r das Jahr 2001 und vom 16. Januar 2002 f374r 2002 vorgelegt, deren Versendung der Erblasser jedoch bestritten hat. Das Berufungsgericht hat ihr weitere Verzugszinsen seit dem 16. Mai 2003 zugesprochen und damit ihrem Zinsanspruch f374r das Entgelt des Jahres 2003 voll stattgegeben, hat ihren weitergehenden Anspruch auf gestaf-felte Verzugszinsen auch f374r die Entgelte der Jahre 2001 und 2002 f374r die Zeit 4 - 4 - vom 16. Februar 2001 bis 15. Mai 2003 jedoch abgelehnt. Hierzu hat das Beru-fungsgericht ausgef374hrt: Unabh344ngig davon, dass die Kl344gerin sich auf die erst im Berufungsverfahren eingef374hrten Rechnungen von 2001 und 2002 gem344337 247 531 ZPO nicht berufen k366nne, sei ein etwaiger Zinsanspruch der Kl344gerin er-loschen, weil sie mit ihren ge344nderten Rechnungen vom 23. April 2003 auf Zin-sen bis zum 15. Mai 2003 verzichtet habe. Das Berufungsgericht hat zur Wah-rung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen, weil ver-schiedene Senate des Kammergerichts zur Befugnis der Kl344gerin, die Leis-tungszeit zu bestimmen, und zu der Frage eines Zinsverzichts divergierende Entscheidungen erlassen haben. Die Kl344gerin hat Revision eingelegt. Danach ist der Erblasser verstorben. Sein Erbe hat die Zinsforderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlt. Daraufhin hat die Kl344gerin den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt er-kl344rt und eine Kostenentscheidung nach 247 91 a ZPO beantragt. Der Beklagte hat der Erledigungserkl344rung durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Anw344l-tin zugestimmt. 5 II. Wie von der Kl344gerin beantragt, hat der erkennende Senat nach 247 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO 374ber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. 6 1. Die Voraussetzung eines Kostenbeschlusses nach 247 91 a ZPO, dass die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt haben, ist erf374llt. Der Beklagte hat seine Zustimmung, die er nach der hier anzuwendenden bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des 247 91 a Abs. 1 ZPO ausdr374cklich erkl344ren musste (247 29 Nr. 1 EGZPO), wirksam durch seine zweitinstanzliche Prozessbevollm344chtigte erteilt. Er brauchte hierf374r kei-nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu bestellen (vgl. 247 78 7 - 5 - Abs. 1 Satz 4 ZPO), weil f374r die Erledigungserkl344rung, die zu Protokoll der Ge-sch344ftsstelle gegeben werden kann, auch im Anwaltsprozess kein Anwalts-zwang besteht (247 78 Abs. 5 ZPO). 8 2. Die nach 247 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Ber374cksichtigung des bishe-rigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffende Kostenent-scheidung f374hrt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Kosten des ersten Rechtszugs allein zu tragen hat, w344hrend die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens anteilig auf beide Parteien zu verteilen sind. Es war darauf abzustellen, ob und inwieweit die Revision der Kl344gerin Erfolg gehabt h344tte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen w344re (BGH, Beschl. v. 11.12.2003 - I ZR 68/01, BGH-Report 2004, 418). a) Die alleinige Kostentragungspflicht des Beklagten f374r die erste Instanz folgt aus 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verh344ltnism344337ig geringf374gig war und keine oder nur geringf374gig h366here Kosten veranlasst hat. Selbst wenn der durch das landgerichtliche Urteil vom 19. Au-gust 2004 abgewiesene Teil des Zinsanspruchs der Kl344gerin in voller H366he un-berechtigt gewesen w344re, h344tte diese Zuvielforderung weniger als 10 % des Gesamtbetrages aus Hauptforderung und Zinsen ausgemacht und w344re damit geringf374gig gewesen. Der abgewiesene Teil des Zinsanspruchs hatte einen Wert von 755,71 200. Dem standen die zuerkannte Hauptforderung von 7.428,21 200 und die zugesprochenen Zinsen aus 6.731,20 200 seit dem 7. Novem-ber 2003 und aus 697,21 200 seit dem 13. M344rz 2004 gegen374ber. Die abgewiese-ne Zinsmehrforderung hat auch keine Kosten verursacht, weil bei der Berech-nung des Streitwerts, nach dem sich die Prozesskosten richten, als Nebenfor- 9 - 6 - derung geltend gemachte Zinsen unber374cksichtigt bleiben (247 4 Abs. 1 2. Halb-satz ZPO). 10 b) Die Kosten des Berufungsverfahrens, dessen Streitwert der vom Landgericht abgewiesenen und nunmehr zur Hauptforderung gewordenen Zinsmehrforderung von 755,71 200 entspricht, und des Revisionsverfahrens, des-sen Streitwert nach dem teilweisen Obsiegen der Kl344gerin in der Berufung nur noch 523,79 200 betr344gt, sind verh344ltnism344337ig zu teilen (247 92 Abs. 1 Satz 1 1. Al-ternative ZPO), weil die Revision der Kl344gerin voraussichtlich zum Teil Erfolg gehabt h344tte. Ihr Anspruch auf weitere Verzugszinsen f374r das Entgelt des Jah-res 2002 war begr374ndet und insbesondere nicht durch Verzicht erloschen. Hin-sichtlich des Jahres 2001 w344re der Revision dagegen aller Voraussicht nach der Erfolg versagt geblieben. (1) Soweit der Zinsanspruch der Kl344gerin das Bestehen des Entgeltan-spruchs voraussetzt, h344tte im Revisionsverfahren zugunsten der Kl344gerin un-terstellt werden m374ssen, dass der Beklagte der Kl344gerin Entgelt in der vom Landgericht rechtskr344ftig zuerkannten H366he schuldet. Dies gilt, obwohl das Landgericht die die Rechnungsh366he betreffende Einwendungen des Beklagten allein wegen der in den Allgemeine Gesch344ftsbedingungen darstellenden Leis-tungsbedingungen der Kl344gerin enthaltenen Klausel zur374ckgewiesen hat, wo-nach Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung der Kl344gerin seine Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte unber374hrt lassen und er diese Einwen-dungen nur in einem gesondert anzustrengenden R374ckforderungsprozess gel-tend machen kann, und obwohl der Senat diese Klausel in der Zwischenzeit f374r unwirksam erkl344rt hat (247247 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Sen.Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919). Denn die Rechtskraft der land-gerichtlichen Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache hindert eine abwei- 11 - 7 - chende Entscheidung 374ber den Hauptanspruch auch dann, wenn dieser in ei-nem zweiten Prozess oder, wie hier, im weiteren Verlauf desselben Prozesses nur als Vorfrage zu beurteilen ist. Deshalb ist im Rechtsstreit um den Zinsan-spruch der Hauptanspruch nicht mehr zu 374berpr374fen, wenn er schon rechtskr344f-tig festgestellt worden ist (BGH, Urt. v. 10.01.1980 - X ZR 121/77, MDR 1980, 395). (2) Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der von der Kl344-gerin geltend gemachte Zinsanspruch urspr374nglich entstanden ist, ist nach dem gegenw344rtigen Sach- und Streitstand f374r das Jahr 2001 zu verneinen und f374r 2002 zu bejahen. 12 aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den Verzug des Erblassers direkt aus den urspr374nglichen Rechnungen der Kl344gerin vom 18. Januar 2001, 16. Januar 2002 und 22. M344rz 2003 herzuleiten. In diesen Rechnungen hatte die Kl344gerin dieselbe quartalsm344337ige Bestimmung der Leis-tungszeit getroffen wie in ihren Leistungsbestimmungen. Nach ihrem Vortrag hatte sie diese Rechnungen dem Erblasser auch jeweils rechtzeitig vor dem ersten in der jeweiligen Rechnung genannten F344lligkeitsdatum 374bersandt. Der Senat hat bereits klargestellt, dass die Kl344gerin die Festlegung der Leistungs-zeit nicht etwa nur allgemein und in Form von Leistungsbestimmungen vorneh-men kann, sondern auch individuell in Einzelf344llen (Urt. v. 15.02.2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772). Demnach kann sie die Leistungszeitbestimmung auch in ihren Rechnungen treffen. Das Berufungsgericht durfte jedoch die erst im Berufungsverfahren eingef374hrten Rechnungen der Kl344gerin von 2001 und 2002 nicht ber374cksichtigen. Es handelte sich bei diesen Rechnungen, deren Versen-dung der Erblasser bestritt, n344mlich um ein neues Angriffsmittel der Kl344gerin, 13 - 8 - wie es nach 247 531 Abs. 2 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzu-lassen ist, die hier nicht vorliegen. 14 Der Ansicht der Revision, dass die Kl344gerin diese Rechnungen nur infol-ge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht habe (247 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Landgericht gegen seine richterliche Hin-weispflicht nach 247 139 ZPO versto337en habe, kann nicht gefolgt werden. Laut ihrer Klageschrift ist die Kl344gerin im erstinstanzlichen Verfahren davon ausge-gangen, dass sich ihr Zinsanspruch aus ihren Leistungsbedingungen in Verbin-dung mit 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebe. Die kalenderm344337ige Bestimmung der Leistungszeit nach Quartalen in den Leistungsbedingungen f374hrt aber nur dann zum Verzug, wenn die Kl344gerin rechtzeitig vorher eine Rechnung f374r das betref-fende Jahr 374bersandt hat. Vor Rechnungstellung kann der Schuldner nicht in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 15.02.2005, NJW 2005, 1772). Diesen Gesichts-punkt hatte die Kl344gerin nicht ber374cksichtigt, als sie die urspr374nglichen Jahres-rechnungen f374r 2001 und 2002 nicht vorlegte. Das Landgericht hat insoweit sei-ne Hinweispflicht nicht verletzt. Es hat vielmehr unbeschadet dessen, dass kei-ne gerichtliche Hinweispflicht besteht, soweit nur eine Nebenforderung betroffen ist (247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), und dass die Kl344gerin schon durch vorangegan-gene Rechtsprechung der Berliner Gerichte gewarnt war, der Kl344gerin einen hinreichend klaren Hinweis erteilt, indem sie es durch Verf374gung vom 10. Mai 2004 auf "die bekannten Bedenken gegen die geltend gemachten Zinsen" und auf die fehlende Darlegung des Verzuges aufmerksam gemacht hat, womit das Landgericht, wie in seinen Urteilsgr374nden niedergelegt, auf eine Vielzahl von bei der befassten Kammer anh344ngig gewesenen Prozessen der Kl344gerin Bezug nahm. Im 334brigen f374hrte einer dieser Prozesse zu der am 17. Mai 2004 ergan-genen Berufungsentscheidung des Kammergerichts (22 U 286/03, KGR Berlin 2004, 311), in der ausf374hrlich dargelegt ist, dass und weshalb eine vorange- - 9 - gangene Rechnung Voraussetzung der in den Leistungsbedingungen bestimm-ten F344lligkeit ist. Dieses Urteil h344tte die Kl344gerin im vorliegenden Prozess schon in der ersten Instanz beachten k366nnen und m374ssen. 15 bb) Die Kl344gerin kann jedoch ihren Zinsanspruch f374r das Entgelt des Jah-res 2002 auf ihre Leistungsbedingungen st374tzen. (i) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die f374r 2001 und 2002 geltenden Leistungsbedingungen der Kl344gerin eine quartalsweise gestaffelte kalenderm344337ige Bestimmung der Leistungszeit enthielten. F374r die Jahre 2001 und 2002 galten nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl344gerin die Leistungs-bedingungen in der Fassung vom 18. Mai 2000. Die Kl344gerin hat sie nicht vor-gelegt; f374r die vorliegende Entscheidung kann jedoch davon ausgegangen wer-den, dass die darin enthaltene F344lligkeitsklausel entweder noch der dem Senat aus Vorprozessen bekannten Fassung vom 1. Januar 1994 entsprach oder schon die Formulierung der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Fassung vom 25. M344rz 2003 vorwegnahm. In jedem Fall war die Bestimmung der Leis-tungszeit wirksam. 16 In der Fassung vom 1. Januar 1994 hie337 es unter Ziff. 1.5.2: 17 "Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbetr344gen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen." F374r diese Klausel hat der erkennende Senat inzwischen entschieden (Urt. v. 15.02.2005, NJW 2005, 1772), dass sie, sofern zu den genannten F344l-ligkeitsdaten bereits die Rechnung vorlag, den Verzug des Entgeltschuldners aufgrund kalenderm344337iger Bestimmung der Leistungszeit nach 247 284 Abs. 2 18 - 10 - Satz 1 BGB a.F. (jetzt: 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bewirkt, sofern er die festge-setzten Zahlungsdaten verstreichen l344sst. Die Kl344gerin kann nicht nur ihre pri-vatrechtlichen Entgelttarife sondern auch die Leistungszeit einseitig festsetzen (247 315 BGB entsprechend). 19 Die Leistungsbedingungen h344tten f374r das Jahr 2002 auch dann den Ver-zug des Beklagten bewirkt, falls die damals geltende Fassung denselben Inhalt hatte wie Ziff. 1.4.1 Abs. 2 Satz 1 der Leistungsbedingungen vom 25. M344rz 2003, der lautet: "Das Entgelt ist - unabh344ngig von einer Rechnungslegung - in vier gleichen Teilbetr344gen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres f344llig." In dieser Klausel ist zwar der Teil "- unabh344ngig von einer Rechnungsle-gung -" nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteili-gung der Kunden unwirksam, weil die Kl344gerin sich dadurch der f374r die staatli-che Verwaltung bestehenden Pflicht entzieht, auch bei Wahrnehmung 366ffentli-cher Aufgaben in den Formen des Privatrechts jedenfalls die grundlegenden Prinzipien des 366ffentlichen Finanzgebarens zu beachten, zu denen im Abga-benrecht der Grundsatz z344hlt, dass F344lligkeit erst mit der Bekanntgabe der Festsetzung der Abgabe eintritt (Sen.Urt. v. 15.02.2005, NJW 2005, 1772, und v. 05.07.2005, NJW 2005, 2919). Die Unwirksamkeit der Klausel beschr344nkt sich jedoch auf diesen Teil. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs darf zwar eine Bestimmung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen, die gegen 247 307 BGB verst366337t, nicht im Wege der so genannten geltungs-erhaltenden Reduktion auf den gerade noch zul344ssigen Inhalt zur374ckgef374hrt und damit aufrechterhalten werden. L344sst sich eine Formularklausel jedoch 20 - 11 - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verst344ndlich und sinnvoll in einen inhaltlich zul344ssigen und in einen unzul344ssigen Regelungsteil trennen, so ist die Auf-rechterhaltung des zul344ssigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. nur Urt. v. 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211 f.). So liegt es hier. Die Klau-sel ist inhaltlich ohne Weiteres teilbar. Zum einen wird darin die F344lligkeit nach Rechnungslegung geregelt und zum anderen wird diese F344lligkeitsregelung auf die F344lle ausgedehnt, in denen noch keine Rechnung erteilt worden ist. Der letztere, unwirksame Teil kann durch einfaches Streichen der W366rter "unabh344n-gig von einer Rechnungslegung" entfernt werden. (ii) Nicht f374r das Jahr 2001, wohl aber f374r 2002 bewirkte die F344lligkeits-klausel in den Leistungsbestimmungen den Verzug des Beklagten. Wie bereits dargelegt, ist die Klausel dahin zu verstehen, dass das Entgelt nicht vor Rech-nungsstellung zu zahlen ist. F374r 2001 scheitert die Annahme eines Verzuges des Beklagten deshalb daran, dass die Kl344gerin nicht nur die Rechnung vom 18. Januar 2001 versp344tet vorgelegt, sondern auch das Datum dieser Rech-nung erst im Berufungsverfahren vorgetragen hat, so dass die von ihr behaup-tete rechtzeitige Rechnungstellung nicht ber374cksichtigt werden kann. F374r 2002 gilt etwas anderes, obwohl auch die Rechnung vom 16. Januar 2002 selbst nicht ber374cksichtigt werden kann. F374r 2002 hat die Kl344gerin aber rechtzeitig - und insoweit unbestritten - vorgetragen, dass sie dem Erblasser schon vor dem ersten in den Leistungbedingungen genannten F344lligkeitsdatum Rechnung erteilte. Dies ergibt sich aus ihrer bereits mit der Klageschrift eingereichten 304n-derungsrechnung vom 23. April 2003 f374r das Jahr 2002, die ausdr374cklich auf die urspr374ngliche Rechnung vom 16. Januar 2002 Bezug nimmt und den in die-ser Rechnung festgesetzten Jahresgesamtbetrag auff374hrt. Da es dem Erblasser auch m366glich und zumutbar war, aus dem Jahresgesamtentgelt die quartals-m344337ig geschuldeten Teilbetr344ge zu errechnen, wurden diese zu den unstreitig 21 - 12 - in den Leistungsbedingungen festgelegten und noch nicht verstrichenen Termi-nen 15. Februar, 15. M344rz, 15. August und 15. November 2002 f344llig und trat mit Ablauf dieser Zahlungstermine Verzug gem344337 247 284 Abs. 2 BGB a.F. ein. 22 (iii) Schlie337lich scheitert der Verzug des Erblassers auch nicht daran, dass die urspr374ngliche Rechnung, gemessen an den sp344ter mit R374ckwirkung herabgesetzten Tarifen, zu hoch war und deshalb ge344ndert wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keines R374ckgriffs auf die Rechtsprechung, wonach bei der Mahnung eine geringf374gige Zuvielforderung den Verzugseintritt nicht hindert (BGH, Urt. v. 13.11.1990 - XI ZR 217/89, NJW 1991, 1286), die auch f374r den Verzug aufgrund einer kalenderm344337igen Bestimmung der Leistungszeit gelten muss. Denn hier handelte es sich nicht um eine Zuvielforderung. Die Herabset-zung beruht allein auf einer mit Blick auf zwischenzeitliche 304nderungen auf der Kostenseite vorgenommenen Anpassung der Tarife. Bis zu dieser Anpassung gilt die urspr374ngliche Tarifbestimmung der Kl344gerin - deren Verbindlichkeit nach 247 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Beklagte nicht in Zweifel zieht - fort, so dass bis zu diesem Zeitpunkt auch eine Entgeltforderung der Kl344gerin in der dem ur-spr374nglichen Tarif entsprechenden H366he bestand. Nach alledem h344tte der Senat ohne die Erledigungserkl344rung vermutlich entschieden, dass der Anspruch der Kl344gerin auf die geltend gemachten Ver-zugszinsen zwar nicht f374r das Jahr 2001, wohl aber f374r das Jahr 2002 entstan-den ist. 23 (3) Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch Verzicht erloschen. 24 - 13 - aa) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt: Der Verzicht der Kl344ge-rin ergebe sich aus dem Wortlaut der jeweiligen 304nderungsrechnungen in Ver-bindung mit Ziff. 1.4.1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Leistungsbedingungen, wo es hei337e: "Gelegte Rechnungen gelten dementsprechend so lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden." In den 304nderungsrechnungen habe die Kl344gerin erkl344rt, dass sie die urspr374ngliche Rechnung "stornier(e)" und "statt dessen" dem Erblasser einen neuen Betrag berechne. Weiter hei337e es in den 304nderungsrechnungen: "Der Betrag in EUR ist wie folgt f344llig: F344llig am 15.05.2003 205" Damit habe die Kl344gerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die alten Rechnungen nicht nur berichtigen und reduzieren, sondern durch neue ersetzen und aus den alten keine Rechte mehr herleiten wolle, und zwar auch nicht hinsichtlich der F344lligkeit. Gerade dadurch, dass sie in den 304nde-rungsrechnungen den geschuldeten Betrag erst f374r einen in der Zukunft liegen-den Termin f344lligstelle, bringe sie gegen374ber dem Kunden zum Ausdruck, dass er vor diesem Zeitpunkt keine Zahlungen erbringen m374sse. Es bestehe auch kein Grund zu der Annahme, die Kl344gerin habe ihre etwaigen schon entstande-nen Anspr374che aus Verzug offenlassen wollen. Denn es w344re ihr unbenommen geblieben, fr374here F344lligkeitstermine aus den urspr374nglichen Rechnungen zu 374bernehmen. 25 bb) Dieser Auslegung der 304nderungsrechnungen kann nicht gefolgt wer-den, da sie gegen die vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsgrund-s344tze verst366337t. 26 (i) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme eines konkludent erkl344rten Verzichts strenge Anforderungen zu stel-len. Wenn ein eindeutig auf einen Verzichtswillen hindeutender Wortlaut nicht gegeben ist, bedarf es zus344tzlicher Anhaltspunkte. Gerade bei Erkl344rungen, die 27 - 14 - als Verzicht, Erlass oder in 344hnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, muss das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden und haben daher die der Erkl344rung zugrunde liegenden Umst344nde besondere Bedeutung. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gl344ubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. Das bildet in solchen F344llen die Ausnahme (Sen.Urt. v. 15.01.2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044 m.w.N.). Ein Ausnahmefall setzt voraus, dass die sich auf den angeblichen Ver-zicht berufende Partei einen nachvollziehbaren Grund darlegt, warum der For-derungsinhaber bereit gewesen sein sollte, auf seine Forderung zu verzichten (BGH, Urt. v. 10.05.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325). (ii) Nach diesen Grunds344tzen fehlt es an einer tragf344higen Grundlage f374r die Annahme eines Verzichts der Kl344gerin auf die bereits angefallenen Ver-zugszinsen. 28 Der Wortlaut der 304nderungsrechnungen ist insoweit, wie auch das Beru-fungsgericht erkannt hat, jedenfalls nicht eindeutig. Die bereits entstandenen Verzugszinsen werden darin 374berhaupt nicht erw344hnt. Wie die Revision zutref-fend darlegt, bringt insbesondere die Formulierung, die urspr374ngliche Rechnung werde "storniert", nur zum Ausdruck, dass die Kl344gerin anstelle des urspr374ngli-chen Forderungsbetrags nunmehr den ge344nderten geltend macht, also nicht etwa doppeltes Entgelt verlangt. Dagegen ergibt sich aus dieser Formulierung nicht, dass alle Rechtswirkungen der urspr374nglichen Rechnung vollst344ndig ent-fallen sollen. Nicht eindeutig ist auch die Angabe: "Der Betrag in EUR ist wie folgt f344llig: F344llig am 15.05.2003 205" F374r sich betrachtet k366nnte diese Formulie-rung zwar daf374r sprechen, dass der ge344nderte Rechnungsbetrag erstmals zu dem genannten, in der Zukunft liegenden Datum f344llig sein sollte. Die gebotene 29 - 15 - Gesamtw374rdigung der von der Kl344gerin in Gestalt der 304nderungsrechnung ab-gegebenen Erkl344rung, bei der die einzelnen Bestandteile des Textes der 304nde-rungsrechnung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang gepr374ft werden m374s-sen, zeigt aber als Hauptinhalt auf, dass das urspr374nglich geforderte Entgelt lediglich in geringem Umfang herabgesetzt worden war. Bei vern374nftiger Be-trachtung musste sich dem Erkl344rungsempf344nger daher die Einsicht aufdr344n-gen, dass mit dem genannten zuk374nftigen F344lligkeitstermin nicht sein fr374her eingetretener Verzug beseitigt werden, sondern ihm lediglich ein neues Zah-lungsziel gesetzt werden sollte, bis zu dem die Kl344gerin noch stillhalten bzw. bei dessen 334berschreitung sie weitere Ma337nahmen ergreifen w374rde, ohne dass die Kl344gerin damit auf Zinsanspr374che, die durch die 334berschreitung fr374her genann-ter Leistungszeiten entstanden waren, verzichten wollte. Die Revision weist zu-treffend darauf hin, dass auch bei einer zweiten Mahnung mit erneuter Zah-lungsfrist die erste Mahnung nicht ohne Weiteres ihre verzugsbegr374ndende Wirkung verliert. Da somit eine klare und eindeutige Verzichtserkl344rung fehlt, h344tte der Beklagte einen nachvollziehbaren Grund f374r den angeblichen Zinserlass der Kl344gerin darlegen m374ssen. Diesen vom Bundesgerichtshof entwickelten Ausle-gungsgrundsatz hat das Berufungsgericht, soweit er die Darlegungs- und Be-weislast betrifft, mit seiner Auffassung, es bestehe kein Grund f374r die Annahme, die Kl344gerin habe etwaige Anspr374che aus Verzug offenlassen wollen, in sein 30 - 16 - Gegenteil verkehrt. Denn damit hat es stillschweigend der Kl344gerin auferlegt, nachvollziehbare Gr374nde daf374r darzulegen, weshalb sie auf bereits entstandene Anspr374che nicht habe verzichten wollen. Melullis Ambrosius M374hlens Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2004 - 9 O 281/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2005 - 26 U 149/04 -
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